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29.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/11 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1904 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Produktintervention
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In dieser Verordnung werden bestimmte Aspekte der Interventionsbefugnisse der zuständigen Behörden sowie — in Ausnahmefällen — der nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) im Hinblick auf die Kriterien und Faktoren präzisiert, die zu berücksichtigen sind, wenn bestimmt wird, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat oder in der Union bestehen. |
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(2) |
Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen zu gestatten, sollten die Kriterien und Faktoren aufgelistet werden, die die zuständigen Behörden und die EIOPA zu berücksichtigen haben, wenn sie bestimmen, ob solche Bedenken oder eine solche Gefahr bestehen. Für das Vorliegen einer „Gefahr“, die eine der Voraussetzungen für eine Intervention im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellt, sollte die Schwelle höher liegen als für das Vorliegen „erheblicher Bedenken“, die Voraussetzung für eine Intervention zum Anlegerschutz sind. Jedoch sollte die Notwendigkeit, sämtliche Kriterien und Faktoren zu bewerten, die in einer bestimmten Situation vorliegen könnten, nicht verhindern, dass die zuständigen Behörden und die EIOPA ihre Befugnisse zur vorübergehenden Intervention auch dann wahrnehmen können, wenn nur ein Faktor oder ein Kriterium derartige Bedenken oder eine derartige Gefahr auslöst. |
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(3) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Produktinterventionsbefugnisse sowohl der nationalen zuständigen Behörden als auch der EIOPA betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Interessenträgern und insbesondere der EIOPA und den nationalen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick zu erleichtern, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der EIOPA zur vorübergehenden Produktintervention
(Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bewertet die EIOPA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführter Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Versicherungsanlageprodukten oder eine Art der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems verursacht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die EIOPA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.
(2) Folgende Faktoren und Kriterien werden von der EIOPA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems der Union oder eines Teils davon vorliegen:
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a) |
Grad der Komplexität eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Art von Finanztätigkeit oder -praxis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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b) |
Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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c) |
Art der an einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis beteiligten Anleger oder Art der Anleger, an die ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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d) |
Grad der Transparenz des Versicherungsanlageprodukts oder der Art der Finanztätigkeit oder -praxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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e) |
besondere Merkmale oder zugrunde liegende Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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f) |
Existenz einer und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Versicherungsanlageprodukt, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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g) |
Leichtigkeit und Kosten, mit denen die Anleger das betreffende Versicherungsanlageprodukt verkaufen oder in ein anderes Produkt wechseln können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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h) |
Bepreisung und verbundene Kosten des Versicherungsanlageinstruments, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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i) |
Innovationsgrad eines Versicherungsanlageprodukts, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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j) |
Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Versicherungsanlageprodukt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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k) |
finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Versicherungsanlageprodukts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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l) |
ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts oder der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen; |
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m) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität genutzt zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Versicherungsanlageprodukts für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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n) |
ob die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellt; |
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o) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte; |
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p) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellt; |
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q) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte; oder |
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r) |
ob das Versicherungsanlageprodukt, die Finanzpraxis oder die Finanztätigkeit ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden. |
Artikel 2
Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte zu berücksichtigen sind
(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bewerten die zuständigen Behörden die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigen alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Versicherungsanlageprodukten oder eine Art der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems verursacht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.
(2) Um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat bestehen, werden von den zuständigen Behörden unter anderem die folgenden Faktoren und Kriterien bewertet:
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a) |
Grad der Komplexität eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Art von Finanztätigkeit oder -praxis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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b) |
Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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c) |
Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Anleger oder Art der Anleger, an die ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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d) |
Grad der Transparenz des Versicherungsanlageprodukts oder der Art der Finanztätigkeit oder -praxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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e) |
besondere Merkmale oder zugrunde liegende Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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f) |
Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Versicherungsanlageprodukt, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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g) |
Leichtigkeit und Kosten, mit denen die Anleger das betreffende Versicherungsanlageprodukt verkaufen oder in ein anderes Produkt wechseln können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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h) |
Bepreisung und verbundene Kosten des Versicherungsanlageinstruments, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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i) |
Innovationsgrad eines Versicherungsanlageprodukts, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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j) |
Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Versicherungsanlageprodukt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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k) |
finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Versicherungsanlageprodukts, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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l) |
ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Versicherungsanlageprodukts oder der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Performance der Geschäfte darstellen, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen; |
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m) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt aufgrund seiner Merkmale besonders anfällig dafür ist, für Zwecke der Finanzkriminalität verwendet zu werden, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Versicherungsanlageprodukts für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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n) |
ob die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten darstellt; |
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o) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis zu einer erheblichen und künstlichen Diskrepanz zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte; |
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p) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis ein Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, darstellt; |
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q) |
ob ein Versicherungsanlageprodukt, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte; oder |
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r) |
ob das Versicherungsanlageprodukt, die Finanzpraxis oder die Finanztätigkeit ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute birgt, die für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der jeweils zuständigen Behörde als bedeutsam angesehen werden. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. Dezember 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).