88/495/EWG: Beschluß des Rates vom 11. Dezember 1986 über die vorläufige Inkraftsetzung des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien geschlossenen Abkommens über den Handel mit Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 267 vom 27/09/1988 S. 0001 - 0042
BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1986 über die vorläufige Inkraftsetzung des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien geschlossenen Abkommens über den Handel mit Textilwaren (88/495/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Namen der Gemeinschaft hat die Kommission mit Indien ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. Es empfiehlt sich, dieses Abkommen bis zum Abschluß der erforderlichen Verfahren und vorbehaltlich der vorläufigen Inkraftsetzung durch den Vertragspartner ab 1. Januar 1987 vorläufig in Kraft zu setzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über den Handel mit Textilwaren wird bis zu seinem förmlichen Abschluß und vorbehaltlich seiner vorläufigen Inkraftsetzung durch den Vertragspartner ab 1. Januar 1987 vorläufig in Kraft gesetzt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt (1). Artikel 2 Die Kommission wird aufgefordert, diesen Beschluß dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen, dessen Zustimmung einzuholen und den Rat davon zu unterrichten. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1986. Im Namen des Rates Der Präsident K. CLARKE (1) Aus materiellen Gründen wird dieses Abkommen in der Verhandlungssprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.