23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/9


BESCHLUSS (EU) 2018/615 DES RATES

vom 16. April 2018

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque de France

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank an den Rat der Europäischen Union vom 9. März 2018 zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France (EZB/2018/9) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden.

(2)

Gemäß Artikel L.142-2 des französischen Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen bestellt der Generalrat der Banque de France zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe die Prüfung der Jahresabschlüsse der Banque de France ist.

(3)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banque de France endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2017. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(4)

Die Banque de France hat Mazars und KPMG S.A. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2018 bis 2023 ausgewählt.

(5)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars und KPMG S.A. gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2018 bis 2023 zu bestellen.

(6)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(4)   Mazars und KPMG S.A. werden als externe Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2018 bis 2023 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. C 107 vom 22.3.2018, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).