02018R1063 — DE — 30.07.2018 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2018 (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 1) |
Berichtigt durch:
|
Berichtigung, ABl. L 086 vom 28.3.2019, S. 119 ((EU) 2018/1063) |
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2018
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
‚Ausführer‘ ist
eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“
in Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„f) sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.“
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 2 wird Folgendes eingefügt:
„Unterabschnitt 0
Artikel 7a
Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.“
Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( *1 ) nicht angenommen wird;
Artikel 37 Nummer 21 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder
ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden ‚registrierter Wiederversender‘);“
Artikel 40 erhält folgende Fassung:
„Artikel 40
Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.“
Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.“
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis, der für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigt oder ausgestellt wird, als Ursprungsland das Land der regionalen Gruppe anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 76 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.“
in Artikel 82 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 83 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 97 erhält folgende Fassung:
„Artikel 97
Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden:
Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet;
hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungsnachweises ab, das gemäß den Artikeln 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präferenzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absendung des Ersuchens verlängert werden; und
hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betreffenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mitteilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet.“
Artikel 114 erhält folgende Fassung:
„Artikel 114
Handel mit steuerlichen Sondergebieten
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.
Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.
Artikel 115 erhält folgende Fassung:
„Artikel 115
Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung
(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)
Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt.
Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.
Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.
Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt.
Die Waren werden spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung zu einem Zollverfahren angemeldet oder wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“
Artikel 133 erhält folgende Fassung:
„Artikel 133
Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der
einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt;
das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet verlassen haben, enthält;
das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwendete Beförderungsmittel angibt;
die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält.
Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.
Artikel 134 erhält folgende Fassung:
„Artikel 134
Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:
Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;
Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;
Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;
Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.
Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;“
Artikel 168 Absatz 2 wird gestrichen;
in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Artikel 177a eingefügt:
„Artikel 177a
Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt.
Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.“
Artikel 189 erhält folgende Fassung:
„Artikel 189
Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen
(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)
Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:
Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;
Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.
folgender Artikel 197a wird eingefügt:
„Artikel 197a
Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.“
in Artikel 207 wird folgender Absatz angefügt:
„Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.“
Artikel 212 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 215 wird wie folgt geändert:
Der folgende Absatz wird eingefügt:
Absatz 4 wird gestrichen;
in Artikel 218 wird folgender Absatz angefügt:
in Artikel 220 wird folgender Absatz angefügt:
„Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.“
in Artikel 223 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“
in Artikel 228 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“
in Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“
in Artikel 232 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“
in Artikel 233 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“
in Artikel 234 wird folgender Absatz angefügt:
in Artikel 235 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“
in Artikel 236 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.“
Anhang A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Anhang B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Anhang 22-01 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:
Die Überschrift des Artikels 124a erhält folgende Fassung:
„Artikel 124a
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“
Die Überschrift des Artikels 126a erhält folgende Fassung:
„Artikel 126a
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“
Die Überschrift des Artikels 128a erhält folgende Fassung:
„Artikel 128a
Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“
Die Überschrift des Artikels 129d erhält folgende Fassung:
„Artikel 129d
Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“
In Artikel 131 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Artikel 131
Umladungen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“
In Artikel 193 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Artikel 193
Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)“
In Artikel 195 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Artikel 195
Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)“
In Artikel 197 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Artikel 197
Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)“
Anhang A wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt;
Anhang B wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berichtigt;
Anhang B-03 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung berichtigt;
in Anhang B-04, Titel II, Nummer 9 „Förmlichkeiten während der Beförderung“ werden im zweiten Absatz unter der Überschrift „Feld Umladung (7/1)“ die Worte „Feld 18“ durch die Worte „das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8)“ ersetzt.
Anhang B-05 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung berichtigt;
in Anhang 71-05, Abschnitt A, erste Tabelle erhält die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse“ folgende Fassung:
„KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren“.
Anhang 90 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 2. Oktober 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [14] folgende Fassung:
„Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen.“
in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [15] folgende Fassung:
„Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder Endverwendung zu machen.“
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/3 (Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung:
„Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.“
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/9 (Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung:
„Anzugeben sind die Warenverkehre oder — unter Verwendung des 6-stelligen KN-Codes — die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Waren.“
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren Datenelement 7/2 (Art der Zollverfahren) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung:
„Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.“
in Titel IV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. IV/6 folgende Fassung:
„Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“
in Titel IV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält die Überschrift des Datenelements IV/6 folgende Fassung:
Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“
in Titel V Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement V/1 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:
„Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben.“
in Titel VI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement VI/2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:
„Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.“
in Titel XIII Kapitel 1 Tabelle mit den Datenanforderungen wird in der Spalte Status in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIII/6 die Anmerkung [1] gestrichen;
in Titel XIV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIV/4 folgende Fassung:
„Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung“
in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XIV/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung:
„Antrag:
Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.
Bewilligung:
Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.“
in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält das Datenelement XIV/4 folgende Fassung:
„XIV/4. Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung
Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat.
Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.“
in Titel XX Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XX/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung:
„Antrag:
Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.
Bewilligung:
Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung.“
ANHANG II
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
In Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 1 wird der Text in Spalte G3 der Zeile zu Datenelement 1/6 gestrichen;
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/2 folgende Fassung:
|
„2/2 |
Zusätzliche Informationen |
44 |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
B XY |
A XY |
|
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
|
A XY |
|
|
|
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY“ |
|
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/3 folgende Fassung:
|
„2/3 |
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen |
44 |
A [7] [8] X |
|
A [7] X |
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] [9] XY |
|
A [7] XY |
A [7] XY |
A X |
A [7] XY |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A Y |
A X |
A X |
|
|
|
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] XY |
A [7] XY |
A X |
A [7] [9] XY“ |
|
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 werden an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 3 folgende Zeilen angefügt:
|
„3/45 |
Kennnummer des Sicherheitsleistenden |
|
|
|
|
A Y |
A Y |
|
|
A Y |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A Y |
|
A Y |
A Y |
|
|
|
|
|
3/46 |
Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet |
|
|
|
|
A Y |
A Y |
|
|
A Y |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A Y |
|
|
|
A Y |
A Y |
A Y“ |
|
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 wird an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 folgende Zeile angefügt:
|
„5/31 |
Datum der Annahme |
|
|
|
|
A XY [51] |
A XY [51] |
|
A XY [51] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A XY [51] |
|
A XY [51] |
A XY [51] |
A XY [51]“ |
|
|
|
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/1 gestrichen;
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/19 gestrichen;
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird der Text in Spalte H2 der Zeilen zu den Datenelementen 8/2 und 8/3 gestrichen;
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird die Zeile zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ gestrichen;
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 wird folgende Anmerkung angefügt:
|
„[51] |
Dieses Datenelement ist nur in ergänzenden Anmeldungen zu verwenden.“ |
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 Datenelement 1/6 „Positionsnummer“ werden die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1-A3, B1-B4, C1, D1, D2, E1, E2 F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G3 bis G5, H1 bis H6 und I1:“ durch die Worte
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G4, G5, H1 bis H6 und I1:“ ersetzt;
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 wird das Datenelement 2/1 „Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ wie folgt geändert:
vor der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D1 bis D3:“ wird folgender Wortlaut eingefügt:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1:
die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2“ und der Text unter dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2:
die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3“ und der Text unter dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3:
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 Datenelement 2/3 „Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen“ wird vor der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H5 und I1:“ folgender Wortlaut eingefügt:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1:
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 wird folgender Text angefügt:
„3/45. Kennnummer des Sicherheitsleistenden
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.
3/46. Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 wird folgender Text angefügt:
„5/31. Datum der Annahme
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/1 „Umladungen“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen;
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/19 „Andere Ereignisse bei der Beförderung“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Absatz unter dieser Überschrift gestrichen;
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 8 werden die Überschrift zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen.
ANHANG III
Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen erhält der dritte Satz folgende Fassung:
„‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 27. Juni 2014 geänderten Fassung ('HS 2017').“
im gesamten Text des Anhangs werden die Worte „HS-Code 2012“ durch die Worte „HS-Code 2017“ ersetzt;
in Abschnitt I Kapitel 2 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:
|
„0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren. |
Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate gemästet wurden — im Fall von Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens zwei Monate vor der Schlachtung.“ |
in Abschnitt II wird vor Kapitel 14 der folgende Text eingefügt:
„KAPITEL 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der übrigen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
|
HS-Code 2017 |
Warenbezeichnung |
Primärregeln |
|
1101 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
CC |
|
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn |
CC |
|
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide |
CC |
|
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
CC |
|
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
CC |
|
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |
CC |
|
1107 |
Malz, auch geröstet |
CC |
|
1108 |
Stärke; Inulin |
CTH |
|
1109 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
CTH“ |
in Abschnitt IV Kapitel 20 Tabelle werden in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex 20 09 die Worte „Traubensaft andere“ durch das Wort „Traubensaft“ ersetzt;
in Abschnitt XI Kapitel 58 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex 58 04 folgende Fassung:
„Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 .“
in Abschnitt XVI Kapitel 84 erhalten die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Position 8473 “ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift folgende Fassung:
„Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘
Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“
Abschnitt XVI Kapitel 85 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Positionen 8535 , 8536 , 8537 , 8541 und 8542 “ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:
„Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘
Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“
in der Tabelle werden nach der Zeile für den HS-Code 2012 ex 85 01 folgende Zeilen eingefügt:
|
„ex 8523 59 |
Integrierte Schaltung für Chipkarten mit integrierter Spule |
CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen |
|
ex 8525 80 |
Bildgebende Halbleiterkomponente |
CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen“ |
in der Tabelle erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile zu HS-Code 2012 ex 85 36 folgende Fassung:
„Elektrische Halbleitergeräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger.“
in der Tabelle wird die Zeile zu HS-Code 2012 ex 8537 10 gestrichen;
in der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:
|
„ex 8548 90 |
SmartConnect-Module, einschließlich eines Kommunikations-Controllers und eines sicheren Controllers für SmartCards |
CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen“ |
Abschnitt XVIII Kapitel 90 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Positionen 9026 und 9031 “ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:
„Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘
Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“
Die Tabelle erhält folgende Fassung:
|
„HS-Code 2017 |
Warenbezeichnung |
Primärregeln |
|
ex 90 29 |
Halbleiterkomponente für Magnetfeldsensoren auf der Grundlage empfindlicher magnetoresistiver Elemente, auch mit einer zusätzlichen Komponente für die Signalkonditionierung |
CTH, außer von Position 9033 oder Montage von Halbleitererzeugnissen“ |
ANHANG IV
Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
In Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält die Anmerkung [10] folgende Fassung:
„Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen:
Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist;
Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205.“
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/8 (Ort, an dem sich die Waren befinden) erhält der Text unter der Überschrift „Tabellenspalten 7b bis 7d:“ folgende Fassung:
„Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.“
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/10 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren) folgende Fassung:
„Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.“
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/13 (Überwachungszollstelle) folgende Fassung:
„Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.“
in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/1 (Warennummer) erhält die Überschrift „Tabellenspalten 7c bis 7d:“ folgende Fassung:
„Tabellenspalten 7b bis 7d:“
Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/4 (Warenwert) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift „Tabellenspalte 8a, 8b und 8d:“ erhält folgende Fassung: „Tabellenspalten 8a bis 8d:“
die Überschrift „Tabellenspalte 8c“ und der Text unter dieser Überschrift wird gestrichen;
in Titel XVI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XVI/3 (Zusätzliche Sicherheitsleistung) erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:
die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,“
ANHANG V
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G4 folgende Fassung:
„Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex“
in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G5 folgende Fassung:
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 Datenelement 5/1 wird in der Spalte „Feld Nr.“ der Verweis „S12“ gestrichen;
in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 erhält die Zeile zu Datenelement 7/13 in der Spalte „D.E. Bezeichnung“ folgende Fassung:
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) werden in den Datenelementen 1/1 (Art der Anmeldung), 1/2 (Art der zusätzlichen Anmeldung), 1/3 (Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status), 1/4 (Formblätter), 1/5 (Ladelisten) und 1/9 (Positionen insgesamt) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte:
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
In Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in den Datenelementen 3/2 (Kennnummer des Ausführers), 3/9 (Empfänger), 3/10 (Kennnummer des Empfängers), 3/11 (Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag), 3/12 (Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag), 3/13 (Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag), 3/14 (Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag), 3/15 (Einführer), 3/16 (Kennnummer des Einführers), 3/18 (Kennnummer des Anmelders), 3/19 (Vertreter), 3/20 (Kennnummer des Vertreters), 3/21 (Code für den Status des Steuervertreters), 3/22 (Inhaber des Versandverfahrens) und 3/23 (Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte:
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in Datenelement 3/2 (Kennnummer des Ausführers) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4 und I1:“ ersetzt durch die Worte:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/17 (Anmelder) erhält der zweite Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:“ folgende Fassung:
„Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehene Code anzugeben.“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/36 (Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ folgende Fassung:
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen werden in Datenelement 5/1 (Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G1 bis G3:“ ersetzt durch die Worte:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten G1 und G2:“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen erhält das Datenelement 5/20 (Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder) folgende Fassung:
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren werden in den Datenelementen 6/15 (Warennummer — TARIC-Code), 6/18 (Packstücke insgesamt) und 6/19 (Art der Waren) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte:
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren erhalten die Datenelemente 6/16 (Warennummer — TARIC-Zusatzcodes) und 6/17 (Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)) folgende Fassung:
„6/16. Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).
6/17. Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) erhält das Datenelement 7/3 (Nummer der Beförderung) folgende Fassung:
„7/3. Nummer der Beförderung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) wird das Datenelement 7/7 (Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang) wird folgt geändert:
Die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1 und B2:“ werden ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen B1, B2 und B3:“
der erste Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen -Spalten D1 bis D3:“ erhält folgende Fassung:
„Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1, B2 und B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/9 (Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G4 und G5:“ ersetzt durch die Worte:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4:“
Die Änderung in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) Überschrift des Datenelements 7/11 (Containergröße und Containertypen) betrifft nicht die deutsche Fassung;
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/14 (Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten E2, F1a bis F1c, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten E2, F1a bis F1c, F4a, F4b und F5:“
in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/15 (Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1b, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte:
„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a, F1b, F4a, F4b und F5:“
ANHANG VI
In Anhang B-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Kapitel I erhält das Muster der Liste der Positionen folgende Fassung:
„“
ANHANG VII
In Anhang B-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Titel I erhält das Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit folgende Fassung:
„“
ANHANG VIII
In Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird die Tabelle wie folgt geändert:
In Zeile 5 erhält der Text in der Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93“ folgende Fassung:
„Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 254, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“
in Zeile 6 Spalte „Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„und/oder von den Zollbehörden gemäß Artikel 5 Nummer 33 des Zollkodex bezeichnete oder zugelassene Orte“
in Zeile 15 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„(die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 123 und 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 549 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“
in Zeile 16 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:
„Bewilligung für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 544 und 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“.
( *1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“