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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2034 |
23.7.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/2034 DES RATES
vom 22. Juli 2024
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 21. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/667 (1) über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) angenommen. Die Unterstützungsmaßnahme ermöglicht die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Afrikanischen Union, die das Politische und Sicherheitspolitische Komitee bis zum 31. Dezember 2024 gebilligt hat. |
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(2) |
Die Verwendungsquote der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung stehenden Mittel ist niedriger als ursprünglich erwartet. Der gesamte als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Unterstützungsmaßnahme wird bis zum 31. Dezember 2024 nicht in Anspruch genommen. |
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(3) |
Die Afrikanische Union hat angesichts des anhaltenden Bedarfs ihr Interesse bekundet, die Unterstützungsmaßnahme weiterhin in Anspruch zu nehmen. |
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(4) |
Der Rat würdigt die anhaltende strategische Bedeutung der Partnerschaft Afrika-EU für Frieden und Sicherheit und die führende Rolle der Afrikanischen Union bei der Wahrung von Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent. |
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(5) |
Um die Unterstützung für die Afrikanische Union zu maximieren, sollten mit der Unterstützungsmaßnahme Maßnahmen finanziert werden, die vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee bis zum 31. Dezember 2025 gebilligt werden, und die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme sollte auf 96 Monate verlängert werden. |
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(6) |
Der Beschluss (GASP) 2022/667 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2022/667 wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
„(1) Es wird eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden ‚EFF‘) finanziert wird (im Folgenden ‚Unterstützungsmaßnahme‘). Mit der Unterstützungsmaßnahme werden Maßnahmen finanziert, die vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) bis zum 31. Dezember 2025 gebilligt werden.“
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2. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 96 Monate ab dem 1. Januar 2022.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2022/667 des Rates vom 21. April 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 121 vom 22.4.2022, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/667/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2034/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)