93/589/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1993 zur Festlegung der Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds und des Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei nach Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates
Amtsblatt Nr. L 280 vom 13/11/1993 S. 0030 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0048
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0048
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1993 zur Festlegung der Richtgrössen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds und des Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei nach Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates (93/589/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juli 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wird ein erheblicher Teil der Haushaltsmittel auf die unter Ziel 1 fallenden Regionen mit Entwicklungsrückstand konzentriert und belaufen sich die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen zugunsten dieser Regionen im Zeitraum 1994 - 1999 auf 96,346 Milliarden ECU (zu Preisen von 1992). Der Rat erließ am 30. März 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 792/93 (3) zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments. Die genannte Verordnung sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Vorhaben in vier Mitgliedstaaten, Griechenland, Spanien, Irland und Portugal, vor. Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 muß die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds für die vier Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsions-Finanzinstrument gefördert werden, eine reale Verdoppelung der Verpflichtungen für das Ziel 1 und das Kohäsions-Finanzinstrument zwischen 1992 und 1999 ermöglichen. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Edinburg am 11. und 12. Dezember 1992 befunden, daß zu diesem Zweck für die vier genannten Mitgliedstaaten im Zeitraum 1993 - 1999 rund 85 Milliarden ECU einzusetzen sind. Infolgedessen belaufen sich die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds und des Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei für den Zeitraum 1994 - 1999, ohne das Jahr 1993 und das Kohäsions-Finanzinstrument, auf rund 61,505 Milliarden ECU (Preise 1992). Nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 legt die Kommission nach transparenten Verfahren Richtgrössen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds auf die Mitgliedstaaten für jedes der Ziele 1 bis 4 und 5b fest und trägt dabei wie zuvor folgenden Kriterien Rechnung: dem nationalen Wohlstand, dem regionalen Wohlstand, der Bevölkerung der Regionen und dem relativen Ausmaß der strukturellen Probleme einschließlich der Arbeitslosigkeit und - bei den entsprechenden Zielen - den Erfordernissen der Entwicklung in den ländlichen Gebieten. Diese Kriterien werden bei der Aufteilung der Mittel angemessen gewichtet. Nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 werden für den Zeitraum 1994 - 1999 9 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds zur Finanzierung von Interventionen verwendet, die auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung durchgeführt werden. Nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (5), kann ein begrenzter Teil der verfügbaren Mittel für Gemeinschaftsinitiativen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 5b andere als die in Artikel 8, 9 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Gebiete betreffen. Dadurch dürfen sich aber die nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 zugewiesenen Mittel für die unter Ziel 1 fallenden Regionen nicht verringern. Daher ist es angezeigt, bei Ziel 1 weniger als 9 v. H. der Mittel auf Gemeinschaftsinitiativen zu verwenden. Die Richtgrössen zur Aufteilung nach Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte nach Ziel 1 betreffen somit (zu Preisen von 1994) insgesamt 93,81 Milliarden ECU, davon 59,88 Milliarden ECU für die vier Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsions-Finanzinstruments gefördert werden, und 33,93 Milliarden ECU für die anderen unter Ziel 1 geförderten Regionen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtgrössen für die Aufteilung nach Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Mittelausstattung der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte zu Ziel 1 der Verordnung sind im Anhang festgelegt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1993 Für die Kommission Bruce MILLAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5. (3) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 74. (4) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (5) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20. ANHANG RICHTGRÖSSEN ZUR AUFTEILUNG DER VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN DER STRUKTURFONDS UND DES FIAF NACH MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEMEINSCHAFTLICHEN FÖRDERKONZEPTE UNTER ZIEL 1 1994-1999 (in Milliarden ECU - Preise 1994) "" ID="01">Griechenland> ID="02">13,98"> ID="01">Spanien> ID="02">26,30"> ID="01">Irland> ID="02">5,62"> ID="01">Portugal> ID="02">13,98 "> ID="01">Zusammen > ID="02">59,88 "> "" ID="01">Belgien> ID="02">0,73"> ID="01">Deutschland> ID="02">13,64"> ID="01">Frankreich> ID="02">2,19"> ID="01">Italien> ID="02">14,86"> ID="01">Niederlande> ID="02">0,15"> ID="01">Vereinigtes Königreich> ID="02">2,36 "> ID="01">Zusammen > ID="02">33,93 ">