30.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2008

über die Beihilferegelung C 28/07 (ex NN 33/07), die Italien für Investitionen in benachteiligten Gebieten durchzuführen beabsichtigte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 831)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/400/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 26. Februar 2007 erließ Italien das Gesetz Nr. 17/2007 (2), das in Artikel 4 Absatz 4a eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Regionalbeihilferegelung vorsieht, nach der der Anspruch auf Steuergutschriften für neue Investitionen in den italienischen Fördergebieten automatisch anerkannt wird. Die Regelung war 2001 und 2002 von der Kommission genehmigt worden (3) und am 31. Dezember 2006 ausgelaufen.

(2)

Mit Schreiben vom 7. März 2007 (D/50987) forderte die Kommission die italienischen Behörden zur Übermittlung von Informationen über Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes Nr. 17/2007 auf. Die italienischen Behörden übermittelten eine Antwort, die am 19. März 2007 bei der Kommission registriert wurde (A/32387).

(3)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 (4) setzte die Kommission Italien von ihrer Absicht in Kenntnis, in Bezug auf die Maßnahme nach Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes Nr. 17/2007 das förmliche Untersuchungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme zu der betreffenden Maßnahme auf.

(5)

Es gingen keine Stellungnahmen von Dritten ein.

(6)

Mit Schreiben vom 24. Juli 2007, das am 25. Juli 2007 bei der Kommission registriert wurde, informierten die italienischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die fragliche Maßnahme außer Kraft zu setzen. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2007 bestätigten die italienischen Behörden ihre Absicht und übermittelten den Entwurf eines Rechtsakts zur Aufhebung der fraglichen Maßnahme.

(7)

Am 23. November 2007 forderte die Kommission die italienischen Behörden zur Übermittlung des endgültigen Rechtsakts auf, mit dem die fragliche Maßnahme außer Kraft gesetzt wurde.

(8)

Die italienischen Behörden legten mit einem Schreiben, das am 15. Januar 2008 bei der Kommission einging, die endgültige Rechtsvorschrift zur Aufhebung von Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes Nr. 17/2007 vor.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(9)

Mit der Maßnahme sollten die Fristen für das Tätigen von Investitionen verlängert werden, die im Rahmen einer genehmigten und am 31. Dezember 2006 ausgelaufenen Regionalbeihilferegelung förderfähig waren.

(10)

Aufgrund der Regionalbeihilferegelung (N 646/a/2000) zur Förderung der regionalen Entwicklung in den italienischen Fördergebieten gemäß der Fördergebietskarte 2000—2006 (6), die am 31. Dezember 2006 außer Kraft trat, hatte der Begünstigte bei Tätigen einer positiven Nettoinvestition Anspruch auf eine Steuergutschrift, deren Bemessungsgrundlage die vor dem 1. Januar 2007 zu tätigenden beihilfefähigen Ausgaben waren. Die ursprüngliche Regelung wurde 2002 um ein Verfahren zur Haushaltsbegrenzung ergänzt. Danach musste der Empfänger bei der Steuerbehörde beantragen, dass entsprechende Beihilfemittel vorgemerkt wurden. Die Änderung berührte weder das Ende der Geltungsdauer der Regelung noch deren Beschränkung auf Investitionen, die vor 2007 getätigt wurden.

(11)

Mit Artikel 4 Absatz 4a des von den italienischen Behörden erlassenen Gesetzes Nr. 17 vom 26. Februar 2007 wurde die Frist für das Tätigen der Investitionen bis 2008 verlängert.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(12)

Die Kommission verweist auf die Abschnitte 4.1 und 4.2 ihres Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(13)

Am 24. Juli 2007 setzten die italienischen Behörden die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis, die Maßnahme aufzuheben.

(14)

Am 9. Oktober 2007 bestätigten die italienischen Behörden der Kommission, dass die Maßnahme mit Artikel 3 Absatz 18 des vom italienischen Ministerrat am 28. September 2007 genehmigten Entwurfs für das Haushaltsgesetz 2008 aufgehoben würde.

(15)

Auf die Aufforderung der Kommission zur Übermittlung der endgültigen Aufhebung der Maßnahme hin unterbreiteten die italienischen Behörden der Kommission am 15. Januar 2008 Artikel 1 Absatz 65 des Haushaltsgesetzes 2008 (7), durch den Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes Nr. 17 vom 26. Februar 2007 aufgehoben wurde.

V.   WÜRDIGUNG

(16)

Mit Artikel 1 Absatz 65 des Haushaltsgesetzes 2008 wurde die mit Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes Nr. 17/2007 vorgenommene Änderung der ursprünglichen Regelung, d. h. die Verlängerung der Frist für das Tätigen förderfähiger Investitionen bis 2008, aufgehoben. Ferner sieht Artikel 1 Absatz 65 des Haushaltsgesetzes 2008 eine Neuzuweisung der ursprünglich für die Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel vor (8).

(17)

Da die Steuergutschriften für 2007 getätigte förderfähige Investitionen erst 2008 im Wege der Steuererklärung für das Jahr 2007, d. h. bei der Einreichung der Steuererklärung bei der Steuerbehörde im Jahr 2008, beantragt werden können, gibt es keine Rechtsgrundlage mehr und auch die entsprechenden Haushaltsmittel stehen nicht mehr zur Verfügung.

(18)

Die Maßnahme ist somit nichtig, und auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes Nr. 17/2007 kann Anträgen auf Steuergutschrift für nach 2006 getätigte Investitionen nicht mehr stattgegeben werden.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

Angesichts des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag betreffend die Verlängerung der Frist für das Tätigen förderfähiger Investitionen gegenstandslos ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Da Italien die fragliche Maßnahme außer Kraft gesetzt hat, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2008.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 187 vom 10.8.2007, S. 13.

(2)  Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 47 vom 26.2.2007.

(3)  Staatliche Beihilfe N 646/A/00 „Maßnahmen zugunsten von Investitionen in strukturschwachen Gebieten Italiens“ (ABl. C 149 vom 19.5.2001, S. 11) und Staatliche Beihilfe N 324/02 „Steuergutschriften zur Förderung von Investitionen in den Gebieten, die unter die Freistellung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen, sowie den Gebieten der Regionen Abruzzen und Molise, die unter die Freistellung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c fallen“ (ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 2).

(4)  Schreiben der Kommission K(2007) 3260 endg.

(5)   ABl. C 187 vom 10.8.2007, S. 13.

(6)  Schreiben der Kommission vom 13.3.2000 (ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 11) und Schreiben der Kommission vom 20.9.2000 (ABl. C 105 vom 20.4.2002).

(7)  Artikel 1 Absatz 65 Gesetz Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 — Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (Haushaltsgesetz 2008), Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 300 vom 28. Dezember 2007 (suppl.ord.). Erneut veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana Nr. 10 vom 12. Januar 2008 (suppl.ord.).

(8)  Artikel 1 Absatz 65: „Artikel 8 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, eingefügt als Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzesdekrets Nr. 300 vom 28. Dezember 2006, geändert durch das Gesetz Nr. 17 vom 26. Februar 2007, wird gestrichen. In Anbetracht des ersten Satzes dieses Absatzes und angesichts der effektiven Inanspruchnahme der Steuergutschriften nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 werden die zu diesem Zweck gebundenen Mittel des Sonderpostens 1778 — Haushaltsmittel um 1 500 Mio. EUR gekürzt. Die genannten Mittel werden an den Staatshaushalt überwiesen, und zwar 450 Mio. EUR für das Jahr 2008 und je 525 Mio EUR für die Jahre 2009 und 2010.“ [„ Il quinto periodo del comma 1 dell'articolo 8 della legge 23 dicembre 2000, n. 388, introdotto dal comma 4-bis dell'articolo 4 del decreto-legge 28 dicembre 2006, n. 300, convertito, con modificazioni, dalla legge 26 febbraio 2007, n. 17, è soppresso. In relazione a quanto previsto dal primo periodo del presente comma e in considerazione dell'effettivo utilizzo dei crediti d'imposta previsti dagli articoli 7 e 8 della legge 23 dicembre 2000, n. 388, le risorse finanziarie a tal fine preordinate, esistenti presso la contabilità speciale 1778 — Fondi di bilancio, sono ridotte di 1 500 milioni di euro. Le predette risorse sono versate al bilancio dello Stato nella misura di 450 milioni di euro per l'anno 2008 e di 525 milioni di euro per ciascuno degli anni 2009 e 2010. “].