1.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2011

über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/118/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 2. Oktober 2008 genehmigte die Europäische Kommission einstweilig, d. h. für die Dauer von sechs Monaten bzw. bis zur Vorlage eines plausiblen und fundierten Umstrukturierungsplans für die Bank, eine staatliche Beihilfe zugunsten der Hypo Real Estate Holding AG in Form einer staatlichen Garantie über 35 Mrd. EUR (registriert unter der Nummer N 44/08) (3). Deutschland meldete die Maßnahme am 30. September 2008 an.

(2)

Am 1. April 2009 meldete Deutschland für den Hypo Real Estate-Konzern (im Folgenden „HRE“) einen Umstrukturierungsplan an (registriert unter der Nummer N 196/09). Mit Schreiben vom 17. April 2009 ergänzte Deutschland die Anmeldung des Umstrukturierungsplans, indem es die Kommission über eine Kapitalzuführung in Höhe von 60 Mio. EUR und die Verlängerung des staatlichen Garantierahmens von 52 Mrd. EUR, die auf der Grundlage des genehmigten Rettungspakets für Kreditinstitute gewährt worden war (4), unterrichtete.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 (5) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eröffnet hatte. Diese Entscheidung („Eröffnungsentscheidung“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) mit einer Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht.

(4)

Am 3. Juni 2009 meldete Deutschland eine Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR an (registriert unter der Nummer N 333/09).

(5)

Am 17. August 2009 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden „SoFFin“) gewährten Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR für die HRE erneut verlängern wolle (registriert unter der Nummer C 15/09) (siehe Randnummer 2).

(6)

Am 20. und 21. Oktober 2009 legte Deutschland nochmals eine Aktualisierung des Umstrukturierungsplans vor, meldete bei der Kommission weitere geplante Maßnahmen für die HRE an (Einrichtung einer Abwicklungsanstalt, Gewährleistung zusätzlicher Garantien) und unterrichtete die Kommission über eine erneute, d. h. die dritte Verlängerung der bestehenden SoFFin-Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR (registriert unter der Nummer N 557/09).

(7)

Am 26. Oktober 2009 meldete Deutschland unter der Nummer N 557/09 eine weitere Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR und SoFFin-Garantien in Höhe von insgesamt 18 Mrd. EUR für die HRE an sowie eine SoFFin-Garantie in Höhe von 2 Mrd. EUR zugunsten der HRE-Abwicklungsanstalt (7). Die Kommission hatte die SoFFin-Garantie im Umfang von 2 Mrd. EUR nicht genehmigt.

(8)

Am 13. November 2009 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren aus und genehmigte einstweilig für den Zeitraum bis zum Erlass eines abschließenden Kommissionsbeschlusses über den Umstrukturierungsplan Kapitalzuführungen in Höhe von 60 Mio. EUR, 2,96 Mrd. EUR und 3 Mrd. EUR (in den Sachen C 15/09, N 333/09 und N 557/09). Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (8) mit einer Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht.

(9)

Am 15., 16. und 17. Dezember 2009 übermittelte Deutschland als Ergänzung zur Anmeldung vom 26. Oktober 2009 weitere Angaben zu den SoFFin-Garantien in Höhe von 18 Mrd. EUR (registriert unter der Nummer N 694/09).

(10)

Am 21. Dezember 2009 genehmigte die Kommission die SoFFin-Garantien in Höhe von 18 Mrd. EUR einstweilig für höchstens ein Jahr (Sache N 694/09) (9).

(11)

Am 30. April 2010 meldete Deutschland eine SoFFin-Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR an (Sache N 161/10).

(12)

Am 19. Mai 2010 genehmigte die Kommission die Kapitalzuführung in Höhe von 1,85 Mrd. EUR einstweilig bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Umstrukturierungsplan (10).

(13)

Am 2. September 2010 meldete Deutschland eine SoFFin-Liquiditätsgarantie in Höhe von 20 Mrd. EUR an (Sache N 380/10).

(14)

Am 10. September 2010 meldete Deutschland eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (d. h. die Absicht, Vermögenswerte der HRE auf die FMS-Wertmanagement AöR (11) („FMS-WM“) zu übertragen) und eine Kapitalzuführung von bis zu rund 2,13 Mrd. EUR sowie eine zusätzliche Garantie, d. h. eine Settlement-Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR zu übertragen) und eine Kapitalzuführung von bis zu rund (Sache N 380/10), an.

(15)

Am 24. September 2010 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren neuerlich aus und erteilte eine einstweilige Genehmigung für die Entlastungsmaßnahme, die Liquiditätsgarantie von 20 Mrd. EUR und die Settlement-Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR. Dieser Beschluss (12) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. Der Beschluss der Kommission vom 24. September 2010 erstreckte sich nicht auf die Kapitalzuführung von bis zu 2,13 Mrd. EUR, die Deutschland am 10. September 2010 angemeldet hatte; d. h., diese Kapitalzuführung ist nicht von der Kommission genehmigt worden.

(16)

Am 14. Juni 2011 legte Deutschland eine finale Aktualisierung des Umstrukturierungsplans vor. Am 15. Juni 2011 übermittelte Deutschland einen Zusagenkatalog, der am 1. Juli 2011 ergänzt wurde.

(17)

Am 14. Juni 2011 erklärte Deutschland, dass die nächste Kapitalzuführung nicht, wie in der Anmeldung vom 10. September 2010 dargelegt, 2,13 Mrd. EUR, sondern nur 2,08 Mrd. EUR betragen und dieser niedrigere Betrag der FMS-WM zur Verfügung gestellt werde.

(18)

Im Laufe der Zeit fanden eine Reihe von Treffen und Telefonkonferenzen statt, und es gab weitere Korrespondenz zwischen den Kommissionsdienststellen, Deutschland und der HRE.

(19)

Die Kommission leitete die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen Dritter an Deutschland weiter und erhielt eine Stellungnahme Deutschlands mit Schreiben vom 24. März 2010.

II.   DIE BEGÜNSTIGTE UND DIE BEIHILFEMASSNAHMEN

II.1.   Die Begünstigte

(20)

Die HRE entstand im Oktober 2003 durch Abspaltung von Teilen des gewerblichen Immobilienfinanzierungsgeschäfts der HVB-Gruppe. 2007 übernahm sie die in Dublin ansässige DEPFA Bank plc und erweiterte ihre Geschäftsbasis um die Geschäftsfelder Public Sector Finance (Staatsfinanzierung) und Infrastructure Finance (Infrastrukturfinanzierung). Der HRE-Konzern (13) umfasst derzeit die Hypo Real Estate Holding AG („HRE Holding“) und die drei Tochtergesellschaften Deutsche Pfandbriefbank AG („PBB“), die DEPFA Bank plc und die in Abwicklung befindliche Hypo Real Estate Finance B.V. i.L. („HRE Finance i.L.“). Die DEPFA Bank plc und die PBB besitzen beide eine Reihe weiterer Tochtergesellschaften und Beteiligungen an Gesellschaften. Die PBB ist die umfirmierte Kernbank des Konzerns und die einzige der drei Tochtergesellschaften der HRE Holding, die weiterhin Neugeschäfte betreiben wird. Ihre Geschäftsfelder sind die Immobilienfinanzierung und die Öffentliche Investitionsfinanzierung (im Folgenden „ÖIF“). Die DEPFA Bank plc befindet sich im Ablauf und wird ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses kein Neugeschäft mehr betreiben. Zu ihrem Kerngeschäft gehörten im Wesentlichen Staatsfinanzierungsgeschäfte und Budgetkredite und die Finanzierung von Infrastrukturprojekten (z. B. Straßen, Brücken, Tunnel und öffentliche Gebäude). HRE Finance i.L. ist, wie der Name bereits andeutet, ein Unternehmen in Liquidation (14).

(21)

2010 wurde für die HRE die Abwicklungsanstalt FMS-WM gegründet. Sie verwaltet Vermögenswerte und Derivate des HRE-Konzerns, die sie übernommen hat, weil diese entweder nicht strategischer Art waren oder aber mit nicht akzeptablen Risiken bzw. Kapitalbelastungen einhergingen. Die FMS-WM hat im Laufe der Zeit einen großen Teil der HRE-Vermögenswerte übernommen. Die FMS-WM besitzt keine Banklizenz.

(22)

Die HRE verzeichnete im Geschäftsjahr 2008 Verluste von 5,5 Mrd. EUR, im Jahr 2009 von 2,2 Mrd. EUR und 2010 von 0,9 Mrd. EUR.

(23)

Durch die Kapitalzuführung in Höhe von 3,02 Mrd. EUR (60 Mio. EUR im März 2009, 2,96 Mrd. EUR im Juni 2009) erwarb Deutschland 90 % der Anteile an der HRE. Im Herbst 2009 erfolgte der Ausschluss der Minderheitsaktionäre („Squeeze-out“). Deutschland erwarb die restlichen Anteile zu einem Preis von 1,30 EUR pro Anteil; damit ging die HRE vollständig in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über; anschließend wurde eine Umstrukturierung eingeleitet.

II.2.   Die Schwierigkeiten der HRE im Kontext der Finanzkrise

(24)

Ende September 2008 stand die HRE vor einem Liquiditätsengpass, so dass unmittelbar Insolvenz drohte. Die HRE war nicht in der Lage, kurzfristiges Kapital auf den Märkten aufzunehmen, da die Krise auf den Finanzmärkten zum Zusammenbruch einiger Geldmärkte geführt hatte. Nachdem Lehman Brothers Gläubigerschutz beantragt hatte, kam insbesondere der Interbankenmarkt Mitte September 2008 fast vollständig zum Erliegen.

(25)

Das Geschäftsmodell der DEPFA Bank plc, seit Oktober 2007 eine 100 %ige Tochter der HRE, in dem vor allem auf die Finanzierung über den Interbankenmarkt und auf andere kurzfristige unbesicherte Finanzierungsquellen gesetzt wurde, erwies sich während der Liquiditätskrise als extrem fragil, so dass die Bank vor existenzbedrohenden Problemen stand.

(26)

Die HRE musste den kurzfristigen Liquiditätsbedarf der DEFPA Bank plc decken. Das Volumen der Kreditlinien mit Fälligkeit zum 30. September 2008 überforderte jedoch die HRE. Zudem befanden sich die meisten Gesellschaften des HRE-Konzerns aufgrund von Transaktionen und Geschäften innerhalb des HRE-Konzerns (z. B. Forderungen, Garantien und Patronatserklärungen) in derselben Lage. Die Liquiditätsengpässe gefährdeten somit ernsthaft die Existenz des HRE-Konzerns.

(27)

Die Schwierigkeiten der HRE waren unter anderem auch auf Altlasten aufgrund von Vermögenswerten zurückzuführen, die in Anbetracht ihres tatsächlichen Risikoprofils keine angemessene Anlagenrendite einbrachten. Außerdem ist der HRE-Konzern aus dem Zusammenschluss mehrerer kleinerer Bank-Institute hervorgegangen, die unterschiedliche IT-Anwendungen verwendeten, […] (*1).

II.3.   Die staatlichen Beihilfen

(28)

Insgesamt wurde bzw. wird von Deutschland für die HRE Kapital in Höhe von insgesamt bis zu ca. 9,95 Mrd. EUR zugeführt (ein Teil davon für die FMS-WM) und Garantien in Höhe von 145 Mrd. EUR bereitgestellt. Zudem wurde für die HRE eine Entlastungsmaßnahme mit einem Beihilfeelement von rund 20 Mrd. EUR durchgeführt.

II.3.1.   Kapitalzuführungen

II.3.1.1.   Kapitalzuführung von 60 Mio. EUR

(29)

Da Deutschland durch den gestaffelten Erwerb sämtlicher HRE-Aktien die vollständige Kontrolle über die HRE erlangen wollte, kaufte der SoFFin am 30. März 2009 20 Mio. neue HRE-Aktien zum Nennwert von 3 EUR je Aktie; auf diese Weise erhielt die HRE eine Kapitalzuführung von 60 Mio. EUR und der SoFFin einen Anteil von 8,65 % am HRE-Kapital. Diese Kapitalzuführung wurde von der Kommission am 13. November 2009 einstweilig genehmigt.

II.3.1.2.   Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR

(30)

Am 2. Juni 2009 beschlossen HRE-Anteilseigner eine Kapitalzuführung in Höhe von 2,96 Mrd. EUR durch Ausgabe neuer HRE-Aktien, die in Folge vom SoFFin gekauft wurden. Daraufhin hielt der SoFFin 90 % der HRE-Anteile. Diese neuen Anteile wurden am 8. Juni 2009 im Handelsregister eingetragen. Diese Kapitalzuführung wurde am 13. November 2009 von der Kommission einstweilig genehmigt.

II.3.1.3.   Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR

(31)

Die am 26. Oktober 2009 angemeldete Kapitalzuführung von insgesamt 3,0 Mrd. EUR war wie folgt strukturiert:

a)

2 Mrd. EUR wurden in die freien Rücklagen der HRE Holding und der PBB geleistet. Nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) wurde die HRE vollständig Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. des SoFFin.

b)

1 Mrd. EUR wurde als stille Einlage mit einem gewinnabhängigen Coupon von 10 % p. a. der PBB zugeführt.

(32)

Die Verträge für die Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR wurden am 16. November 2009 unterzeichnet. Die einstweilige Genehmigung dieser Kapitalzuführung durch die Kommission erfolgte am 13. November 2009.

II.3.1.4.   Kapitalzuführung von bis zu 1,85 Mrd. EUR

(33)

Die Kapitalzuführung von bis zu 1,85 Mrd. EUR in die freien Rücklagen der HRE wurde auf zwei Tranchen aufgeteilt:

a)

eine Kapitalzuführung in Höhe von 1,4 Mrd. EUR (diese Tranche wurde am 19. Mai 2010 durch die Kommission einstweilig genehmigt und danach zugeführt),

b)

eine Kapitalzuführung von bis zu 450 Mio. EUR (auch für diese Tranche erteilte die Kommission am 19. Mai 2010 eine einstweilige Genehmigung, die allerdings nur bei Vorliegen bestimmter Umstände gilt (15). Diese Tranche wurde noch nicht zugeführt, weil diese Umstände bislang nicht gegeben waren).

(34)

Die Kapitalzuführung in Höhe von 1,85 Mrd. EUR ist in dem im Umstrukturierungsplan für die HRE dargelegten Gesamtkapitalbedarf enthalten. 1,4 Mrd. EUR dieser Kapitalzuführung wurden zugeführt, um den aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen Rechnung zu tragen und um einen Risikopuffer zu haben. Der Vertrag für die Kapitalzuführung dieser 1,4 Mrd. EUR wurde am 20. Mai 2010 unterzeichnet. Der restliche Teil der Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR, d. h. 450 Mio. EUR, soll Deutschland zufolge im dritten Quartal 2011 geleistet werden.

II.3.1.5.   Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR

(35)

Am 10. September 2010 meldete Deutschland eine Kapitalzuführung von bis zu 2,13 Mrd. EUR für die HRE an. Am 14. Juni 2011 erklärte Deutschland, dass die Kapitalzuführung nicht 2,13 Mrd. EUR, sondern 2,08 Mrd. EUR betragen und der Betrag von 2,08 Mrd. EUR der FMS-WM zur Verfügung gestellt werde. Deutschland zufolge wird diese Kapitalzuführung in Höhe von 2,08 Mrd. EUR im dritten Quartal 2011 geleistet. Der SoFFin hat den Betrag von 2,08 Mrd. EUR vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission als Einlageanspruch in die Kapitalrücklage der HRE Holding geleistet. Die HRE Holding hat diesen Einlageanspruch zum 1. Oktober 2010 an die FMS-WM abgetreten.

II.3.2.   Garantien

II.3.2.1   Garantien in Höhe von 35 Mrd. EUR

(36)

Am 13. November 2008 stellte Deutschland staatliche Garantien in Höhe von 35 Mrd. EUR bereit, um den Refinanzierungsbedarf der HRE zu überbrücken. Diese Garantien wurden am 2. Oktober 2008 von der Kommission einstweilig genehmigt.

(37)

Durch diese Garantien wurden eine Liquiditätskredithilfe der Deutschen Bundesbank von 20 Mrd. EUR sowie besicherte Schuldverschreibungen in Höhe von 15 Mrd. EUR, die von einem Konsortium deutscher Finanzinstitute übernommen worden waren, abgesichert.

(38)

Die HRE zahlte dem Staat für die 35 Mrd. EUR Garantien eine Vergütung bestehend aus einer Grundprämie und einer erfolgsabhängigen Prämie. Die Grundprämie betrug 1 % p. a. auf den sogenannten „First-Loss-Garantiebetrag“ und 0,5 % p. a. auf den sogenannten „Second-Loss-Garantiebetrag“. Die erfolgsabhängige Prämie betrug 1,25 % p. a. auf den „First-Loss-Garantiebetrag“ und 0,25 % p. a. auf den „Second-Loss-Garantiebetrag“.

II.3.2.2.   Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR

(39)

Zwischen November 2008 und Februar 2009 erhielt die HRE auf der Grundlage des genehmigten deutschen Rettungspakets für Kreditinstitute (16) SoFFin-Garantien von insgesamt 52 Mrd. EUR.

(40)

Die HRE zahlte für den zur Besicherung von Schuldverschreibungen in Anspruch genommenen Teil der Garantie eine Provision von 0,5 % und für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantien eine Bereitstellungsprovision von 0,1 %.

II.3.2.3.   Garantie in Höhe von 8 Mrd. EUR

(41)

Die besicherten Bankschuldverschreibungen, die am 23. Dezember 2009 ausliefen, wurden vom SoFFin durch eine Garantie in Höhe von 8 Mrd. EUR ersetzt. Die einstweilige Genehmigung durch die Kommission erfolgte am 21. Dezember 2009.

(42)

Die HRE zahlte dem SoFFin eine Garantieprämie von 0,5 % p. a. der Garantiesumme. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten.

II.3.2.4.   Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR

(43)

Die auf höchstens ein Jahr befristete und am 21. Dezember 2009 von der Kommission einstweilig genehmigte SoFFin-Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR war erforderlich, um den Liquiditätsbedarf der HRE zu decken.

(44)

Die HRE zahlte dem SoFFin eine Garantieprämie von 0,5 % p. a. der Garantiesumme. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten.

II.3.2.5.   Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR

(45)

Die HRE benötigte eine weitere Liquiditätsgarantie in Höhe von 20 Mrd. EUR aufgrund ungünstiger Entwicklungen auf den Kapital- und Zinsfuturemärkten, die die HRE bis zur Übertragung der Vermögenswerte auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM bewältigen musste. Die Garantie wurde am 24. September 2010 von der Kommission einstweilig genehmigt.

(46)

Die HRE zahlte eine Garantieprämie von 0,8 % p. a. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten.

II.3.2.6.   Garantie in Höhe von bis zu 20 Mrd. EUR

(47)

Aufgrund der verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der komplexen technischen Verfahren für die Übertragung von Vermögenswerten an die Abwicklungsanstalt war eine Settlement-Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR erforderlich. Die einstweilige Genehmigung dieser Garantie durch die Kommission erfolgte am 24. September 2010.

(48)

Die HRE zahlte dem SoFFin eine Garantieprämie von 0,8 % p. a. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten.

II.3.3.   Übertragung von Vermögenswerten auf eine Abwicklungsanstalt

(49)

Am 10. September 2010 meldete Deutschland ferner die Übertragung eines Nominalbetrages von Vermögenswerten in Höhe von rund 210 Mrd. EUR und von Derivaten in Höhe von rund 280 Mrd. EUR auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM an. Die FMS-WM wurde per Vorstandsbeschluss vom 8. Juli 2010 auf Grundlage des deutschen Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (§ 8a FMStFG) gegründet. Sie verwaltet Vermögenswerte und Derivate des HRE-Konzerns, die sie übernommen hat, weil diese entweder nicht strategischer Art waren oder aber ein nicht akzeptables Risiko bargen und eine unzumutbare Kapitallast darstellten. Die FMS-WM agiert unabhängig von der HRE und ist durch die Verlustausgleichspflicht des SoFFin geschützt. Die FMS-WM besitzt jedoch keine Banklizenz. Im Ergebnis konnten viele der HRE-Vermögenswerte nur synthetisch übertragen werden; es wurden, je nach den spezifischen Umständen, unterschiedliche „Transfer“-Mechanismen entwickelt, um eine vergleichbare regulatorische Kapitalentlastungswirkung für die PBB bzw. den HRE-Konzern zu erzielen.

(50)

Die Übertragung wurde am 24. September 2010 einstweilig von der Kommission genehmigt. Im Zuge dieser Maßnahme wurden nicht-strategische und notleidende Vermögenswerte wie Staatsanleihen oder notleidende Immobilienkredite (oder, wie in Randnummer 49 erläutert, lediglich ihr regulatorischer Bedarf an Eigenkapital) auf eine staatlich gestützte Anstalt übertragen, um sie im Laufe von Jahren abzuwickeln. Zu den transferierten nicht-strategischen Vermögenswerten zählten auch jene, die nicht zur Absicherung gedeckter Schuldverschreibungen genutzt werden können.

(51)

Die Übertragung erfolgte effektiv am 30. September 2010. Zu diesem Zeitpunkt hatte das für die Übertragung bestimmte Portfolio abschreibungsbedingt einen Buchwert von 173 Mrd. EUR. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft („Impaired-Asset-Mitteilung“ oder „IAC“) (17) bestellte die Kommission externe Sachverständige, die ihr bei der Bewertung des Portfolios, der Ermittlung des Beihilfeelements und der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang bei dem Transfer ein höherer Wert als der tatsächliche wirtschaftliche Wert zugrunde gelegt wurde, helfen sollten. Wie in der IAC vorgesehen, beauftragte auch Deutschland einen externen Sachverständigen mit der Erstellung einer unabhängigen Bewertung.

(52)

Das Portfolio umfasste geografisch diversifizierte gewerbliche Immobilienkredite in Höhe von rund 30 Mrd. EUR, die im Wesentlichen der Finanzierung von Bürogebäuden und Einkaufszentren dienten, eine relativ kurze Laufzeit (3 Jahre) hatten, aber von minderer Kreditqualität waren.

(53)

Das nicht gewerbliche Immobiliengeschäft des Portfolios umfasste Staatsfinanzierungen bzw. Schuldverschreibungen und Darlehen an öffentliche Einrichtungen und Versorgungsdienste. Den Großteil dieses Geschäfts machten Standardanleihen („Plain-Vanilla-Anleihen“) aus, doch es umfasste auch „strukturierte Kreditinstrumente“ (31 Mrd. EUR) und öffentliche Anleihen (30 Mrd. EUR). Die Qualität der Vermögenswerte aus diesem Teil des Portfolios war erheblich höher als die der gewerblichen Immobilienkredite. Da die Wertpapiere aber eine lange Laufzeit hatten und sich der am Markt notierte Kreditspread nach ihrem Ankauf vergrößerte, waren auch hier erhebliche Abschläge auf den Marktpreis zu verzeichnen.

(54)

Die Sachverständigen der Kommission kamen zu dem Ergebnis, dass im Gegensatz zu einigen anderen Beihilfefällen die komplexen gewerblichen Immobilienkredite und strukturierten Kreditinstrumente (im Wesentlichen Verbriefungen von Studentendarlehen, Verbriefungen von Darlehen der öffentlichen Hand und 5 Mrd. EUR aus einem Total Return Swap) insgesamt sicher waren. Sie erwarteten in diesen Kategorien nur geringe Verluste, wobei sie diese jedoch aufgrund der Bewertung der Baranleihen („Cash Bonds“) in den Halcyon- und Pegasus-Strukturen sowie der negativen Basis und der implizierten Finanzierungskosten für den Total Return Swap höher veranschlagten als die deutschen Experten. Die Plain-Vanilla-Anleihen hingegen wurden zu einem eng an die Parität angelehnten Swap-Wert und somit weit über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert übertragen. Außerdem wurden sie auf Märkten gehandelt, die nicht besonders von Wertminderungen betroffen waren, so dass ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Wert ohnehin in etwa ihrem Marktwert hätte entsprechen müssen. Daher gelangten die Sachverständigen der Kommission zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche wirtschaftliche Wert („real economic value — REV“) dieses Portfolioteils erheblich unter dem Wert liegt, zu dem er von der HRE auf die FMS-WM übertragen wurde.

(55)

Bezüglich des Derivateportfolios stimmten die Ergebnisse der Sachverständigen der Kommission weitgehend mit jenen der Sachverständigen Deutschlands überein. Ferner setzten sie den Gegenwert des Kreditrisikos etwas höher an als die deutschen Sachverständigen und berücksichtigten einige Erkenntnisse aus ihrer Stichprobe wie auch eine allgemeine Belastung für „operationelle Risiken“, da sie vorsichtige Annahmen in Bezug auf Mängel bei der allgemeinen Wirksamkeit der Sicherungsgeschäfte zugrunde legten.

(56)

Die nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der Kommissionssachverständigen zusammen.

(in Mrd. EUR)

Portfolio

Nominalwert

Übertragungswert (ÜW)

Δ REV — ÜW

(Zahlen Deutschlands)

Δ REV — ÜW

(Zahlen der Experten der Kommission)

Unterschied

(Kommission/Deutschland)

Schuldverschreibungen

83,444

93,960

–0,902

–7,590

–6,688

Strukturierte Kredite

31,199

30,111

–0,765

–1,981

–1,216

Gewerbliche Immobilienkredite

26,312

23,874

–1,211

–2,800

–1,589

Nicht gewerbliche Immobilienkredite

29,834

31,115

–0,222

–1,084

–0,862

Derivate

280,255

–13,106

–2,149 /

–2,531

–2,786

–0,255

Insgesamt

451,044

165,954

–5,249 /

–5,631

–16,241

–10,610

(57)

Folglich wird der als Differenz zwischen dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und dem Übertragungswert definierte Beihilfebetrag, der nach der IAC nicht von vorneherein mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, von den Sachverständigen auf rund 16,2 Mrd. EUR angesetzt. Der gesamte Beihilfebetrag, d. h. die Differenz zwischen Übertragungswert und Marktwert, lässt sich nur schwer beziffern, da nicht genügend leicht zugängliche Marktpreise für den Darlehensteil des Portfolios vorliegen. Unter der extremen Annahme, dass der Marktwert des Anleihebuchs bei Null läge, ergäbe sich eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 90 Mrd. EUR. Würden die Anleihen als liquide Anleihen mit ähnlicher Laufzeit und Kreditqualität gehandelt, beliefe sich die Gesamtbeihilfe auf rund 20 Mrd. EUR.

II.4.   Gründe für die Einleitung und die Ausweitung der eingehenden Untersuchung

(58)

Am 7. Mai 2009 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung zu den staatlichen Beihilfen zugunsten der HRE ein, die sich im Wesentlichen darauf stützte, dass die Kommission insbesondere aufgrund der Refinanzierungsstrategie und des Refinanzierungsbedarfs der HRE Zweifel an deren Rentabilität hatte. Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan, der der Kommission am 1. April 2009 vorgelegt wurde, wurden nur externe Faktoren als Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten der HRE angeführt, und es wurde auf eine Reduzierung der Bilanzsumme um nur 25 % abgezielt, was bedeutet, dass das Refinanzierungsvolumen hoch geblieben wäre. HRE plante, diese Reduktion der Konzernbilanzsumme durch die Veräußerung von Vermögenswerten auf dem Markt zu erzielen, und nicht durch deren Übertragung auf eine Abwicklungsanstalt. Im Umstrukturierungsplan wurde unter anderem die margenschwache Staatsfinanzierung als eines der Kerngeschäfte der HRE bezeichnet. Der Umstrukturierungsplan enthielt allerdings kaum Informationen zu für den Umstrukturierungsprozess essentiellen Aspekten wie Umbau und Integration der IT-Systeme. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Kommission außerdem Zweifel daran, dass die zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen vorgesehenen Maßnahmen ausreichten und eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet war.

(59)

Die eingehende Untersuchung wurde am 13. November 2009 aus den folgenden Gründen ausgeweitet:

a)

Die zusätzlichen staatlichen Maßnahmen zugunsten der HRE in Form einer Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR (siehe Randnummer 30), einer Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR (siehe Randnummern 31 und 32), einer Garantie von 8 Mrd. EUR (siehe Randnummern 41 und 42), einer Garantie von 10 Mrd. EUR (siehe Randnummern 43 und 44), und einer Garantie von 2 Mrd. EUR (18) für die Refinanzierung einer möglichen Abwicklungslösung sowie Kapitalzuführungen von insgesamt bis zu 4 Mrd. EUR (in folgender Verteilung: die in den Randnummern 33 und 34 erläuterte Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR und die in Randnummer 35 angeführte Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR) mussten erfasst werden, und

b)

die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen mit der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (19) (Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor) im Einklang standen.

(60)

Am 24. September 2010 wurde die eingehende Untersuchung aus den folgenden Gründen nochmals ausgeweitet:

a)

Die zusätzlichen staatlichen Maßnahmen zugunsten der HRE, bei denen es sich um eine Garantie von 20 Mrd. EUR (siehe Randnummern 45 und 46), eine weitere Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR (siehe Randnummern 47 und 48) und die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Abwicklungsanstalt (siehe Randnummern 49 bis 57) handelte, mussten erfasst werden, und

b)

die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Entlastungsmaßnahme insbesondere in Bezug auf Transparenz, Bewertung, Lastenverteilung und Vergütung die Anforderungen der IAC erfüllte; des Weiteren wurde nach Auffassung der Kommission nicht ausreichend nachgewiesen, dass mit dem Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und eine angemessene Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet werden konnten.

II.5.   Kernpunkte des Umstrukturierungsplans

(61)

Deutschland meldete am 1. April 2009 den ersten Entwurf des Umstrukturierungsplans für die HRE an und legte der Kommission nach mehreren Änderungen am 14. Juni 2011 die finale Aktualisierung dieses Plans vor. Sofern nicht ein anderer Plan genannt wird, beziehen sich alle weiteren Verweise in diesem Beschluss auf diese finale Fassung vom 14. Juni 2011.

(62)

Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird die HRE, nachdem sie sich von ihren wertgeminderten Vermögenswerten mit einem Nominalwert von 210 Mrd. EUR durch deren Übertragung auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM befreit hat, ihre Geschäftstätigkeit so konzipieren, dass ihre Kernbank PBB auf der Grundlage eines soliden Finanzierungskonzepts und verbesserter interner Kontrollen arbeiten kann. Ihre künftigen Geschäftstätigkeiten werden einen weit geringeren Umfang haben als jene der HRE vor der Krise; dies gilt sowohl für die Bilanzsumme, das Volumen des Neugeschäfts, den Personalstand, das Filialnetz als auch die regionalen Schwerpunkte der HRE.

(63)

Gegenüber der Zeit vor der Krise wird die um die in Ablauf befindlichen und die synthetisch auf die FMS-WM übertragenen Positionen bereinigte strategische Bilanzsumme der PBB Ende 2011 ca. 15 % der HRE-Konzernbilanzsumme von Ende 2008 betragen. So wird das Neugeschäft in der Immobilienfinanzierung auf 30 % des Vorkrisenniveaus zurückgefahren (das HRE-Neugeschäft in der gewerblichen Immobilienfinanzierung lag 2007 bei 32,1 Mrd. EUR). Der Personalstand wurde um rund 30 % abgebaut und der gesamte HRE-Vorstand, der vor der Krise im Amt war, wurde ersetzt. Mehr als dreißig Beteiligungen, davon ein Drittel im außereuropäischen Ausland, wurden veräußert oder liquidiert bzw. befinden sich in der Abwicklung. 26 von 32 Niederlassungen wurden geschlossen. Des Weiteren wurde „New Evolution“, das konzernweite, mehrjährige Projekt zum Umbau der IT-Landschaft, mit einer Mittelausstattung von rund 180 Mio. EUR gestartet.

(64)

Die PBB wird weiterhin zwei strategische Geschäftsfelder — die Immobilienfinanzierung und die Öffentliche Investitionsfinanzierung — betreiben. Beide Felder beschränken sich auf Vermögenswerte, die für deutsche gedeckte Schuldverschreibungen — Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe — in Betracht kommen. Sämtliche anderen Geschäftstätigkeiten, insbesondere das Staatsfinanzierungsgeschäft, die Infrastrukturfinanzierung, Kapitalmarktgeschäfte und die Vermögensverwaltung, werden eingestellt.

(65)

Für die anderen beiden Tochtergesellschaften der HRE Holding ist Folgendes vorgesehen: Die DEPFA Bank plc wird sich ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses in Ablauf befinden und kein Neugeschäft mehr betreiben. Dies gilt ebenfalls für ihre Tochtergesellschaften. Die HRE Finance i.L. befindet sich in der Liquidation und betreibt ebenfalls kein Neugeschäft.

(66)

Deutschland zufolge stellt die grundsätzliche Entscheidung, eine konservativere Geschäftsstrategie zu verfolgen und sich auf deutsche Pfandbriefe als vorrangige Refinanzierungsquelle zu konzentrieren, eine qualitative Verbesserung des Darlehensgeschäfts dar, da diese dem deutschen Pfandbriefgesetz unterliegen, das besondere Anforderungen an Risikomanagement, -überwachung und -kontrolle stellt und Schutzmaßnahmen wie die Begrenzung des Beleihungsauslaufs vorsieht. Diese Finanzierungsstrategie verringere die frühere Abhängigkeit der HRE vom Interbanken-Geldmarkt beträchtlich, die sich dann vor allem auf die Warehousing-Phase vor Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen beschränkt.

III.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(67)

Bei der Kommission gingen die folgenden Stellungnahmen Dritter ein, die nachstehend zusammengefasst sind:

a)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Verbands deutscher Pfandbriefbanken (vdp) (November 2009):

—

Der vdp ist davon überzeugt, dass ein auf pfandbrieffähiges Geschäft ausgerichtetes Geschäftsmodell erfolgsversprechend ist und die langfristige Überlebensfähigkeit und Rentabilität einer Bank ohne staatliche Garantien gewährleisten kann.

b)

Zusammenfassung der Stellungnahme von Heisse Kursawe Eversheds (November 2009):

—

Heisse Kursawe Eversheds ist der Ansicht, dass die Beihilfegewährung die Rechte bestimmter Aktionäre verletzt, die geplante Übernahme sämtlicher HRE-Aktien durch den SoFFin unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) eine weitere staatliche Beihilfe darstellt und der Ausschluss ungeeignet ist und gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehrs verstößt.

c)

Zusammenfassung der Stellungnahme von Heisse Kursawe Eversheds (Februar 2010):

—

Heisse Kursawe Eversheds bringt weiter vor, dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 107 f. AEUV darstellt, eine solche Beihilfe gegen den freien Kapitalverkehr verstößt und staatliche Beihilfen für die HRE nur genehmigt werden dürften, wenn die HRE auf der Grundlage eines tragfähigen Umstrukturierungsplans fortgeführt wird.

d)

Zusammenfassung der Stellungnahme von Bohdan Kalwarowskyj (Februar 2010):

—

Herr Kalwarowskyj ist der Ansicht, dass, ausgehend von dem im Rahmen des Squeeze-out zum 5. Oktober 2009 vorgelegten Bewertungsgutachten der HRE, deutlich die Überlebensfähigkeit und Ertragsstärke der HRE ableitbar ist und dass der SoFFin in Zusammenarbeit mit der HRE bemüht ist, den Unternehmenswert nach unten zu manipulieren.

IV.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER DRITTEN

(68)

Die Kommission erhielt am 24. März 2010 eine Stellungnahme Deutschlands zu den Stellungnahmen Dritter:

a)

Zusammenfassung der Stellungnahme betreffend Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp):

—

Deutschland zufolge bestätigt die Stellungnahme des vdp, dass die Planungen des Geschäftsmodells der HRE auf plausiblen Annahmen beruhen.

b)

Zusammenfassung der Stellungnahme betreffend Heisse Kursawe Eversheds:

—

Deutschland ist der Auffassung, dass der Squeeze-out keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da der Squeeze-out keine staatliche Beihilfe darstelle, sei auch die Frage, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehr vorliegt (was Deutschland zufolge ohnehin nicht der Fall ist), für die eingehende Prüfung des vorliegenden Falls nicht relevant.

c)

Zusammenfassung der Stellungnahme betreffend Bohdan Kalwarowskyj:

—

Deutschland teilt die Auffassung von Herrn Kalwarowskyj, dass, auf der Grundlage der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, die langfristige Lebensfähigkeit der HRE gesichert würde.

V.   STANDPUNKT DEUTSCHLANDS

(69)

Deutschland akzeptiert, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(70)

Deutschland legte am 15. Juni 2011 einen Katalog von Verpflichtungszusagen vor, der am 1. Juli 2011 ergänzt wurde (20), mit denen sichergestellt werden soll, dass das im Umstrukturierungsplan dargelegte Geschäftsmodell in die Praxis umgesetzt wird, die Lasten angemessen verteilt und Wettbewerbsverzerrungen auf das erforderliche Minimum begrenzt werden. Dieser Zusagenkatalog lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a)   Umsetzung des Umstrukturierungsplans und der Zusagen: Deutschland stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan in seiner endgültigen Fassung und die Zusagen vollständig umgesetzt werden.

b)   Dauer der Verpflichtungen: Grundsätzlich gelten die Zusagen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2015. Verpflichtungen bezüglich der DEPFA Bank plc und ihrer Tochtergesellschaften entfallen aber grundsätzlich, sobald die DEPFA Bank plc reprivatisiert ist, soweit dies vorher stattfindet. In einem solchen Fall würde Deutschland den Verkauf vorab bei der Kommission anmelden und würde diesen, soweit er vor dem 31. Dezember 2013 erfolgen soll, nicht ohne Genehmigung der Kommission durchführen. Die Verpflichtungen bezüglich der PBB entfallen, sobald die PBB reprivatisiert ist, in keinem Fall aber vor dem 31. Dezember 2013.

c)   Geschäftsfelder: Deutschland stellt sicher, dass nur die PBB Neugeschäft durchführt und dieses auf die beiden Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung beschränkt ist, während alle anderen Geschäftsfelder eingestellt werden (das Staatsfinanzierungsportfolio verbleibt auf der Bilanz der PBB, aber als Ablaufportfolio) und alle anderen HRE-Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit einstellen.

d)   Reprivatisierung der PBB: Deutschland reprivatisiert die PBB so schnell wie möglich, aber bis spätestens 31. Dezember 2015.

e)   Begrenzung des Wachstums der PBB: Deutschland stellt sicher, dass die Wachstumsraten der PBB innerhalb bestimmter Grenzen verbleiben, sowohl hinsichtlich Bilanzsummen-Größe als auch hinsichtlich Neugeschäfts-Volumen.

f)   Abwicklungsanstalt: Deutschland stellt sicher, dass die PBB nach dem 30. September 2013 keine Asset-Management-Dienstleistungen und keine Refinanzierungsdienstleistungen für die Abwicklungsanstalt FMS-WM mehr erbringt und dass organisatorisch sichergestellt ist, dass diese Dienstleistungen von Dritten übernommen werden können.

g)   Marktpräsenz: Deutschland stellt sicher, dass die PBB nur auf folgenden geografischen Märkten Neugeschäftsabschlüsse tätigt:

i)

im Bereich Immobilienfinanzierung:

—

Kernmärkte (21): Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Spanien,

—

weitere Märkte: Schweden, Polen, Tschechische Republik, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Dänemark, Finnland, Norwegen, Slowakei und Ungarn;

ii)

im Bereich Öffentliche Investitionsfinanzierung:

—

Kernmärkte: Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien,

—

weitere Märkte: Schweiz, Österreich, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Großbritannien.

h)   Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt: Deutschland stellt sicher, dass die HRE im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt FMS-WM zahlt. Insbesondere stellt Deutschland sicher, dass die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung („FMSA“) die HRE anweist, direkt oder über ihre Tochtergesellschaften einen Betrag von 1,59 Mrd. EUR an die FMS-WM zu zahlen. Die Zahlung ist von den HRE-Gesellschaften zu leisten, die Vermögenspositionen auf die Abwicklungsanstalt übertragen haben und deren Kernkapitalquote 15 % übersteigt. Die PBB behält Gewinne ein, um die stille Einlage zurückzuzahlen.

i)   Beschränkung von Zinszahlungen und Ausschüttungen von Gewinnbeteiligungen: Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften innerhalb der rechtlichen Grenzen von der Zahlung von Zinsen und Gewinnbeteilungen absehen.

j)   Beschränkung von Rückzahlungen: Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften keine Rückzahlungen für sonstige Eigenmittelinstrumente leisten.

k)   Kein Erwerb von Unternehmen: Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans keine anderen Unternehmen erwirbt.

l)   Zusagen bezüglich Informationstechnologie der HRE/PBB: Deutschland stellt sicher, dass das Projekt zur Verbesserung der IT-Systeme der Bank vollständig durchgeführt wird.

m)   Zusage bezüglich Mindestertragszielen des Neugeschäfts (RAROC): Deutschland stellt sicher, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine Darlehen neu vergibt, die einen RAROC („risk-adjusted return on capital“) von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen.

n)   Überwachungstreuhänder: Deutschland stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan und alle Zusagen des Zusagenkatalogs korrekt umgesetzt werden und dass dies von einem hinreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird.

VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN

VI.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und potenzielle Begünstigte

(71)

Die verschiedenen in Rede stehenden Maßnahmen wurden entweder direkt von Deutschland oder von dem von der Bundesregierung eingerichteten und kontrollierten SoFFin und folglich aus staatlichen Mitteln gewährt. Durch die Maßnahmen wird der HRE ein selektiver Vorteil gewährt, indem es dem Finanzinstitut ermöglicht wurde, zu günstigeren, nicht auf dem Markt üblichen Konditionen neues Kapital aufzunehmen, sich durch Garantien abzusichern und Entlastungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. HRE ist international tätig und steht mit anderen Banken in Deutschland und anderen Ländern im Wettbewerb. Aus denselben Gründen handelt es sich bei den Maßnahmen deshalb, wie bereits in vorangegangenen HRE-Beschlüssen der Kommission (22) dargelegt, um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

(72)

Innerhalb des HRE-Konzerns betreibt nur die PBB (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften) Neugeschäft und ist folglich auf den Märkten aktiv. Bei der PBB handelt es sich somit um die Unternehmenseinheit, die die Geschäfte der HRE weiterführt (allerdings, wie in Randnummer 63 erörtert, in begrenztem Umfang). Alle anderen zur HRE-Gruppe gehörenden Unternehmenseinheiten (d. h. die DEPFA Bank plc und ihre Tochtergesellschaften sowie HRE Finance i.L.) befinden sich im Ablauf; ihre Aktivitäten sind auf das für eine geordnete Abwicklung erforderliche Minimum beschränkt; sie generieren kein Neugeschäft.

(73)

Letztendliches Ziel und letztendlicher Zweck aller Beihilfemaßnahmen (unabhängig davon, ob sie offiziell der HRE, der HRE Holding, der PBB oder der DEPFA Bank plc gewährt wurden) ist es, dafür zu sorgen, dass die PBB weiterhin auf den Märkten tätig sein kann. Ursache der in Rede stehenden Wettbewerbsverzerrung ist also die fortgesetzte Marktpräsenz der PBB. Die DEPFA Bank plc kann (vergleichbar mit der FMS-WM) als reine Abwicklungsanstalt für die Vermögenswerte betrachtet werden, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht auf die FMS-WM (die „Bad Bank“) übertragen wurden. Sie wird ihre Vermögenswerte zu deren Fälligkeit verwerten oder sie auf dem Markt verkaufen, aber ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses kein Neugeschäft mehr betreiben (23).

(74)

Da es sich bei der PBB folglich um die wirtschaftliche Fortsetzung der HRE handelt, wird die PBB im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission (24) als die Begünstigte der Beihilfe betrachtet, so dass sich die nachstehende Vereinbarkeitsprüfung auf die PBB konzentriert.

(75)

In Verbindung mit den Ausführungen von Heisse Kursawe Eversheds, dass es sich bei dem Squeeze-out um eine staatliche Beihilfe handeln würde, hält die Kommission fest, dass die Kapitalzuführungen zugunsten der HRE zwar staatliche Beihilfen darstellen, der Squeeze-out der Minderheitsaktionäre als solcher (d. h. die Übernahme ihrer Anteile gegen eine entsprechende Zahlung an diese Aktionäre) jedoch kein Beihilfeelement enthält, da der Bank daraus kein aus staatlichen Mitteln stammender Vorteil erwachsen ist. Im Rahmen des Squeeze-outs erfolgten Zahlungen des Staates an die Minderheitsaktionäre, die allerdings keine wirtschaftlichen Folgen für die HRE hatten. Für die HRE hat sich nur die Eigentümerstruktur geändert. Deshalb muss in diesem Beschluss die Frage, ob der Squeeze-out gegen die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr verstößt, nicht behandelt werden.

VI.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

VI.2.1.   Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

(76)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Da der Zusammenbruch einer systemisch wichtigen Bank direkt die Finanzmärkte und indirekt die gesamte Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, stützt die Kommission derzeit ihre beihilfenrechtliche Würdigung staatlicher Beihilfemaßnahmen im Bankensektor in Anbetracht der anhaltend fragilen Lage auf den Finanzmärkten auf diese Bestimmung.

(77)

Die Kommission sieht insbesondere in Anbetracht der früheren Stellung der HRE auf dem deutschen Pfandbriefmarkt, der früheren Bilanzsumme der HRE und des Umfangs des früheren Derivatebestands der HRE keinen Grund, die seitens Deutschlands vorgenommene Einstufung der HRE als systemisch wichtige Bank in Frage zu stellen.

(78)

Die Kommission hält fest, dass die HRE Rettungsbeihilfen in Anspruch genommen hat, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft wurden; diese müssen aber jetzt daraufhin geprüft werden, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfen betrachtet werden können. Deshalb muss die Kommission jetzt auf der Grundlage der IAC und der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor eine Vereinbarkeitsprüfung dieser Maßnahmen sowie aller weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen, d. h. der Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR und der Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR, vornehmen.

VI.2.2.   Würdigung auf der Grundlage der Impaired-Asset-Mitteilung (IAC)

(79)

Jegliche Übertragung von Vermögenswerten an eine Abwicklungsanstalt muss im Einklang mit der IAC erfolgen. Zudem heißt es in der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor, dass eine angemessene Vergütung für staatliche Unterstützungsmaßnahmen eines der besten Mittel ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu beschränken, da dadurch die Höhe der Beihilfe verringert wird. Darüber hinaus könnte es erforderlich sein, die Expansionsmöglichkeiten der Bank in bestimmten Geschäftsfeldern oder geografischen Bereichen zu beschränken, z. B. mittels marktorientierter Abhilfemaßnahmen wie konkreter Kapitalanforderungen, wenn direkte Expansionsbeschränkungen den Markt schwächen würden, oder die moralischen Risiken zu begrenzen.

(80)

Wenn es um die Beihilfefähigkeit der für eine Übertragung in Betracht gezogenen Vermögenswerte geht, so ist laut Randnummer 34 der IAC unbedingt ein pragmatischer und flexibler Ansatz bei der Auswahl der einzelnen entlastungsfähigen Kategorien von Vermögenswerten anzulegen. Die Kommission hat diesen flexiblen Ansatz in anderen Beihilfesachen angewendet und die Übertragung von Vermögenswerten akzeptiert, bei denen es sich streng genommen nicht um ausfallgefährdete Vermögenswerte handelte, sondern um Vermögenswerte, die mit Blick auf die tiefgreifende Änderung des Geschäftsmodells der betreffenden Bank nicht von strategischer Bedeutung waren.

(81)

Um sicherzustellen, dass sich die Bank vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Rentabilität widmet, und um etwaigen Interessenkonflikten vorzubeugen, bedarf es, wie in Randnummer 46 der IAC erläutert, einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten. Die Kommission weiß, dass es bei Gründung der Abwicklungsanstalt insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich war, unverzüglich die Verbindungen zwischen PBB und FMS-WM zu trennen. Dies muss jedoch so schnell wie möglich nachgeholt werden. Daher hat Deutschland zugesagt, dass die PBB für eine vollständige organisatorische Unabhängigkeit der verbundenen Geschäftsfunktionen sorgen wird und sie diese nach dem 30. September 2013 nicht mehr für die FMS-WM übernehmen wird.

(82)

Zur Bewertung und Lastenverteilung heißt es unter Randnummer 21 der IAC, dass eine angemessene Vergütung Teil der geforderten Lastenverteilung ist. Die Kommission prüft, ob im Einklang mit Anhang IV der IAC bei der Festsetzung des Preises für die Entlastung der Vermögenswerte eine Vergütung für den Staat vorgesehen ist, die dem Risiko künftiger Verluste, das über das im tatsächlichen wirtschaftlichen Wert ausgedrückte Risiko hinausgeht, angemessen Rechnung trägt. Im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission bei Entlastungsmaßnahmen (25) erfolgt die Bewertung der erforderlichen Vergütung für eine Eigenkapitalentlastung auf der Grundlage der Übertragung zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, selbst wenn dieser niedriger als der Übertragungswert ist.

(83)

Laut Randnummer 41 der IAC sollte der Übernahmewert dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert entsprechen. Erachtet es ein Mitgliedstaat — insbesondere zur Vermeidung einer technischen Insolvenz — als erforderlich, einen Übernahmewert zugrunde zu legen, der über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegt, ist dies nur zulässig, wenn gleichzeitig eine umfassende Umstrukturierung vorgesehen ist und Bestimmungen eingeführt werden, die eine spätere Rückforderung dieser zusätzlichen Beihilfen, beispielsweise anhand eines „Claw-back“-Mechanismus, ermöglichen.

(84)

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zu einem späteren Zeitpunkt zurückzufordernde Differenz zwischen dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und dem Übernahmewert, die mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger ermittelt wurde, 16,2 Mrd. EUR beträgt und eine besonders tiefgreifende Umstrukturierung und Verkleinerung der Bank erfordert. Nach Randnummer 21 der IAC ist kein zusätzliches Entgelt zu zahlen, da von der Maßnahme nach vorherigem Kapitalabzug von 16,2 Mrd. EUR keine weitere Eigenkapitalentlastung erwartet wird (26).

(85)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Rückforderung dieses Betrags nicht ausdrücklich vorgesehen hat. Deutschland hat jedoch Klauseln aufgenommen, die eine Rückforderung so weit wie möglich ermöglichen sollen und Folgendes vorsehen:

a)

Eine bedingte Zahlungsauflage an den HRE-Konzern gegenüber der Abwicklungsanstalt in Höhe von 1,59 Mrd. EUR.

b)

Die PBB verwendet nicht ausgeschüttete Gewinne zur Rückzahlung der stillen Einlage der Bundesrepublik Deutschland.

c)

Nachdem der Betrag von 1,59 Mrd. EUR vollständig gezahlt worden ist, muss der Teilkonzern DEPFA Bank plc (d. h. Muttergesellschaft und alle Tochtergesellschaften) Deutschland eine angemessene Vergütung für die staatliche Unterstützung zahlen.

d)

Obwohl die HRE verstaatlicht worden ist, beabsichtigt Deutschland, die PBB zu reprivatisieren, so dass Deutschland auch die Erträge aus einer etwaigen Reprivatisierung erhalten wird. Da die Bank in öffentliches Eigentum überführt wurde und der Staat nun plant, die Bank zu reprivatisieren, kann zudem geltend gemacht werden, dass der Staat versuchen wird, so viel wie möglich von seinem Einsatz zurückzuerhalten, und dass die früheren Anteilseigner einen angemessenen Beitrag geleistet haben.

Die geplante Umstrukturierung ist zudem sehr weitreichend und sieht eine radikale Verkleinerung der „guten“ Kernbank auf rund 15 % der Größe der HRE von Ende 2008 vor. In Verbindung mit den Zusagen in Bezug auf Wachstumsbegrenzung, Beschränkungen des Produktangebots, Corporate Governance und Reprivatisierung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung kann das Gesamtpaket zur Umstrukturierung als weitreichend genug im Sinne der IAC bezeichnet werden.

(86)

Die Kommission hält ebenfalls fest, dass die von ihr vorgebrachten Bedenken, dass Deutschland und die HRE möglicherweise nicht bereit und in der Lage seien, eine uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen ex ante zu gewährleisten, durch die umfassenden, von einem engagierten Mitarbeiterteam der Bank übermittelten Daten ausgeräumt worden sind. Zudem ließ die HRE, zum Teil auf Ersuchen der Kommission, ihre Datensätze auf Kohärenz und Qualität prüfen, was deren endgültige Prüfung durch die Sachverständigen der Kommission erleichterte. Darüber hinaus haben Deutschland und die PBB eine weitreichende Verbesserung der Risikomanagement- und Berichterstattungssysteme zugesagt, um die Bedenken der Kommission hinsichtlich möglicher Mängel im künftigen Managementinformationssystem auszuräumen.

VI.2.3.   Vereinbarkeit mit der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor

(87)

In der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor sind die Beihilfevorschriften dargelegt, die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Krise anzuwenden sind. Nach dieser Mitteilung muss eine im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise geplante Umstrukturierung eines Finanzinstituts, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der betreffenden Bank gewährleisten, einen angemessenen Eigenbeitrag der begünstigten Bank (Lastenverteilung) vorsehen und ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beinhalten (27).

(88)

Die bereits gewährten und die noch geplanten Kapitalzuführungen sowie die Höhe der aus der Übertragung der Vermögenswerte erwachsenden staatlichen Beihilfe machen zusammengenommen mehr als 20 % der vor der Krise bestehenden risikogewichteten Aktiva der HRE aus.

VI.2.3.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der PBB

(89)

Im Einklang mit Abschnitt 2 der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor legte Deutschland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, in dem die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten der HRE erläutert sind und das Geschäftsmodell ausführlich dargestellt wird.

Gründe für die Schwierigkeiten der HRE

(90)

Dem Umstrukturierungsplan sowie den ergänzenden Ausführungen Deutschlands ist zu entnehmen, dass die Schwierigkeiten der HRE im Wesentlichen auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

a)

Die HRE und insbesondere ihre Gesellschaft DEPFA Bank plc als sich ausschließlich am Geld- und Kapitalmarkt finanzierende Banken ohne Franchise-Finanzierung waren in hohem Maße von einem intakten Interbanken-Kapitalmarkt abhängig, der mit der Insolvenz von Lehman Brothers zeitweilig vollständig einbrach.

b)

Altlasten aufgrund von Vermögenswerten, die in Anbetracht ihres tatsächlichen Risikoprofils keine angemessene Anlagenrendite einbringen.

c)

Der HRE-Konzern ging aus dem Zusammenschluss mehrerer kleinerer Banken hervor, die unterschiedliche IT-Anwendungen verwendeten, welche nicht in ein umfassendes, abgestimmtes Risikomanagementsystem integriert waren.

Das Geschäftsmodell

(91)

Wie weiter oben erläutert, soll mit der Umstrukturierung und den vorgesehenen Maßnahmen, die sich vor allem auf die Kapitalausstattung der Bank und interne Kontrollsysteme beziehen, eine Wiederholung der Liquiditätsprobleme, die die Bank fast in die Insolvenz gestürzt hätten, ausgeschlossen werden. Indem auf ein stabileres, pfandbriefgestütztes Finanzierungskonzept gebaut, die bisherige Abhängigkeit vom Interbanken-Geldmarkt abgebaut, die IT-Landschaft verbessert und integriert, die regionale Schwerpunktsetzung enger gefasst, das Netz der Niederlassungen verkleinert und die absolute Größe des Geschäfts reduziert wird, geht der Umstrukturierungsplan die größten Problembereiche ganz konkret an. Die Einstellung anderer Geschäftstätigkeiten und deren Behandlung als Ablaufportfolio in der PBB-Bilanz ist die logische Ergänzung dieses Konzepts.

(92)

Folglich werden sich die beiden verbleibenden Geschäftsfelder der PBB auf Vermögenswerte beschränken, die für deutsche gedeckte Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe) in Betracht kommen. Das Argument, dass eine solche konservativere Geschäftsstrategie zu einer qualitativen Verbesserung der Kreditvergabe führen dürfte, ist stichhaltig, insbesondere in Anbetracht der Bestimmungen im Deutschen Pfandbriefgesetz bezüglich Risikomanagement, -überwachung und -kontrolle und der dort enthaltenen Festlegungen zum Beleihungsauslauf (z. B. Beleihungsgrenzen).

(93)

Die Kommission äußerte in Randnummer 92 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens vom 24. September 2010 (siehe Randnummer 15 des vorliegenden Beschlusses) Zweifel daran, dass die Bank mit ihren künftigen Geschäftsaktivitäten, insbesondere jenen in dem margenschwachen „Public Finance“-Sektor, ausreichende Margen erwirtschaften kann. Ein Teil der vormaligen „Public Finance“-Aktivitäten, nämlich der Teil „Öffentliche Investitionsfinanzierung“, soll weitergeführt werden. Das ÖIF-Geschäft beinhaltet jedoch nur die Finanzierung von Produkten, die mit Investitionen der öffentlichen Hand in Verbindung stehen, und unterscheidet sich somit von der Staatsfinanzierung, d. h. der nicht gebundenen Finanzierung staatlicher Stellen, für die besonders geringe Margen typisch sind. Da im angepassten Geschäftsmodell die margenschwachen Staatsfinanzierungsgeschäfte, die rund 75 % der früheren „Public Finance“-Aktivitäten ausmachten, eingestellt werden und als Ablaufportfolio auf der PBB-Bilanz ablaufen, sind die diesbezüglichen Bedenken der Kommission vermindert worden. Auch die Zusage Deutschlands, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine neuen Darlehen vergibt, die einen RAROC von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen, trägt zur Verminderung der diesbezüglichen Bedenken der Kommission bei.

(94)

Die Kommission hält außerdem fest, dass der Ansatz, das ÖIF-Geschäftsfeld als zweites Geschäftsfeld der PBB aufrechtzuerhalten, die Bedenken von Marktteilnehmern und Rating-Agenturen hinsichtlich einer mangelnden Diversifizierung von Banken, die sich auf ein Geschäftsfeld beschränken (sogenannte „monoline banks“) und somit zu stark von einem Geschäftsbereich abhängig sind, mindert. Mit zwei Geschäftsfeldern, die nicht unbedingt über dieselben Geschäftszyklen verfügen, dürfte die PBB in der Lage sein, sich stabilere und planbarere Einnahmen zu sichern und die erforderliche Visibilität bei den institutionellen Investoren zu erzielen.

(95)

Aus dem Umstrukturierungskonzept ergibt sich eine klarere Organisationsstruktur, da nicht mehr zum Kerngeschäft gehörende Geschäftsbereiche wie Capital Markets & Asset Management (Kapitalmärkte & Vermögensverwaltung) nicht fortgeführt werden und das Niederlassungsnetz erheblich verkleinert wird. Es wurde bereits eine beträchtliche Anzahl von Niederlassungen geschlossen; nach dem deutlich granulareren und kleinteiligeren Geschäftsmodell sollen vier dieser Niederlassungen wieder eröffnet werden (Berlin, Hamburg, Rhein-Ruhr-Gebiet und Stockholm).

(96)

Der Umstrukturierungsplan stellt sicher, dass die PBB ihre Marktpräsenz nicht unverhältnismäßig stark ausbaut. Die Vergabe neuer Kredite ist für beide Geschäftsfelder gedeckelt. Die PBB visiert für ihre jeweiligen Kernmärkte mit ihren ÖIF-Geschäften einen Marktanteil von 1 % bis 2 % und mit ihrem Immobilienfinanzierungsgeschäft einen Marktanteil von 2 % bis 6 % an.

(97)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Bank damit begonnen hat, die Schwachstellen ihres IT-Systems zu beheben; das IT-Netz war anfangs sehr heterogen und wies erhebliche Mängel insbesondere in Bezug auf Risikomanagement-Funktionalitäten und -Anwendungen auf. Deshalb startete die HRE 2009 „New Evolution“, ein mehrjähriges, konzernweites Projekt zum Umbau der IT-Landschaft mit einer Mittelausstattung von rund 180 Mio. EUR. In sechs „Releases“ sollen sukzessiv verschiedene Systemverbesserungen eingeführt werden. Das Projekt umfasst unter anderem operationelle Verbesserungen wie die Konsolidierung der Kreditverwaltungssysteme, Verbesserungen der IT-Systeme im Risikomanagement in Bezug auf Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, eine Standardisierung der Front-Office-Systeme und Verbesserungen in Bezug auf die Genauigkeit, Granularität und Qualität von Informationen und Daten. Den Angaben zum Inhalt und Fortgang des IT-Umbaus ist zu entnehmen, dass die anfänglichen Probleme sachgerecht angegangen wurden und während der Umstrukturierung der PBB in dem erforderlichen Umfang gelöst werden können. Nach Auffassung der Kommission ist das künftige IT-System eine an die Geschäftsabläufe angepasste, funktionale und effiziente Plattform für ein zeitnahes und umsichtiges Risikomanagement. Eine vollständige Umsetzung der Pläne zum Umbau der IT-Landschaft ist somit von entscheidender Bedeutung.

(98)

Liquidität, Zahlungsfähigkeit und Ertragskraft der PBB (28) sind die wichtigsten Indikatoren für die Rentabilität der Bank und werden sowohl einem Base Case als auch eines Stress Case-Szenario unterzogen (29).

Liquidität

(99)

Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird sich die PBB ihre Refinanzierungen nicht mehr durch staatliche Garantien absichern lassen. Die PBB bleibt aber dennoch ein sich auf dem Geld- und Kapitalmarkt refinanzierendes Finanzinstitut ohne Franchise-Finanzierung, wobei sie allerdings die Strategie verfolgt, das Volumen an unbesicherten Refinanzierungen deutlich zu verringern und stattdessen Pfandbriefe auszugeben, die als stabilere Finanzierungsquelle gelten.

(100)

Da ein akuter Liquiditätsengpass eine der wichtigsten Ursachen für die Probleme der HRE war, die letztendlich eine staatliche Unterstützung erforderlich machten, besteht gemäß Umstrukturierungsplan eine ausreichende Bar- und Liquiditätsreserve, wobei aus Basel-III-Anforderungen möglicherweise erwachsenden Folgen Rechnung getragen werden muss. Diese Reserve wird zu Beginn der Umstrukturierungsphase am höchsten sein und dann nach und nach schrumpfen. Im Base Case würde die Bar- und Liquiditätsreserve Ende 2011 bei rund [12-17] % der PBB-Bilanzsumme und dann Ende 2015 bei [7-17] % liegen. Im Stress Case würde die Bar- und Liquiditätsreserve Ende 2011 über [7-10] % der PBB-Bilanzsumme und Ende 2015 rund [7-10] % betragen. Die Liquiditäts-Situation ist nach Auffassung der Kommission sowohl im Base Case als auch im Stress Case angemessen.

Zahlungsfähigkeit

(101)

Mit einer Kernkapitalquote (berechnet nach dem internen Rating-basierten Ansatz von Basel II), die für Ende 2011 im Base Case mit 12,9 % und im Stress Case mit 10,5 % veranschlagt wird, ist die PBB ausreichend mit Eigenkapital ausgestattet und wird die Mindestkapitalanforderungen während der Umstrukturierungsphase erfüllen. Gemäß den im Umstrukturierungsplan getroffenen Annahmen wird die Kernkapitalquote Ende 2015 im Base Case 12,4 % bzw. im Stress Case 11,3 % betragen. Der Rückgang der Kernkapitalquote ist im Base Case nicht auf Verluste, sondern vor allem auf den prognostizierten Anstieg der risikogewichteten Vermögenswerte zurückzuführen, der wiederum mit dem anvisierten Wachstum in Verbindung steht (im Base case weist die PBB in den Jahren 2011 bis 2015 ein positives Ergebnis nach Steuern aus; nur im Stress Case würde die PBB in den Jahren 2011 und 2012 ein negatives Ergebnis nach Steuern aufweisen).

Ertragskraft

(102)

Es wird erwartet, dass sich die Ertragskraft der PBB in der Umstrukturierungsphase verbessert. Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird im Base Case der Gewinn nach Steuern im Jahr 2011 bei [110-150] Mio. EUR und im Jahr 2015 bei [280-320] Mio. EUR liegen. Dies entspräche 2011 zwar nur einer Eigenkapitalrentabilität (nach Steuern) von [3-6] %; am Ende der Umstrukturierungsphase (2015) allerdings von [8-11] % (nach Steuern). Die angestrebte Eigenkapitalrentabilität im Base Case kann somit für eine Bank mit der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Geschäftstätigkeit sowohl im Hinblick auf die Überlebensfähigkeit als auch mit Blick auf die geplante Reprivatisierung der PBB als zufrieden stellend betrachtet werden. Deutschland zufolge werden die Gewinne nach Steuern durch Verluste aus Vorjahren aufgezehrt, was in Anbetracht von Verlustvorträgen bedeutet, dass die PBB bis 201[…] Bilanzverluste verzeichnen wird; im Zusammenhang mit der Rückzahlung der stillen Einlage wird dies jedoch im Jahr 201[…] nicht mehr der Fall sein.

(103)

Tabelle 1: Gewinn- und Verlustplanung für die PBB, IFRS (Base Case), laut Umstrukturierungsplan

 

 

2011

2012

2013

2014

2015

Zinsüberschuss und ähnliche Erträge

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Provisionsüberschuss

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Operative Erträge

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Kreditrisikovorsorge

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Verwaltungsaufwand

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Saldo übrige Erträge/Aufwendungen

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ergebnis vor Steuern

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ertragssteuern

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ergebnis nach Steuern

Mio. EUR

[110-150]

[140-160]

[170-220]

[240-270]

[280-320]

(104)

Als wichtigste Wachstumsfaktoren der Ertragskraft der PBB lassen sich zwei Quellen herausheben: Erstens werden die Erträge der PBB aus ihren kommerziellen Geschäften steigen und zweitens werden die operativen Kosten sinken.

(105)

In Bezug auf die Erwirtschaftung höherer Erträge beinhaltet der Umstrukturierungsplan eine Verbesserung der durchschnittlichen Marge bei Krediten; insbesondere durch Zeichnung von neuem und gewinnträchtigerem Geschäft. Im Hinblick auf das Immobilienfinanzierungsgeschäft wird auf der Grundlage der derzeitigen Portfolios eine Verbesserung der Nettomargen von [85-100] bps auf [105-120] bps (2011), auf [105-110] bps (2012) und schließlich auf [95-100] bps erwartet. Für das ÖIF-Geschäftsfeld wird für die gesamte Umstrukturierungsphase eine Nettomarge von [27-35] bps angesetzt, was eine erhebliche Verbesserung gegenüber der für das bestehende Portfolio kalkulierten Nettomarge von [6-12] bps für Staatsfinanzierungen bedeutet (30). Diese Verbesserung ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die besonders margenschwachen Staatsfinanzierungsgeschäfte nicht fortgeführt werden.

(106)

Da sichergestellt werden muss, dass ausreichend hohe Margen erzielt werden, ist die Zusage Deutschlands, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine neuen Darlehen vergibt, die einen RAROC von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen, angemessen und erforderlich.

(107)

In den Jahren 2011 und 2012 stellen die Vergütungen, die die PBB aufgrund der Bereitstellung von Vermögensverwaltungs-Dienstleistungen für die FMS-WM (Bad Bank der HRE) erhält, eine wichtige Einnahmequelle für die PBB dar. Um sicherzustellen, dass sich die Bank vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Rentabilität widmet, und um etwaigen Interessenkonflikten vorzubeugen, bedarf es, wie in der IAC erläutert, einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten. Die Kommission weiß, dass es bei Gründung der Abwicklungsanstalt insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich war, unverzüglich die Verbindungen zwischen PBB und FMS-WM zu trennen. Dies muss jedoch so schnell wie möglich nachgeholt werden. Auf dieser Grundlage hat Deutschland zugesagt, dass die PBB für eine vollständige organisatorische Unabhängigkeit der verbundenen Geschäftsfunktionen sorgen wird und diese nach dem 30. September 2013 nicht mehr für die FMS-WM übernehmen wird. Dasselbe gilt für die Refinanzierung der FMS-WM. Mit dieser Zusage müsste auch gewährleistet werden können, dass sich die Rentabilität der PBB mittelfristig selbst erhält und sich nicht mehr aus Vergütungen speisen muss, die mit der Übertragung von wertgeminderten Vermögenswerten in Verbindung stehen.

(108)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die PBB beabsichtigt, ihre Betriebskosten erheblich zu senken. Während der Umstrukturierungsphase wird sich die Kosten-Ertragsrelation erheblich verbessern, und zwar von [64-79] % (2011) auf [32-42] % (2015) im Base Case.

(109)

Die PBB hat einige einschneidende Umstrukturierungsmaßnahmen eingeleitet, die sich auf ihre Kostenbasis auswirken. So hat sie zahlreiche Niederlassungen geschlossen und ihren Personalbestand um rund 30 % reduziert (1 366 Beschäftigte Ende 2010 gegenüber 2 000 Beschäftigten Ende 2007) (31). Während sich diese Maßnahmen mittel- und langfristig positiv auf die Betriebskosten auswirken werden, erwachsen kurzfristig im Zuge der Umstrukturierung außerordentliche Kosten, insbesondere Abfindungs- und Vorruhestandszahlungen sowie Rechtsanwalts- und Beratungskosten. Die Annahme, dass sich die Betriebskosten nach Abschluss der Umstrukturierung auf einem erheblich niedrigeren Niveau einpendeln werden, ist nach Auffassung der Kommission begründet.

(110)

Nach der Übertragung der wertgeminderten Vermögenswerte auf die FMS-WM, die eine erhebliche Verringerung der Bilanzsumme bewirkte, erscheint im Base Case die Kreditrisikovorsorge der PBB für die Umstrukturierungsphase stabil.

(111)

Die anvisierte Eigenkapitalrentabilität der PBB erscheint der Kommission auch bei den für den Stress Case zugrunde gelegten Annahmen als robust genug, da weder die Lebensfähigkeit der Bank noch die Aussichten auf eine Reprivatisierung der PBB gefährdet wären. Dem Umstrukturierungsplan zufolge würde die PBB 2011 im Stress Case Verluste in Höhe von [100-125] Mio. EUR schreiben; zum Abschluss der Umstrukturierungsphase im Jahr 2015 werden allerdings Gewinne von [270-310] Mio. EUR erwartet. Die Eigenkapitalrentabilität (nach Steuern) wäre im Jahr 2011 (– [2,8-3,8] %) und im Jahr 2012 negativ; in diesem Szenario würde sie allerdings im Jahr 2015 bei knapp [9-12] % liegen.

(112)

Tabelle 2: Gewinn- und Verlustplanung der PBB, IFRS (Stress Case), laut Umstrukturierungsplan

 

 

2011

2012

2013

2014

2015

Zinsüberschuss und ähnliche Erträge

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Provisionsüberschuss

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Operative Erträge

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Kreditrisikovorsorge

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Verwaltungsaufwand

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Saldo übrige Erträge/Aufwendungen

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ergebnis vor Steuern

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ertragssteuern

Mio. EUR

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ergebnis nach Steuern

Mio. EUR

– [100-125]

– [75-90]

[230-290]

[250-290]

[270-310]

(113)

In Anbetracht der Verbesserungen im Geschäftsmodell, in der technischen Infrastruktur und im organisatorischen Aufbau und der Auswirkungen dieser Verbesserungen auf die erwartete Liquidität, Zahlungsfähigkeit und Ertragskraft der PBB vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan die Kriterien der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt.

VI.2.3.2.   Eigenbeitrag/Lastenverteilung

(114)

Nach der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor muss der Begünstigte einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. In Abschnitt 3 dieser Mitteilung sind diesbezüglich die folgenden Grundsätze formuliert:

a)

Die Umstrukturierungsbeihilfen sollten auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein.

b)

Damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt, sollte die begünstigte Bank zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden. Dazu können beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden.

c)

Die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sind nicht ausschließlich vom Staat zu tragen, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden. Mit der Forderung nach einer Lastenverteilung werden zwei Ziele verfolgt: Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken (32).

(115)

Die Bedenken der Kommission, dass die Beihilfen möglicherweise nicht auf das für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt sind, konnten ausgeräumt werden. Deutschland wird insgesamt knapp 10 Mrd. EUR in die HRE investiert haben. Ein Teil dieser Kapitalzuführungen, d. h. 2,08 Mrd. EUR, wird der Rekapitalisierung der Abwicklungsanstalt FMS-WM dienen, weitere 1,59 Mrd. EUR sollen während der Umstrukturierung auf die FMS-WM übertragen werden. Rund 63 % der knapp 10 Mrd. EUR verbleiben im HRE-Konzern.

(116)

Die PBB ist die einzige Einheit im HRE-Konzern, die in Zukunft Neugeschäft durchführen wird und daher aktiv im Wettbewerb steht. Im Base Case ist für Ende 2011 eine Kernkapitalquote (basierend auf Basel II IRB-Ansatz) von 12,9 % angesetzt, die sich während der Umstrukturierungsphase leicht auf 12,4 % bis Ende 2015 verringern wird. Der Umstrukturierungsplan wirft keine Zweifel auf, dass die Bank die Mindestkapitalanforderungen auch während der Umstrukturierungsphase erfüllt. Die prognostizierte Kernkapitalquote ist hoch, entspricht aber durchaus den Kapitalquoten der Wettbewerber. Aufgrund der Finanzkrise werden jetzt generell von den Banken höhere Kapitalquoten als vor der Krise erwartet. Des Weiteren sollte bedacht werden, dass die PBB aufgrund ihrer Probleme während der Krise eine solide Kapitaldecke braucht, um sich bei den Marktteilnehmern als zuverlässiger Geschäftspartner positionieren zu können. Nach Auffassung der Kommission sind die Höhe des bereitgestellten Kapitals und die daraus folgenden Kapitalquoten daher angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt.

(117)

Des Weiteren wurden der HRE Garantien in Höhe von insgesamt 145 Mrd. EUR gewährt, von denen die Bank 124 Mrd. EUR in Anspruch nahm. Diese Garantien waren erforderlich, um die Fortsetzung der Geschäfte der Bank zu ermöglichen, als sie von Insolvenz bedroht war, zumindest bis die HRE in der Lage war, ihre wertgeminderten Vermögenswerte auf die FMS-WM zu übertragen. Alle vom HRE-Konzern in Anspruch genommenen Garantien, die insgesamt 124 Mrd. EUR betragen, wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 an die FMS-WM übertragen. Die PBB greift folglich in ihrer Geschäftstätigkeit nicht mehr auf staatliche Garantien zurück. Mit dieser Übertragung wurde dazu beigetragen, dass die Unterstützung in Form von Garantien zeitlich auf das erforderliche Minimum beschränkt war.

(118)

Der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor zufolge sollten die begünstigten Banken zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung zunächst ihre eigenen Mittel verwenden, was üblicherweise über den Verkauf von Vermögenswerten erfolgt. Die HRE hat durch Übertragung von Vermögenspositionen mit einem Nominalbetrag von rund 210 Mrd. EUR und von Derivaten von rund 280 Mrd. EUR an die Abwicklungsanstalt FMS-WM einen beträchtlichen Teil ihrer Vermögenswerte abgespalten und auf diese Weise ihre Bilanzsumme um die Hälfte reduziert. Dadurch wurde jedoch kein buchhalterischer Gewinn erzielt, der zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten hätte genutzt werden können. Die Übertragung ist vielmehr ebenfalls als staatliche Beihilfe zu betrachten, da der für diese Vermögenswerte an die HRE gezahlte Preis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte um rund 16,2 Mrd. EUR überstieg. Dennoch veräußert bzw. veräußerte der Konzern bereits Unternehmensbeteiligungen (z. B. Beteiligungen an der Arsago ACM GmbH (Frankfurt), der Arsago Holding AG (Schweiz), an DEPFA First Albany Securities LLC (New York) und an der Collineo Asset Management GmbH).

(119)

Die HRE hat an den SoFFin für alle von Deutschland gestellten Garantien Zinsen gezahlt, die zwischen 0,5 % und 0,8 % p.a. lagen. Sie hat somit für diesen Teil der staatlichen Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (33) ein angemessenes Entgelt gezahlt. Demgegenüber hat die Bank bislang weder eine Vergütung für das zugeführte Kapital noch für die aus der Entlastungsmaßnahme erwachsene Eigenkapitalentlastung gezahlt; ferner ist sie nicht in der Lage, einen angemessenen Claw-back-Mechanismus für die staatliche Beihilfe vorzusehen, die darin bestand, dass der Übertragungswert der Vermögenswerte höher als der tatsächliche wirtschaftliche Wert dieser Vermögenswerte war.

(120)

In Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der HRE kann der Schluss gezogen werden, dass die Bank einfach nicht in der Lage war, einen weiteren signifikanten Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten zu leisten (34). Folglich muss dem unzureichenden Eigenbeitrag durch besonders weitreichende strukturelle Maßnahmen im Umstrukturierungsplan Rechnung getragen werden, damit eine angemessene Verteilung der mit der Rettung der Bank verbundenen Lasten auf Bank und Anteilseigner sichergestellt ist. Die Kommission betrachtet die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Verkleinerung in Bezug auf Konzerngröße, Marktpräsenz, Umfang der Geschäftstätigkeit und Bilanzsumme in Anbetracht der spezifischen Umstände in diesem Fall als angemessenen Ersatz für den unzureichenden Eigenbeitrag der Bank.

(121)

Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass die Bank verstaatlicht wurde und ihre ehemaligen Anteilseigner auf der Grundlage des Konzernswerts ohne staatliche Unterstützung entschädigt wurden (35). Dies ist aus beihilfenrechtlicher Sicht ein positiver Aspekt und bedeutet, dass die früheren Anteilseigner alle Anteile verloren haben und daher davon auszugehen ist, dass sie die Kosten der Umstrukturierung der HRE ausreichend mitgetragen haben.

(122)

Bezüglich der Inhaber nachrangiger HRE-Schuldtitel hat Deutschland die Zusage gemacht, dass die HRE keine Gewinnausschüttungen auf gewinnabhängige Finanzierungsinstrumente an Dritte zahlt und damit sichergestellt wird, dass Tier 2-Kapital-Eigner keinen oder nur einen geringen Ausgleich für ihre Investition erhalten und auf diese Weise wie Tier 1-Kapital-Eigner einen Teil der Lasten tragen.

(123)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die HRE-Anteilseigner angemessen zu den Umstrukturierungskosten beigetragen haben und folglich auch der Gefahr moralischer Risiken angemessen Rechnung getragen wird.

VI.2.3.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(124)

Nach der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor muss die Kommission bei der Prüfung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen die Höhe der Beihilfe, den Umfang der Lastenverteilung und die künftige Marktposition des Finanzinstituts nach der Umstrukturierung berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Prüfung sind dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(125)

Die HRE hat erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Insgesamt wird Deutschland der HRE Kapital in Höhe von bis zu ca. 9,95 Mrd. EUR zugeführt (FMS-WM ist Empfänger eines Teiles dieses Kapitals) haben und Garantien in Höhe von 145 Mrd. EUR bereitgestellt haben. Des Weiteren nahm die HRE eine Entlastungsmaßnahme mit einem Beihilfeelement von rund 20 Mrd. EUR in Anspruch. In Anbetracht dieser beträchtlichen staatlichen Unterstützung muss eine tiefgreifende Umstrukturierung der HRE erfolgen.

(126)

Die PBB wird als Nachfolgebank der HRE finanziell gut ausgestattet und von den früheren riskanten Kreditgeschäften der HRE entlastet sein. Um die Geschäftsfähigkeit der PBB zu erhalten und die Abspaltung zu erleichtern, war ein hohes Maß an Unterstützung erforderlich. Die PBB ist aber eine viel kleinere Bank, und Deutschland hat zudem angemessene Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen ergriffen.

(127)

Erstens wird sich die PBB als Unternehmenseinheit erheblich von der früheren HRE unterscheiden. Sie wurde verstaatlicht und befindet sich jetzt in einer tiefgreifenden Umstrukturierung; im Ergebnis ist die PBB eine wesentlich kleinere Bank als die ehemalige HRE. Nach den Übertragungen einer Reihe von Vermögenswerten an die FMS-WM beträgt die strategische Bilanzsumme der PBB, in der keine Bilanzposten berücksichtigt sind, die als Ablaufportfolios auf der PBB-Bilanz ablaufen oder die synthetisch auf die FMS-WM übertragen wurden, ca. 15 % der HRE-Konzernbilanzsumme von Ende 2008.

(128)

Zweitens hat Deutschland der Kommission mehrere Zusagen unterbreitet, die auf eine Begrenzung der Marktpräsenz der PBB abzielen (nähere Ausführungen befinden sich in Abschnitt V). Die PBB wird nur in zwei Geschäftsfeldern — Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung — Neugeschäfte durchführen. Diese beiden Geschäftsfelder werden während der Umstrukturierungsphase nur begrenzt wachsen, da sowohl für das Neugeschäft als auch für die Bilanzsumme und den Umfang der Portfolios Obergrenzen festgelegt wurden, so dass die Möglichkeiten der PBB, auf dem Markt zu expandieren und dadurch den Wettbewerb zu verzerren, gering sind. Diese Wachstumsbegrenzung gilt bis mindestens 31. Dezember 2013 und potenziell länger, wenn die PBB bis dahin nicht wieder reprivatisiert ist. Alle anderen Einheiten des HRE-Konzerns müssen ihre Geschäftstätigkeit einstellen und ihre Portfolios ablaufen lassen; dies gilt insbesondere für die Geschäftsfelder „Infrastructure Finance“, „Capital Markets & Asset Management“ und Staatsfinanzierung.

(129)

Drittens hat Deutschland zugesagt, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine neuen Darlehen vergibt, die einen RAROC von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, dass die PBB dem Wettbewerb und den Wettbewerbern durch eine zu aggressive Preispolitik schaden könnte. Dies ist nach Auffassung der Kommission eine weitere wirksame Maßnahme zur Vermeidung unverhältnismäßig starker Wettbewerbsverzerrungen.

(130)

Viertens wird die PBB in ihrer Geschäftstätigkeit durch Verhaltensmaßregeln beschränkt sein, die ein Übernahmeverbot und das Verbot, in ihrer Werbung auf die staatliche Beihilfe hinzuweisen, beinhalten.

(131)

Zudem hat Deutschland zugesagt, die PBB so schnell wie möglich, d. h. bis spätestens 31. Dezember 2015, zu reprivatisieren. Die Veräußerung der PBB wird es der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen, das in die HRE investierte Kapitel (teilweise) zurückzubekommen. Des Weiteren hält die Kommission fest, dass durch eine möglichst baldige Reprivatisierung sichergestellt werden kann, dass Dritte die Möglichkeit haben, die PBB zu erwerben.

VII.   ÜBERWACHUNG

(132)

Deutschland hat zugesagt, dass die Umsetzung des HRE-Umstrukturierungsplans und der Zusagen des Zusagenkatalogs von einem Überwachungstreuhänder überwacht wird. Dieser wird der Kommission vierteljährlich Bericht erstatten.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(133)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den vorstehend geprüften Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(134)

Die Kommission kommt außerdem zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe vorbehaltlich der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, der am 14. Juni 2011 final aktualisiert wurde, und vorbehaltlich der Umsetzung der Zusagen im Zusagenkatalog im Anhang dieses Beschlusses nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Hypo Real Estate-Konzerns gewährt hat und zu gewähren beabsichtigt, bestehend aus

—

einer Kapitalzuführung von 60 Mio. EUR (angemeldet am 17. April 2009),

—

einer Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR (angemeldet am 3. Juni 2009),

—

einer Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009),

—

einer Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR (angemeldet am 30. April 2010), von denen 450 Mio. EUR nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zugeführt werden,

—

einer Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR (angemeldet am 10. September 2010),

—

Garantien in Höhe von 35 Mrd. EUR (angemeldet am 30. September 2008),

—

Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR (angemeldet am 17. April 2009),

—

einer Garantie in Höhe von 8 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009),

—

einer Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009),

—

einer Liquiditäts-Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR (angemeldet am 2. September 2010);

—

einer Settlement-Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR (angemeldet am 10. September 2010) und

—

einer Übertragung von Vermögenswerten an die Abwicklungsanstalt FMS Wertmanagement AöR (angemeldet am 10. September 2010),

ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Anbetracht des Zusagenkatalogs im Anhang mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Deutschland stellt sicher, dass ab Bekanntgabe dieses Beschlusses detaillierte vierteljährliche Berichte über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss gemäß des im Anhang des Zusagenkataloges genannten Zeitplanes nachzukommen, an die Kommission übermittelt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)   ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 11; ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 58; ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 6.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2008 (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 1).

(4)  Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Sache N 625/08 (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 1).

(5)  Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2009, ersetzt durch die Entscheidung vom 24. Juli 2009 in der Sache C 15/09 (ex N 196/09) (ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 11).

(6)  Siehe Fußnote 5.

(7)  Deutschland zufolge wurde diese 2 Mrd. EUR-SoFFin-Garantie für die Abwicklungsanstalt nie von der HRE formal beantragt und auch nicht durch SoFFin zugesagt.

(8)  Entscheidung der Kommission vom 13. November 2009 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09), N 333/09 und N 557/09) (ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 58).

(9)  Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2009 in der Sache N 694/09 (ABl. C 25 vom 2.2.2010, S. 14).

(10)  Beschluss der Kommission vom 19. Mai 2010 in der Sache N 161/10 (ABl. C 190 vom 14.7.2010, S. 7).

(11)  Abwicklungsanstalt der HRE.

(12)  Beschluss der Kommission vom 24. September 2010 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09) und N 380/10 (ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 6).

(13)  Weitere Informationen über den HRE-Konzern und seine Probleme sind der Eröffnungsentscheidung und den Entscheidungen über die Ausweitung des Verfahrens zu entnehmen.

(14)  Die HRE Finance i.L. wurde 2007 für die Zwecke einer spezifischen Wertpapiertransaktion gegründet und befindet sich seit 2008 in der Abwicklung. Sie beschäftigt kein Personal, und ihre Bilanzsumme betrug Ende 2010 nur 275 000 EUR.

(*1)  Vertrauliche Informationen.

(15)  Siehe Fußnote 10.

(16)  Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, ersetzt durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Sache N 625/08 — Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 1).

(17)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(18)  Deutschland zufolge wurde die Garantie von 2 Mrd. EUR für die Abwicklungsanstalt nie von der HRE formal beantragt und auch nicht durch SoFFin zugesagt. Die Kommission hatte diese Garantie nicht genehmigt.

(19)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(20)  Der vollständige Zusagenkatalog ist diesem Beschluss beigefügt.

(21)  Auf den Kernmärkten verfügt die PBB über Vertriebsstandorte, auf den weiteren Märkten allerdings nicht.

(22)  Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2008 (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2009, ersetzt durch die Entscheidung vom 24. Juli 2009 in der Sache C 15/09 (ex N 196/09) (ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 11); Entscheidung der Kommission vom 13. November 2009 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09), N 333/09 und N 557/09) (ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 58); Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2009 in der Sache N 694/09 (ABl. C 25 vom 2.2.2010, S. 14); Beschluss der Kommission vom 19. Mai 2010 in der Sache N 161/10 (ABl. C 190 vom 14.7.2010, S. 7); Beschluss der Kommission vom 24. September 2010 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09) und N 380/10 (ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 6).

(23)  Diese Zusage bzgl. Ablauf präjudiziert per se nicht die Möglichkeit Deutschlands, zu einem späteren Zeitpunkt Teile der DEPFA Bank plc oder die gesamte DEPFA Bank plc oder jegliche ihrer Tochtergesellschaften zu verkaufen. Sollten solche Verkäufe vor Ende Dezember 2013 stattfinden, würden sie bei der Kommission angemeldet und nicht vor der Genehmigung der Kommission durchgeführt werden. Diese Zusage erlaubt es der Kommission, in einem Szenario, in dem die DEPFA Bank plc-Gruppe oder jegliche ihrer Teile, wieder anfangen würde auf den Märkten zu operieren, zu prüfen, ob jegliche staatliche Beihilfen, die der DEPFA Bank plc zugute kamen, den Wettbewerb verzerren, und — falls notwendig — angemessene Maßnahmen zur Verminderung solcher Verzerrungen zu ergreifen.

(24)  Siehe zum Beispiel Beschluss der Kommission vom 31. März 2011 in der Sache SA.32745 (2011/NN — Kommunalkredit, noch nicht veröffentlicht).

(25)  Siehe Beschluss 2010/395/EU der Kommission in der Sache C 17/09 — LBBW (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1) und Entscheidung 2010/608/EG der Kommission in der Sache C 10/09 — ING (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 139).

(26)  Siehe Beschluss 2010/395/EU der Kommission.

(27)  Diesbezüglich stimmt die Kommission den Äußerungen von Heisse Kursawe Eversheds zu, dass die Beihilfe an die HRE nur dann genehmigt werden kann, wenn diese einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorlegt.

(28)  Im Einklang mit der Fallpraxis wird die Rentabilität von im Ablauf befindlichen Konzernteilen (z. B. DEPFA Bank plc) nicht bewertet.

(29)  Im Stress Case besteht die Grundannahme in einem Sovereign Schock wie im CEBS Stress-Test aus dem Jahr 2010 und einem „Double-Dip“; mit Auswirkungen auf Kreditvorsorgen, auf risikogewichtete Aktiva und auf Prolongationsquoten.

(30)  Dieses Portfolio beinhaltet nicht die Vermögenswerte, die an die Abwicklungsanstalt FMS-WM übertragen wurden.

(31)  Bestimmte Personen (z. B. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder) sind in diesen Zahlen nicht berücksichtigt.

(32)  Siehe Randnummer 22 der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor.

(33)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(34)  Diese äußerst schwierige wirtschaftliche Lage der Bank in der Vergangenheit kann auch als Grund dafür gesehen werden, weshalb Deutschland entschied, die Bank zu verstaatlichen.

(35)  In der Regel geht die Kommission davon aus, dass der Erwerb bestehender Anteile und die Übernahme von Vermögenswerten ein Unternehmen nicht begünstigen, insofern es sich um einen reinen Eigentümerwechsel handelt. Bei dem an die Minderheitsaktionäre gezahlten Ausgleich handelt es sich deshalb nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten der HRE, da dem Unternehmen keine Vorteile aus den staatlichen Mitteln erwachsen. Siehe hierzu auch Beschluss der Kommission vom 16. Februar 2009 in der Sache N 61/09 — Change of ownership of Anglo Irish Bank Corporation plc (ABl. C 177 vom 30.7.2009, S. 2) und Beschluss der Kommission vom 2. April 2008 in der Sache C 14/08 Northern Rock (ABl. C 135 vom 3.6.2008, S. 21).


ANHANG

ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEHILFEVERFAHREN SA.28264 (C 15/09) HYPO REAL ESTATE — DEUTSCHLAND

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Allgemeines 19

2.

Beschränkung des Neugeschäfts auf den PBB Teilkonzern 20

3.

Reprivatisierung des PBB Teilkonzerns 21

4.

Begrenzung des Wachstums des PBB Teilkonzerns 21

5.

Aktiver Abbau der Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns 23

6.

Abwicklungsanstalt 24

7.

Aktiver Abbau und Ablauf von Geschäftsfeldern 24

8.

Reduktion der Marktpräsenz 24

9.

Eigenbeitrag 26

10.

Sonstige Zusagen 27

11.

Veräußerungsbedingungen 29

12.

Überwachungstreuhänder 29
Anhang — Der Treuhänder 29

A.

Ernennung 29

B.

Aufgaben und Pflichten der Treuhänder 30

C.

Aufgaben und Pflichten der HRE 31

D.

Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Treuhänders 32

1.   Allgemeines

i)

Die Bundesrepublik Deutschland („Deutschland“) stellt sicher, dass der am 1. April 2009 eingereichte und am 14. Juni 2011 aktualisierte Umstrukturierungsplan („Umstrukturierungsplan“) für den Hypo Real Estate Konzernverbund („HRE“) einschließlich der im Folgenden aufgeführten Zusagen („Zusagen“) innerhalb der jeweils angegebenen Fristen („Fristen“) vollständig umgesetzt wird.

ii)

Dieser Zusagenkatalog dient dazu, der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens SA.28264 (C 15/09) eine Entscheidung zu ermöglichen, welche die von Deutschland notifizierten staatlichen Beihilfen genehmigt, insbesondere die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Garantien, sowie sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Befüllung und dem Servicing der Abwicklungsanstalt „FMS-Wertmanagement“ („Abwicklungsanstalt“) durch Gesellschaften der HRE.

iii)

Mit der Reprivatisierung der Deutschen Pfandbriefbank AG („PBB“), der DEPFA BANK plc („DEPFA plc“) sowie der von der DEPFA plc gehaltenen Beteiligungen an der Hypo Public Finance Bank plc („HPFB“), der Hypo Pfandbrief Bank International S.A. („HPBI“) und der DEPFA ACS Bank plc („ACS“) entfallen für die jeweils reprivatisierte Gesellschaft sämtliche Verpflichtungen dieses Zusagenkatalogs. Nur für den PBB Teilkonzern gilt dies frühestens ab dem 31. Dezember 2013. Eine Reprivatisierung gilt als erfolgt, wenn Deutschland weder unmittelbar noch mittelbar die alleinige oder gemeinsame Kontrolle im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die betroffene Gesellschaft ausüben kann („Reprivatisierung“).

2.   Beschränkung des Neugeschäfts auf den PBB Teilkonzern

Deutschland stellt sicher, dass die HRE ihr Neugeschäft spätestens ab Zustellung der abschließenden Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der zugunsten der HRE gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt („ Entscheidung “) auf den PBB Teilkonzern beschränkt. Deutschland stellt sicher, dass alle anderen Gesellschaften der HRE kein Neugeschäft durchführen, sondern ihr existierendes Geschäft ablaufen lassen. Der PBB Teilkonzern wird tätig als eine Spezialbank für die pfandbrieffähige Immobilienfinanzierung und die pfandbrieffähige Öffentliche Investitionsfinanzierung in den Ländern im Sinne von 8.4:

i)

Im Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung werden alle Aktivitäten des PBB Teilkonzerns in der gewerblichen Immobilienfinanzierung mit professionellen Immobilienkunden gebündelt.

ii)

Das Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung umfasst ausschließlich mittel- oder langfristige Finanzierungen, einschließlich damit eng verbundener Dienstleistungen, von öffentlichen Vorhaben, die entweder der Daseinsvorsorge oder der Absicherung des Produktivitätspotentials dienen.

a)

Der Produktkatalog des PBB Teilkonzerns wird insoweit auf die Investitionsfinanzierung folgender Aktivitäten beschränkt:

I)

Öffentliche Einrichtungen (Verwaltungs- und Zweckeinrichtungen, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Sportanlagen);

II)

Kommunaler Wohnungsbau (Sozialer Wohnbau, Wohnungsbauunternehmen, Studentenwohnheime);

III)

Ver- und Entsorgung (Energieerzeugung, Wassergewinnung und -versorgung, Abwasserentsorgung und -aufbereitung, Müllentsorgung und -verwertung);

IV)

Essenzielle Infrastruktur (Netze und Einrichtungen für den Straßen-, Wasserstraßen-, Bahn- und Luftverkehr, Fuhr- und Geräteparks im Nah- und Fernverkehr sowie Anlagen und Einrichtungen zur Aufklärung und Verteidigung);

V)

Gesundheit & Alter (Medizinische Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie Verwaltungs- und Versicherungseinrichtungen).

b)

In Bezug auf die Kunden innerhalb des öffentlichen Sektors beschränkt sich der PBB Teilkonzern auf:

I)

Finanzierungen, die direkt mit einem nach dem deutschen Pfandbriefgesetz als deckungsfähig anerkannten, öffentlich-rechtlichen Schuldner auf der Basis einer konkreten Verwendungszweckbindung gemäß dem vorgenannten Produktkatalog abgeschlossen werden;

II)

Finanzierungen an Unternehmen in öffentlicher oder privater Rechtsform und Trägerschaft, die mit einer öffentlichen Gewährleistung im Sinne des Pfandbriefgesetzes besichert werden (Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, Stadtwerke, Zweckverbände, Verwaltungsgesellschaften, Non-Profit-Unternehmen, Verbände);

III)

Finanzierungen an Zweckgesellschaften, die mit einer öffentlichen Gewährleistung im Sinne des Pfandbriefgesetzes besichert werden (Zweckgesellschaften für PPP/PFI-Projekte, Investitionsgesellschaften für Gebäude und Anlagen, durch eine Ausfuhrkredit-Garantie/ECA gedeckte Anlagegüter).

c)

Mit Blick auf die Finanzierungsstrukturen wird dabei auf die aus dem Projekt/Objekt erzielten Cashflows und/oder eine öffentliche Garantie oder eine sonstige öffentliche Gewährleistung im Sinne des Pfandbriefgesetzes abgestellt. Für alle neuen Öffentlichen Investitionsfinanzierungen wird ein entsprechender Verwendungsnachweis sichergestellt. Reine Budgetmittel, Liquiditätsüberbrückungen, Kassenkredite und Kontokorrentkredite für den laufenden Betrieb sind nicht Gegenstand der Öffentlichen Investitionsfinanzierung des PBB Teilkonzerns.

iii)

Soweit zur Werterhaltung sowie für die effiziente Verwaltung der Deckungsstöcke erforderlich, kann der PBB Teilkonzern Restrukturierungen und Prolongationen von bestehenden Vermögenswerten vornehmen.

iv)

Soweit aus aufsichtsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Gründen (zum Beispiel Anforderungen nach Basel III, MaRisk, EBA/CEBS oder dem Pfandbriefgesetz, die nur durch fungible und regulatorisch erforderliche Staatsanleihen gewährleistet werden können) erforderlich, kann der PBB Teilkonzern, unabhängig von der Einstellung des Staatsfinanzierungsgeschäfts weiterhin für das Management der Deckungsstöcke des PBB Teilkonzerns sowie für die Liquiditätssteuerung des PBB Teilkonzerns zugelassene Wertpapiere erwerben, halten und veräußern. Dies umfasst kein Staatsfinanzierungsgeschäft als strategische Geschäftstätigkeit.

3.   Reprivatisierung des PBB Teilkonzerns

i)

Deutschland stellt sicher, dass eine Reprivatisierung des PBB Teilkonzerns nach Maßgabe der Veräußerungsbedingungen in Ziffer 11 unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2014, unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen erfolgt, und zwar durch Veräußerung an einen oder mehrere von Deutschland und der HRE unabhängige Erwerber, gegebenenfalls im Rahmen eines Börsenganges. Ein Erwerber ist von Deutschland unabhängig, wenn Deutschland zum Zeitpunkt der Reprivatisierung weder unmittelbar noch mittelbar die alleinige oder gemeinsame Kontrolle im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung (EG) Nr. 139/2004 über den Erwerber ausüben kann. Ein Erwerber ist von der HRE unabhängig, wenn die HRE zum Zeitpunkt der Reprivatisierung keine mittelbaren oder unmittelbaren Anteile am Erwerber hält, und auch keine sonstigen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Erwerber hat. Der Erwerber muss von der Kommission genehmigt werden.

ii)

Wirtschaftlich tragbare Bedingungen für eine Reprivatisierung liegen vor, wenn der Erlös aus der Reprivatisierung

a)

bis zum 31. Dezember 2013 nicht weniger als [80-100] % oder

b)

bis zum 31. Dezember 2014 nicht weniger als [80-100] %

der Summe sämtlicher Zahlungen in Höhe von maximal EU-10,23 Mrd. beträgt, die der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung („ SoFFin “)

a)

an Dritte zum Erwerb von Anteilen an der HRE und

b)

an die HRE im Rahmen der Durchführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

geleistet hat bzw. in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Europäischen Kommission noch leisten wird.

Ist eine Reprivatisierung bis zum 31. Dezember 2014 nicht erfolgt, wird diese ungeachtet des erzielbaren Erlöses bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt. Sofern die Reprivatisierung auch bis zum 31. Dezember 2015 nicht erfolgt ist, wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt mit dem Auftrag, eine Reprivatisierung ungeachtet des erzielbaren Erlöses durchzuführen. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Veräußerungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang „Treuhänder“ beschriebenen Verfahren.

4.   Begrenzung des Wachstums des PBB Teilkonzerns

i)

Deutschland stellt sicher, dass die kumulierten Buchwerte der Zinstragenden Vermögenswerte („Zinstragende Vermögenswerte“) der strategischen Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung des PBB Teilkonzerns, die zum 31. Dezember 2010 zusammen EUR 34,3 Mrd. betrugen, zum 31. Dezember 2011 einen Betrag von EUR [30-50] Milliarden, zum 31. Dezember 2012 einen Betrag von EUR [40-60] Milliarden, zum 31. Dezember 2013 einen Betrag von EUR [40-60] Milliarden, zum 31. Dezember 2014 einen Betrag von EUR [40-60] Milliarden und zum 31. Dezember 2015 einen Betrag von EUR [60-90] Milliarden nicht übersteigen. Die Zinstragenden Vermögenswerte der beiden strategischen Geschäftsfelder teilen sich wie folgt auf:

a)

Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung bis zum 31. Dezember 2011 EUR [20-40] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2012 EUR [20-40] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2013 EUR [20-40] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2014 EUR [30-50] Milliarden, und bis zum 31. Dezember 2015 EUR [30-50] Milliarden.

b)

Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung bis zum 31. Dezember 2011 EUR [10-25] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2012 EUR [10-25] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2013 EUR [10-25] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2014 EUR [10-25] Milliarden, und bis zum 31. Dezember 2015 EUR [10-25] Milliarden.

ii)

Die kumulierten Buchwerte der Zinstragenden Vermögenswerte der strategischen Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung des PBB Teilkonzerns beruhen auf dem folgenden Neugeschäft:

a)

Im Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung wird das jährliche Neugeschäft im Jahr 2011 auf EUR [9-15] Milliarden, im Jahr 2012 auf EUR [9-15] Milliarden, im Jahr 2013 auf EUR [7-16] Milliarden, im Jahr 2014 auf EUR [5-16] Milliarden, und im Jahr 2015 auf EUR [5-16] Milliarden limitiert.

b)

Im Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung wird das jährliche Neugeschäft im Jahr 2011 auf EUR [1-5] Milliarden, im Jahr 2012 auf EUR [1-5] Milliarden, im Jahr 2013 auf EUR [1-6] Milliarden, im Jahr 2014 auf EUR [1-7] Milliarden, und im Jahr 2015 auf EUR [1-7] Milliarden limitiert.

Sollten die unter Ziffer 4.ii)a) und 4.ii)b) genannten Obergrenzen des Neugeschäftsvolumens nicht erreicht werden, so kann dieses Neugeschäft in den folgenden Jahren nachgeholt werden.

iii)

Grundsätzlich sind die unter Ziffer 4.i) und 4.ii) genannten Obergrenzen einzuhalten. Abweichungen davon sind wie folgt beschrieben zulässig:

a)

Innerhalb der Grenzen zur Summe der Zinstragenden Vermögenswerte der beiden strategischen Geschäftsfelder des PBB-Teilkonzerns gemäß 4.i) und des Neugeschäftes gemäß 4 ii) ist es der PBB möglich, nicht realisiertes Wachstum eines Geschäftsfelds durch zusätzliches Wachstum im jeweils anderen Geschäftsfeld auszugleichen. Voraussetzung zur Nutzung dieser Möglichkeit ist, dass im Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung ein jährliches Neugeschäft von mindestens EUR [1-4] Milliarden und maximal EUR [1-4] Milliarden in den Jahren 2011 bis 2013 sowie mindestens EUR [1-4] Milliarden und maximal EUR [1-4] Milliarden in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossen wird.

b)

Sollten die Bestandsportfolien in einem der Geschäftsfelder in größerem Umfang abgebaut werden als ursprünglich geplant, dann darf die Differenz durch Neugeschäft in diesem Umfang kompensiert werden, soweit die unter Ziffer 4.i) genannten kumulierten Buchwerte der Zinstragenden Vermögenswerte des jeweiligen Geschäftsfeldes weiterhin eingehalten und soweit die unter Ziffer 4.ii) genannten Werte für das Neugeschäft um nicht mehr als maximal [7-11] % pro Jahr überschritten werden.

iv)

Deutschland stellt sicher, dass die Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns („Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme“), die zum 31. Dezember 2010 EUR 112,6 Mrd. betrug, zum 31. Dezember 2011 einen Betrag von EUR 107,0 Mrd., zum 31. Dezember 2012 einen Betrag von EUR 105,0 Mrd., zum 31. Dezember 2013 einen Betrag von EUR 105,0 Mrd., zum 31. Dezember 2014 einen Betrag von EUR 103,0 Mrd., und zum 31. Dezember 2015 einen Betrag von EUR 107,0 Mrd. nicht übersteigt.

v)

Deutschland stellt sicher, dass die Bereinigte Strategische IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns („Bereinigte Strategische IFRS-Konzernbilanzsumme“), die zum 31. Dezember 2010 EUR 64,7 Mrd. betrug, zum 31. Dezember 2011 einen Betrag von EUR 67,0 Mrd., zum 31. Dezember 2012 einen Betrag von EUR 71,0 Mrd., zum 31. Dezember 2013 einen Betrag von EUR 75,0 Mrd., zum 31. Dezember 2014 einen Betrag von EUR 79,0 Mrd., und zum 31. Dezember 2015 einen Betrag von EUR 86,0 Mrd. nicht übersteigt.

vi)

Das Neugeschäft des PBB Teilkonzerns umfasst alle neu abgeschlossenen Nominalvolumina (ohne Prolongationen und Restrukturierungen) in Zinstragenden Vermögenswerten der strategischen Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung. Syndizierungen, die im Regelfall innerhalb von 6 Monaten durchzuführen/weiterzureichen sind, sind nur mit dem bei der PBB verbleibenden Teil anzusetzen.

vii)

Die Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme entspricht der IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns, bereinigt um die Einmal- und Durchleitungseffekte aus der Übertragung von nicht-strategischen Vermögenswerten auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM. Dies betrifft z. B. EZB-Funding der Abwicklungsanstalt oder noch nicht durchgeführte Upgrades der Transferwege, z. B. Back-to-Back anstatt Novation bei Derivaten. Die Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns enthält neben den für den geordneten Bankbetrieb benötigten Vermögensgegenständen

a)

die Zinstragenden Vermögenswerte des strategisch relevanten Portfolios (Immobilienfinanzierung, Öffentliche Investitionsfinanzierung) (4.i)),

b)

die zinstragenden Vermögenswerte des auf der Bilanz auslaufenden, nicht-strategischen Staatsfinanzierungsportfolios sowie

c)

die synthetisch, aber ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit ohne Bilanzabgang bei der PBB auf die Abwicklungsanstalt übertragenen, im Hypothekendeckungsstock der PBB gebuchten Vermögenswerte.

viii)

Die Bereinigte Strategische IFRS-Konzernbilanzsumme entspricht der Bereinigten IFRS-Konzernbilanzsumme (Ziffer 4.vii)), abzüglich

a)

der zinstragenden Vermögenswerte des auf der Bilanz der PBB auslaufenden, nicht-strategischen Staatsfinanzierungsportfolios (Ziffer 4.vii)b)) und

b)

der synthetisch, aber ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit ohne Bilanzabgang bei der PBB, auf die Abwicklungsanstalt übertragenen, im Hypothekendeckungsstock der PBB gebuchten Vermögenswerte (Ziffer 4.vii)c)).

ix)

Deutschland stellt sicher, dass die Rechnungslegung oder Reportingstrukturen des PBB Teilkonzerns geeignet sind, die Einhaltung dieser Zusagen kontrollieren zu können.

x)

Die Zahlen unter den Ziffern 4.i), 4.iv) und 4.v) können um nicht steuerbare Effekte wie Änderungen in den Bewertungsstandards bereinigt werden. Die Bilanzzahlen können auch um Fremdwährungseffekte angepasst werden sowie den Trend der Marktwerte der Derivate, soweit dieser Trend von dem im Umstrukturierungsplan beschriebenen abweicht und diese Abweichung nicht auf eine Erhöhung der Nominalwerte der Derivate zurückzuführen ist.

5.   Aktiver Abbau der Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns

5.1.   Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns

Deutschland stellt sicher, dass sich die HRE von den Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns vollständig trennt,

i)

durch Verzicht auf Neugeschäft im DEPFA plc Teilkonzern (Bilanzsumme von EUR 248 Mrd. zum 31. Dezember 2008) spätestens ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung. Kein „Neugeschäft“ im Sinne dieses Zusagenkatalogs sind

a)

Restrukturierungen von bestehenden Krediten zur Werterhaltung, soweit sich diese in der Problemkreditbetreuung befinden,

b)

Geschäfte, die im Rahmen des Liquiditätsmanagements des DEPFA plc Teilkonzerns oder der Abwicklungsanstalt erforderlich sind, z. B. Zentralbankgeschäfte,

c)

das Management der Deckungsstöcke von HPBI und ACS,

d)

Prolongationen, die zur Vermeidung von Verlusten erforderlich sind, insoweit eine Prolongation erheblich bessere Aussichten auf eine endgültige Verwertung bieten,

e)

derivative Geschäfte, die für die Steuerung von Zins-, Währungs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios erforderlich sind, z. B. Asset-Swaps, insoweit sie dazu führen, die Gesamtmarktrisikoposition des DEPFA plc Teilkonzerns zu verringern,

f)

Geschäft, das bereits im Konzernabschluss der DEPFA plc voll konsolidiert war bzw. dessen wirtschaftliche Chancen und Risiken ohnehin bereits mehrheitlich beim DEPFA-Teilkonzern lagen,

g)

alle Geschäfte, die aus aufsichtsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Gründen erforderlich sind, einschließlich des Erwerbs, Haltens und Veräußerns von für das Management der Deckungsstöcke des DEPFA plc Teilkonzerns sowie für die Liquiditätssteuerung des DEPFA plc Teilkonzerns zugelassener Wertpapiere (vgl. 2.iv)), dies umfasst kein Staatsfinanzierungsgeschäft als strategische Geschäftstätigkeit,

h)

alle Geschäfte, die die DEPFA plc und ihre Tochtergesellschaften zur Refinanzierung abschließen, einschließlich Neuemissionen und Rückkauf von Schuldtiteln,

soweit unter den Ziffern 5.1.i)b), 5.1.i)d), 5.1.i)e) und 5.1.i)g) Erforderlichkeit gefordert ist, kommt es darauf an, dass die jeweilige Maßnahme geeignet ist, um das mit ihr verfolgte Ziel unter wirtschaftlich sinnvollen und tragfähigen Konditionen zu erreichen;

ii)

sowie durch

a)

die Reprivatisierung der DEPFA plc und der von der DEPFA plc gehaltenen Beteiligungen HPFB, HPBI und ACS nach Maßgabe von 5.2 oder

b)

die Veräußerung von sonstigen Kreditportfolien und sonstiger Aktiva nach Maßgabe von 5.3 oder

c)

die bereits erfolgte Inanspruchnahme einer Abwicklungsanstalt nach Maßgabe von 6.

5.2.   Veräußerung der DEPFA plc bzw. von der DEPFA plc gehaltenen Beteiligungen HPFB, HPBI und ACS

i)

Wenn und soweit eine Veräußerung einzelner Aktivpositionen der HPFB, HPBI, ACS bzw. der DEPFA plc nicht die wirtschaftlichere Form des aktiven Abbaus darstellt (Ziffer 5.3), stellt Deutschland sicher, dass die HRE unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2014, eine Reprivatisierung der HPFB, HPBI, ACS bzw. DEPFA plc als Teilkonzern nach Maßgabe der Veräußerungsbedingungen in Ziffer 11 herbeiführt. Zugleich stellt Deutschland sicher, dass die erforderlichen Verkaufsverfahren so rechtzeitig eingeleitet werden, dass eine Reprivatisierung der HPFB, HPBI, ACS bzw. der DEPFA plc als Teilkonzern bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen kann.

ii)

Eine Reprivatisierung der HPFB, der HPBI, der ACS bzw. der DEPFA plc als Teilkonzern muss jeweils nur erfolgen, wenn und soweit hinsichtlich der betroffenen Gesellschaft

a)

unter Berücksichtigung aller vertraglichen Verpflichtungen bei im Wesentlichen unveränderten bilanziellen und für die Bilanzsumme relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen zumindest ein Veräußerungserlös erzielt wird, der […], und

b)

sich der jeweilige Erwerber verpflichtet, alle Refinanzierungs-Verbindlichkeiten der HPFB, HPBI, ACS bzw. der DEPFA plc gegenüber der HRE und deren Gesellschaften sowie der Abwicklungsanstalt abzulösen und damit insbesondere eine von der HRE und der Abwicklungsanstalt unabhängige Refinanzierung erfolgen kann.

iii)

Wenn der DEPFA plc Teilkonzern in Abwicklung ist und somit aus dem Markt ausscheidet, treten keine beihilferechtlich relevanten Probleme auf, solange der DEPFA plc Teilkonzern kein Neugeschäft tätigt. Deutschland sichert zu, dass eine Veräußerung der DEPFA plc bzw. von Gesellschaften der DEPFA plc an Dritte der EU-Kommission rechtzeitig vorab angezeigt wird und eine Veräußerung vor dem 31. Dezember 2013 nur dann erfolgt, wenn diese vorab durch die EU-Kommission genehmigt wurde. Die EU-Kommission wird sich darum bemühen, die entsprechende Prüfung möglichst rasch abzuschließen. Diese Zusage gilt nicht bei lediglichen Asset-Verkäufen aus der DEPFA und/oder ihren Gesellschaften heraus.

5.3.   Verkauf von Kreditportfolien

i)

Deutschland stellt sicher, dass die sonstigen Kreditportfolien der DEPFA plc, soweit sie nicht unter Ziffer 5.2 fallen, bis zum 31. Dezember 2014 an einen oder mehrere unabhängige und geeignete Erwerber veräußert werden.

ii)

Eine Veräußerung muss dabei nur erfolgen, wenn und soweit unter Berücksichtigung aller vertraglichen Verpflichtungen bei im Wesentlichen unveränderten bilanziellen und für die Bilanzsumme relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen zumindest ein Veräußerungserlös erzielt wird, der […].

6.   Abwicklungsanstalt

i)

Deutschland sichert zu, dass der PBB Teilkonzern nach dem 30. September 2013 keine Dienstleistungen im Rahmen des Servicing für die Abwicklungsanstalt FMS-WM mehr erbringt. Kurzfristige Nacharbeiten sowie die Begleitung des Übergabeprozesses an einen neuen, von der HRE-Gruppe unabhängigen Dienstleister sind davon unberührt.

ii)

Deutschland sichert zu, dass die HRE nach dem 30. September 2013 keine Refinanzierungsdienstleistungen für die Abwicklungsanstalt mehr leisten wird.

iii)

Deutschland stellt — vorbehaltlich Ziffer 6.i) — sicher, dass es eine klare organisatorische Trennung zwischen der Abwicklungsanstalt und HRE/PBB gibt.

7.   Aktiver Abbau und Ablauf von Geschäftsfeldern

i)

Deutschland stellt sicher, dass die HRE die Geschäftsfelder Infrastructure Finance und Capital Markets/Asset Management aktiv abbaut. So stellt Deutschland insbesondere sicher, dass die HRE spätestens ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung in den Geschäftsfeldern Infrastructure Finance und Capital Markets/Asset Management kein Neugeschäft mehr abschließt. 5.1.i) gilt entsprechend.

ii)

Deutschland stellt sicher, dass der PBB Teilkonzern das Geschäftsfeld Staatsfinanzierung auf ihrer Bilanz ablaufen lässt und spätestens ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung kein Neugeschäft im Bereich Staatsfinanzierung mehr abschließt. Zum Geschäftsfeld Staatsfinanzierung gehören Budgetkredite an staatliche Stellen, wie z. B. Zentral- und Bundesstaaten sowie Kommunen und Regionalregierungen, die der allgemeinen und ungebundenen Haushaltsfinanzierung dienen und damit keiner Zweckbindung mit einem Vermögenswert- und/oder Investitionscharakter unterliegen.

8.   Reduktion der Marktpräsenz

8.1.   Reduktion der Marktpräsenz in den Geschäftsfeldern Öffentliche Investitions- und Staatsfinanzierung

Die HRE hat zum 31. Dezember 2010 folgende 15 Standorte in den Geschäftsfeldern Öffentliche Investitions- und Staatsfinanzierung geschlossen:

i)

Amsterdam,

ii)

Athen,

iii)

Bukarest,

iv)

Chicago,

v)

Frankfurt am Main,

vi)

Hongkong,

vii)

Istanbul,

viii)

Kopenhagen,

ix)

Mailand (Vertriebsteil des Standorts),

x)

Mexiko Stadt,

xi)

Mumbai,

xii)

Nikosia,

xiii)

Sao Paulo,

xiv)

Sacramento und

xv)

Warschau.

8.2.   Reduktion der Marktpräsenz im Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung

Die HRE hat zum 31. Dezember 2010 folgende 12 Standorte des Geschäftsfelds Immobilienfinanzierung geschlossen:

i)

Berlin (Vertriebsteil des Standorts),

ii)

Dortmund,

iii)

Hamburg,

iv)

Hongkong,

v)

Kopenhagen,

vi)

Lissabon,

vii)

Mailand (Vertriebsteil des Standorts),

viii)

Manchester,

ix)

Mumbai,

x)

Singapur,

xi)

Stockholm und

xii)

Tel Aviv.

8.3.   Reaktivierung von Niederlassungen oder Vertriebsrepräsentanzen

Dem PBB Teilkonzern bleibt es unbenommen, drei Niederlassungen oder Vertriebsrepräsentanzen in Deutschland (Berlin, Hamburg, Rhein-Ruhr-Gebiet) und eine Niederlassung in Stockholm wieder zu eröffnen. Deutschland stellt sicher, dass die HRE/PBB keine weiteren Niederlassungen, Vertriebsrepräsentanzen und Standorte eröffnet.

8.4.   Beschränkung der Länder mit Neugeschäftstätigkeit

Deutschland stellt sicher, dass der PBB Teilkonzern nur in den folgenden Ländern Neugeschäftsabschlüsse tätigt:

i)

Im Bereich Immobilienfinanzierung:

a)

Kernmärkte: Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien;

b)

weitere Märkte: Schweden, Polen, Tschechien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Dänemark, Finnland, Norwegen, Slowakei, Ungarn;

ii)

Im Bereich Öffentliche Investitionsfinanzierung:

a)

Kernmärkte: Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien;

b)

weitere Märkte: Schweiz, Österreich, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Großbritannien.

9.   Eigenbeitrag

9.1.   Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt

i)

Deutschland stellt sicher, dass die HRE im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Vergütung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt zahlt. Insoweit stellt Deutschland sicher, dass die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung („FMSA“) die Zahlungsauflage nach § 8a Absatz 4 Nr. 8 FMStFG in Höhe von EUR 1,59 Mrd. („Zahlungsauflage“) in voller Höhe festsetzt und dass die Zahlungsauflage entsprechend der in der Zahlungsauflage festgesetzten vertraglichen Bedingungen in voller Höhe, gegebenenfalls zeitlich gestaffelt, durch die Gesellschaften der HRE, die Adressaten der Zahlungsauflage sind, gezahlt wird. Die Zahlung erfolgt an die FMS-WM, so dass sich bei Zahlung das Eigenkapital der FMS-WM entsprechend erhöht. Zahlungen sind gemäß der Zahlungsauflage von denjenigen Gesellschaften der HRE zu leisten, die Vermögenspositionen auf die Abwicklungsanstalt übertragen haben, soweit sie eine Kernkapitalquote von 15 % übersteigen und zudem bestimmte aufsichtsrechtliche und sonstige Vorgaben einhalten. Auf Basis der zum 31. März 2011 erhobenen Daten wären dies allein Gesellschaften des DEPFA-Teilkonzerns; abhängig von der weiteren Entwicklung könnte auch eine Zahlung von Gesellschaften des PBB-Teilkonzerns gefordert werden.

ii)

Deutschland stellt sicher, dass die PBB im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine angemessene Vergütung für die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen an Deutschland zahlt. Dies wird durch eine Abschöpfung aller Gewinne der Deutsche Pfandbriefbank AG (HGB-Einzelabschluss) erfolgen. Die Gewinnabschöpfung wird dadurch erreicht, dass

a)

der jeweilige Jahresüberschuss nach Steuern in voller Höhe mit dem bestehenden Bilanzverlust verrechnet wird,

b)

bis zur Reprivatisierung der PBB kein Beschluss erfolgen wird, der eine Verrechnung des Bilanzverlustes mit den freien Rücklagen vornimmt, um Ausschüttungsfähigkeit herzustellen,

c)

diese Ausschüttungsfähigkeit erst im Rahmen der Reprivatisierung wieder hergestellt wird, sodass die thesaurierten Gewinne über Zuführung in die stille Einlage Deutschlands und der danach zu erfolgenden Rückzahlung der stillen Einlage vorgenommen wird,

d)

bis zur vollständigen Rückzahlung der stillen Einlage keine Dividendenausschüttung und keine rechtlich nicht zwingend erforderliche Couponzahlung erfolgen.

iii)

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer 9.1i) skizzierte Zahlungsauflage vollständig geleistet wurde, stellt Deutschland sicher, dass der DEPFA plc Teilkonzern (d.h. Muttergesellschaft und alle Tochtergesellschaften) im Rahmen seiner Möglichkeiten eine angemessene Vergütung für die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen an Deutschland zahlt. Diese Vergütung stellt einen Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung dar und ihre jährliche Höhe entspricht dem Betrag, den der Teilkonzern zahlen kann, ohne Verluste auszuweisen und ohne rechtlich zur Bedienung der Hybridkapitalgeber verpflichtet zu sein. Die Vergütung soll zwischen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem SoFFin einerseits und der DEPFA plc andererseits vertraglich derart ausgestaltet werden, dass es sich dabei nicht um eine gewinnabhängige Vergütung handelt, sondern um eine Gegenleistung für die seitens der Bundesrepublik Deutschland (mittelbar) gewährten und von der Europäischen Union genehmigten Beihilfen zur Stabilisierung des DEPFA plc-Teilkonzerns.

9.2.   Beschränkung von Zinszahlungen und Ausschüttungen von Gewinnbeteiligungen

Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zum 31. Dezember 2015, verpflichtet sind, bis zum Ende des Geschäftsjahres für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr Zinsen und Gewinnbeteiligungen auf die bei der HRE zum 30. September 2010 bestehenden Kernkapitalinstrumente, stille Einlagen, am Verlust teilnehmende Genussrechte und Genussscheine nach § 10 Abs. 5 KWG sowie sonstige gewinnabhängige Eigenmittelinstrumente (z.B. Hybridkapital-Instrumente, Genussscheine) (ausgenommen Aktien) soweit sie nicht vom SoFFin gewährt worden sind („ Sonstige Eigenmittelinstrumente “), an konzernexterne Dritte nur zu zahlen, wenn und soweit die HRE bzw. die betroffenen Tochtergesellschaften hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340g HGB rechtlich verpflichtet sind.

9.3.   Beschränkung von Rückzahlungen

i)

Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zum 31. Dezember 2015, verpflichtet ist, keine rechtlich nicht gebotenen Rückzahlungen von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten (z.B. Hybridkapital-Instrumente, Genussscheine) vorzunehmen, solange eingebrachte bzw. eventuell noch einzubringende stille Einlagen des SoFFin oder sonstige SoFFin Eigenmittelinstrumente noch nicht vollständig zurückgezahlt worden sind und der Buchwert der SoFFin-Eigenmittelinstrumente herabgesetzt ist und/oder etwaige nachzahlbare Gewinnausschüttungen oder Zinsen auf die SoFFin-Eigenmittelinstrumente nicht vollständig gezahlt worden sind.

ii)

Als Rückzahlung gilt auch die Tilgung oder der Erwerb von Instrumenten, die speziell zur Finanzierung von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten ausgegeben worden sind und deren Tilgung bzw. Erwerb wirtschaftlich zu einer Rückzahlung oder einem Rückkauf oder einer sonstigen Herabsetzung von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten führt.

iii)

Nicht ausgeschlossen sind mit Zustimmung des SoFFin und nach Konsultation und mit Zustimmung der Kommission

a)

die Ausübung von Kündigungsrechten oder eine sonstige Rückzahlung oder Beendigung von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten wegen Auslaufs der Anerkennung des betreffenden Instruments als Bestandteil der Kategorie der Eigenmittel der HRE oder einer meldepflichtigen Einheit, für die es geschaffen worden war,

b)

der Austausch eines bestehenden Sonstigen Eigenmittelinstruments durch ein neues Instrument mindestens derselben Eigenmittelkategorie, Höhe und Laufzeit, wobei ein Austausch eines Sonstigen Eigenmittelinstruments durch die SoFFin-Eigenmittelinstrumente unzulässig ist, sowie

c)

Rückkäufe von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten deutlich unter Ausgabekurs.

Deutschland stellt sicher, dass die HRE Holding keine Dividende für das Geschäftsjahr 2010 und 2011 zahlen wird.

10.   Sonstige Zusagen

10.1.   Solide und umsichtige Geschäftspolitik, Berücksichtigung des Kreditbedarfs der EU-Wirtschaft

Deutschland stellt während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zum 31. Dezember 2015, sicher, dass der PBB Teilkonzern

i)

eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreibt, und

ii)

ihre internen Anreizsysteme im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben auf deren Angemessenheit überprüft und darauf hinwirkt, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind, und

iii)

dem Kreditbedarf der inländischen und EU-ausländischen Wirtschaft durch marktübliche und wirtschaftliche tragbare Konditionen Rechnung trägt.

10.2.   Keine Werbung mit staatlicher Unterstützung

Deutschland sichert zu, dass die HRE nicht mit den gewährten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen oder sich in sonstiger Weise aufgrund der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen ergebenden Wettbewerbsvorteilen werben wird. Hiervon ausgenommen sind rechtlich zwingende sowie marktübliche Angaben über diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, wie z. B. im Rahmen von Jahres- oder Quartalsabschlüssen, kapitalmarktrechtlichen Pflichtmitteilungen, Wertpapierprospekten oder Information Memoranda.

10.3.   Kein Erwerb von Unternehmen

i)

Deutschland stellt sicher, dass die HRE während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zur Reprivatisierung, jedoch nicht früher als 31. Dezember 2013, keine Beteiligungen an Unternehmen erwirbt, es sei denn nach vorheriger Zustimmung durch die Kommission, etwa weil ein solcher Erwerb zur Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist.

ii)

Erwerb von Unternehmen im Sinne dieser Zusage umfasst sowohl den teilweisen oder vollständigen Erwerb von Unternehmen im Wege der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Vermögenswerten als auch den Abschluss anderer Geschäfte, die dem Erwerb dienen, zum Beispiel den Abschluss von Termin- und Optionsgeschäften.

iii)

Konzerninterne Umstrukturierungen der HRE bleiben von dieser Zusage unberührt.

iv)

Ebenfalls unberührt von dieser Zusage, soweit für die Erwerbe ein Gesamtkaufpreis von maximal Euro [10-80] Millionen bis zum 31.12.2015 nicht überschritten wird, bleiben der Erwerb von Unternehmen im Falle von sog. „Rettungserwerben“ bei Restrukturierungen von Kreditengagements sowie der Erwerb von Projektgesellschaften oder der Erwerb aus sonstigen Gründen, die sich aus der operativen Tätigkeit gemäß Geschäftsmodell der Bank ergeben.

10.4.   Zusagen bezüglich Informationstechnologie der HRE/PBB

Deutschland stellt sicher, dass die HRE die ausstehenden Meilensteine des Informationstechnologieprojekts „New Evolution“ — unter Berücksichtigung der für ein derartiges Großprojekt üblichen Umsetzungsunsicherheiten — entsprechend der Projektplanung fertig stellen wird. Die noch ausstehenden Meilensteine sind die Releases N3-N4/5. Die Projektplanung ist dem Zusagenkatalog als Anlage beigefügt.

Ungeachtet dessen stellt Deutschland insbesondere sicher, dass bis zum Ende des 4. Quartals 2012 eine Vervollständigung der methodischen Integration von Marktrisikosteuerungs- und Berichts-Funktionalitäten durchgeführt wird. Dies umfasst eine Konsolidierung von Marktrisikomethodologien und Front Office Systemen des PBB-Teilkonzerns und […].

10.5.   Zusage bezüglich Mindestertragszielen des Neugeschäfts — RAROC

Deutschland stellt sicher, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine Darlehen neu vergibt, die einen RAROC („risk adjusted return on capital“) von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen.

Der RAROC soll kalkuliert werden als das Verhältnis der Nettomarge nach kalkulatorischen Steuern zum ökonomischen Kapital. Diese Zusage gilt für Neugeschäft ohne Berücksichtigung von Prolongationen und Restrukturierungen.

Im Sinne dieses Zusagenkatalogs gilt Folgendes:

i)

Die Brutto-Marge ist die Differenz zwischen der an die Kunden verrechneten Marge (ausgedrückt in Basispunkten über der IBOR-Referenzrate) und den Refinanzierungskosten der PBB (ausgedrückt in Basispunkten über der IBOR-Referenzrate), repräsentiert durch den internen Transfer-Preis zuzüglich annualisierter Provisionen.

ii)

Der interne Transfer-Preis wird die geschätzten Kosten der neuen Refinanzierung aus Fremd- und Eigenkapital der PBB reflektieren, und die Charakteristika (Laufzeit, Währung usw.) der Darlehen an Kunden berücksichtigen.

iii)

Die Netto-Marge entspricht der Brutto-Marge abzüglich

a)

zusätzlicher Kosten jeglicher Art (Gemeinkosten, Gehaltskosten, operative Kosten, Amortisierung und Abschreibung usw.), die auf Basis der Beobachtung aller tatsächlichen Kosten der Darlehensvergabe an Kunden geschätzt werden,

b)

Kosten des durchschnittlichen Risikos, kalkuliert für jede Transaktion in Einklang mit der Basel II Methodologie (oder jegliche Banken-Regulative, die danach Anwendung findet) und einer kalkulatorischen Steuerbelastung.

iv)

Das ökonomische Kapital (Kapitalunterlegungsanforderungen gemäß Basel Committee on Banking Supervision Pillar 1) wird in Einklang mit der relevanten Basel II Methodologie (oder jegliche anwendbare Banken-Regulative, die danach Anwendung findet) kalkuliert.

11.   Veräußerungsbedingungen

i)

Deutschland stellt sicher, dass die erforderlichen Verkaufsverfahren so rechtzeitig eingeleitet werden, dass die für die Reprivatisierung/Veräußerung geltenden Fristen eingehalten werden können.

ii)

Die Reprivatisierung erfolgt, soweit rechtlich zulässig und ohne Verletzung von Geschäftsgeheimnissen möglich, im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Dies schließt nicht aus, dass vor oder während eines solchen Verfahrens auch Verhandlungen mit gezielt angesprochenen Interessenten stattfinden. Soweit sinnvoll, wird das Verkaufsverfahren durch Veröffentlichung in mindestens einem internationalen Pressemedium bekannt gemacht. Die Verkaufsbedingungen dürfen keine Klausel enthalten, die die Zahl potentieller Interessenten unangemessen begrenzt oder die speziell auf bestimmte Interessenten zugeschnitten sind. In den Verkaufsbedingungen kann auf die Ablöseverpflichtung in Ziffer 5.2.ii)b) hingewiesen werden. Soweit sinnvoll und rechtlich zulässig, wird zudem potentiellen Erwerbern nach Abschluss marktüblicher Non-Disclosure Agreements direkter Zugang zu allen notwendigen Informationen zur Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen gewährt.

12.   Überwachungstreuhänder

i)

Deutschland stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der HRE vom 14. Juni 2011 sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird.

ii)

Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang „Treuhänder“ beschriebenen Verfahren.

iii)

Deutschland stellt sicher, dass die Kommission während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von der HRE anfordern. Deutschland und die HRE werden mit der Kommission und dem für die Kommission handelnden Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren.

ANHANG

DER TREUHÄNDER

A.   Ernennung

i)

Deutschland verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass

a)

die HRE einen Überwachungstreuhänder ernennt, der die unter Ziffer B.ii) dieses Anhangs festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu erfüllen hat, und

b)

die HRE, soweit die Reprivatisierung der PBB nicht bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurde, einen Veräußerungstreuhänder einsetzt, der die in B.iii) dieses Anhangs festgelegten Aufgaben eines Veräußerungstreuhänders zu erfüllen hat.

ii)

Sowohl der Überwachungstreuhänder als auch der Veräußerungstreuhänder („Treuhänder“) müssen von der HRE unabhängig sein. Der Treuhänder muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und er darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Treuhänder erhält von der HRE eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. Die Kosten des Treuhänders sind, soweit rechtlich zulässig, von der HRE zu tragen, im Übrigen von Deutschland.

iii)

Deutschland verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass

a)

die HRE spätestens vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Kommission zwei oder mehr Personen als Überwachungstreuhänder zur Genehmigung vorschlägt und

b)

die HRE, sobald deutlich wird, dass die Reprivatisierung der PBB nicht bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden kann, spätestens bis 30. September 2015 der Kommission eine oder mehr Personen als Veräußerungstreuhänder zur Genehmigung vorschlägt.

iv)

Die Vorschläge müssen ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die unter Ziffer A.ii) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Treuhänder seine Aufgaben erfüllen kann;

b)

den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen sollte.

v)

Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Treuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt die HRE die betreffende Person oder Einrichtung im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Treuhänder oder sorgt für die Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann die HRE entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Treuhänder ernannt werden soll. Der Treuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt.

vi)

Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, so verpflichtet sich Deutschland dazu, sicherzustellen, dass die HRE innerhalb von zwei Wochen, nachdem der HRE die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren unter Ziffer A.i) und A.iv) mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vorlegt.

vii)

Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Treuhänder, der von der HRE im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die HRE sorgt.

B.   Aufgaben und Pflichten der Treuhänder

i)

Aufgabe des Treuhänders ist es, die vollständige und korrekte Erfüllung der Verpflichtungen der Zusagen zu gewährleisten sowie die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der HRE vom 14.6.2011 zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders oder der HRE Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die der Entscheidung beigefügten Zusagen erfüllt werden.

ii)

Der Überwachungstreuhänder

a)

schlägt der Kommission in seinem ersten Bericht einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen zu überwachen gedenkt;

b)

beaufsichtigt die Führung der laufenden Geschäfte der PBB, damit deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit weiter gewährleistet ist, und überwacht die Erfüllung der dem Beschluss beigefügten Bedingungen und Auflagen durch die HRE. Zu diesem Zweck hat der Überwachungstreuhänder die Aufgabe,

I)

darüber zu wachen, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkäuflichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der PBB erhalten bleibt und die PBB organisatorisch getrennt von den bei der HRE verbleibenden Geschäften geführt wird;

II)

zu kontrollieren, dass die PBB als organisatorisch eigenes, veräußerbares Unternehmen geführt wird;

III)

nach Rücksprache mit der HRE alle notwendigen Vorkehrungen zu bestimmen, damit die HRE nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung keine Geschäftsgeheimnisse, kein Know-how, keine Geschäftsinformationen und keine sonstigen vertraulichen oder eigentumsrechtlich geschützten Informationen über die PBB erlangt, wenn und soweit solche Informationen nicht zur Durchführung der Veräußerung oder zur Konzernsteuerung durch die HRE erforderlich sind oder die Offenlegung gegenüber der HRE gesetzlich vorgeschrieben ist, und dabei insbesondere anzustreben, dass die Einbindung der PBB in das zentrale IT-Netz im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren beendet wird, ohne dass die Lebensfähigkeit der PBB gefährdet wird, und zu entscheiden, ob solche Informationen der HRE gegenüber offengelegt werden dürfen, weil ihre Offenlegung nach vernünftigem Ermessen für die Durchführung der Veräußerung oder die Konzernsteuerung durch HRE erforderlich oder ihre Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist;

IV)

die Aufteilung der Vermögenswerte und des Personals zwischen der PBB und der HRE bzw. den verbundenen Unternehmen zu überwachen; Doppelmandate und Entsendungen bleiben zulässig;

c)

überwacht die Erfüllung aller übrigen Zusagen,

d)

übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Überwachungstreuhänder in den der Entscheidung beigefügten Zusagen übertragen werden;

e)

überwacht die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der HRE vom 14. Juni 2011;

f)

schlägt der HRE die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen durch die HRE zu gewährleisten, insbesondere die Erhaltung der vollen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der PBB, die getrennte Weiterführung der PBB und die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Informationen;

g)

überprüft den Gang des Reprivatisierungsverfahrens, bewertet die potenziellen Käufer und vergewissert sich je nach Stand des Reprivatisierungsverfahrens,

I)

dass die potenziellen Käufer ausreichende Informationen über das zu veräußernde Geschäft und das Personal erhalten, insbesondere durch Überprüfung (falls vorhanden) der Datenraum-Dokumentation, der Informationsbroschüre und des Due-Diligence-Verfahrens, und

II)

dass den potenziellen Käufern angemessener Zugang zum Personal gewährt wird;

h)

legt der Kommission, Deutschland und der HRE innerhalb von 30 Tagen nach Ende jeden Quartals den Entwurf eines schriftlichen Berichts vor. Die Kommission, Deutschland und die HRE können innerhalb von fünf Arbeitstagen zu dem Entwurf Stellung nehmen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen erstellt der Treuhänder den endgültigen Bericht, in dem er den Stellungnahmen nach eigenem Ermessen soweit wie möglich Rechnung trägt, und legt ihn der Kommission vor. Der Treuhänder übermittelt Deutschland und der HRE eine Kopie des endgültigen Berichts. Falls der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Informationen enthält, die der HRE gegenüber nicht offengelegt werden dürfen, erhält die HRE nur eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs bzw. des endgültigen Berichts. Unter keinen Umständen legt der Treuhänder Deutschland und/oder der HRE eine Fassung des Berichts vor, bevor er sie nicht der Kommission vorgelegt hat. Gegenstand des Berichts ist die Erfüllung der Mandatspflichten durch den Überwachungstreuhänder und die Erfüllung der Verpflichtungen durch die HRE, damit die Kommission beurteilen kann, ob die HRE im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird, und sich ein Bild vom Stand des Reprivatisierungsverfahrens und von den potenziellen Käufern machen kann. Der Berichtsumfang kann durch die Kommission nach Bedarf näher bestimmt werden. Zusätzlich zu diesen Berichten erstattet der Überwachungstreuhänder der Kommission umgehend schriftlich Bericht, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass die HRE diese Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig der HRE eine nichtvertrauliche Fassung.

iii)

Soweit die Reprivatisierung der PBB nicht bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurde, veräußert der Veräußerungstreuhänder die PBB ohne Vorgabe eines Mindestpreises an einen Käufer, sofern die Kommission den Käufer und den endgültigen verbindlichen Kaufvertrag genehmigt hat. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag Bedingungen auf, die er für einen zügigen Verkauf als zweckmäßig ansieht. Der Veräußerungstreuhänder kann die üblichen Bestimmungen über Vertretung, Gewährleistung und Entschädigung in den Kaufvertrag aufnehmen, die nach vernünftigem Ermessen für die Abwicklung des Verkaufs erforderlich sind. Der Veräußerungstreuhänder schützt die berechtigten finanziellen Interessen Deutschlands sowie der HRE.

iv)

Der Veräußerungstreuhänder legt der Kommission bis zum Abschluss der Reprivatisierung umfassende schriftliche Monatsberichte in deutscher Sprache über den Gang des Veräußerungsverfahrens vor. Diese Berichte sind innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Monats vorzulegen; gleichzeitig ist dem Überwachungstreuhänder eine Kopie und der HRE eine nichtvertrauliche Fassung zu übermitteln.

C.   Aufgaben und Pflichten der HRE

i)

Deutschland verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass die HRE die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen gewährleistet, die der Treuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und dies auch von ihren Beratern verlangt. Der Treuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen der HRE, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind. Die HRE stellt dem Treuhänder auf Verlangen Kopien von Unterlagen zur Verfügung. Die HRE überlässt dem Treuhänder ein oder mehrere Büros in ihren Geschäftsräumen und steht ihm für Gespräche zur Verfügung, damit der Treuhänder alle Informationen erhält, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

ii)

Die HRE stellt dem Überwachungstreuhänder auf Verlangen die potenziellen Käufern übermittelten Informationen zur Verfügung und gewährt ihm insbesondere den gleichen Zugang zur Datenraum-Dokumentation und zu allen anderen Informationen, der potenziellen Käufern im Due-Diligence-Verfahren gewährt wurde, und verlangt dies auch von ihren Beratern. Die HRE informiert den Überwachungstreuhänder über mögliche Käufer, übermittelt ihm eine Liste der potenziellen Käufer und unterrichtet ihn über alle Entwicklungen im Reprivatisierungsverfahren.

iii)

Deutschland verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass die HRE dem Veräußerungstreuhänder eine ordnungsgemäß ausgefertigte umfassende Vollmacht — vorbehaltlich des rechtlich, insbesondere aufsichts- und gesellschaftsrechtlich Zulässigen — erteilt für die Abwicklung der Reprivatisierung, der Übertragung und aller Handlungen und Erklärungen, die der Veräußerungstreuhänder als für die Reprivatisierung und die Übertragung erforderlich oder zweckmäßig ansieht, einschließlich der Ernennung von Beratern, die ihn im Reprivatisierungsverfahren unterstützen, und dies auch von den verbundenen Unternehmen verlangt. Auf Verlangen des Veräußerungstreuhänders sorgt die HRE dafür, dass die für die Abwicklung der Reprivatisierung und der Übertragung erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß ausgefertigt werden. Deutschland verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass die HRE den Treuhänder und seine Mitarbeiter und Vertreter („Entschädigte“) entschädigt, die Entschädigten schadlos hält und erklärt, dass die Entschädigten der HRE gegenüber nicht für Verbindlichkeiten haften, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben des Treuhänders nach den Verpflichtungen ergeben, es sei denn, diese Verbindlichkeiten sind auf vorsätzliche Nichterfüllung, Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Bösgläubigkeit des Treuhänders oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Berater zurückzuführen.

iv)

Der Treuhänder kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die HRE (die nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf) auf Kosten der HRE Berater (insbesondere für Unternehmensfinanzierung und Rechtsfragen) ernennen, wenn der Treuhänder die Ernennung dieser Berater als für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach dem Mandat erforderlich oder zweckmäßig ansieht, sofern die vom Treuhänder veranlassten Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Lehnt die HRE die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ab, so kann die Kommission die Ernennung dieser Berater nach Anhörung der HRE an deren Stelle genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Weisungen zu erteilen. Ziffer C.iii) gilt entsprechend. Der Veräußerungstreuhänder kann auf Berater zurückgreifen, die die HRE während der Veräußerungsfrist unterstützt haben, wenn nach Auffassung des Veräußerungstreuhänders dadurch ein zügiger Verkauf am ehesten gewährleistet ist.

D.   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Treuhänders

i)

Bricht der Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen ab oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Interessenkonflikt des Treuhänders, so kann

a)

die Kommission nach Anhörung des Treuhänders von der HRE verlangen, den Treuhänder zu ersetzen, oder

b)

die HRE den Treuhänder nach Genehmigung durch die Kommission ersetzen.

ii)

Wird der Treuhänder nach Ziffer D.i) abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Treuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der Treuhänder alle relevanten Informationen übergeben hat. Der neue Treuhänder wird nach dem Verfahren von A.i) bis A.vi) ernannt.

iii)

Abgesehen von der Abberufung nach Ziffer D.i) endet die Tätigkeit des Treuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat. Diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Treuhänder betraut worden ist, umgesetzt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.