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13.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/71 |
BESCHLUSS (EU) 2017/817 DES RATES
vom 11. Mai 2017
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Welthandelsorganisation zur Änderung des Anhangs 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO-Übereinkommens bezüglich der festgesetzten Häufigkeit der WTO-Überprüfung der Handelspolitik und zur Änderung der Verfahrensregeln des Organs zur Überprüfung der Handelspolitik zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang 3 Buchstabe C Ziffer ii des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wird die Häufigkeit der Überprüfung der Handelspolitiken und -praktiken der WTO-Mitglieder festgesetzt. Wie häufig die Handelspolitik der einzelnen Mitglieder überprüft wird, hängt vom jeweiligen Anteil am Welthandel ab. Die vier nach ihrem Anteil am Welthandel gemessen größten Mitglieder werden zurzeit alle zwei Jahre überprüft. Die folgenden 16 Mitglieder gemessen an ihrem Anteil am Welthandel werden derzeit alle vier Jahre überprüft, die restlichen Mitglieder alle sechs Jahre. |
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(2) |
Da seit 1995 immer mehr Staaten der WTO beigetreten sind, hat sich auch die Zahl der nach Anhang 3 des WTO-Übereinkommens erforderlichen Überprüfungen erhöht, wodurch die Belastung für die Mitglieder und das WTO-Sekretariat gestiegen ist. Zum Schutz der Wirksamkeit des Überprüfungssystems schlägt das WTO-Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (Trade Policy Review Body, im Folgenden „TPRB“) vor, die derzeitig geltenden Überprüfungszyklen um ein Jahr zu verlängern. Folglich würden die WTO-Mitglieder ihrem Anteil am Welthandel entsprechend alle drei, fünf beziehungsweise sieben Jahre überprüft werden. |
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(3) |
Nach Artikel X:8 des WTO-Übereinkommens müssen Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen an Anhang 3 des WTO-Übereinkommens von der Ministerkonferenz durch Konsens gefasst werden beziehungsweise nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz vom Allgemeinen Rat; nach Genehmigung treten die Beschlüsse für alle WTO-Mitglieder in Kraft. |
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(4) |
Zum Schutz der Wirksamkeit des Überprüfungssystems hat das TPRB ferner empfohlen, auch seine Verfahrensregeln zu ändern und kleinere Anpassungen vorzunehmen, durch die die Durchführung der Überprüfungen erleichtert würde, etwa die Gewährung von vier Wochen (bisher drei), in denen das überprüfte Mitglied bei Nutzung des alternativen Zeitplans auf vorab gestellte Fragen antworten kann. Andere Änderungen an den Verfahrensregeln betreffen beispielsweise die Möglichkeit, dass ein WTO-Mitglied erhebliche Änderungen an seiner Handelspolitik auf einer Sitzung des TPRB zwischen zwei Überprüfungen darlegt oder dass auf Antrag eines Mitglieds der zweite Überprüfungstag interaktiver gestaltet wird, dass Sondergruppen verwendet werden oder dass das WTO-Sekretariat eine Rednerliste für die Beiträge der WTO-Mitglieder am ersten Überprüfungstag erstellt. Nach Artikel IV:4 des WTO-Übereinkommens kann das TPRB den Beschluss zur Änderung seiner Verfahrensregeln selber fassen. |
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(5) |
Es liegt im Interesse der Union, für einen gut funktionierenden Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik zu sorgen, sodass alle WTO-Mitglieder weiterhin regelmäßig überprüft und die Sitzungen des TPRB möglichst effizient und gut vorbereitet abgehalten werden. |
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(6) |
Es ist daher zweckmäßig festzulegen, dass der im Namen der Union in der WTO zu vertretende Standpunkt darin besteht, die Zyklen der Überprüfungen der Handelspolitik der WTO-Mitglieder um je ein Jahr zu verlängern sowie die Verfahrensregeln des TPRB zur leichteren Durchführen dieser Überprüfungen zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist, sich dem Konsens anzuschließen, Anhang 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO-Übereinkommens zu ändern, um die Zyklen der Überprüfungen der Handelspolitik der WTO-Mitglieder um je ein Jahr zu verlängern. Die Überprüfungszyklen in Anhang 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO-Übereinkommens hängen vom Anteil am Welthandel ab und belaufen sich zurzeit auf zwei, vier beziehungsweise sechs Jahre. Sie werden durch Zyklen von drei, fünf beziehungsweise sieben Jahren ersetzt.
Dieser Standpunkt wird von der Kommission auf der nächsten Tagung des Allgemeinen Rates vertreten.
Artikel 2
Im Namen der Union wird im Organ zur Überprüfung der Handelspolitik der Standpunkt vertreten, sich dem Konsens anzuschließen, die Verfahrensregeln des TPRB im Sinne des Dokuments WT/RD/TPR/745 zu ändern.
Dieser Standpunkt wird von der Kommission auf einer der nächsten Sitzungen des TPRB vertreten.
Artikel 3
Die Änderung des Anhangs 3 Buchstabe C Ziffer ii des WTO Übereinkommens, in der von der WTO notifizierten Form, wird nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CARDONA