02017R0577 — DE — 21.06.2026 — 001.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 174)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/392 DER KOMMISSION  vom 20. Februar 2026

  L 392

1

1.6.2026


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 264 vom 13.10.2017, S.  25 (2017/577)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  

►C1  Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) zu übermitteln sind, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird: ◄

a) 

ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;

b) 

die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

c) 

die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

d) 

wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;

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▼M1

f) 

die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer;

g) 

für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in der Union in den vorangegangenen 12 Monaten für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der für jedes Finanzinstrument unionsweit getätigten Handelsgeschäfte, bei denen in den vorangegangenen 12 Monaten von der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch gemacht wurde;

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h) 

ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.

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Artikel 2

Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

(1)  

Für die Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP der ESMA und den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:

a) 

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;

b) 

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;

c) 

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567.

(2)  
Anforderungen von Ad-hoc-Informationen seitens der ESMA und der zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthalten den Namen des meldenden Unternehmens und alle für die Zwecke der Anforderung erforderlichen Angaben.
(3)  

Handelsplätze, APA und CTP stellen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden auf Anforderung alle Daten zur Verfügung, die die ESMA gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 für Nichteigenkapitalinstrumente berücksichtigen muss, einschließlich Daten

a) 

zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;

b) 

zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;

c) 

zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;

d) 

zu den durchschnittlichen Spreads.

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Artikel 3

Häufigkeit der Datenanforderungen und Beantwortungsfristen für Handelsplätze, APA und CTP

(1)  
Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich.
(2)  
Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die in einem Ad-hoc-Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 2 angeforderten Daten binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Reaktion innerhalb eines kürzeren Zeitraums, der in dem Ersuchen genannt wird.

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Artikel 4

Format der Datenanforderungen

(1)  
Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, in einem einheitlichen XML-Format.
(2)  
Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 Bezug genommen wird, in dem in der Anforderung angegebenen Format.

Artikel 5

Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten speichern müssen

(1)  
Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche für die Berechnungen nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlichen Daten fünf Jahre lang, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.
(2)  
Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche Daten, die die ESMA oder die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 anfordern können, fünf Jahre lang, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.

Artikel 7

Berichtspflichten der Handelsplätze, APA und CTP gegenüber der ESMA in Bezug auf die Handelspflicht für Derivate

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(2)  
Handelsplätze, APA und CTP übermitteln der ESMA unverzüglich und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die betreffenden Daten, damit festgestellt werden kann, ob die Derivate im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h ausreichend liquide sind.

Artikel 8

Veröffentlichungspflichten der ESMA in Bezug auf die Volumenbegrenzung

(1)  
Die ESMA veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit in den vorangegangenen 12 Monaten von der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde, bis spätestens 22.00 Uhr MEZ am siebten Arbeitstag nach Ende der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahres.
(2)  
Die Informationen nach Absatz 1 sind gebührenfrei und in einem maschinenlesbaren und vom Menschen lesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und von Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zu veröffentlichen.
(3)  
Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurden, in Euro um. Die ESMA verwendet diese umgerechneten Volumina, um das gesamte Handelsvolumen und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde, zu berechnen und gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen.

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Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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( 1 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).