85/378/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die französische Beihilferegelung für die Industrie in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 216 vom 13/08/1985 S. 0012 - 0019
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1984 ueber die franzoesische Beihilferegelung fuer die Industrie in Form von Sonderdarlehen fuer Investitionen, Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen, Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds (Nur der franzoesische Text ist verbindlich) DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europae- ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Bemerkungen, in Erwaegung nachstehender Gruende: I Nach wiederholten Anfragen der Kommission teilte die franzoesische Regierung mit Fernschreiben vom 1. April 1982 (SG(82)A/3230), 17. Januar 1983 (SG(83) A/487) und 8. Februar 1983 (SG(83)A/1412) sowie mit Schreiben vom 28. Oktober 1983 (Nr. 930/IV(83)/ 14555), 15. Februar 1984 (IV/10.833) und 2. April 1984 (IV(84)/11.764) mit, dass vier verschiedene Arten von Sonderdarlehen fuer die Industrie eingefuehrt wurden: - Sonderdarlehen fuer Investitionen (PSI), - Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen (PAE), - Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen (PSR), - Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds(FIM). Die Sonderdarlehen fuer Investitionen (PSI) werden gegenwaertig mit einem Zinssatz von 9,25 % gewaehrt: Darlehen von ueber 2 Millionen ffrs bestehen automatisch aus zwei Teilen: - einem langfristigen Darlehen mit einem moeglichen Tilgungsaufschub von zwei Jahren bei einer Laufzeit von hoechstens 12 Jahren und mit einem moeglichen Tilgungsaufschub von 3 Jahren bei einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren; - mittelfristigen Darlehen mit einer Laufzeit von hoechstens 7 Jahren, die von den Banken zu Marktbedingungen gewaehrt werden. Die Laufzeit dieser Darlehen und der Anteil dieser beiden Finanzierungsarten an der Gesamtfoerderung werden vom Darlehensgeber unter Beruecksichtigung der zu finanzierenden Investitionen, ihrer Tilgungsdauer und ihrer Rentabilitaet festgelegt. Die Gesamthoehe dieser mittel- und langfristigen Foerderung kann 70 % des Vorsteuergesamtbetrags der Programme fuer Neuinvestitionen ausmachen. Diese Darlehen sind Unternehmen vorbehalten, die Investitionsprogramme durchfuehren und neue Arbeitsplaetze schaffen oder die bestehenden Arbeitsplaetze sichern, Energie oder Rohstoffe einsparen, ihren Ausfuhrumsatz ausserhalb der EWG erhoehen, Anlagen zur Automatisierung der Produktionsverfahren kaufen, einen Innovationsprozess einfuehren oder ein Innovationserzeugnis herstellen. Das diesbezuegliche Darlehensvolumen betrug 1983 14 Milliarden ffrs und betraegt 1984 14,3 Milliarden ffrs. Die Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen (PAE) werden gegenwaertig zu einem Zinssatz von 11,75 % gewaehrt. Diese Darlehen koennen an Unternehmen gewaehrt werden, deren Programme als prioritaer eingestuft werden, die aber die fuer Sonderdarlehen fuer Investitionen geltenden Verpflichtungen nicht erfuellen. Die Voraussetzungen fuer ihre Gewaehrung und Foerderung entsprechen, abgesehen vom Zinssatz, denen der Sonderdarlehen fuer Investitionen. Das Darlehensvolumen wurde 1983 auf 7 Milliarden ffrs festgelegt und betraegt 1984 7,16 Milliarden ffrs. Die Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen werden ab 1. Januar 1985 abgeschafft. Die Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen (PSR) werden gegenwaertig zu einem Zinssatz von 9,75 % gewaehrt. Hierbei handelt es sich um langfristige Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren und einem Tilgungsauf-schub von 2 Jahren. Diese muessen 1984 gemeldet werden. Die Hoehe dieser Darlehen entspricht mindestens dem durchschnittlichen Wert einer jaehrlichen Zinsrueckzahlung fuer zu einem festen Satz aufgenommene langfristige Anleihen. Die betreffende Foerderung besteht aus mittel- oder langfristigen Darlehen die zu einem festen Satz bei den Sonderkreditanstalten aufgenommen oder von diesen garantiert werden (Crédit National, Caisse Centrale de Crédit Coopératif, Crédit d'équipement des PME, Sociétés de développement régional). Die Darlehen werden ausschliesslich an Unternehmen gewaehrt, die die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: - die 1984 faelligen Zinsen fuer die gesamte in franzoesischer Waehrung und zu einem festen Zinssatz eingegangene lang- und mittelfristige Verschuldung machen mindestens 11 % derselben Gesamtverschuldung am 31. Dezember 1983 aus; - die Unternehmen muessen 1984 eine Investition taetigen, die mit Hilfe eines Sonderdarlehens fuer Investitionen, eines zwischen dem 1. Januar 1984 und 31. Dezember 1984 gemeldeten Vorzugsdarlehens fuer Unternehmen oder eines mittelfristigen Darlehens finanziert wird, das waehrend desselben Zeitraums von einer der vier auf die Gewaehrung langfristiger Darlehen spezialisierten Kreditanstalten garantiert oder bereitgestellt wurde. Fuer diese Darlehen wurden sowohl fuer 1983 als auch fuer 1984 Mittel in Hoehe von 3 Milliarden ffrs vorgesehen. Die FIM-Darlehen werden gegenwaertig zu einem Satz von 9,25 % fuer eine Dauer von 10 Jahren und mit einem Tilgungsaufschub von bis zu 2 Jahren gewaehrt. Sie koennen bis zu 40 % der Kosten der Investitionsprogramme ausmachen. Mit diesen Darlehen werden Finanzprogramme mit Innovationscharakter gefoerdert, wenn eines der nachstehenden vorrangigen Industrieinteressen erfuellt wird: Einrichtung hochtechnisierter Maschinen und Anlagen in den Unternehmen, Entwicklung der Bueroautomation und Speicherkarten, Biotechnologien, Ausstattung der Lehr- und Bildungsanstalten mit Mikrocomputern, Entwicklung sehr wirtschaftlicher Fahrzeuge. Die FIM-Darlehen werden nach folgendem Verfahren gewaehrt: - Das Unternehmen schickt entweder an seine Bank oder direkt an ANVAR (Agence Nationale pour la valorisation de la recherche, dem Industrieministerium unterstellt) ein Modernisierungsvorhaben; - ANVAR fuehrt die technische Untersuchung und die Bank die finanzielle Untersuchung durch; - kommt eine Einigung zustande, wird das Vorhaben dem leitenden FIM-Ausschuss vorgelegt, der das Projekt befuerwortet oder ablehnt; - der FIM uebermittelt seine Genehmigung an die CAMI (Caisse de Modernisation Industrielle), die das Darlehen uebernimmt; - die CAMI unterrichtet die CDC (Caisse des Dépôts et Consignations); auf Antrag des zustaendigen Ministers ueberweist letztere das Geld an die Bank des Unternehmens und erteilt ihr den Zahlungs-auftrag; - das Geld wird dem Kunden zur Verfuegung gestellt; - die FIM-Darlehen werden mit einer finanziellen Garantie des Staates ausgestattet (ein aus Haushaltsmitteln des Ministeriums fuer Industrie und Forschung finanzierter Reservefonds fuer Darlehen von weniger als 150 Millionen ffrs, waehrend fuer darueber liegende Darlehen die staatliche Garantie unter den ueblichen Bedingungen vom Ministerium fuer Wirtschaft und Finanzen uebernommen wird). Fuer die FIM-Darlehen standen 1983 Mittel in Hoehe von 3 Milliarden ffrs (die auf 1984 uebertragen wurden) und fuer 1984 Gesamtmittel in Hoehe von 11 Milliarden ffrs bereit; fuer 1985 sind 12 Milliarden ffrs vorgesehen. Die technologischen Beteiligungsdarlehen des FIM beliefen sich in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1983 auf 430 Millionen ffrs und in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Oktober 1984 auf 6,38 Milliarden ffrs; waehrend derselben Zeitraeume gewaehrte der FIM 531 Millionen bzw. 1,19 Milliarden ffrs als Leasing. II Die Kommission hat am 22. Februar 1984 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWGV gegen die vorerwaehnten Darlehen eroeffnet, weil sie staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 EWGV darstellen und fuer die angesichts der von der franzoesischen Regierung vorgelegten Elemente keine der in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen in Frage kommt (ABI. Nr. C 118 vom 2. 5. 1984). Bezueglich des Beihilfecharakters der vier vorerwaehnten Darlehensarten im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 ist zu bemerken, dass ihr gemeinsames Merkmal daraus besteht, der Industrie fuer besondere Zwecke Darlehen zu guenstigeren als den Marktzinssaetzen anzubieten. Diese Vorzugssaetze werden vom Staat festgelegt und wie folgt ermoeglicht: - entweder durch eine Zinsverguetung, fuer die die Regierung staatliche Haushaltsmittel vorgesehen hat. Dies trifft auf die Sonderdarlehen fuer Investitionen und die Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen sowie die Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen zu; - oder durch die UEberweisung eines Teils des Aufkommens aus Spareinlagen, den sogenannten CODEVI (Konten fuer industrielle Entwicklung), an die Sonderkreditanstalten und die hiermit verbundenen besonderen Bedingungen fuer die FIM-Darlehen. Bei den ersten drei weiter oben geprueften Darlehensarten werden die vom Staat aufgestellten Vorzugssaetze -gemessen an den Marktzinssaetzen - dadurch ermoeglicht, dass der Staat im Haushalt eingesetzte Gesamtverguetungen an die Sonderkreditanstalt (in den meisten Faellen Crédit National) direkt ueberweist und dieser gewaehrt, sobald die zu beguenstigenden Darlehen zu einem vom Staat aufgestellten Satz und nach von ihm festgesetzten Gewaehrungsbedingungen angeboten werden. Die Kontrolle hierueber obliegt der Finanzinspektion, waehrend die Wahl des Darlehens und die hiermit verbundenen Selektionsrisiken stets eine Sache der Kreditanstalt sind. Die franzoesische Regierung hat sich im uebrigen in ihrem Schreiben vom 12. November 1984 ausdruecklich zum Beihilfecharakter dieser Darlehen bekannt. Fuer die FIM-Darlehen werden die Zinssaetze automatisch unterhalb des Marktsatzes festglegt. Dies ist nur moeglich, weil die FIM-Darlehen aus dem Aufkommen der Entwicklungskonten (CODEVI) finanziert werden; das sind sehr kurzfristige, vom Staat zu einem festen unter den Marktsaetzen liegenden Zinssatz (gegenwaertig 6,5%) gesammelte Spareinlagen, die in langfristige Darlehen an die Industrie umgewandelt werden. Die Moeglichkeit des Staates, zu einem derart niedrigen Satz und in einem derart grossen Umfang (61 Milliarden ffrs seit September 1983, Zeitpunkt der Errichtung der CODEVI) Geld aufzunehmen, haengt damit zusammen, dass diese Konten steuerfrei sind, womit der Staat auf bedeutende Steuereinnahmen verzichtet. Wuerde diese Steuerbefreiung nicht gewaehrt, muessten sich die Banken die Mittel zu weit hoeheren Saetzen beschaffen, was zur Folge haette, dass die FIM- Darlehen nicht zu ihrem gegenwaertigen Vorzugssatz gewaehrt werden koennten. Die Zweckbestimmung der CODEVI (Konten fuer industrielle Entwicklung) ist gesetzlich geregelt, und zwar mit folgendem Unterschied: - werden die Einlagen von den Banken (sowie vom Crédit Mutuel und Crédit Agricole entgegengenommen, werden sie zur Haelfte verteilt auf: a) die Caisse des Dépots et Consignations (CDC), also eine staatliche Einrichtung, die 50 % in Schatzanweisungen umwandelt und 50 % zur Umwandlung in FIM-Darlehen behaelt, hierfuer allerdings an die Sammelbanken sogenannte TDI (industrielle Entwicklungstitel) zu einem Satz von 8 % und mit einer Laufzeit von 5 bis 7 Jahren ausgibt; b) die Banken selbst, die 50 % an die Banque de France ueberweisen und 50 % an die Industrie zu einem Satz von 10,25 % in Form mittel- und langfristiger Bankdarlehen (PBE) ausleihen; - werden die Einlagen von den Sparkassen (Caisses d'Épargne) und den Postscheckdiensten (CCP) entgegengenommen, die diese an die CDC ueberweisen, a) behaelt letztere 50 % als Barreserve; b) und ueberweist die restlichen 50 % an die Sonderkreditanstalten, die das Geld an die Industrie in Form von Sonderdarlehen fuer Investitionen, von Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen und von Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen ausleiht. Auch wenn die Verwendung staatlicher Mittel zugunsten der Unternehmen, die in den Genuss der FIM- Darlehen kommen, im Haushaltsplan des Staates nicht veranschlagt ist, beruht sie doch auf einem Steuerverzicht des Staates. Dieser Verzicht aendert nichts an der Tatsache, dass der hieraus resultierende Vorteil seinem Wesen nach eine mit staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages gewaehrte Beihilfe darstellt (siehe hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69). Ein zusaetzliches Beihilfeelement besteht im uebrigen darin, dass der Staat das von den Banken bei der Gewaehrung von FIM-Darlehen eingegangene etwaige Risiko unabhaengig welcher Hoehe voll uebernimmt. Bezueglich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist zu bemerken, dass die betreffenden Darlehensregelungen den von der franzoesischen Regierung als prioritaer aufgestellten Zielen der industriellen Modernisierung dienen sollen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass das allgemeine Ziel, naemlich die Modernisierung der Industrie, als solches keine Gegenleistung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) darstellt und dem Erfordernis des gemeinsamen Interesses nicht gerecht wird. Dasselbe gilt fuer das andere von der franzoesischen Regierung aufgestellte Kriterium, um die vorrangigen Ziele der industriellen Modernisierung zu definieren. Hier geht es um eine wirtschaftliche Beurteilung, fuer die in bezug auf Beihilfen ausschliesslich die Kommission zustaendig ist. Aufgrund dieser Beihilfen koennen die beguenstigten Unternehmen ueber beachtliche Mittel verfuegen, um Material und Anlagen zu modernisieren (in manchen Sektoren auch um Forschung zu betreiben), ohne diese Massnahmen selbst oder durch Aufnahme einer Anleihe zum ueblichen Zinssatz finanzieren zu muessen. Auf diese Weise koennen sie die Mittel, die sie fuer die Modernisierung haetten aufwenden muessen, fuer andere Taetigkeiten des Unternehmens einsetzen. Hieraus ergeben sich ein Zuwachs ihrer Wettbewerbsfaehigkeit und eine Staerkung ihrer Finanzstruktur, die gegenueber den anderen Unternehmen der Gemeinschaft, die ein aehnliches System nicht in Anspruch nehmen koennen, einen spuerbaren Wettbewerbsvorteil darstellen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 erklaerte. Die Kommission hat bei der Eroeffnung des Verfahrens die drei ersten Darlehenssorten (PSI, PAE und PSR) als bestehende Beihilfen angesehen, weil sie aufgrund ihrer Modalitaeten und Ziele denen entsprechen, die der Crédit National (eine Sonderkreditanstalt) fuer Rechnung des FDES (Fonds de Développement Économique et Social, dem Finanzministerium unterstellt) gewaehrt, und weil sie auf dieselbe Weise finanziert werden und denselben Ursprung haben. Da es sich bei den FIM-Darlehen um neue Beihilfen handelt, hat die Kommission an die aufschiebende Wirkung des Verfahrens auf die genannten Darlehen erinnert und darauf hingewiesen, dass jede von ihrer abschliessenden Entscheidung im Rahmen des Verfahrens gewaehrte Beihilfe zurueckgefordert werden kann. So werden die Unternehmen, denen diese Darlehen vielleicht gewaehrt werden, davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die Beihilfen gegebenenfalls zurueckzahlen muessen, weil diese ohne vorherige Mitteilung an die Kommission unzulaessig sind. III Die franzoesische Regierung hat der Kommission ihre Bemerkungen zur Eroeffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben vom 7. November 1984 (IV/84-5062), vom 12. November 1984 (84/15116), vom 27. November 1984 (IV/84-15426) und vom 4. Dezember 1984 (IV/84-15534) mitgeteilt. In diesen Stellungnahmen erinnert die franzoesische Regierung an die Bedingungen, die Funktionsweisen und die Ziele der drei betreffenden Darlehenssysteme, erklaert, dass die verschiedenen Darlehensarten von privaten Sonderkreditanstalten gewaehrt werden, die ohne staatlichen Eingriff in ihre Selektion die Darlehensentscheidungen in voller Unabhaengigkeit und auf ihr Risiko treffen. Da die Darlehen also von unabhaengigen Anstalten gewaehrt wuerden, stellten sie fuer die Unternehmen eine allgemeine Hilfe dar, wobei der Staat die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Darlehen festlege, damit diese eine Zinsverguetung erhalten koennten. Die Kosten der staatlichen Beihilfe muessten im Vergleich zu saemtlichen in dieser Weise unterstuetzten Finanzierungen gewuerdigt werden. Die Kreditanstalten koennten ueber den durch diese Darlehen finanzierten Anteil und die Frage, wie sie ihre Finanzierungen auf die verschiedenen Darlehensarten verteilen, weitgehend selbst entscheiden. Das Beihilfevorhaben lasse sich also nicht global beurteilen, da es insbesondere nach Art und Betrag der von der Kreditanstalt finanzierten Investitionsprogramme und von ihr durchgefuehrten Risikoanalyse sehr unterschiedlich ausfalle. Die Verguetung berechne sich nach den Kosten des Mittelaufkommens und werde erst zum Zeitpunkt der Anleiherueckzahlung gezahlt. Die Kreditanstalten erhoehten die Mittel entsprechend ihrer Finanzlage unter Bedingungen, die von einer Emission und von einer Anstalt zur anderen sehr unterschiedlich sein koennten. Die vier Sonderkreditanstalten haetten 1983 34 339 Darlehen fuer durchschnittlich 910 000 ffrs gewaehrt. Die franzoesische Regierung erinnert hinsichtlich der FIM-Darlehen in ihren Stellungnahmen - an die Bedingungen, Modalitaeten und Ziele des FIM-Darlehenssystems. Sie hebt besonders hervor, dass das System nicht aus Haushaltsmitteln finanziert wird, sondern ausschliesslich aus Mitteln der CODEVI: Mit dem FIM-System liessen sich diese Mittel unmittelbar auf die Beduerfnisse der Industrieunternehmen ausrichten. Fuer das System gebe es keinen staatlichen Zuschuss. Die Steuerbefreiung der CODEVI bringe den Unternehmen keinen besonderen Vorteil. Fuer die FIM-Darlehen koenne eine ganz uebliche Garantie gewaehrt werden. Dieses Darlehenssystem sei eine Finanzierungsquelle fuer alle Unternehmen, sofern der Innovationscharakter der Investitionsprogramme den staatlich festgelegten Prioritaeten entspreche. Daher koenne das System nach Ansicht der franzoesischen Regierung nicht mit einer oeffentlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EWG-Vertrag gleichgesetzt werden; - sie praezisiert, dass die vom FIM finanzierten Programme ausschliesslich Modernisierungsinvestitionen betreffen. Diese Darlehen dienten lediglich dazu, die fuer die Erneuerung der Produktionsanlagen oder der Produktauswahl notwendigen Mittel fuer Unternehmen eines bestimmten Sektors bereitzustellen. Die von Anfang an bestehenden Prioritaeten der FIM-Darlehen entspraechen einem besonderen europaeischen Interesse. Die FIM-Ziele liefen dem gemeinsamen Markt also nicht zuwider. IV Im uebrigen erhielt die Kommission am 15. Mai 1984, am 17. Mai 1984 und 13. Juni 1984 von drei anderen Mitgliedstaaten, naemlich der Bundesrepublik Deutschland, Daenemark und Italien, Bemerkungen, die die Eroeffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 gegen die vorerwaehnten Beihilferegelungen unterstuetzten und auf die Wettbewerbsvorteile hinweisen, die diese Regelungen den franzoesischen Empfaengerunternehmen, insbesondere im Kraftfahrzeugsektor, braechten, sowie auf die Folgen dieser Vorteile fuer den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und die fehlenden gemeinschaftlichen industriepolitischen Prioritaeten aufmerksam machten, von denen die Gewaehrung dieser Darlehen abhaengig gemacht wuerde, und die schliesslich den Standpunkt der Kommission teilten, dass es keine Argumente gebe, um fuer diese Regelungen eine Ausnahme von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu gewaehren. V Die Stellungnahmen der franzoesischen Regierung enthalten keine neuen Elemente, die die Kommission veranlassen koennten, ihre anlaesslich der Eroeffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 vertretene Haltung zu aendern. Bezueglich des Beihilfecharakters der betreffenden Interventionen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages verweist die Kommission auf ihre Ausfuehrungen unter Punkt II. Was ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) betrifft, erinnert die Kommission daran, dass die Beihilferegelungen wegen ihrer allgemeinen und somit fehlenden sektoralen oder regionalen Zweckbestimmung keine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) geltend machen koennen. Die Kommission muss also die im Rahmen dieser Regelungen gegebenenfalls geplanten Beihilfen unter Beruecksichtigung ihrer Wirkungen gruendlich pruefen. Die Wirkungen der betreffenden Beihilfen sind insbesondere spuerbar, wenn die Darlehen fuer Projekte von einem gewissen Umfang und von auf dem Markt sehr aktiven Unternehmen gewaehrt werden. Ein grosser Teil dieser Darlehen wird naemlich gerade solchen Unternehmen gewaehrt. Dies ergibt sich aus gewissen Informationen, ueber die die Kommission verfuegt, obwohl die franzoesische Regierung keine diesbezueglichen Angaben gemacht hat. Im uebrigen wird ein bedeutender Teil der Darlehen Unternehmen in Sektoren gewaehrt, wo der innergemeinschaftliche Wettbewerb besonders lebhaft ist, wie im Kraftfahrzeugsektor, in der Elektronik und im Agrarnahrungsmittelsektor. Angesichts der Vielzahl der Darlehensfaelle und des durchschnittlichen Darlehensbetrags kann andererseits ein grosser Teil dieser Beihilfen den Unternehmen unter Bedingungen gewaehrt werden, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise veraendern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft. Sogar im Rahmen der vier betreffenden Regelungen muessen daher die in UEbereinstimmung mit den Kriterien der Kommission gemaess ihrem Schreiben vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten als signifikant zu bezeichnenden Anwendungsfaelle von den anderen Beihilfefaellen unterschieden werden. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Allgemeine Beihilfen mit einer Nettosubventionsaequivalent-Intensitaet von mehr als 15 % der Investitionen: saemtliche Anwendungsfaelle; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 10 % (aber hoechstens 15 %): alle Investitionsfaelle von mehr als 3 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 5% (aber hoechstens 10 %): alle Investitionsfaelle von mehr als 6 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensitaet von hoechstens 5 %: alle Investitionsfaelle von mehr als 9 Millionen ECU. Die Mitgliedstaaten muessen andererseits ueber jede allgemeine Beihilferegelung vor Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres fuer das jeweils vorangegangene Jahr einen Bericht vorlegen, aus dem fuer jeden Industriezweig (nach der allgemeinen Nomenklatur der Wirtschaftstaetigkeiten des Statistischen Amtes der Europaeischen Gemeinschaften) und fuer jede Region entsprechend ihrer Definition unter Punkt I, 2 der Koordinierungsgrundsaetze fuer regionale Beihilfen (wobei zwischen den Beihilfe- und den Nichtbeihilferegionen der Kategorie 2, Punkt IV zu unterscheiden ist) der Betrag der gewaehrten Beihilfen, die Hoehe der entsprechenden Investitionen und die Zahl der Beihilfefaelle hervorgehen, damit die Kommission rechtzeitig die im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 EWG-Vertrag notwendigen Massnahmen ergreifen kann, falls sich herausstellt, dass aufgrund von Faellen, die unterhalb der vorerwaehnten Grenzwerte liegen, eine Konzentration von Beihilfen in bestimmten Zweigen der Regionen entsteht, die fuer den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb problematisch sein koennte. Aufgrund ihrer Bedeutung naemlich koennen die signifikanten Anwendungsfaelle die Handelsbedingungen in einer Weise veraendern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft. Diese Ausnahme besteht jedoch nicht in den anderen Beihilfefaellen, wo die Beihilfen nach Sektoren oder Regionen lediglich im nachhinein - wie oben beschrieben - geprueft werden koennen, entweder weil der Hersteller, das Erzeugnis oder die Dienstleistung, fuer die die Beihilfe gewaehrt wurde, sehr unbedeutend sind, was die Wirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel beschraenkt, oder weil Umfang und Intensitaet der betreffenden Beihilfe so gering sind, dass sich diese auf Wettbewerb und Handel nur begrenzt auswirken kann. Bezueglich der neuen Beihilfen, also der FIM-Darlehen, auf die das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eine aufschiebende Wirkung hat, stellt die Kommission fest, dass diese Darlehen in der Zeit nach Eroeffnung des Verfahrens in Anspruch genommen wurden. Ausserdem muss sie feststellen, dass diese Beihilfen betraechtliche Wirkungen haben und die franzoesische Regierung das Verbot, wegen der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 neue Darlehen im Rahmen dieser Regelung zu gewaehren, nicht befolgt hat. Ausserdem hat sie keinen einzigen Anwendungsfall und nicht einmal die Darlehen mitgeteilt, die sie den beiden im Schreiben der Kommission vom 1. Maerz 1983 genannten Kraftfahrzeugunternehmen gewaehrt hatte. Die Kommission war also in diesen beiden signifikanten Einzelfaellen, wo die Gewaehrung von Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise veraendern koennte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft, nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag zu wuerdigen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den Kriterien dieser Vorschrift entsprechen, mit dem gemeinsamen Markt grundsaetzlich unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen hiervon, die einzigen Ausnahmen, um die es im vorliegenden Fall geht, definieren die im Interesse der Gemeinschaft, nicht aber die im Interesse der Beihilfeempfaenger liegenden Ziele. Diese Ausnahmen muessen bei der Pruefung eines Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder wichtiger Einzelfaelle der Anwendung einer allgemeinen Beihilferegelung streng ausgelegt werden und sind vor allem nur in den Faellen anwendbar, wo die Kommission in der Lage ist festzustellen, dass sich die beguenstigten Unternehmen ohne Beihilfe und lediglich aufgrund der Marktkraefte nicht so verhalten wuerden, dass sie zur Verwirklichung einer der in diesen Ausnahmen genannten Ziele beitragen wuerden. Wuerde mit Beihilfen ohne derartige Gegenleistung das Zugestaendnis solcher Ausnahmen gemacht, wuerden der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintraechtigt und der Wettbewerb verfaelscht, ohne hierdurch in irgendeiner Weise dem Gemeinschaftsinteresse zu dienen, und gleichzeitig wuerden manche Mitgliedstaaten unbegruendete Vorteile gewaehrt. Bei der Anwendung der vorerwaehnten Grundsaetze anlaesslich der Prufung allgemeiner Beihilferegelungen oder signifikanter Einzelfaelle ihrer Anwendung muss sich die Kommission davon ueberzeugen, dass die Gewaehrung der Beihilfe durch eine Gegenleistung der beguenstigten Unternehmen gerechtfertigt ist, die Beihilfe also notwendig ist, um zur Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag beizutragen. Ist dies nicht der Fall, und wuerden die fuer die Beihilfe in Frage kommenden Investitionen ohnehin durchgefuehrt, dann truege die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der aufgrund dieser Ausnahmen verfolgten Ziele, sondern lediglich zur Verbesserung der finanziellen Lage der beguenstigten Unternehmen bei. Im vorliegenden Fall haben die Beihilferegelungen weder eine sektorale noch eine regionale Zweckbestimmung. Folglich sind sie als allgemeine Beihilfen einzustufen, die je nach Darlehensart unterschiedlich hoch sind und in Sektoren gewaehrt werden koennen, wo ihre Wirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel sehr unterschiedlich sein koennen, was von den beguenstigten Unternehmen, der Hoehe der bezuschussten Investitionen und der Hoehe der gewaehrten Beihilfen abhaengt. In signifikanten Einzelfaellen in denen die von der franzoesischen Regierung gewaehrte finanzielle Hilfe die Stellung der beguenstigten Unternehmen gegenueber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders staerkt, hat die Kommission weder selber noch anhand irgendeiner Begruendung der franzoesischen Regierung feststellen koennen, dass die betreffenden Beihilfen die Voraussetzungen fuer die Anwendung einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen. Nach Ansicht der Kommission stellen weder das vorrangige industriepolitische Interesse Frankreichs noch die Modernisierung der franzoesischen Industrieunternehmen eine Gegenleistung fuer die Gemeinschaft dar, die eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 rechtfertigen wuerde. Im Gegenteil, diese Beihilfen koennen, wenn sie in diesen signifikanten Einzelfaellen gewaehrt werden, den innergemeinschaftlichen Handel in einer Weise beeintraechtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft, weil sie die Stellung der beguenstigten Unternehmen gegenueber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders staerken. Die Beihilfen, die als Sonderdarlehen fuer Investitionen, Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen, Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen oder Darlehen des FIM gewaehrt werden koennen, erfuellen in den als signifikant bezeichneten Einzelfaellen nicht die notwendigen Voraussetzungen fuer die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 EWG -Vertrag vorgesehenen Ausnahmen. Die Kommission muss im uebrigen darauf achten, dass die fuer bestimmte anfaellige Sektoren, also die Stahlindustrie, den Schiffbau, die synthetischen Spinnfasern und die Textil- und Bekleidungsindustrie, erlassenen gemeinschaftlichen Beihilferegeln auch befolgt werden. Die franzoesische Regierung hat im Rahmen der vorerwaehnten Regelungen Beihilfen in Form von FIM- Darlehen gewaehrt, bevor die Kommission eine abschliessende Entscheidung gemaess Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erlassen hat. Diese Beihilfen sind demzufolge unzulaessig und koennen in signifikanten Einzelfaellen zurueckgefordert werden. Damit die Kommission die Vereinbarkeit dieser Einzelfaelle mit Artikel 92 pruefen kann, muss ihr die franzoesische Regierung diese Faelle vor dem 20. Februar 1985 mitteilen. Im uebrigen ist die franzoesische Regierung daran zu erinnern, dass die Kommission gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von jeder AEnderung der aus den in dieser Entscheidung genannten Darlehen bestehenden Beihilferegelungen in Kenntnis gesetzt werden muss - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission erhebt keinen Einwand gegen die Anwendung der Beihilfen in Form von Sonderdarlehen fuer Investitionen, Vorzugsdarlehen fuer Unternehmen, Zusatzdarlehen fuer Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds, sofern ihr die franzoesische Regierung gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor ihrer Gewaehrung die signifikanten Anwendungsfaelle mitteilt, damit sie diese auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 EWG-Vertrag pruefen kann. Artikel 2 Sowohl bei den bestehenden als auch bei den neuen Beihilfen gelten fuer die Meldung der signifikanten Einzelfaelle folgende Werte: - Allgemeine Beihilfen mit einer Nettosubventionsaequivalenz-Intensitaet von mehr als 15 % der Investitionen: alle Anwendungsfaelle; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 10 % (aber hoechstens 15 %): alle lnvestitionsfaelle von mehr als 3 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 5 % (aber hoechstens 10 %): alle Investitionsfaelle von mehr als 6 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensitaet von mehr als 5 %: alle Investitionsfaelle von mehr als 9 Millionen ECU. Ausserdem muss Frankreich ueber jede dieser allgemeinen Beihilferegelungen vor Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres fuer das jeweils vorausgegangene Jahr einen Bericht vorlegen, aus dem fuer jeden Industriezweig (nach der allgemeinen Nomenklatur der Wirtschaftstaetigkeiten des Statistischen Amtes der Europaeischen Gemeinschaften) der Betrag der gewaehrten Beihilfen, die Hoehe der entsprechenden Investitionen und die Zahl der Beihilfefaelle hervorgehen. Artikel 3 Die gemeinschaftlichen Beihilferegeln in den Sektoren Stahl, synthetische Spinnfasern, Schiffbau sowie Textilien und Bekleidung muessen eingehalten werden. Artikel 4 Frankreich muss der Kommission vor dem 20. Februar 1985 gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag die aufgrund der Kriterien des Artikels 2 dieser Entscheidung als signifikant zu bezeichnenden Beihilfefaelle, in denen FIM-Darlehen gewaehrt werden, mitteilen. Artikel 5 Frankreich teilt der Kommission vor dem 20. Februar 1985 die Massnahmen mit, die sie erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Frankreich teilt der Kommission gemaess Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag jede AEnderung der von dieser Entscheidung betroffenen Beihilferegelungen mit. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Franzoesische Republik gerichtet. Bruessel, den 19. Dezember 1984 Fuer die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission