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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2610

17.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2610 DES RATES

vom 12. Dezember 2025

über Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Einführung des Euro ist die ausschließliche Zuständigkeit für das Währungsrecht auf die Union übergegangen.

(2)

Der Rat legt die Modalitäten für die Änderung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen fest.

(3)

Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra (2) wurde am 30. Juni 2011 und die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (3) (im Folgenden „Währungsvereinbarungen“) wurde am 27. März 2012 unterzeichnet.

(4)

Nach Abschluss der Verhandlungen im Dezember 2023 steht zu erwarten, dass die Union das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra beziehungsweise der Republik San Marino (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) schließt. Nach dem Assoziierungsabkommen und dem zugehörigen Rahmenprotokoll 3 über Finanzdienstleistungen werden Andorra und San Marino schrittweise dem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen beitreten. Andorra und San Marino sollten daher den Besitzstand und neue Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen umsetzen.

(5)

In den Währungsvereinbarungen und im Assoziierungsabkommen ist die Umsetzung von Unionsrechtsakten durch Andorra und San Marino vorgesehen. Diese Unionsrechtsakte sind in den Anhängen der Währungsvereinbarungen und des Assoziierungsabkommens aufgeführt.

(6)

Die Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die gemäß den Währungsvereinbarungen und dem Assoziierungsabkommen umzusetzen sind, sind identisch. Bei den Unionsrechtsakten über Finanzdienstleistungen gibt es im Gegensatz dazu nur teilweise Überschneidungen. Die nach den Währungsvereinbarungen anwendbaren Unionsrechtsakte betreffen in erster Linie das Banken- und Finanzrecht im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Finanzinstituten, die für den Euro relevant sind, während in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens alle Unionsrechtsakte über Finanzdienstleistungen fallen.

(7)

Die Währungsvereinbarungen und das Assoziierungsabkommen haben unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlage der Währungsvereinbarungen ist Artikel 219 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach der Rat — der nur die Mitgliedstaaten vertritt, die den Euro als Landeswährung eingeführt haben — in der Regel mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank abstimmt. Das Assoziierungsabkommen stützt sich auf Artikel 218 AEUV, wonach der Rat — der alle Mitgliedstaaten vertritt — nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Assoziierungsabkommens erlassen kann. Folglich sind die Währungsvereinbarungen vom Assoziierungsabkommen unabhängig und können nicht in dieses integriert werden.

(8)

Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, um der teilweisen Dopplung von Pflichten im Rahmen der Währungsvereinbarungen und des Assoziierungsabkommens Rechnung zu tragen und um deren reibungsloses Zusammenwirken zu gewährleisten. Eine praktikable und einfache Lösung ist die Änderung der Währungsvereinbarungen.

(9)

In die Währungsvereinbarungen sollten Klauseln eingefügt werden, wonach alle neuen Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie alle neuen Unionsrechtsakte zum Bank- und Finanzwesen, die für den Euro relevant sind, in das Assoziierungsabkommen aufgenommen werden, sobald diese Unionsrechtsakte im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar werden. Die Bewertung der Umsetzung dieser Unionsrechtsakte, die Teil des Assoziierungsabkommens geworden sind, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit angenommen wurden oder in Zukunft angenommen werden, sollte im Rahmen des Assoziierungsabkommens erfolgen, und kann für die Anwendung der Währungsvereinbarungen relevant sein.

(10)

Die Durchführung von Unionsrechtsakten, die das Währungsrecht betreffen, sollte weiterhin ausschließlich den Währungsvereinbarungen unterliegen.

(11)

In die Währungsvereinbarungen sollten Klauseln aufgenommen werden, um die Unabhängigkeit der Währungsvereinbarungen und des Assoziierungsabkommens zu gewährleisten.

(12)

Wird das Assoziierungsabkommen teilweise oder vollständig ausgesetzt oder beendet, sollten die für den Euro relevanten Unionsrechtsakte zum Bank- und Finanzwesen und die Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Teil des Assoziierungsabkommens geworden sind, automatisch in die Währungsvereinbarungen überführt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission ist bestrebt, die folgenden Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (im Folgenden „Währungsvereinbarungen“) auszuhandeln:

a)

Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, wonach alle neuen für den Euro relevanten Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und alle neuen Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nachdem sie im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra beziehungsweise der Republik San Marino (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) anwendbar werden, ausschließlich in den einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens aufgeführt werden; in diesen Klauseln sollte zudem klargestellt werden, dass ein für die Anwendung der betreffenden Währungsvereinbarung relevanter Unionsrechtsakt, der angenommen oder geändert wird, bevor das Rahmenprotokoll Nr. 3 zum Assoziierungsabkommen über Finanzdienstleistungen anwendbar wird, in den Anhang der Währungsvereinbarung eingefügt und in den einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens überführt wird, sobald dieser Unionsrechtsakt im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar wird;

b)

Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Bewertung der Umsetzung aller für den Euro relevanten Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und aller Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit angenommen wurden oder in Zukunft angenommen werden, sobald sie Teil des einschlägigen Anhangs des Assoziierungsabkommens geworden sind im Rahmen des Assoziierungsabkommens erfolgt;

c)

Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarung, wonach die für den Euro relevanten Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und alle Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in den Anhängen des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, eindeutig als relevant für die Anwendung der Währungsvereinbarungen gekennzeichnet werden, sodass gleichzeitig mit der Bewertung der Umsetzung dieser Unionsrechtsakte in Andorra und San Marino im Rahmen des Assoziierungsabkommens auch eine Bewertung für die Zwecke der Währungsvereinbarungen vorgenommen werden kann;

d)

Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, wonach alle neuen Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht, die für den Euro relevant sind, und alle neuen Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Teil des Assoziierungsabkommens geworden sind, automatisch in die Anhänge der Währungsvereinbarungen überführt werden und ihre Umsetzung im Rahmen der Währungsvereinbarungen bewertet wird, falls das Assoziierungsabkommen teilweise oder vollständig ausgesetzt oder beendet wird;

e)

Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, die sicherstellen, dass die Umsetzung von Unionsrechtsakten, die das Währungsrecht betreffen, weiterhin ausschließlich den Währungsvereinbarungen unterliegt.

Die Kommission unterrichtet Andorra und San Marino über die Notwendigkeit und über die Bereitschaft der Union, die Währungsvereinbarungen zu ändern.

Artikel 2

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 genannten Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra auszuhandeln, zu unterzeichnen und abzuschließen, und zwar in vier Sprachen: Katalanisch, Französisch, Englisch und Spanisch. Der Wortlaut in diesen Sprachfassungen gilt als gleichermaßen verbindlich.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 genannten Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino in englischer Sprache auszuhandeln, zu unterzeichnen und abzuschließen.

(3)   Die Europäische Zentralbank wird in vollem Umfang an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verhandlungen beteiligt, sofern sie ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

(4)   Die Kommission legt die Änderungsentwürfe zu den Währungsvereinbarungen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor.

(5)   Die Kommission ist berechtigt, die Änderungen der Währungsvereinbarungen im Namen der Union zu schließen, es sei denn, der WFA ist der Auffassung, dass die Änderungen der Währungsvereinbarungen dem Rat vorgelegt werden sollten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. C, C/2024/4418, 8.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4418/oj.

(2)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 1.

(3)   ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 5.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2610/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)