02017R0577 — DE — 21.06.2026 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 174) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/392 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2026 |
L 392 |
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1.6.2026 |
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Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION
vom 13. Juni 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
►C1 Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) zu übermitteln sind, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird: ◄
ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;
die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;
die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;
wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;
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die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer;
für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in der Union in den vorangegangenen 12 Monaten für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der für jedes Finanzinstrument unionsweit getätigten Handelsgeschäfte, bei denen in den vorangegangenen 12 Monaten von der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch gemacht wurde;
ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.
Artikel 2
Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen
Für die Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP der ESMA und den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:
Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/567.
Handelsplätze, APA und CTP stellen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden auf Anforderung alle Daten zur Verfügung, die die ESMA gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 für Nichteigenkapitalinstrumente berücksichtigen muss, einschließlich Daten
zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;
zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;
zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;
zu den durchschnittlichen Spreads.
Artikel 3
Häufigkeit der Datenanforderungen und Beantwortungsfristen für Handelsplätze, APA und CTP
▼M1 —————
Artikel 4
Format der Datenanforderungen
Artikel 5
Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten speichern müssen
Artikel 7
Berichtspflichten der Handelsplätze, APA und CTP gegenüber der ESMA in Bezug auf die Handelspflicht für Derivate
▼M1 —————
Artikel 8
Veröffentlichungspflichten der ESMA in Bezug auf die Volumenbegrenzung
Artikel 9
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
▼M1 —————
( 1 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).