27.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/148


BESCHLUSS (EU) 2016/634 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2016

über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 167)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Jahr 1997 haben die Kommissionsdienststellen eine Erhebung über steuerliche Sondervorschriften für öffentliche Unternehmen in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Zur Beantwortung des Fragebogens der Kommission übermittelten die Niederlande mit Schreiben vom 23. Januar 1998 Angaben zum niederländischen Körperschaftsteuergesetz (Wet Vennootschapsbelasting 1969, im Folgenden „Wet Vpb 1969“).

(2)

Am 2. Juli 2004 leiteten die Kommissionsdienststellen von Amts wegen ein Verfahren ein, das unter dem Aktenzeichen CP 115/2004 registriert wurde. Es betraf die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969. Die Auskunftsersuchen der Kommissionsdienststellen vom 9. Juli 2004, 22. November 2004, 29. Juni 2006 und 2. Juli 2007 haben die Niederlande am 3. September 2004, 4. April 2005, 26. September 2006, 13. Dezember 2006, 22. Januar 2007 und 27. Juli 2007 beantwortet.

(3)

Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 (im Folgenden „Schreiben nach Artikel 17“) leiteten die Kommissionsdienststellen das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) ein. Sie unterrichteten die Niederlande über ihre vorläufige Einschätzung, wonach die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 vermutlich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellte. Die Niederlande wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Verfahrensverordnung zu einer Stellungnahme aufgefordert.

(4)

Nachdem die Kommission ihr Schreiben nach Artikel 17 übermittelt hatte, ging im September 2010 eine Beschwerde bezüglich der Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 bei ihr ein. Sie betraf einen Regionalflughafen mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (Naamloze Vennootschap, NV), der angeblich nicht körperschaftsteuerpflichtig war. Dem Beschwerdeführer zufolge hätte dieser Flughafen in die Liste der steuerpflichtigen indirekten öffentlichen Unternehmen in Artikel 2 Absatz 7 Wet Vpb 1969 aufgenommen werden müssen, da seine rechtliche und tatsächliche Situation mit der des Flughafens Schiphol (3) vergleichbar sei. Die Kommissionsdienststellen nahmen die Beschwerde in das eingeleitete Verfahren der Zusammenarbeit mit auf.

VORSCHLAG ZWECKDIENLICHER MASSNAHMEN

(5)

Am 2. Mai 2013 nahm die Kommission nach Artikel 18 der Verfahrensverordnung einen Beschluss mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen an, die darauf abzielen, die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 abzuschaffen. Damit sollte sichergestellt werden, dass öffentliche Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Rechts ausüben, den gleichen Körperschaftsteuervorschriften unterliegen wie private Unternehmen.

(6)

Die Niederlande wurden aufgefordert, dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen nach Artikel 19 der Verfahrensverordnung innerhalb eines Monats gegenüber der Kommission in schriftlicher Form vorbehaltlos und unmissverständlich zuzustimmen.

(7)

In einem Schreiben vom 24. Mai 2013 haben die Niederlande die Kommission in Kenntnis gesetzt, dass die niederländische Regierung beabsichtige, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments innerhalb von 18 Monaten Rechtsvorschriften anzunehmen, durch die sichergestellt werde, dass öffentliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, dem Körperschaftsteuergesetz in gleicher Weise unterworfen werden wie private Unternehmen. Diese Rechtsvorschriften würden spätestens im darauffolgenden Steuerjahr in Kraft treten. Konkret bedeute dies, dass das Gesetz spätestens am 1. Januar 2015 erlassen und am 1. Januar 2016 in Kraft treten werde.

(8)

Die Kommission sah in dieser Erklärung keine vorbehaltlose Zustimmung, sondern lediglich eine vorbehaltliche Absichtserklärung zur Annahme der Rechtsvorschrift.

(9)

In einem Schreiben vom 11. März 2014 wiesen die Kommissionsdienststellen auf den vorbehaltlichen Charakter der Annahme hin und forderten die Niederlande auf, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob die Niederlande die zweckdienlichen Maßnahmen vorbehaltlos und unmissverständlich annehmen würden. Dieses Schreiben wurde von den Niederlanden nicht beantwortet.

EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(10)

Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 unterrichtete die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfemaßnahme einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“).

(11)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte Beteiligte auf, sich zu der Maßnahme zu äußern.

(12)

Nachdem die ursprüngliche Antwortfrist bis zum 27. Juli 2014 verlängert worden war, ging mit Schreiben vom 10. September 2014 eine Stellungnahme der Niederlande bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 19. September 2014 erhielt die Kommission außerdem eine gemeinsame Stellungnahme von Beteiligten, die sie mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 mit der Bitte um Stellungnahme an die Niederlande weitergeleitet hat. Die Stellungnahme der Niederlande ging mit Schreiben vom 3. November 2014 ein.

DAS GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUERPFLICHT ÖFFENTLICHER UNTERNEHMEN

(13)

Am 14. April 2014 haben die Niederlande einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wet Vpb 1969 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, mit dem eine Modernisierung der Körperschaftsteuerpflicht öffentlicher Unternehmen angestrebt wurde, um im niederländischen Körperschaftsteuerrecht für öffentliche und private Unternehmen gleiche Voraussetzungen zu schaffen.

(14)

Am 16. September 2014 wurde der Gesetzentwurf im niederländischen Parlament eingebracht. Am 26. Mai 2015 nahm die Erste Kammer des Parlaments den Vorschlag an. Das neue Gesetz mit dem Titel „Wet Modernisering Vpb-plicht overheidsondernemingen“ (im Folgenden „Wet Vpb 2015“) wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Es sieht vor, dass öffentliche Unternehmen ebenso körperschaftsteuerpflichtig werden wie private Unternehmen. Das Gesetz gilt erstmals für das jeweilige am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr. Die Niederlande haben die Kommission nicht nach Artikel 108 AEUV über das neue Gesetz unterrichtet.

(15)

Das Wet Vpb 2015 sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor:

a)

Ausdrücklich beibehalten wird die Befreiung bestimmter öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer, insbesondere dieser sechs Unternehmen, die öffentliche Seehäfen in den Niederlanden betreiben: Groningen Seaports NV, Havenbedrijf Amsterdam NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, Havenschap Moerdijk, NV Port of Den Helder und Zeeland Seaports NV. Körperschaften, deren Tätigkeit vorwiegend in der Verwaltung, der Entwicklung oder dem Betrieb eines Seehafens besteht, sind ebenfalls befreit. Die Befreiung dieser niederländischen Seehäfen von der Körperschaftsteuer bleibt bis zu einem von den Niederlanden durch Königlichen Erlass festzusetzenden Datum bestehen (5).

b)

Befreit sind außerdem Bildungs- und Forschungseinrichtungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (6).

(16)

Am 27. August 2015 fand ein Treffen der Kommissionsdienststellen mit den Niederlanden statt. In einem Schreiben vom 10. September 2015 haben die Niederlande dargelegt, weshalb sie einen Übergangszeitraum bis zur Körperschaftsteuerpflicht der niederländischen öffentlichen Seehäfen für gerechtfertigt halten.

(17)

Der vorliegende Beschluss betrifft nicht nur die zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, d. h. am 9. Juli 2014 geltende Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer, sondern auch die durch das Wet Vpb 2015 vorgenommenen Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 geregelten Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer. Der Beschluss gilt unbeschadet der Bewertung möglicher weiterer Änderungen des Wet Vpb 1969, die nicht Gegenstand dieser Prüfung sind. Insbesondere die Befreiungen nach Artikel 5 und 6 Wet Vpb 1969 und mögliche Änderungen dieser Bestimmungen werden im vorliegenden Beschluss nicht bewertet. Dieser Beschluss beschränkt sich auf die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absätze 1, 3 und 7 Wet Vpb 1969 (7).

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Das niederländische Körperschaftsteuergesetz

(18)

Nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 sind Gesellschaften in den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtig.

(19)

Bevor die an Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 vorgenommenen Änderungen greifen, gelten für private und öffentliche Unternehmen unterschiedliche Steuerregelungen. Private Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Die gesamten Einnahmen von juristischen Personen des Privatrechts, deren Zweck darin besteht, ein Unternehmen zu führen, wie Aktiengesellschaften (NV) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap, BV), unterliegen der Körperschaftsteuer. Stiftungen und Vereine unterliegen der Körperschaftsteuer, sofern sie ein Unternehmen führen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Wet Vpb 1969). Nach der Definition in Artikel 4 Wet Vpb 1969 ist das Führen eines Unternehmens eine Tätigkeit, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen ausgeübt wird.

(20)

Durch das Wet Vpb 2015 soll die Befreiung von der Körperschaftsteuer für die meisten öffentlichen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen abgeschafft werden. Dazu werden Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 dahin gehend geändert, dass auch öffentliche Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig werden. Doch auch nach den neuen Bestimmungen sind niederländische Seehäfen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, weiterhin von der Körperschaftsteuer befreit (siehe Erwägungsgrund 15).

2.2.   Befreiung öffentlicher Unternehmen nach Wet Vpb 1969

(21)

Für öffentliche Unternehmen gelten nach Artikel 2 Absätze 1, 3 und 7 Wet Vpb 1969 besondere Körperschaftsteuerbestimmungen (8).

(22)

Das Wet Vpb 1969 unterscheidet zwischen direkten und indirekten öffentlichen Unternehmen. Ein direktes öffentliches Unternehmen ist Teil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Stadtentwicklungsgesellschaften und kommunale Abfallbeseitigungsgesellschaften sind Beispiele für direkte öffentliche Unternehmen.

(23)

Ein indirektes öffentliches Unternehmen ist eine Körperschaft des privaten Rechts (in der Regel eine Aktiengesellschaft (NV) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) oder eine Stiftung), die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kontrolliert wird. Das trifft zu, a) wenn die einzigen Anteilseigner des Unternehmens niederländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder b) im Falle anderer privatrechtlicher Einrichtungen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist (Stiftungen und Vereine), wenn ihre Geschäftsführer nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestellt und entlassen werden können und ihr Vermögen bei einer Abwicklung ausschließlich solchen juristischen Personen zufällt.

(24)

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Wet Vpb 1969 sind nur solche Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts körperschaftsteuerpflichtig, die in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführt sind. Die erschöpfende Liste umfasst:

a)

landwirtschaftliche Betriebe;

b)

Industrieunternehmen, sofern sie nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig sind (9);

c)

Bergbauunternehmen;

d)

Handelsunternehmen, die sich nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich mit Immobilienhandel oder Immobilienrechten befassen (10);

e)

Transportunternehmen mit Ausnahme von Unternehmen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Passagiere innerhalb einer Kommune befördern;

f)

Bausparkassen.

(25)

Die Liste der in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ist seit Einführung des Wet Vpb im Jahr 1969, in das die Körperschaftsteuervorschriften von 1956 übernommen wurden, im Wesentlichen unverändert geblieben. Vor allem sind keine öffentlichen Dienstleistungsunternehmen darin enthalten. So sind beispielsweise öffentliche Unternehmen für Abfallbewirtschaftung oder Catering, kommunale Kreditinstitute, Häfen, Flughäfen und die Stiftung, die Kasinos betreibt (Holland Casino), nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Wet Vpb 1969 von der Körperschaftsteuer befreit (11).

(26)

Direkte und indirekte öffentliche Unternehmen sind in den Niederlanden nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 erfüllen, d. h., dass diese Unternehmen nur dann Körperschaftsteuer entrichten müssen, wenn sie in der erschöpfenden Liste in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 enthalten sind.

(27)

Neben den in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten indirekten öffentlichen Unternehmen waren vereinzelt auch einige indirekte öffentliche Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig. Diese Unternehmen sind in Artikel 2 Absatz 7 Wet Vpb 1969 erschöpfend aufgeführt:

a)

Nederlands Meetinstituut NV;

b)

NV Nederlands Inkoopcentrum (NIC);

c)

Stichting Exploitatie Nederlandse Staatsloterij;

d)

Koninklijke Nederlandse Munt NV;

e)

Körperschaften, an denen eine juristische Person, die im Sinne des Energieversorgungsgesetzes (Wet energiedistributie) Eigentümerin eines Versorgungsunternehmens ist, Anteile hält, sowie Körperschaften, die mit einer solchen juristischen Person eine Gruppe im Sinne von Artikel 24b Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) bilden, wenn diese Körperschaften Tätigkeiten ausüben, die der vorgenannten juristischen Person durch Artikel 12 Absatz 1 Energieversorgungsgesetz untersagt sind; ausgenommen sind Körperschaften, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig ist;

f)

Körperschaften, die ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 Wet Vpb 1969 betreiben, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig sind;

g)

NOB Holding NV;

h)

NV Luchthaven Schiphol;

i)

NV KLIQ;

j)

NV Bank Nederlandse Gemeenten;

k)

Nederlandse Waterschapsbank NV;

l)

Fortis Bank (Nederland) NV;

m)

ASR Nederland NV;

n)

ABN AMRO Group NV;

o)

Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV;

p)

Ultra Centrifuge Nederland NV;

q)

SNS REAAL NV

und alle sonstigen Körperschaften, an denen diese juristischen Personen Anteile halten, sowie Körperschaften, deren Geschäftsführer von diesen juristischen Personen bestellt und entlassen werden können, mit Ausnahme von Körperschaften, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die Wasserversorgung zuständig sind.

(28)

In der Vergangenheit wurde diese Liste regelmäßig geändert und durch weitere indirekte öffentliche Unternehmen ergänzt, die andernfalls nicht körperschaftsteuerpflichtig gewesen wären, da sie nicht unter Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 fallen. Hinzugefügt wurden u. a. folgende Unternehmen:

a)

NOB Holding NV (1999);

b)

Weerbureau HWS BV (2002);

c)

Luchthaven Schiphol NV (2002) — als Reaktion auf den Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2001 mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen in der Beihilfesache E 45/2000;

d)

KLIQ NV (2002);

e)

NV Bank Nederlandse Gemeenten (2005);

f)

Nederlandse Waterschapsbank NV (2005);

g)

ABN AMRO Group NV und SNS REAAL NV nach ihrer Verstaatlichung.

(29)

Indirekte öffentliche Unternehmen, die nicht in Artikel 2 Absatz 7 Wet Vpb 1969 aufgeführt sind oder die nicht unter Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes fallen, sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. Hierzu zählen u. a. De Nederlandsche Bank NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, NV Luchthaven Maastricht, Twinning Holding BV, NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij, NV Industriebank LIOF, NV Brabantse Ontwikkelingsmaatschappij, Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV und Holland Casino (12).

2.3.   Befreiung öffentlicher Unternehmen nach Wet Vpb 2015

(30)

Im Prinzip sollen öffentliche Unternehmen durch das Wet Vpb 2015 ebenso körperschaftsteuerpflichtig werden wie private Unternehmen. Durch das neue Gesetz wird insbesondere Artikel 2 Wet Vpb 1969 dahin gehend geändert, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ein Unternehmen führen, und staatliche Unternehmen der Körperschaftsteuer unterworfen werden.

(31)

Wie schon in Erwägungsgrund 15 ausgeführt wurde, sieht das Wet Vpb 2015 jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor:

a)

Durch das Wet Vpb 2015 wird ein neuer Artikel 6c in das Wet Vpb 1969 eingefügt. Damit wird für eine Reihe niederländischer öffentlicher Seehäfen und für Körperschaften, deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Verwaltung, der Entwicklung oder dem Betrieb eines Seehafens besteht, die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausdrücklich beibehalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (13).

b)

Außerdem wird durch das Wet Vpb 2015 ein neuer Artikel 6b in das Wet Vpb 1969 eingefügt. Danach sind Bildungs- und Forschungseinrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die Kosten für Lehre oder Forschung überwiegend durch öffentliche Mittel, gesetzlich vorgeschriebene Studiengebühren oder Studiengebühren nach Kapitel 7 Titel 3 Paragraf 2 Hochschul- und Forschungsgesetz (Wet of het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek), Unterrichtsgebühren nach Artikel 3 Unterrichts- und Kursgebührengesetz (Les- en cursusgeldwet), ausländische Beiträge, die nach Art und Zweck den Studien- oder Unterrichtsgebühren gleichwertig sind, oder Beiträge von gemeinnützigen Einrichtungen ohne vertraglich vereinbarte Gegenleistung getragen werden.

3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(32)

Bei der Kommission ging ein gemeinsames Vorbringen von sechs Beteiligten ein. Dabei handelt es sich um sechs niederländische Seehafenbetreiber: Groningen Seaports NV, Havenbedrijf Amsterdam NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, Havenschap Moerdijk, Port of Den Helder NV und Zeeland Seaports NV (im Folgenden „die beteiligten Seehäfen“).

(33)

Die beteiligten Seehäfen halten den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens für rechtswidrig, da die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen vorbehaltlos zugestimmt und zugesagt hätten, innerhalb von 18 Monaten Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt werde, dass öffentliche Unternehmen in gleicher Weise der Körperschaftsteuer unterworfen werden wie private Unternehmen. Da die Nichtannahme eines von der Kommission geäußerten Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sei, hätte der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht angenommen werden dürfen. Die beteiligten Seehäfen behaupten zudem, die Kommission habe keine Gründe für ihre Beschlüsse genannt und damit gegen einen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen, der in Artikel 41 Absatz 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankert ist.

(34)

Den beteiligten Seehäfen zufolge stehen die niederländischen Seehäfen in direktem Wettbewerb mit anderen europäischen Seehäfen, insbesondere in der Range Hamburg-Le Havre, denen öffentliche Unterstützung in unterschiedlicher Form gewährt werde. Da die Untersuchungen der Kommission über die Besteuerung europäischer Häfen nicht in gleichem Tempo vonstattengingen und nicht zum gleichen Zeitpunkt aufgenommen worden seien, bestehe das Risiko, dass die Häfen derjenigen Mitgliedstaaten, bei denen sich die Untersuchung noch im Anfangsstadium befindet, einen Wettbewerbsvorteil erhielten. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Nationalität. Die beteiligten Seehäfen seien bereit, sich an die Vorschriften für staatliche Beihilfen zu halten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass für die Seehäfen in allen europäischen Staaten die gleichen Bedingungen gelten.

(35)

Den beteiligten Seehäfen zufolge gelten die niederländischen Körperschaftsteuervorschriften für alle Seehäfen der Niederlande gleichermaßen. Daher sei die für Häfen geltende Befreiung von der Körperschaftsteuer kein selektiver Vorteil, sie sei nicht diskriminierend und verursache keine Wettbewerbsverfälschung auf nationaler Ebene.

(36)

Den beteiligten Seehäfen zufolge bestehen erhebliche Unterschiede in der Höhe öffentlicher Zuschüsse für die Seehäfen in der Range Hamburg-Le Havre. Die Steuerbefreiung bedeute keine Vorzugsbehandlung der niederländischen Seehäfen, sondern verschaffe ihnen höchstens eine etwas weniger benachteiligte Position gegenüber anderen europäischen Seehäfen. Folglich bestehe auch keine Wettbewerbsverfälschung auf europäischer Ebene, weder durch das Körperschaftsteuergesetz, das Gegenstand dieses Beschlusses ist, noch durch das neue Gesetz.

4.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE

(37)

Die Niederlande haben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 10. September 2014 übermittelt. Die Niederlande haben lediglich verfahrensbezogene Argumente vorgetragen und sich zur inhaltlichen Würdigung der staatlichen Beihilfe im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht geäußert. Den Niederlanden zufolge haben die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung zugestimmt.

(38)

Da die Verfahrensverordnung den Niederlanden zufolge nicht ausdrücklich vorsieht, dass den zweckdienlichen Maßnahmen „vorbehaltlos“ und „unmissverständlich“ zugestimmt werden muss, sei ein Vorbehalt der Zustimmung des Parlaments nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob ein solcher Vorbehalt in dem Bestätigungsschreiben angeführt wird, müsse ein Gesetzentwurf der Regierung zur Einführung der zweckdienlichen Maßnahmen vom Parlament gebilligt werden. Die Niederlande verweisen auf Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach die Union die grundlegenden verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten zu achten hat.

(39)

Den Niederlanden zufolge kann die Kommission erst dann feststellen, dass die zweckdienlichen Maßnahmen (de facto) nicht angenommen worden sind, wenn die Regierung dem Parlament einen Gesetzentwurf vorlegt oder wenn das Parlament den Entwurf nicht angenommen hat. Erst dann sei die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt. Den Niederlanden zufolge war dies am 9. Juli 2014 nicht der Fall.

(40)

Nach Auffassung der Niederlande gab es keine förmliche Mitteilung der Kommission, dass sie die Antwort der Niederlande nicht als Zustimmung zu den zweckdienlichen Maßnahmen gewertet hat. Für die Niederlande gilt das von der Kommission am 11. März 2014 übermittelte Schreiben nicht als förmliches Schreiben im Sinne des hier in Rede stehenden Verfahrens. Es sei vom stellvertretenden Generaldirektor unterzeichnet und an den stellvertretenden Generaldirektor für Steuerangelegenheiten im niederländischen Finanzministerium gerichtet gewesen und nicht auf dem Amtsweg über die Ständige Vertretung, sondern per E-Mail übermittelt worden.

(41)

Zum Inhalt stellen die Niederlande fest, dass die gewünschten gleichen Voraussetzungen auf europäischer Ebene ihrer Einschätzung nach derzeit nicht gegeben sind. Den Niederlanden zufolge ist die Position der niederländischen Seehäfen gegenüber den Seehäfen der benachbarten Mitgliedstaaten von größter Bedeutung.

(42)

Die Niederlande sind der Auffassung, dass sie die zweckdienlichen Maßnahmen vom 2. Mai 2013 angenommen haben und alles daransetzen, die dazu erforderlichen Schritte zu tun. Daher sehen sie keine Veranlassung, sich zu der von der Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vorgenommenen Würdigung inhaltlich zu äußern.

(43)

Die Stellungnahme der Beteiligten wurde den Niederlanden am 3. Oktober 2014 übermittelt. Darauf haben die Niederlande mit Schreiben vom 3. November 2014 geantwortet. Sie sind ebenso wie die beteiligten Seehäfen der Auffassung, dass die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt haben. Außerdem schließen sie sich der Auffassung der beteiligten Seehäfen an, dass gleiche Voraussetzungen für die Häfen in Europa unverzichtbar seien. Den Niederlanden zufolge bestehen derzeit keine einheitlichen Voraussetzungen für europäische Häfen. Zur inhaltlichen Stellungnahme der Beteiligten zu der von der Kommission vorgenommenen Würdigung der staatlichen Beihilfe haben sich die Niederlande nicht geäußert.

(44)

Mit Schreiben vom 10. September 2015 wiesen die Niederlande darauf hin, dass sie eine Übergangsfrist für die Abschaffung der Maßnahme für gerechtfertigt hielten, falls die Befreiung der beteiligen Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach wie vor als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werde. Sie argumentieren, dass es nicht möglich sei, die öffentlichen Seehäfen in den Niederlanden ab 1. Januar 2016 körperschaftsteuerpflichtig zu machen. Für die Notwendigkeit einer Übergangsfrist führen sie drei Argumente an.

(45)

Erstens sei die Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu Steuerzwecken für die betroffenen Seehäfen überaus komplex und langwierig. In der Bilanz würden Vermögensgegenstände für Buchungszwecke zu historischen Kosten, für Steuerzwecke jedoch zum Marktwert bewertet. Die Ermittlung des Marktwertes von Vermögensgegenständen sei kompliziert und zeitaufwendig, da die meisten Aktiva der Seehäfen nichtmarktgängige Gegenstände seien, die sich in einem Geflecht von komplexen Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten verschiedener juristischer Personen befänden. Schwierig sei beispielsweise die Bewertung von Kaianlagen, Straßen, Wasserwegen, Schienenwegen, Hafenbecken, Gebäuden mit speziellen Funktionen, Anlegevorrichtungen usw. Den Niederlanden zufolge können Häfen, die bereits körperschaftsteuerpflichtig sind (kleine Jacht- oder Fischereihäfen), nicht zum Vergleich herangezogen werden, da sich ihre Tätigkeiten grundlegend von denen größerer Seehäfen unterschieden, die in erster Linie mit dem Umschlag von Gütern und der dazugehörigen Infrastruktur befasst seien.

(46)

Zweitens besteht den Niederlanden zufolge keine klare Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von Häfen; in diesem Punkt bestehe Klärungsbedarf vonseiten der Kommission. Für die Niederlande und die Seehäfen sei es schwierig festzustellen, welche Hafentätigkeiten als wirtschaftliche bzw. als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden müssen. Zudem sei aufseiten der Kommission keine einheitliche Linie zu erkennen, und auf europäischer Ebene sei keineswegs klar, welche Hafentätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten und welche als öffentliche Aufgaben anzusehen seien.

(47)

Drittens müsste die Kommission nach Auffassung der Niederlande unbedingt dafür sorgen, dass für konkurrierende Häfen gleiche Voraussetzungen geschaffen werden. Zwischen den europäischen Seehäfen bestehe kein fairer Wettbewerb. Sie fordern die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Häfen in Europa körperschaftsteuerpflichtig werden, zumindest die, die mit den niederländischen Seehäfen im Wettbewerb stehen.

(48)

Abschließend schlagen die Niederlande vor, die Befreiung der niederländischen Seehäfen von der Körperschaftsteuer per Königlichem Erlass mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu beenden. Die Seehäfen würden mit dem ersten Tag des nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Steuerjahres körperschaftsteuerpflichtig. In der Praxis würde dies bedeuten, dass die niederländischen Seehäfen mit dem 1. Januar 2018 körperschaftsteuerpflichtig werden.

5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(49)

Sowohl die Niederlande als auch die Beteiligten behaupten, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Diesem Standpunkt kann sich die Kommission nicht anschließen. Die Kommission war vollauf berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da die Niederlande den zweckdienlichen Maßnahmen nicht zugestimmt hatten, wie es nach Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung vorgesehen ist, und die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die in dem Beschluss mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen geäußert worden waren, nicht vollständig ausgeräumt hatten.

(50)

Da die Niederlande ihre Zustimmung von der Billigung des niederländischen Parlaments abhängig machten und das Schreiben der Niederlande vom 24. Mai 2013 eine Absichtserklärung und keine Zusage enthielt, stellte dieses Schreiben keine vorbehaltlose und unmissverständliche Zustimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung dar.

(51)

Artikel 19 Absatz 2 der Verfahrensverordnung sieht vor, dass die Kommission, wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht zustimmt und sie diese Maßnahmen trotz der von dem Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente weiterhin für notwendig hält, das förmliche Prüfverfahren einleitet.

(52)

Außerdem ging aus dem Gesetzentwurf hervor, dass die Niederlande nicht die Absicht hatten, die Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle öffentlichen Unternehmen abzuschaffen. Für die Kommission waren dies deutliche Anzeichen dafür, dass die Niederlande das Gesetz nicht an die beihilferechtlichen Vorschriften anpassen würden.

(53)

Bezüglich des Arguments der Niederlande, die Kommission habe ihnen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, dass sie in der Antwort der Niederlande keine Zustimmung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verfahrensverordnung sah, weist die Kommission darauf hin, dass ihr Schreiben vom 11. März 2014 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt worden ist, die von dieser Behörde auch tatsächlich in Empfang genommen wurde, und dass die Kommission und die Niederlande darüber beraten haben. Die Niederlande waren sehr wohl über die Bewertung der Kommission unterrichtet. Sie können sich nicht auf rein formale Argumente wie den Adressaten des Schreibens berufen.

(54)

Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, da zu befürchten war, dass die von der Körperschaftsteuer befreiten öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen haben könnten, die in den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtig sind. In Bezug auf das Ziel des niederländischen Körperschaftsteuergesetzes, das in der Besteuerung von Unternehmensgewinnen besteht, befinden sich öffentliche und private Unternehmen tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation.

6.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(55)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.   Unternehmen

(56)

Nach ständiger Rechtsprechung „umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ (14). Für die Entscheidung, ob eine Einheit als Unternehmen anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob sie einen Erwerbszweck verfolgt (15). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Auch Einheiten, die keinen Erwerbszweck verfolgen, können Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten (16).

(57)

Die Niederlande haben nicht bestritten, dass öffentliche Unternehmen, darunter auch öffentliche Häfen, nicht nur ihren normalen öffentlichen Aufgaben nachkommen, sondern möglicherweise auch Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten. Sie haben eingeräumt, dass öffentliche Unternehmen in zunehmendem Maße wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Auch die Beteiligten haben ausdrücklich bestätigt, dass sich die Hafentätigkeiten im Laufe der letzten Jahre zu vollwertigen wirtschaftlichen Tätigkeiten entwickelt haben. Somit können öffentliche Unternehmen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden.

(58)

In Bezug auf die Steuerbefreiung von Bildungs- und Forschungseinrichtungen nach Artikel 6b Wet Vpb in der durch das Wet Vpb 2015 geänderten Fassung wird unter Randnummer 26 bis 28 der Mitteilung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (17) (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung „die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden“ kann. Auch wenn Unterrichts- oder Einschreibegebühren entrichtet werden müssen, ändert dies nichts am nichtwirtschaftlichen Charakter der Dienstleistung. In Artikel 6b Wet Vpb 1969 heißt es ausdrücklich, dass die Kosten für Bildung und Forschung mit öffentlichen Mitteln oder durch gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtsgebühren finanziert werden. Deshalb sind Bildungseinrichtungen in Anbetracht des nichtwirtschaftlichen Charakters von Bildungs- und Forschungsdienstleistungen nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen.

(59)

Unter Randnummer 29 der DAWI-Mitteilung heißt es in Bezug auf Forschungseinrichtungen, dass bestimmte von Universitäten und Forschungsorganisationen ausgeübte Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fallen.

6.2.   Die Verwendung staatlicher Mittel

(60)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Ein Ausfall von Steuereinnahmen ist gleichzusetzen mit dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben.

(61)

In seinem Urteil in der Sache Banco Exterior de España hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass es sich bei einer Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Abgabepflichtigen, um staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt (18).

(62)

Den Niederlanden entgehen Einnahmen und damit staatliche Mittel, indem sie öffentliche Unternehmen, beispielsweise öffentliche Häfen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von der Körperschaftsteuer befreien. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 einen Verlust an staatlichen Mitteln bedeutet, der vom Staat mit staatlichen Mitteln finanziert wird. Die Befreiung bestimmter niederländischer Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 2015 bedeutet ebenfalls einen Verlust an staatlichen Mitteln, der vom Staat mit staatlichen Mitteln finanziert wird. Dies haben weder die Niederlande noch die Beteiligten bestritten.

6.3.   Das Bestehen eines Vorteils

(63)

Darüber hinaus muss die Maßnahme dem Empfänger einen finanziellen Vorteil verschaffen. Ein Vorteil umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (19).

(64)

Die Niederlande haben nicht bestritten, dass die fortgesetzte Befreiung bestimmter öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer diesen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

(65)

Nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 sind öffentliche Unternehmen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, während private Unternehmen grundsätzlich Körperschaftsteuer entrichten müssen. Somit haben öffentliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, einen eindeutigen Steuervorteil. Die Kommission weist darauf hin, dass das neue Gesetz die Steuerbefreiung bestimmter öffentlicher Seehäfen in den Niederlanden ausdrücklich beibehält, sodass sie weiterhin in den Genuss des Steuervorteils kommen. Durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer verringern sich die üblichen Betriebskosten des Unternehmens, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit wird diesen öffentlichen Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber Unternehmen gewährt, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen und daher keinen entsprechenden Steuervorteil haben.

6.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

(66)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Im vorliegenden Fall sind öffentliche Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und von der Körperschaftsteuer befreit sind, möglicherweise am Handelsverkehr in der Europäischen Union beteiligt. Insbesondere bei öffentlichen Seehäfen, die nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 und auch nach der Änderung des Gesetzes durch das Wet Vpb 2015 weiterhin von der Körperschaftsteuer befreit sind, handelt es sich eindeutig um öffentliche Unternehmen, die im Handel zwischen Mitgliedstaaten aktiv sind. Das bedeutet, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch das Wet Vpb 1969, das eine Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer vorsieht, zwangsläufig beeinträchtigt wird und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht. Und auch die weitere Befreiung der beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach Maßgabe des Wet Vpb 2015 bedeutet, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht.

(67)

Den beteiligten Seehäfen zufolge verursacht weder das Körperschaftsteuergesetz, das Gegenstand dieses Beschlusses ist, noch das neue Gesetz eine Wettbewerbsverfälschung auf europäischer Ebene. Die beteiligten Seehäfen argumentieren, dass Seehäfen in der Range Hamburg-Le Havre auf unterschiedliche Weise öffentliche Unterstützung erhalten. Die Steuerbefreiung bewirke daher keine Vorzugsbehandlung der niederländischen Seehäfen, sondern verschaffe ihnen höchstens eine etwas weniger benachteiligte Position gegenüber anderen europäischen Seehäfen.

(68)

Die Kommission kann dieser Argumentation der Beteiligten nicht folgen. Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert (20). Deshalb reicht es aus, dass die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zu einer stärkeren Wettbewerbsposition verhilft, als es sie ohne die Beihilfe hätte. Dass einige europäische Seehäfen möglicherweise staatliche Beihilfen erhalten, bedeutet daher nicht, dass durch eine Befreiung öffentlicher Unternehmen ganz allgemein und insbesondere öffentlicher Seehäfen von der Körperschaftsteuer der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

6.5.   Selektivität der Maßnahme

(69)

Als staatliche Beihilfe gilt eine Maßnahme, wenn sie selektiv (21) ist, also bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Nach ständiger Rechtsprechung (22) muss die materielle Selektivität einer Maßnahme in drei Schritten beurteilt werden. Als Erstes muss die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung („Referenzsystem“) ermittelt werden. Anhand dieser allgemeinen oder „normalen“ Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahme von der allgemeinen Regelung abweicht, indem sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziert, die sich im Hinblick auf das Ziel der Steuerregelung tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation befinden. Wenn diese Abweichung besteht, muss drittens geprüft werden, ob sie sich aus der Art oder dem Zweck des Steuersystems ergibt und ob sie damit zu rechtfertigen ist. In diesem Zusammenhang muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sich die ungleiche steuerliche Behandlung unmittelbar aus den Grundprinzipien dieses Systems ergibt (23).

Referenzsystem

(70)

Im vorliegenden Fall ist das im Wet Vpb 1969 geregelte niederländische Körperschaftsteuersystem als Referenzsystem festzulegen. Grundsätzlich gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes, dass Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne entrichten müssen.

(71)

Für die Befreiung der beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 2015 ist das im Wet Vpb 2015 geregelte niederländische Körperschaftsteuersystem als Referenzsystem festzulegen. Auch daraus ergibt sich, dass die Gewinne von Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden grundsätzlich der Körperschaftsteuer unterliegen.

Abweichung vom Referenzsystem

(72)

Nach Maßgabe des Wet Vpb 1969 sind öffentliche Unternehmen anders als private Unternehmen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Körperschaftsteuerpflichtig sind nur die öffentlichen Unternehmen, die in der erschöpfenden Liste in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 enthalten oder in Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes einzeln aufgeführt sind.

(73)

Die Liste der in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 genannten Unternehmen ist seit 1956 unverändert geblieben. In der Liste wird nicht berücksichtigt, dass seit 1956 (direkte und indirekte) öffentliche Unternehmen zunehmend Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anbieten und damit im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, die körperschaftsteuerpflichtig sind. Es besteht insbesondere eine Diskrepanz zwischen den Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 3 Wet Vpb 1969 genannten steuerpflichtigen Unternehmen und dem im EU-Recht verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach geltendem niederländischen Recht ist eine ganze Reihe öffentlicher Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von der Körperschaftsteuer befreit, obwohl sie sich hinsichtlich des Zwecks des Körperschaftsteuergesetzes tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Position wie private Unternehmen befinden.

(74)

Dass die Niederlande in Einzelfällen entschieden haben, eine begrenzte Zahl indirekter öffentlicher Unternehmen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, ändert nichts an der Selektivität des geltenden Steuersystems. Die Niederlande räumen ein, dass dieses Vorgehen im Einzelfall nicht gewährleistet, dass alle öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Das geltende Recht begünstigt eindeutig diejenigen öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und in der Liste nicht enthalten sind.

(75)

Eine große Gruppe von öffentlichen Unternehmen — Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben — ist somit von der Körperschaftsteuer befreit. Die Kommission stellt fest, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer insbesondere für die beteiligten Seehäfen auch nach dem neuen Gesetz fortbestehen wird. Damit wird von dem in den Niederlanden geltenden allgemeinen Körperschaftsteuersystem abgewichen und öffentlichen Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein selektiver Vorteil verschafft.

(76)

Nach Maßgabe des Wet Vpb 2015 sind öffentliche Unternehmen grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Bestimmte öffentliche Seehäfen sind jedoch aufgrund dieses Gesetzes von der Körperschaftsteuer befreit. Das Wet Vpb 2015 befreit die beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer, obwohl sie im Hinblick auf das Ziel des Körperschaftsteuergesetzes (Besteuerung von Unternehmensgewinnen) faktisch und rechtlich in einer vergleichbaren Situation sind wie andere private und öffentliche Unternehmen.

(77)

Die Niederlande haben nicht bestritten, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Allerdings bestreiten die beteiligten Seehäfen, die durch die (fortdauernde) Befreiung von der Körperschaftsteuer begünstigt sind, dass damit ein selektiver Vorteil gewährt wird. Ihnen zufolge gilt das derzeitige niederländische Körperschaftsteuerrecht für alle niederländischen Seehäfen gleichermaßen. Daher stelle die Befreiung der Häfen von der Körperschaftsteuer keinen selektiven Vorteil dar.

(78)

Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Im Beihilferecht der EU wird zur Feststellung von Selektivität ein interner Vergleich zwischen Unternehmen eines Mitgliedstaats vorgenommen, die sich hinsichtlich der Ziele der jeweiligen Steuergesetzgebung tatsächlich und rechtlich in einer ähnlichen Situation befinden. Unternehmen wie die beteiligten Seehäfen, deren Gewinne von der Körperschaftsteuer befreit sind, haben auf jeden Fall einen selektiven Vorteil gegenüber Unternehmen der gleichen Branche, aber auch gegenüber Unternehmen in anderen Branchen. Im Hinblick auf das Ziel des Körperschaftsteuergesetzes befinden sich beide Gruppen tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation.

(79)

Solange die direkte Besteuerung nicht harmonisiert ist, wird die steuerliche Situation der Häfen in den einzelnen Mitgliedstaaten immer bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein. So gelten in den Mitgliedstaaten beispielsweise unterschiedliche Körperschaftsteuersätze. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat die Beibehaltung von Steuerbefreiungen, die eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht mit dem Hinweis auf andere Mitgliedstaaten begründen, in denen möglicherweise ähnliche Maßnahmen gelten (24).

Rechtfertigung durch den Zweck des Systems

(80)

Da die Kommission die in Rede stehende Steuerbefreiung auf den ersten Blick für selektiv hält, muss sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der europäischen Gerichte feststellen, ob diese Befreiung durch die Art oder den Zweck des dazugehörigen Steuersystems gerechtfertigt sein kann. Eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, kann gerechtfertigt sein, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sich die Maßnahme unmittelbar aus den Grundprinzipien seines Steuersystems ergibt.

(81)

Auch wenn in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Steuerbefreiungen für öffentliche Unternehmen gelten oder auf europäischer Ebene nicht die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, rechtfertigt dies nicht, dass ein Beschluss der Kommission mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen für öffentliche Seehäfen nicht umgesetzt wird. Nach EU-Beihilferecht sind Unternehmen, die sich in Bezug auf das Ziel des betreffenden Steuersystems tatsächlich und rechtlich in einer ähnlichen Situation befinden, in diesem Mitgliedstaat gleich zu behandeln. Die Selektivität wird nach EU-Beihilferecht durch einen internen Vergleich innerhalb eines Mitgliedstaats festgestellt (25). Solange die Vorschriften für die direkte Besteuerung in der EU nicht harmonisiert sind, wird die steuerliche Situation der Häfen in den einzelnen Mitgliedstaaten immer bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich sein.

(82)

Die Niederlande haben keine Argumente vorgebracht, wonach die Steuerbefreiung durch den Zweck des niederländischen Körperschaftsteuersystems begründet wäre. Auch die Kommission konnte darin keine Rechtfertigung entdecken. Der Zweck des Körperschaftsteuersystems besteht in der Besteuerung von Unternehmensgewinnen. Wenn öffentliche Unternehmen, darunter auch öffentliche Seehäfen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, stärker begünstigt werden als private Unternehmen, entspricht dies nicht diesem Zweck.

6.6.   Schlussfolgerung

(83)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 zu Unterschieden in der steuerlichen Behandlung öffentlicher und privater Unternehmen führt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese unterschiedliche Behandlung ist dem Staat zuzurechnen und wird durch staatliche Mittel finanziert. Damit wird diesen öffentlichen Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt, der mit der Art und dem Zweck des niederländischen Unternehmenssteuersystems nicht zu rechtfertigen ist. Hinzu kommt, dass die günstigere Behandlung den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Steuerbefreiung öffentlicher Unternehmen stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar (26).

(84)

Die Kommission stellt fest, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer durch die mit dem Wet Vpb 2015 eingeführten Änderungen für die meisten niederländischen öffentlichen Unternehmen, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 ursprünglich nicht besteuert worden sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben wird. Doch auch nach Maßgabe des Wet Vpb 2015 sind bestimmte öffentliche Seehäfen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, weiterhin von der Körperschaftsteuer befreit. Diese unterschiedliche Behandlung ist dem Staat zuzurechnen und wird durch staatliche Mittel finanziert. Damit wird diesen öffentlichen Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt, der durch Art und Zweck des niederländischen Körperschaftsteuersystems nicht gerechtfertigt werden kann. Hinzu kommt, dass die günstigere Behandlung den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Steuerbefreiung der beteiligten Seehäfen stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

7.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

7.1.   Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV

(85)

Da es sich bei der in Rede stehenden Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist zu prüfen, ob sie unter die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen fällt und aus diesem Grund mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(86)

Die Niederlande haben keine Argumente angeführt, wonach die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Ausnahmen auf die allgemeine Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer zutreffen könnten.

(87)

Die Kommission stellt fest, dass keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen zutrifft, da mit der fraglichen Maßnahme keines der genannten Ziele angestrebt wird. Bei dieser Maßnahme handelt es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art für einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

(88)

Nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

(89)

Hinsichtlich der möglicherweise zutreffenden Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a bis e AEUV stellt die Kommission fest, dass die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer eine Betriebsbeihilfe darstellt, die ohne Ansehen der von den betreffenden Unternehmen verfolgten Ziele gewährt wird. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV hier grundsätzlich nicht zutreffen. Die Niederlande haben auch keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass diese Ausnahmen in bestimmten Fällen zutreffen. Aus diesen Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keiner der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Gründe geltend gemacht werden kann.

7.2.   Artikel 106 Absatz 2 AEUV

(90)

Neben den in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Gründen kann eine Beihilfe auch in Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, wenn der Staat den Empfänger mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut hat.

(91)

Die Niederlande haben keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass die Befreiung (bestimmter) öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV gerechtfertigt sein könnte. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer im vorliegenden Fall ohne Ansehen der von den betreffenden Unternehmen verfolgten Ziele gewährt wird. Die Niederlande haben auch keine Informationen vorgelegt, nach denen es möglich wäre, Artikel 106 Absatz 2 AEUV in bestimmten Fällen anzuwenden. Deshalb ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht geltend gemacht werden kann.

8.   ÜBERGANGSZEITRAUM FÜR DIE BETEILIGTEN SEEHÄFEN

(92)

Wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung hinsichtlich einer bestehenden staatlichen Beihilfe trifft und zu dem Schluss kommt, dass die Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, muss die Maßnahme so schnell wie möglich abgeschafft oder geändert werden. An diesem Punkt des Verfahrens soll dem Mitgliedstaat grundsätzlich kein Übergangszeitraum gewährt werden. In der hier vorliegenden Sache gibt es auch keine außergewöhnlichen Umstände, die einen solchen Übergangszeitraum rechtfertigen würden. Die von den Niederlanden vorgebrachten Argumente können nicht als außergewöhnliche Umstände gelten.

(93)

Zu dem Argument, dass bei Häfen keine klare Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zu treffen sei, weist die Kommission darauf hin, dass andere öffentliche Unternehmen ebenfalls entscheiden müssen, was eine wirtschaftliche Tätigkeit und was eine öffentliche Aufgabe ist, und dass in diesem Zusammenhang auch kein Übergangszeitraum gewährt wird. Zudem hat die Kommission bereits mehr als 20 Beschlüsse im Zusammenhang mit Häfen erlassen, die genügend Anhaltspunkte dafür liefern, unter welchen Bedingungen Hafentätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind (27).

(94)

Auch das Argument hinsichtlich der Notwendigkeit, auf EU-Ebene gleiche Voraussetzungen zu schaffen, rechtfertigt keinen Übergangszeitraum. Wie in Erwägungsgrund 82 ausgeführt wurde, kann eine Steuerbefreiung öffentlicher Häfen in Bezug auf die Einstufung als staatliche Beihilfe nicht damit begründet werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen gelten oder dass auf europäischer Ebene nicht die gleichen Voraussetzungen bestehen. Solange die direkte Besteuerung auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist, kann die Steuersituation öffentlicher Häfen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. Deshalb kann die Umsetzung der im Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht von der Besteuerung öffentlicher Häfen in anderen Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden.

(95)

Hinsichtlich des Arguments der Niederlande, Häfen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, sei ein komplexer und langwieriger Prozess, weist die Kommission darauf hin, dass sich Häfen und Flughäfen in ihren Eigenschaften nicht grundlegend voneinander unterscheiden dürften und dass der Flughafen Schiphol sechs Monate nach der Annahme des Beschlusses der Kommission mit dem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen körperschaftsteuerpflichtig wurde (28). Und wenn es tatsächlich so sein sollte, dass die Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu Steuerzwecken aufgrund der Besonderheiten der Vermögensgegenstände von Häfen und der Eigentumsverhältnisse besonders kompliziert ist, können diese Fragen auch durchaus noch mit den Finanzbehörden erörtert werden, nachdem die Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig geworden sind. Da das nächste Steuerjahr für die betroffenen Seehäfen in den Niederlanden am 1. Januar 2017 beginnt, haben diese Häfen zudem genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Argumente der Niederlande in Bezug auf den Verwaltungsaufwand einen Übergangszeitraum für die beteiligten Seehäfen nicht rechtfertigen.

9.   BESTEHENDE BEIHILFE

(96)

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, muss sie prüfen, ob es sich bei den Maßnahmen um eine neue oder eine bestehende Beihilfe handelt.

(97)

Eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung wäre eine Maßnahme, die bereits vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in den Niederlanden bestanden hat, oder eine Maßnahme, die vorher genehmigt worden ist, oder eine Maßnahme, die als bestehende Maßnahme nach Artikel 15 der Verfahrensverordnung gilt, oder eine Maßnahme, die bei ihrem Inkrafttreten noch keine Beihilfe war, sondern erst durch die Entwicklung des Binnenmarktes zu einer Beihilfe geworden ist. Jede Beihilfe, die nicht der Definition einer bestehenden Beihilfe entspricht, ist als neue Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung anzusehen.

(98)

Die Niederlande haben die Auffassung vertreten, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969, sollte es sich tatsächlich um eine Beihilfe handeln, eine bestehende Beihilfe sei.

(99)

Die Kommission teilt diesen Standpunkt. Aus den von den Niederlanden vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Wet Vpb 1969 gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 3 im Wesentlichen bereits vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in den Niederlanden bestanden hat. Das Wet Vpb von 1969 hat die Bestimmungen, die schon im Steuergesetz von 1956 (und somit vor Inkrafttreten des EG-Vertrags) bestanden, übernommen und danach keine neuen Änderungen mehr vorgenommen.

(100)

Mit dem Wet Vpb 2015 wird die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, Absatz 3 und Absatz 7 Wet Vpb 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben. Für bestimmte öffentliche Seehäfen in den Niederlanden wird diese Steuerbefreiung jedoch ausdrücklich beibehalten. Die Kommission stellt fest, dass die bestehende Befreiung dieser öffentlichen Unternehmen von der Körperschaftsteuer durch das neue Gesetz nicht grundlegend geändert worden ist. Das Gesetz hat keine neuen Beihilfeelemente eingeführt und die Zahl der Empfänger nicht erhöht. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fortgesetzte Befreiung der beteiligten Seehäfen von der Körperschaftsteuer weiterhin eine bestehende Beihilfe ist.

10.   SCHLUSSFOLGERUNG

(101)

Die Befreiung bestimmter öffentlicher Seehäfen in den Niederlanden von der Körperschaftsteuer stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

(102)

Die Kommission stellt fest, dass mit dem neuen Wet Vpb 2015 zur Änderung des Wet Vpb 1969 die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 2016 abgeschafft wird.

(103)

Die Befreiung bestimmter öffentlicher Seehäfen in den Niederlanden wird durch das Wet Vpb 2015 aufrechterhalten. Diese Steuerbefreiung ist von den Niederlanden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses abzuschaffen, und die entsprechend geänderte Körperschaftsteuerregelung ist spätestens ab dem auf die Annahme dieses Beschlusses folgenden Steuerjahr anzuwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die Groningen Seaports NV, Havenbedrijf Amsterdam NV, Havenbedrijf Rotterdam NV, Havenschap Moerdijk, NV Port of Den Helder und Zeeland Seaports NV gewährt wird, stellt in Anbetracht der von den jeweiligen Seehäfen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Artikel 2

Die Niederlande schaffen die Befreiung der in Artikel 1 genannten Seehäfen von der Körperschaftsteuer innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ab. Die entsprechend geänderte Körperschaftsteuerregelung wird spätestens ab dem auf die Annahme dieses Beschlusses folgenden Steuerjahr angewandt.

Artikel 3

Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 280 vom 22.8.2014, S. 68.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1); mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) aufgehoben. Alle Schritte des hier beschriebenen Verfahrens erfolgten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(3)  Siehe Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2001 in der Beihilfesache SA.16035 (ex E 45/2000) (ABl. C 37 vom 11.2.2004, S. 13). Nach Einschätzung der Kommission handelte es sich bei der Befreiung der in öffentlichem Eigentum befindlichen Schiphol-Gruppe von der Körperschaftsteuer um eine bestehende Beihilfe.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Artikel I D (fügt einen neuen Artikel 6c ein), Artikel II und Artikel VIII Absatz 2 Wet Vpb 2015.

(6)  Artikel I D (fügt einen neuen Artikel 6b ein) Wet Vpb 2015; der neue Artikel 6b befreit auch akademische Lehrkrankenhäuser, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1.4 Absatz 1 des Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Hochschul- und Forschungsgesetz) ausüben, von der Körperschaftsteuer. Mit dieser Steuerbefreiung sollen für öffentliche und private Krankenhäuser gleiche Voraussetzungen geschaffen werden. Da diese Regelung im Zusammenhang mit der Befreiung nach Artikel 5 Wet Vpb 1969 steht, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, wird im vorliegenden Beschluss auf diese Steuerbefreiung nicht weiter eingegangen. Dieser Beschluss gilt unbeschadet einer Würdigung der Steuerbefreiung von akademischen Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe des Wet Vpb 2015.

(7)  Siehe Fußnote 6 des Beschlusses mit einem Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen und Fußnote 2 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens.

(8)  Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 5 und 6 Wet Vpb 1969 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zur Körperschaftssteuer von 1971 (Uitvoeringsbesluit Vennootschapsbelasting 1971) bestimmte Einrichtungen, die einen sozialen Zweck verfolgen oder die nicht oder nur eingeschränkt gewinnorientiert arbeiten, von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dazu zählen Krankenhäuser, Altenheime, Beerdigungsinstitute und Büchereien. Die Kommission hat in ihrem Schreiben nach Artikel 17 darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht der Erwerbszweck kein Kriterium für die Entscheidung ist, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Unternehmen handelt; folglich können die Steuerbefreiungen nach Artikel 5 und 6 Wet Vpb 1969 in bestimmten Fällen eine staatliche Beihilfe darstellen. Im vorliegenden Beschluss werden diese Bestimmungen jedoch nicht genauer geprüft. Hier geht es lediglich um die Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer nach Artikel 2 Absätze 1, 3 und 7 Wet Vpb 1969.

(9)  Nach Wet Vpb 1969 umfasst der Begriff „Industrieunternehmen“ auch Unternehmen, die Gas, Strom oder Wärme produzieren, befördern oder liefern, sowie Unternehmen, die Leitungsnetze für Gas, Strom oder Wärme erstellen oder verwalten.

(10)  Damit sind Unternehmen gemeint, die Handel treiben (Güter kaufen und verkaufen), und keine Unternehmen im Allgemeinen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts ausüben. Die Niederlande haben bestätigt, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Wet Vpb 1969 nicht für Dienstleistungen gilt.

(11)  In einer Notiz an die OECD aus dem Jahr 2002 sind außerdem Hochschulen (Vermietung von Hörsälen und Sitzungsräumen, die unlautere Verbindung von Bildung und Forschung und wirtschaftlichen Tätigkeiten, z. B. im Bereich Marktforschung), die Vergabe von Bau- und Montagearbeiten, regionale und kommunale Ingenieurbüros, die Vermietung von Konferenz- und Sitzungsräumen, parakommerzielle Tätigkeiten in öffentlichen Gebäuden, subventionierte Kinderbetreuung, kommerzielle Nutzung von Jachthäfen, Feuerwehren sowie Freizeitvereine und Wohnungsbaugenossenschaften aufgeführt. Siehe OECD, DAFFE/COMP/WD(2002)54, 19. September 2002, Randnr. 7.

(12)  Siehe Parlamentsdokument „Belastingplicht overheidsbedrijven — Inventarisatie van de gevolgen van de ondernemingsvariant“, 11. Mai 2012, Kamerstukken II 31213, Nr. 7, S. 26 und S. 46.

(13)  Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1) Ihre Geschäftsführer werden ausschließlich von den namentlich genannten Seehafenbetreibern direkt oder indirekt bestellt und entlassen, und im Falle ihrer Abwicklung fallen ihre Vermögenswerte ausschließlich diesen Körperschaften zu; 2) direkte oder indirekte Anteilseigner, Gesellschafter, Anteilsberechtigte oder Mitglieder sind ausschließlich die namentlich genannten Seehafenbetreiber.

(14)  Urteil Höfner und Elser, C-41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21.

(15)  Urteil MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28.

(16)  Urteile Van Landewyck u. a., 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 21; Urteil FFSA u. a., C-244/94, EU:C:1995:392; Urteil MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 27 und 28.

(17)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.

(18)  Urteil Banco de Crédito Industrial SA, nunmehr Exterior de España SA, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14.

(19)  Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, 30/59, EU:C:1961:2; Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38.

(20)  Urteil Phillip Morris Holland BV, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11.

(21)  Urteil Italienische Republik, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 94.

(22)  Siehe insbesondere Urteil Portugiesische Republik, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und Urteil Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49.

(23)  Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 42.

(24)  Urteil Salzgitter AG, T-308/00, EU:T:2004:199, Rn. 42.

(25)  Urteil Salzgitter AG, T-308/00, EU:T:2004:199, Rn. 81.

(26)  Die Kommission hat 2002 in einer ähnlichen Sache, in der es um die bestimmten öffentlichen Unternehmen in Italien von Kommunalbehörden für drei Jahre gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer ging, eine ablehnende Entscheidung mit Rückforderungsanordnung erlassen (Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21)). Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 in der Sache A2A SpA, vormals ASM Brescia SpA, C-318/09 P, bestätigt. EU:C:2011:856.

(27)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 39/2009 (ex N 385/09) — Lettland — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen im Hafen Ventspils (ABl. C 62 vom 13.3.2010, S. 7); Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.30381 (N 44/10) — Lettland — Öffentliche Finanzierung der Hafeninfrastruktur in Krievu Sala (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21); Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.30742 (N 137/10) — Litauen — Bau der Infrastruktur für den Fährterminal in Klaipeda (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 1); Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Beihilfesache SA.35418 (12/N) — Griechenland — Hafenerweiterung in Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2); Beschluss der Kommission vom 18. September 2013 in der Beihilfesache SA.36953 (13/N) — Spanien — Hafenbehörde Bahía de Cádiz (ABl. C 335 vom 5.9.2013, S. 5); Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 in der Beihilfesache SA.37402 (2013/N) — Ungarn — The intermodal development of the Freeport of Budapest (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 5); Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 in der Beihilfesache SA.34501 (12/N) — Deutschland — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1); Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 in der Beihilfesache SA.38478 (2014/N) — Ungarn — Development of the Győr-Gőnyű Public Port (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 9). Siehe auch Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2004 in der Beihilfesache N 520/2003 — Belgien — Finanzielle Unterstützung von Infrastrukturarbeiten in flämischen Häfen.

(28)  Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in der Beihilfesache SA.16035 (ex E 45/2000).