31996D0297

96/297/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über die Beihilfe für die französischen Schweinefleischerzeuger in Form der Garantie - Regulierungskasse "Stabiporc" (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/1996 S. 0026 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1995 über die Beihilfe für die französischen Schweinefleischerzeuger in Form der Garantie - Regulierungskasse "Stabiporc" (Nur der französische Text ist verbindlich) (96/297/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 21,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (3) gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

1. Mit Schreiben vom 19. April 1993, eingegangen am 20. April 1993, hat die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften die Kommission auf deren Ersuchen vom 9. März 1993 von der Reaktivierung der Regulierungskasse "Caisse professionnelle de régulation porcine" (Stabiporc) unterrichtet.

2. Am 16. Februar 1994 hat die Kommission beschlossen, gegen die aus öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen des nationalen Zentralamtes für Fleisch, Tier- und Gefluegelhaltung (Office national interprofessionnel des viandes, de l'élevage et de l'aviculture - Ofival) aus folgenden Gründen das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten:

- Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich um Beihilfen in Form von Vorschüssen zu einem Vorzugszinssatz [(Pibor "12 Monate" + 0,5 %)]. Diese Vorschüsse werden zu einem Zinssatz gewährt, der unter dem normalen Marktsatz liegt, und sind daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten, die zu keiner dauerhaften Verbesserung der Strukturen des betreffenden Sektors führen.

- Es liegen keine Garantien hinsichtlich der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Summen vor, die den Schweinefleischerzeugern von Ofival als Vorschüsse zur Verfügung gestellt werden.

- Der Regulierungsmechanismus verstößt gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch.

- Der Kommission lagen keine Informationen über weitere Vereinbarungen vor, die Stabiporc mit verschiedenen Kreditinstituten (Caisse nationale de crédit agricole - CNCA, crédit mutuel) sowie mit dem Solidaritätsfonds der Getreidebauern und Viehzüchter (Unigrains) getroffen hat.

3. Nachdem die Kommission die Äußerungen anderer Beteiligter und Frankreichs geprüft hatte, erließ sie hinsichtlich der unter Randnummer 2 genannten Maßnahmen eine abschließende negative Entscheidung (Rechtssache C 8/94) und forderte Frankreich auf, die betreffenden Beihilfen aufzuheben und die bereits gewährten Beihilfen wiedereinzuziehen (4).

4. Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 erteilte Frankreich die mit Schreiben der Kommission vom 22. Februar 1994 (Rechtssache C 8/94) angeforderten Auskünfte. Daraus geht hervor, daß eine zusätzliche Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie für die Darlehen gewährt wird, die Stabiporc bei einem Bankenkonsortium und Unigrains aufgenommen hat.

Den von den französischen Behörden am 20. Juni 1994 übermittelten Informationen zufolge bewirken die günstigen Bedingungen, die Stabiporc von Ofival eingeräumt wurden (vgl. Rechtssache C 8/94), sowie dieselben günstigen Bedingungen im Rahmen der Darlehensvereinbarungen zwischen Stabiporc und dem Bankenkonsortium bzw. zwischen Stabiporc und Unigrains, daß Stabiporc den Schweinefleischerzeugern Vorschüsse zu einem Vorzugszinssatz gewähren kann und daß keine ausreichende Garantie hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung dieser Vorschüsse vorliegt.

Die von Ofival für die beiden Vereinbarungen geleistete Garantie bezieht sich auf einen Betrag von 61 Millionen ffrs.

5. Am 27. Juli 1994 hat die Kommission beschlossen, gegen die von Ofival zugunsten der Schweinefleischerzeuger abgegebene staatliche Garantie für die vom Bankenkonsortium und Unigrains bereitgestellten Mittel das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten (Rechtssache C 36/94). Dieser Beschluß wurde Frankreich mit Schreiben vom 8. August 1995 mitgeteilt.

6. Die Kommission hat die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über diesen Beschluß unterrichtet und sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, sich dazu zu äußern.

II

Mit Schreiben vom 17. November 1994 hat sich Frankreich zu dem Schreiben der Kommission vom 8. August 1994 geäußert, in dem diese die Einleitung des Verfahrens gegen die unter Abschnitt I Randnummer 5 genannten Beihilfen mitteilte.

Im Rahmen dieses Verfahrens und im Anschluß an die abschließende negative Entscheidung vom 27. Juli 1994 in der Rechtssache C 8/94 hat Frankreich weiterhin die Begründetheit der aufeinanderfolgenden Stellungnahmen der Kommission in Frage gestellt. Daher fanden am 21. Dezember 1994 sowie am 31. März, 26. April und 3. Oktober 1995 vier Treffen zwischen den Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums und denen der Generaldirektion Landwirtschaft statt. Außerdem erteilte Frankreich mit Schreiben vom 27. Januar 1995 im Anschluß an das erste Treffen vom 21. Dezember 1994 sowie mit Schreiben vom 29. September 1995 zusätzliche Auskünfte.

Die Bemerkungen Frankreichs sind in den nachstehenden Nummern 1 bis 4 wiedergegeben:

1. Der tatsächliche oder potentielle Beitrag von Ofival:

- Die französischen Behörden weisen die Schlußfolgerung der Kommission zurück, dem Wortlaut der beiden Vereinbarungen Stabiporc-Banken-konsortium und Stabiporc-Unigrains zufolge könne sich der finanzielle Beitrag von Ofival zur Regulierungskasse Stabiporc auf insgesamt 121 Millionen ffrs belaufen. Sie beharren im Gegenteil darauf, daß sich der potentielle Finanzbeitrag auf 60 Millionen ffrs zuzüglich einer Garantie von 1 Million ffrs beläuft.

In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, daß die beiden Vereinbarungen folgendes vorsehen:

"Von Stabiporc verzeichnete etwaige Zahlungsrückstände der Erzeugergemeinschaften werden von Stabiporc nach Inanspruchnahme der von den Zusammenschlüssen zugunsten von Stabiporc gewährten Solidarbürgschaften bis zur Höhe von 1 Million ffrs aus Eigenmitteln übernommen. Ofival verpflichtet sich, einen Betrag in derselben Höhe zu übernehmen.

Für darüber hinausgehende Zahlungsrückstände kommt Ofival mit seinem Kredit von 60 Millionen ffrs auf, . . ., wobei sein Beitrag von den Beiträgen von Unigrains und CNCA abhängt."

- Die Tatsache, daß Zahlungsrückstände vorrangig aus dem Kredit von Ofival gedeckt werden, und die spezifischen Eintreibungsfazilitäten, die ihm als Interventionsamt zur Verfügung stehen, bilden eine weitere Rückzahlungsgarantie, die die insgesamt vorgesehenen Vertragsgarantien weiter verstärkt. Anders als die übrigen Geldgeber von Stabiporc verfügt das Ofival als Interventionsamt nämlich über die Möglichkeit, etwaige Zahlungsrückstände der Regulierungskasse von den Beträgen abzuziehen, auf die Erzeugergemeinschaften und/oder Tierhalter aufgrund von zu einem späteren Zeitpunkt getroffenen Maßnahmen Anspruch haben.

2. Garantiemechanismen:

2.1. Den Angaben Frankreichs zufolge bildet die in der vorrangigen Anrechnung von Zahlungsrückständen auf den Kredit des Ofival bestehende Rückzahlungsgarantie nur einen Teilaspekt der Garantien für die Übereinkünfte, die Stabiporc mit seinen Geldgebern getroffen hat.

Frankreich verweist auf die folgenden wichtigsten Garantiemechanismen:

- Die Branchenkasse Stabiporc wurde unter der Bedingung reaktiviert, daß über eine Pflichtabgabe der begünstigten Schweinehalter in Höhe von 1 ffr je Schwein das Eigenkapital der Kasse auf 10 Millionen ffrs aufgestockt wurde.

- Die Stabiporc-Mechanismen kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Erzeugergemeinschaften Stabiporc eine Solidarbürgschaft in Höhe von 25 % der ihnen gezahlten Vorschüsse stellen.

- Die Vereinbarungen sehen vor, daß die Rückzahlungen durch automatische Abbuchung von den Konten der Erzeugergemeinschaften erfolgen können.

2.2. Bei dem Treffen vom 3. Oktober 1995 betonte Frankreich, daß die von Stabiporc verwirklichte Pyramidenstruktur des Regulierungssystems das Risiko der Gläubiger verringerte, und zwar aus folgenden Gründen:

- Die Solvenz der Erzeugervereinigungen wurde streng überprüft.

Stabiporc hat bei der Auswahl der für das Regulierungssystem in Betracht kommenden Erzeugergemeinschaften deren Finanzlage zugrunde gelegt und auf diese Weise ausgeschlossen, daß die Vorschüsse an Erzeugergemeinschaften gezahlt werden, die keine ausreichende Rückzahlungsgarantie bieten können. Bei dem Treffen vom 3. Oktober 1995 unterstrich Frankreich die Bedeutung dieser Regelung und führte an, daß die Auswahl der Erzeugergemeinschaften aufgrund ihrer Solvenz eine der Grundvoraussetzungen für den Kredit in Höhe von 300 Millionen ffrs war, den das Bankenkonsortium und Unigrains Stabiporc gewährten.

Bei den Erzeugergemeinschaften handelt es sich generell um landwirtschaftliche Genossenschaften, in denen normalerweise nicht nur ausschließlich auf die Schweinehaltung spezialisierte Erzeuger zusammengeschlossen sind. Die Tierhalter als Ganzes üben mehrere Tätigkeiten aus, wodurch sie ihr Einkommen diversifizieren, ein erhebliches Kapital aufbauen und ihre Lage stabilisieren können.

- Für die Vorschüsse wurde eine Obergrenze festgelegt, um den Verschuldungsgrad der begünstigten Zusammenschlüsse zu beschränken.

Frankreich stellt zwar die gegenwärtige Bestandsaufnahme der Lage des Schweinesektors nicht in Frage, möchte jedoch darauf hinweisen, daß die Stabiporc-Mechanismen lediglich Kredite zur Regulierung der Liquidität und folglich relativ geringe Einzelbeträge umfassen, die je Begünstigten 60 000 ffrs im Jahr nicht überschreiten. Der zwischen Stabiporc und den Erzeugergemeinschaften geschlossenen Vereinbarung zufolge sind die Kredite auf 40 ffrs je Schlachtschwein beschränkt. Je Tierhalter können höchstens 1 500 Schweine pro Jahr berücksichtigt werden.

- Die Mechanismen sind so konzipiert, daß die Rückzahlung der gewährten Kredite mit einer Zeit steigender Schweinefleischpreise zusammenfällt, um das Risiko von Zahlungsrückständen weitestgehend einzugrenzen.

- Die Erzeugergemeinschaften haben einige Garantien geboten (Solidarbürgschaft und Bildung von Eigenmitteln, vgl. Randnummer 2.1). Außerdem umfassen die Vereinbarungen die üblichen Vertragsbedingungen (Auflösungsklauseln, Verzugszinsen, Rechtsweg).

3. Eintreibung von Zahlungsrückständen

Frankreich weist die Auslegung der Kommission betreffend Artikel 5 letzter Unterabsatz der zwischen Stabiporc und dem Ofival geschlossenen Vereinbarung zurück, was die Bestimmung anbelangt, der zufolge Zahlungsrückstände vorrangig auf den von Ofival gewährten Kredit angerechnet werden. Es erinnert daran, daß nach Auffassung der Kommission Artikel 5 letzter Unterabsatz, wonach "Ofival diese Zahlungsrückstände von den Beträgen abziehen kann, die den Erzeugergemeinschaften oder ihren Mitgliedern für andere Maßnahmen geschuldet werden," nicht als Verpflichtung des Amtes, die Rückstände abzuziehen, sondern lediglich als Möglichkeit zu verstehen ist (Abschnitt V Randnummer 5 der Begründung der Entscheidung vom 27. Juli 1994).

Frankreich betont, daß der Gesamtwortlaut der Vereinbarung eine solche Auslegung des letzten Unterabsatzes von Artikel 5 nicht zuläßt. Nach Artikel 8 dieser Vereinbarung nämlich werden etwaige Zahlungsrückstände "gemäß Artikel 5 abgezogen", was klar bestätigt, daß Ofival auf diese Weise verfahren muß. Infolgedessen ist Frankreich bereit, der Forderung in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung vom 27. Juli 1994 nachzukommen und nachträglich den Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarungen zu ändern, indem es die Worte "Ofival kann . . . abziehen" durch die Worte "Ofival zieht . . . ab" ersetzt. Solche nachträglichen Änderungen wurden der Kommission mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 mitgeteilt.

4. Zinssätze

Mit Schreiben vom 5. Juli 1995 hat Frankreich im Rahmen der Rechtssache C 8/94 mitgeteilt, daß die Zinsverbilligung für das von Ofival an Stabiporc vergebene Darlehen in Höhe von 60 Millionen ffrs 2 % beträgt, und sich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Rückzahlung der Beihilfe auf dieser Basis erfolgt. Die Zinsverbilligung ergibt sich aus Zahlen, die von der Banque de France im Rahmen einer Erhebung über die Kosten für Unternehmen ermittelt und von Frankreich weitergegeben wurden.

Diese Auskünfte und die vorgenannte Verpflichtung gelten jedoch nicht für den Kredit in Höhe von 300 Millionen ffrs, der Stabiporc von dem Bankenkonsortium und Unigrains gewährt wurde, d. h. für die laufende Rechtssache C 36/94.

III

1. Durch Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2859/75 wurden die Artikel 92 bis 94 des Vertrages für anwendbar erklärt.

2. Aus den Bemerkungen Frankreichs über den tatsächlichen Beitrag von Ofival (vgl. Abschnitt II Randnummer 1) geht hervor, daß die Garantie dieses Amtes für den Kredit in Höhe von 300 Millionen ffrs zum einen aus einer nachrangigen Schuld von 60 Millionen ffrs und zum anderen aus der Einrichtung einer Haushaltslinie von 1 Millionen ffrs besteht.

3. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß Frankreich bereit ist, hinsichtlich der Eintreibung von Zahlungsrückständen die ursprünglichen Vereinbarungen nachträglich zu ändern und die Worte "Ofival kann . . . abziehen" durch die Worte "Ofival zieht . . . ab" zu ersetzen (vgl. Abschnitt II Randnummer 3).

4. Aus den verschiedenen Darlehensvereinbarungen zur Errichtung der Stabiporc-Mechanismen geht hervor, daß das von Ofival (Rechtssache C 8/94) gewährte Darlehen in Höhe von 60 Millionen ffrs und das von Unigrains (Rechtssache C 36/94) gewährte Darlehen in Höhe von 300 Millionen ffrs unterschiedlichen Bedingungen unterliegen.

Für das von dem Bankenkonsortium und Unigrains gewährte Darlehen wurden einige relativ umfangreiche private Garantien gegeben, was bei dem von Ofival gewährten Darlehen (Rechtssache C 8/94) nicht der Fall ist. Infolgedessen wirkt sich die staatliche Garantie in unterschiedlicher Weise auf die bei diesen beiden Darlehen angewandten Zinssätze aus.

- Die privaten Garantien für das Stabiporc von dem Bankenkonsortium und Unigrains gewährte Darlehen sind folgende:

- private Solidarbürgschaften in Höhe von 90 Millionen ffrs in Form einer Solidarbürgschaft für 25 % der an die Zusammenschlüsse von Schweinefleischerzeugern gezahlten Vorschüsse;

- Beiträge der begünstigten Erzeugergemeinschaften in Höhe von 10 Millionen ffrs in Form einer Abgabe von 1 ffr je Schwein, die von den ersten beiden an die Erzeugergemeinschaften gezahlten Vorschüssen abgezogen wird;

- Garantien betreffend die Solvenz der Erzeugergemeinschaften;

- Festsetzung des Darlehensbetrags, den die Erzeugergemeinschaften höchstens aufnehmen können;

- die üblichen Vertragsbedingungen zur Gewährleistung der Kreditrückzahlung.

- Die von Ofival für die beiden Darlehen insgesamt gewährte Bürgschaft beträgt 61 Millionen ffrs (60 Millionen ffrs in Form des Verzichts auf die Forderung + 1 Million ffrs zusätzliche Garantie).

- Aus diesen Zahlen geht hervor, daß von dem Betrag in Höhe von 300 Millionen ffrs, den Stabiporc als Darlehen aufgenommen hat, 139 Millionen ffrs (300-161) weder durch die Garantie von Ofival noch durch die privaten Bürgschaften oder Beiträge abgedeckt sind. Um zu ermitteln, wie sich die staatlichen Beihilfen auf den Zinssatz auswirken, den die beiden Geldgeber von Stabiporc anwenden, wurde Frankreich bei dem Treffen vom 3. Oktober 1995 aufgefordert zu erläutern, wie das gesamte Darlehen von 300 Millionen ffrs abgesichert ist, insbesondere, ob das System weitere staatliche Beihilfen beinhaltet.

Bei diesem Treffen hatte Frankreich daran festgehalten, daß die einzige bestehende staatliche Beihilfe im Rahmen der Stabiporc-Mechanismen die von Ofival in Form einer nachrangigen Schuld und Einrichtung einer Haushaltslinie geleistete Garantie von 61 Millionen ffrs umfaßte. Frankreich bekräftigte, daß die 139 Millionen ffrs aufgrund der Pyramidenstruktur des Systems und der damit verbundenen Verteilung des Risikos (vgl. Abschnitt II Randnummer 2.2) abgesichert sind.

- Die Kommission hat anhand des gewogenen Mittels wie folgt den Zinssatz berechnet, der für Stabiporc anwendbar wäre, wenn die Regulierungskasse die Risikoprämie hätte zahlen müssen, von der sie infolge der von Ofival geleisteten Garantie befreit ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

[AGstaat × (ZS + 2 %)] + (AGpriv × ZS)

Da die staatliche Garantie von 61 Millionen ffrs 20,33 % des Darlehens in Höhe von 300 Millionen ffrs abdeckt und das System keine weiteren staatlichen Beihilfen beinhaltet, wird angenommen, daß die privaten Garantien 79,76 % desselben Darlehens abdecken.

Infolgedessen hätte Stabiporc aufgrund der von dem Bankenkonsortium und Unigrains zur Verfügung gestellten Mittel 1993 und 1994 den Zusammenschlüssen von Schweinefleischerzeugern gegenüber folgenden Zinssatz praktizieren müssen:

1993

(20,33 % × 8,83 %) + (79,67 % × 6,83 %) = 7,23 %.

1994

(20,33 % × 8,07 %) + (79,67 % × 6,07 %) = 6,47 %.

1993 und 1994 beträgt die Zinsverbilligung somit 0,4 %.

7,23 % - 6,83 % = 0,4 % (1993),

6,47 % - 6,07 % = 0,4 % (1994).

- Frankreich erteilte die notwendigen Auskünfte zur Bestimmung des Beihilfebetrags, der den Erzeugergemeinschaften insgesamt über Stabiporc aus dem Darlehen von 300 Millionen ffrs des Bankenkonsortiums und Unigrains gewährt wurde.

Nach diesen Angaben ist aus dem genannten Darlehen ein allgemeiner Beihilfebetrag von 1 617 738 Millionen ffrs von den Erzeugern wiedereinzuziehen.

5. Nach dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen beträgt der Verschuldungsgrad (das Verhältnis zwischen den gesamten Verbindlichkeiten und dem gesamten Eigen- und Fremdkapital) im Schweinesektor in Frankreich 48 % (Gemeinschaft: 31 %), während er in der Landwirtschaft insgesamt bei 32 % (Gemeinschaft: 15 %) liegt.

Die Kommission hat allerdings den Umfang der im Rahmen von Stabiporc geleisteten privaten Garantien berücksichtigt, um korrekt zu beurteilen, wie sich die staatlichen Beihilfen auf den Zinssatz auswirken, den die Geldgeber Stabiporc gegenüber handhaben und den die Regulierungskasse an die Erzeugergemeinschaften weitergibt.

Angesichts der Tatsache, daß die Stabiporc gewährten und von ihr an die Schweinefleischerzeuger weitergegebenen Zinsbedingungen eindeutig nicht den Kreditbedingungen entsprechen, die ein Wirtschaftsteilnehmer auf dem Kapitalmarkt erhalten würde, stellt diese Maßnahme eine Betriebsbeihilfe zugunsten der Schweinefleischerzeuger dar.

IV

1. Angesichts der Position Frankreichs auf dem gemeinschaftlichen Schweinesektor kann sich die den französischen Schweinehaltern gewährte Beihilfe spürbar auf den Gemeinschaftsmarkt und somit auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Damit erfuellt sie die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags. Nach Angaben von Eurostat wurden in Frankreich 1993 und 1994 insgesamt 24 112 500 bzw. 24 785 400 Schweine geschlachtet (Gemeinschaft: 180 022 887 bzw. 179 937 466), womit auf Frankreich ein Anteil von rund 13 % entfiel. Die Ausfuhren Frankreichs nach Drittländern beliefen sich 1993 auf 56 736 Tonnen und 1994 auf 113 611 Tonnen lebende Schweine und Schweinefleisch (Gemeinschaft: 730 642 bzw. 973 498 Tonnen). Somit lag der Anteil Frankreichs 1993 bzw. 1994 bei 8 % bzw. 12 %.

2. Diese Beihilfe verstößt gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch. Sie betrifft ein unter eine gemeinsame Marktorganisation fallendes Erzeugnis, und in diesem Fall haben die Mitgliedstaaten nur begrenzte Möglichkeiten, selbständig in die Funktionsweise einer solchen Organisation einzugreifen. Die gemeinsamen Marktorganisationen stellen umfassende und erschöpfende Systeme dar, die den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit lassen, Maßnahmen zu treffen, die von den Regeln dieses Systems abweichen oder dagegen verstoßen.

3. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags können eindeutig nicht auf die fraglichen Beihilfen angewandt werden.

- Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 können auf Maßnahmen angewandt werden, die der Verwirklichung der dort genannten Ziele dienen, sofern diese im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse bestimmter Sektoren der nationalen Volkswirtschaft liegen. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung von regionalen bzw. sektoralen Beihilfeprogrammen eng ausgelegt werden. Sie können nur dann zum Zuge kommen, wenn die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Im vorliegenden Fall konnte die Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, daß die fraglichen Beihilfen die zur Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen erfuellen.

- Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages, da die Beihilfe aufgrund der möglichen Auswirkungen auf den Handel dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. Ebensowenig handelt es sich um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaates im Sinne desselben Buchstabens.

- Zu den Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrags bezüglich Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter unter Buchstabe c) genannter Wirtschaftszweige ist zu sagen, daß die fraglichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen keine dauerhafte Verbesserung der Lage des begünstigten Wirtschaftszweigs bewirken werden, da sich dieser nach Einstellung der Beihilfen in derselben strukturellen Situation befinden würde wie vor der Anwendung dieser staatlichen Maßnahme. Es handelt sich hier um eine Beihilfeart, die die Kommission seit jeher grundsätzlich als unzulässig eingestuft hat, da ihre Gewährung nicht an Bedingungen geknüpft ist, die die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrags gestatten würden.

- Selbst wenn für die in Rede stehenden Beihilfen eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 geltend gemacht werden könnte, würde die Tatsache, daß die betreffenden Maßnahmen gegen die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch verstoßen (vgl. die vorstehende Randnummer 2), die Anwendung einer solchen Ausnahme ausschließen.

4. Die obengenannten Beihilfen müssen demnach im Sinne von Artikel 92 des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden.

5. Diese Entscheidung greift nicht den Maßnahmen vor, die die Kommission gegebenenfalls im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ergreift.

6. Da die Maßnahme eingeführt und angewandt wurde, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, ist sie unrechtmäßig im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags. Frankreich hat der Kommission diese Maßnahme erst am 20. Juni 1994 auf deren Schreiben vom 16. Februar 1994 im Rahmen der Rechtssache Nr. C 8/94 mitgeteilt.

7. Im Fall von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß die Kommission gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (5), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 und vom 20. September 1990 in den Rechtssachen 310/85 (6) und C-5/89 (7) die Mitgliedstaaten auffordern, alle widerrechtlich gewährten Beihilfen von den Empfängern wiedereinzuziehen.

Wie aus den obigen Ausführungen erhellt, müssen die fraglichen Beihilfen zurückgezahlt werden.

Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, insbesondere den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe fällig werden.

Diese Rückzahlung ist erforderlich, um die frühere Lage wiederherzustellen und die finanziellen Vorteile zu beseitigen, die den begünstigten Erzeugern seit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe zu Unrecht zugute gekommen sind. Dies ist angesichts der prekären Lage des Marktes und in Anbetracht der Entscheidung der Kommission vom 19. August 1988, das mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 gegen die vorhergegangene Einsetzung von Stabiporc eingeleitete Verfahren einzustellen, um so dringender. Zu diesem Zweck hat die Kommission den vollen Sachverhalt des Falls berücksichtigt und beschlossen, die früher gewährten Beihilfen unter der Voraussetzung nicht weiterzuverfolgen, daß Frankreich künftig derartige Beihilfen nicht mehr gewährt. In diesem Sinne hat sie Frankreich aufgefordert, ihr alle geplanten Änderungen mitzuteilen und sich die Möglichkeit vorbehalten, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, wenn sich erweisen sollte, daß diese Maßnahmen nicht mit Artikel 92 vereinbar sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die den Schweinefleischerzeugern gewährten Beihilfen für die Vorschüsse im Rahmen der Vereinbarungen zwischen Stabiporc und dem Bankenkonsortium und Stabiporc und Unigrains sind rechtswidrig, da sie gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstoßen. Des weiteren sind diese Beihilfen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrags.

Die im ersten Unterabsatz genannte Beihilfe umfaßt den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz für die den Erzeugervereinigungen über Stabiporc gewährten Vorschüsse und dem Zinssatz ergibt, zu dem die Erzeugervereinigungen diese Vorschüsse über Stabiporc unter normalen Marktbedingungen von den Kreditinstituten, also ohne die von Ofival gewährte staatliche Garantie, erhalten hätten.

Der wiedereinzuziehende Beihilfebetrag beläuft sich auf 1 617 738 ffrs.

Artikel 2

Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben, indem es den Zinssatz für die Vorschüsse in Höhe des in Artikel 1 genannten Marktsatzes festsetzt.

Artikel 3

Frankreich ist gehalten, die Rückzahlung der bereits gewährten Beihilfen gemäß Artikel 1 innerhalb von drei Monaten nach Erlaß dieser Entscheidung zu verlangen.

Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, insbesondere derjenigen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. Für die wiedereinzuziehenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe Zinsen fällig.

Artikel 4

Frankreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. C 311 vom 8. 11. 1994, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 82.

(5) Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813.

(6) Deufil/Kommission, Slg. 1987, S. 901.

(7) Kommission/Deutschland, Slg. 1990, S. I. 3 437.