10.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. April 2013

über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1874)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/173/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG haben die dänischen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von einer Maßnahme unterrichtet, die eine Maschine des Typs Multione S630, hergestellt von der C.S.F. Srl., via Palù 6/8, 36040 Grumolo delle Abbadesse (Vicenza), Italien, betrifft. Die Maschine trug das CE-Kennzeichen und war mit einer EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, der Richtlinie 2004/108/EG der Kommission (2) über die elektromagnetische Verträglichkeit und der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen versehen.

(2)

Bei Multione S630 handelt es sich um eine Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine, die zur Ausführung unterschiedlicher Aufgaben in Tätigkeitsbereichen wie Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau, Landschaftsgärtnerei, Straßenbau und -instandhaltung mit vielfältigem Zubehör ausgestattet werden kann.

(3)

Der Grund für die dänische Maßnahme war die Nichtübereinstimmung der Maschine mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Nummer 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, der zufolge eine selbstfahrende Maschine mit aufsitzendem Fahrer, wenn bei ihr ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material besteht, entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein muss.

(4)

Die dänischen Behörden gaben an, dass die Maschine ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) in Verkehr gebracht worden war, obwohl der aufsitzende Fahrer bei mehreren vorgesehenen Funktionen der Maschine dem Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials ausgesetzt ist. Die dänischen Behörden forderten den Hersteller auf, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, verboten die dänischen Behörden das Inverkehrbringen von Maschinen des Typs Multione S630 ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände und wiesen den Hersteller an, an den bereits in Verkehr gebrachten Maschinen Abhilfemaßnahmen durchzuführen.

(5)

Die Kommission forderte den Hersteller schriftlich auf, sich zu der von Dänemark ergriffenen Maßnahme zu äußern. In seiner Antwort verwies der Hersteller darauf, dass es seiner Auffassung nach nicht nötig sei, einen Schutzaufbau anzubringen, wenn die Maschine für Aufgaben geliefert werde, bei denen das Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials nicht bestehe. Allerdings teilte er der Kommission mit, dass auf die Maßnahmen der dänischen Behörden hin Schritte unternommen worden seien, um sicherzustellen, dass alle in Dänemark in Verkehr gebrachten Maschinen mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material ausgestattet werden.

(6)

Laut Nummer 1.1.2 Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG ist eine Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

(7)

Auch wenn eine Maschine ursprünglich für Funktionen geliefert worden ist, bei denen ein Risiko herabfallender Gegenstände oder herabfallenden Materials nicht besteht, ist es bei einer Mehrzweckmaschine wie der Multione S630 wahrscheinlich, dass sie während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer für andere vorgesehene Funktionen verwendet wird, bei denen dieses Risiko für den Fahrer besteht. Folglich muss die Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine berücksichtigt werden.

(8)

Die Prüfung der von den dänischen Behörden vorgelegten Belege und der Äußerungen des Herstellers hat bestätigt, dass die Maschine des Typs Multione S630 ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Nummer 3.4.4 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung zu einem ernsthaften Risiko der Verletzung aufsitzender Fahrer durch herabfallende Gegenstände führt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme der dänischen Behörden, das Inverkehrbringen von Maschinen des Typs Multione S630 ohne Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) zu verbieten und vom Hersteller Abhilfemaßnahmen bezüglich der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen zu verlangen, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2013

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(2)   ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13.

(3)   ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.