|
4.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/16 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Oktober 2010
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/023 PT/Qimonda aus Portugal)
(2010/660/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
|
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
|
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann. |
|
(4) |
Portugal hat am 17. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in dem Unternehmen Qimonda Portugal S.A und diesen Antrag bis zum 28. April 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 2 405 671 EUR in Anspruch zu nehmen. |
|
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Portugal eingereichten Antrag bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 405 671 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL