31989D0450

89/450/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 zur fünften Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 214 vom 25/07/1989 S. 0020 - 0020


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 1989

zur fünften Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei anerkannt werden

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(89/450/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 88/614/EWG der Kommission vom 27. Oktober 1988 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland führt den Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest auf regionaler Ebene durch.

Durch die Entscheidung 82/351/EWG der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/97/EWG (5), sind bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Deutschland als amtlich schweinepestfrei anerkannt worden.

In einem Gebiet, das als amtlich schweinepestfrei anzuerkennen ist, ist seit mehr als 15 Monaten keine Schweinepest mehr aufgetreten und sind die Impfungen während dieser Zeit eingestellt worden.

Durch Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG wird der Status des als amtlich schweinepestfrei erklärten Gebietes aufrechterhalten.

Infolgedessen erfuellt ein neuer Teil des Hoheitsgebiets Deutschland die in Artikel 7 der Richtlinie 80/1095/EWG festgelegten Bedingungen und kann folglich ebenso als amtlich frei von klassischer Schweinepest anerkannt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Gebiete sind in die Liste gemäß Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG aufzunehmen:

- Münster,

- Rheinhessen-Pfalz.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 335 vom 7. 12. 1988, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 157 vom 8. 6. 1982, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 33.