31977D0715

77/715/EWG: Beschluß des Rates vom 28. Oktober 1977 über den Abschluß des europäischen Übereinkommens über den Austausch von Reagenzien zur Gewebestypisierung sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen

Amtsblatt Nr. L 295 vom 18/11/1977 S. 0007 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0088
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0194
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0159
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0159


BESCHLUSS DES RATES vom 28. Oktober 1977 über den Abschluß des Europäischen Übereinkommens über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen (77/715/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das auf Veranlassung des Europarats ausgearbeitete Europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung bestimmt in Artikel 5 Absatz 1, daß die vertragschließenden Parteien alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die ihnen von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien.

Jede autonome oder vertragsmässige Abweichung vom Gemeinsamen Zolltarif fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft.

Durch die Anfügung eines Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen kann die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden und auf diese Weise ihre Zuständigkeit wahrnehmen.

Es ist daher angebracht, dieses Übereinkommen und dieses Zusatzprotokoll zu schließen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung und das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls befugten Personen zu bestellen und ihnen die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft rechtswirksam zu handeln.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SPITÄLS

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON REAGENZIEN ZUR GEWEBSTYPISIERUNG

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS,

die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Reagenzien zur Gewebstypisierung sind nur in beschränkten Mengen verfügbar.

Es ist höchst erwünscht, wenn sich die Mitgliedstaaten im Bedarfsfall bei der Beschaffung solcher Reagenzien im Geiste europäischer Solidarität gegenseitig unterstützen.

Dieser gegenseitige Beistand ist nur dann möglich, wenn Beschaffenheit und Verwendung dieser Reagenzien zur Gewebstypisierung von den Mitgliedstaaten gemeinsam aufgestellten Vorschriften unterworfen sind und für die Einfuhr dieser Reagenzien die erforderlichen Erleichterungen und Befreiungen gewährt werden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck "Reagenzien zur Gewebstypisierung" auf alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen und anderen Ursprungs, die zur Gewebstypisierung verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieses Übereinkommens finden auch auf Zellen mit bekannter antigener Zusammensetzung Anwendung, die zur Untersuchung der hier in Frage stehenden Reagenzien benutzt werden.

Artikel 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Reagenzien zur Gewebstypisierung gegen Erstattung der Kosten ihrer Gewinnung, Zubereitung und Beförderung sowie gegebenenfalls ihres Kaufpreises anderen Vertragsparteien zu überlassen, die ihrer bedürfen, sofern sie selbst über ausreichende Vorräte für ihren eigenen Bedarf verfügen.

Artikel 3

Reagenzien zur Gewebstypisierung werden anderen Vertragsparteien nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß damit keinerlei Gewinn verbunden ist, daß sie nur für medizinische und wissenschaftliche Zwecke, also nicht kommerziell verwendet und nur an Laboratorien geliefert werden, die gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens von den beteiligten Regierungen bezeichnet worden sind.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der im Protokoll zu diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen.

(2) Sie beachten ferner die von ihnen angenommenen einschlägigen internationalen Standardbestimmungen.

(3) Jeder Sendung von Reagenzien zur Gewebstypisierung ist eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß sie gemäß den Vorschriften des Protokolls hergestellt worden sind. Diese Bescheinigung entspricht dem in der Anlage zum Protokoll wiedergegebenen Muster.

(4) Das Protokoll und seine Anlage stellen eine Verwaltungsvereinbarung dar, die von den Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens geändert oder ergänzt werden kann.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die ihnen von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien.

(2) Sie treffen ferner alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Substanzen den in Artikel 3 dieses Übereinkommens bezeichneten Empfängern schnell und auf dem kürzesten Wege zugehen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig über den Generalsekretär des Europarats eine Liste der nationalen und/oder regionalen Referenzlaboratorien, die zur Ausstellung der in Artikel 4 vorgesehenen Bescheinigung und zur Verteilung der eingeführten Reagenzien zur Gewebstypisierung befugt sind.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf ; sie können Vertragspartei werden durch a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme oder

b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit nachfolgender Ratifikation oder Annahme.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 8

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates nach Artikel 7 Vertragsparteien geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 9

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats ; er wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 10

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe von Artikel 11 zurückgenommen werden.

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,

b) jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,

c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8,

e) jede nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung,

f) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,

g) jede Änderung oder Ergänzung des Protokolls und seiner Anlage nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 17. September 1974 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1. Spezifizität A. Bei zytotoxischen Verfahren an Lymphozyten zu verwendende Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen

Diese Reagenzien müssen, wenn sie gemäß dem vom Hersteller empfohlenen Verfahren verwendet werden, mit allen Lymphozyten reagieren, von denen man weiß, daß sie das Antigen oder die Antigene enthalten, die der (den) auf dem Etikett erwähnten Spezifizität(en) entsprechen. Sie dürfen mit keiner Zelle reagieren, von der man weiß, daß sie dieses Antigen (oder diese Antigene) nicht enthält.

Wenn diese Reagenzien gemäß dem vom Hersteller empfohlenen Verfahren verwendet werden, darf keinerlei störendes serologisches Phänomen auftreten, wie z.B.: a) ein Prozonenphänomen,

b) eine Antikomplementarität.

B. Bei einem Verfahren zur Fixierung des Komplements auf Plättchen zu verwendende Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen

Diese Reagenzien müssen, wenn sie gemäß dem vom Hersteller empfohlenen Verfahren verwendet werden, eine Fixierung des Komplements mit allen Plättchen ergeben, von denen man weiß, daß sie das Antigen oder die Antigene enthalten, die der (den) auf dem Etikett erwähnten Spezifität(en) entsprechen. Sie dürfen keine Fixierung des Komplements mit Plättchen ergeben, von denen man weiß, daß sie dieses Antigen (diese Antigene) nicht enthalten.

Wenn diese Reagenzien gemäß dem vom Hersteller empfohlenen Verfahren verwendet werden, darf keinerlei störendes serologisches Phänomen auftreten, wie z.B.: a) ein Prozonenphänomen,

b) eine Antikomplementarität.

2. Wirksamkeit A. Bei zytotoxischen Verfahren an Lymphozyten zu verwendende Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen

Der Titer eines derartigen Reagens wird durch sukzessives zweifaches Verdünnen des untersuchten Reagens in einem inaktivierten AB-Serum bestimmt, das von einem Spender stammt, der auf das (die) Antigen(e), das (die) dem (den) in dem Reagens enthaltenen Antikörper(n) entspricht (entsprechen), negativ reagiert. Darüber hinaus darf der Spender im Anschluß an eine Blutübertragung, eine Schwangerschaft usw. nicht gegen Gewebe-Antigene immunisiert worden sein. Jede Verdünnung wird dann gemäß dem vom Hersteller empfohlenen Verfahren mit Lymphozyten getestet, von denen man weiß, daß sie das (die) entsprechende(n) Antigen(e) in dem Reagens enthalten. Der Titer ist der reziproke Wert der Zahl mit der stärksten Verdünnung des Serums, bei der eine eindeutig positive Reaktion beobachtet wird, da die Verdünnung ohne Berücksichtigung des Volumens der zellulären Suspension oder eines anderen im Gesamtvolumen enthaltenen Additivs errechnet wird.

B. Bei einem Verfahren zur Fixierung des Komplements auf Plättchen zu verwendende Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen

Der Titer eines derartigen Reagens wird durch sukzessive zweifache Verdünnungen des untersuchten Reagens in dem auf einem Veronalpuffer auf 10 % inaktivierten AB-Serum ermittelt. Jedes Serum wird dann gemäß dem vom Hersteller empfohlenen Verfahren mit Plättchen getestet, von denen man weiß, daß sie den in dem Reagens enthaltenen Antikörpern homologe Antigene enthalten. Der Titer ist der reziproke Wert der Zahl mit der stärksten Verdünnung des Serums, bei der eine eindeutig positive Reaktion beobachtet wird, da die Verdünnung ohne Berücksichtigung des Volumens der zellulären Suspension oder eines anderen im Gesamtvolumen enthaltenen Additivs errechnet wird.

Sonstige Bestimmungen für die bei den zytotoxischen Verfahren an Lymphozyten zu verwendenden Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen für für die bei den Verfahren zur Fixierung des Komplements auf Plättchen zu verwendenden Reagenzien:

3. Aufbewahrung

Die Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen können in fluessigem oder in trockenem Zustand aufbewahrt werden. Die fluessigen Reagenzien sind bei einer Temperatur von höchstens - 70º C, die trockenen Reagenzien bei einer Temperatur von höchstens + 4º C aufzubewahren.

Ein Auftauen und ein erneutes Einfrieren der Reagenzien während der Lagerzeit ist möglichst zu vermeiden.

Die trockenen Reagenzien müssen in einer Inertgas-Atmosphäre oder in Vakuum in dem Behälter aufbewahrt werden, in dem sie getrocknet wurden und der geschlossen sein muß, um jedes Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Ein trockenes Reagens darf nicht mehr als 0,5 % seines Gewichtes verlieren, wenn es durch eine zusätzliche Trocknung mit Phosphorpentoxid bei einem Druck von weniger als 0,02 mm Hg 24 Stunden getestet wird.

Die Reagenzien müssen mit den erforderlichen aseptischen Vorsichtsmaßnahmen hergestellt werden und frei von jeglicher bakteriologischer Kontamination sein. Um das Auftreten von Bakterien zu vermeiden, kann der Hersteller die Hinzufügung eines Antiseptikums und/oder eines Antibiotikums zum Reagens vorschreiben. In diesem Fall muß das Reagens die Bedingungen hinsichtlich der Spezifizität und der Wirksamkeit auch in Gegenwart des hinzugefügten Stoffes weiterhin erfuellen.

Das gleiche gilt für jedes andere Additiv wie z.B. die Antikoagulanzien. Die Reagenzien müssen nach dem Auftauen und der Rekonstituierung transparent sein und dürfen weder einen Rückstand noch Koagulierungsspuren oder sichtbare Partikel enthalten.

4. Stabilität und Verfalldatum

Jedes unter geeigneten Lagerbedingungen aufbewahrte Reagens muß die vorgeschriebenen Eigenschaften mindestens 1 Jahr bewahren.

Das auf dem Etikett angegebene Verfalldatum einer fluessigen Reagens darf um nicht mehr als 1 Jahr nach dem Datum des letzten zufriedenstellenden Wirksamkeitstests liegen. Wenn die Wirksamkeitstests erneuert werden, kann die Gültigkeitsdauer um jeweils 1 Jahr verlängert werden.

Das auf dem Etikett angegebene Verfalldatum der getrockneten Reagenzien muß den aus den Stabilitätsversuchen gezogenen Schlußfolgerungen entsprechen.

5. Zubereitung und Volumen je Probe

Die Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen werden so zubereitet und verteilt, daß mit Hilfe der in einem Behälter enthaltenen Reagenzien neben den Tests mit den unbekannten Zellen auch Tests mit positiven und negativen Kontrollzellen durchgeführt werden können.

Das Volumen eines Behälters muß gegebenenfalls ausreichen, um die in diesem Protokoll beschriebenen einschlägigen Wirksamkeitstests durchführen zu können.

6. Aufzeichnung der Ergebnisse und Proben

Der Hersteller muß alle auf die Herstellung und Kontrolle der Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung bezueglichen Arbeitsgänge schriftlich festhalten. Er muß geeignete Proben aller von ihm hergestellter Reagenzien aufbewahren, bis man billigerweise davon ausgehen kann, daß die Charge nicht mehr verwendet wird.

7. Versand

Die gefrorenen Reagenzien müssen so versandt werden, daß sie bis zu ihrer Ankunft gefroren bleiben. Es müssen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, daß die Reagenzien durch das Eindringen von CO2 inaktiviert werden. Die getrockneten Reagenzien können bei Umgebungstemperatur versandt werden.

8. Etiketten, Beipackzettel und Bescheinigungen

Auf jedem Aufbewahrungsbehälter werden zwei Etiketten befestigt, von denen eines in englischer und das andere in französischer Sprache in schwarz auf weissem Papier gedruckt sind ; sie enthalten folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Herstellers,

b) Name des Reagens gemäß der Überschrift der betreffenden Spezifikation,

c) Name und Menge des Antiseptikums und/oder Antibiotikums bzw. ein Hinweis auf das Fehlen dieser Stoffe,

d) Dosis oder, falls das Reagens getrocknet ist, Dosis und Zusammensetzung der für seine Rekonstituierung erforderlichen Flüssigkeit,

e) Verfalldatum,

f) Chargennummer,

g) Lagerbedingungen,

h) Ergebnisse des HB-Ag-Tests.

Darüber hinaus müssen diese oder die auf dem Karton, der mehrere Aufbewahrungsbehälter enthält, aufgebrachten Etiketten bzw. die Beipackzettel der Behälter folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift des Herstellers,

b) Name des Reagens gemäß der Überschrift der betreffenden Spezifikation,

c) Dosis, oder wenn das Reagens getrocknet ist, Dosis und Zusammensetzung der für seine Rekonstituierung erforderlichen Flüssigkeit,

d) Datum des letzten Wirksamkeitstests,

e) Verfalldatum (gegebenenfalls),

f) Chargennummer,

g) eine sachdienliche Beschreibung der vom Hersteller empfohlenen Gebrauchsanweisung,

h) Lagerbedingungen der nicht geöffneten Ampullen und nach ihrer Öffnung zu treffende Vorsichtsmaßnahmen,

i) genaue Zusammensetzung, gegebenenfalls einschließlich der Antiseptika und/oder der Antibiotika,

j) Erklärung, ob das Erzeugnis Stoffe menschlichen Ursprungs enthält oder nicht.

Jeder Sendung muß gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Übereinkommens und des Anhangs zu diesem Protokoll eine Bescheinigung beigefügt werden. Muster des Etiketts und des Beipackzettels liegen diesem Protokoll bei.

SONDERBESTIMMUNGEN (1)

(1)Zu ergänzen gemäß Artikel 4 Abschnitt 4 des Europäischen Übereinkommens über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung.

>PIC FILE= "T0010599"> MUSTER EINES BEIPACKZETTELS EUROPARAT

Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung

1. Nationales Bezugslaboratorium für die Bestimmung der Gewebegruppen 1 Main Street Metropolis, Westland

2. Reagens für die Bestimmung der Anti-HLA-Gewebegruppen

3. Eine 0,1 g %-Lösung N3Na wurde hinzugefügt

4. 1 ml oder mit 1 ml destilliertem Wasser zu rekonstituieren

5. Verfalldatum : 5. Dezember 1975

6. Chargennummer : Nr. 7257

7. Aufzubewahren bei : -70º C

8. Ergebnis des Tests zum Nachweis von HB-Ag : negativ

Dieser Beipackzettel muß auf jedem Aufbewahrungsbehälter angebracht werden.

ANHANG ZUM PROTOKOLL EUROPARAT Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung BESCHEINIGUNG (Artikel 4)

>PIC FILE= "T0010600">

ZUSATZPROTOKOLL ZU DEM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON REAGENZIEN ZUR GEWEBSTYPISIERUNG

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN AUSTAUSCH VON REAGENZIEN ZUR GEWEBSTYPISIERUNG,

im folgenden "Übereinkommen" genannt -

unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die ihnen von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fällt die Verpflichtung zur Gewährung dieser Befreiung unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die nach dem Gründungsvertrag über die erforderlichen Befugnisse verfügt.

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens ist es von Bedeutung, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann durch die Unterzeichnung des Übereinkommens Vertragspartei werden.

Artikel 2

Dieses Zusatzprotokoll steht den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung offen ; diese können nach dem Verfahren des Artikels 7 des Übereinkommens Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden.

Artikel 3

Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, welches Bestandteil des Übereinkommens ist.

Artikel 4

Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

Artikel 5

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls,

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations- oder Annahmeurkunde,

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.

ANHANG ZUM PROTOKOLL EUROPARAT Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung BESCHEINIGUNG (Artikel 4)

>PIC FILE= "T0010600">

ZUSATZPROTOKOLL ZU DEM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON REAGENZIEN ZUR GEWEBSTYPISIERUNG

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN AUSTAUSCH VON REAGENZIEN ZUR GEWEBSTYPISIERUNG,

im folgenden "Übereinkommen" genannt -

unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die ihnen von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fällt die Verpflichtung zur Gewährung dieser Befreiung unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die nach dem Gründungsvertrag über die erforderlichen Befugnisse verfügt.

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens ist es von Bedeutung, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann durch die Unterzeichnung des Übereinkommens Vertragspartei werden.

Artikel 2

Dieses Zusatzprotokoll steht den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung offen ; diese können nach dem Verfahren des Artikels 7 des Übereinkommens Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden.

Artikel 3

Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, welches Bestandteil des Übereinkommens ist.

Artikel 4

Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

Artikel 5

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls,

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations- oder Annahmeurkunde,

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.