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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/3936 |
28.6.2024 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2024
über die Vereinbarkeit der von Frankreich nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht
(C/2024/3936)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben vom 25. März 2024 unterrichtete Frankreich die Kommission über bestimmte nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu treffende Maßnahmen, mit denen die Liste der derzeit in diesem Mitgliedstaat geltenden und mit dem Beschluss 2007/480/EG der Kommission (2) gebilligten Maßnahmen aktualisiert werden soll. Die zu treffenden Maßnahmen bestehen aus einer Liste der ausgewiesenen Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und ergänzen die derzeit geltenden Maßnahmen. |
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(2) |
Die Kommission prüfte die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des nationalen Anhörungsverfahrens. |
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(3) |
Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum französischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt. |
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(4) |
Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (im Folgenden die „Liste“) wurde von Frankreich im Anschluss an eine umfassende Konsultation in klarer und transparenter Weise aufgestellt. |
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(5) |
Anhand der von Frankreich vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen vergewisserten sich die Dienststellen der Kommission, dass alle zusätzlich in die Liste aufzunehmenden Ereignisse mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die das betreffende Ereignis ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern. |
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(6) |
Wie die französischen Behörden nachgewiesen haben, finden die Paralympischen Sommer- und Winterspiele in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen wichtig, die sie ohnehin verfolgen. Außerdem umfassen sie die Teilnahme der Nationalmannschaft, werden auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Zuschauerzahlen. |
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(7) |
Die im FIFA-Kalender vorgesehenen Spiele der Fußball-Nationalmannschaft der Frauen, die Halbfinalspiele und das Endspiel der Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen, die Halbfinalspiele und das Endspiel der Fußball-Europameisterschaft der Frauen, das Endspiel der UEFA-Champions League der Frauen und das Endspiel des französischen Fußballpokals (Coupe de France) der Frauen gelten ebenfalls als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Wie die französischen Behörden nachgewiesen haben, finden diese Ereignisse in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen wichtig, die sie ohnehin verfolgen. Sie umfassen die Teilnahme der Nationalmannschaft, werden in Frankreich auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. |
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(8) |
Auf der Liste steht auch das Finale der UEFA-Europa Conference League, wenn sich dafür eine Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat. Dieser Wettbewerb gilt als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, weil er in der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen, besonders beliebt ist, schon von Anfang an im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wird und hohe Zuschauerzahlen erreicht. |
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(9) |
Wie die französischen Behörden nachgewiesen haben, finden die Spiele der französischen Nationalmannschaft im Rugby-Sechs-Nationen-Turnier der Frauen, die Halbfinalspiele und das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft der Frauen sowie das Endspiel der französischen Rugby-Meisterschaft der Frauen in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit; sie umfassen die Teilnahme der Nationalmannschaft, werden in Frankeich auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. |
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(10) |
Die im weltweiten Rugby-Kalender vorgesehenen Spiele der Rugby-Nationalmannschaff der Frauen und Männer gelten ebenfalls als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Nach der Darlegung der französischen Behörden finden sie in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen; sie umfassen die Teilnahme der Nationalmannschaft, werden in Frankeich auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. |
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(11) |
Die Halbfinalspiele der „Internationaux de France“, auch bekannt als „Roland-Garros“, der Männer und Frauen, falls daran ein(e) oder mehrere französische Spieler(innen) teilnehmen, sowie die Endspiele anderer Grand-Slam-Turniere als Roland-Garros, falls daran ein(e) oder mehrere französische Spieler(innen) teilnehmen, finden in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen wichtig, die diese Ereignisse ohnehin verfolgen. Sie werden auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Zuschauerzahlen. |
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(12) |
Auf der Liste stehen ferner die weiblichen Äquivalente der Radrennen Tour de France und Paris-Roubaix als Ereignisse von erheblicher Bedeutung. Sie sind nicht nur für diejenigen wichtig, die diesen Sport ohnehin verfolgen, und haben aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung. Außerdem werden sie auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. |
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(13) |
Wie die französischen Behörden nachgewiesen haben, finden die Halbfinalspiele der Basketball-Europa- und -Weltmeisterschaften der Männer und Frauen, an denen die französische Nationalmannschaft teilnimmt, in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen wichtig, die diesen Sport ohnehin verfolgen. Sie erfüllen nicht nur das Kriterium der Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung, sondern werden auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. |
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(14) |
Die Halbfinalspiele der Handball-Europa- und -Weltmeisterschaften der Männer und Frauen, an denen die französische Nationalmannschaft teilnimmt, finden in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen wichtig, die diesen Sport ohnehin verfolgen. Sie umfassen die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung, werden auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. |
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(15) |
Die Endspiele und Halbfinalspiele der Volleyball-Europa- und -Weltmeisterschaften der Männer und Frauen, an denen die französische Nationalmannschaft teilnimmt, stehen ebenfalls auf der Liste. Wie die französischen Behörden nachgewiesen haben, erfüllen sie nicht nur das Kriterium der Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung; sie sind zudem nicht nur für diejenigen wichtig sind, die diesen Sport ohnehin verfolgen, werden auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragenen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. |
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(16) |
Auf der Liste stehen auch die Alpinen Ski-Weltmeisterschaften, wenn der Wettbewerb in Frankreich stattfindet. Wie die französischen Behörden nachgewiesen haben, finden die Ereignisse in Frankreich eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen wichtig, die diesen Sport ohnehin verfolgen; sie haben aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung, werden auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Zuschauerzahlen. |
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(17) |
Die von Frankreich mitgeteilten Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich den Schutz des Rechts auf Information und den breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist; sie berücksichtigen die Modalitäten, nach denen diese Ereignisse gesendet werden sollen, die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“ im Dekret Nr. 2004-1392 vom 22. Dezember 2004, die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Beilegung von Streitigkeiten und die Tatsache, dass das Dekret Nr. 2004-1392 vom 22. Dezember 2004, das die Liste der Ereignisse enthält, für Ereignisse gelten wird, für die Verträge, mit denen Exklusivrechte gewährt werden, erst nach dem Inkrafttreten des geänderten Dekrets geschlossen werden. Daher gehen die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben. |
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(18) |
Aus denselben Gründen erscheinen die französischen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Das übergeordnete Allgemeininteresse besteht in der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die französischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet. |
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(19) |
Die Maßnahmen sind mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die im Dekret Nr. 2004-1392 vom 22. Dezember 2004 enthaltene Festlegung der zur Übertragung qualifizierten Fernsehveranstalter beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Ereignisse nicht so unverhältnismäßig, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Daher gehen die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste ergeben. |
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(20) |
Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Frankreich zu treffenden Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab dazu eine befürwortende Stellungnahme ab — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
(1) Die von Frankreich nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu treffenden und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
(2) Die von Frankreich getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Juni 2024
Für die Kommission
Thierry BRETON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj.
(2) Beschluss 2007/480/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Frankreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/480/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3936/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)