7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

(2013/720/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 (2) genehmigt.

(2)

Die Anwendung des letzten Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung (3) endete am 20. Dezember 2011.

(3)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln, das Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. Juli 2013 der Entwurf eines neuen Protokolls paraphiert.

(4)

Das neue Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)   ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).

(3)  Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 202 vom 5.8.2011, S. 3).