20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2008

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2756)

(Nur die portugiesische Fassung ist verbindlich)

(2008/467/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Jahren 2004 und 2005 sind in Portugal Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2005/660/EG der Kommission vom 15. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (2) wurde Portugal eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gewährt.

(4)

Die Entscheidung 2005/660/EG sah eine Vorauszahlung von 1 000 000 EUR vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission vor.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung ist der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der von Portugal am 9. November 2005, am 14. November 2005 und am 28. April 2006 eingereichten Anträge zu zahlen.

(6)

Gemäß der Entscheidung 2006/78/EG der Kommission vom 31. Januar 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (3) wurde Portugal eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gewährt.

(7)

Die Entscheidung 2006/78/EG sah eine Vorauszahlung von 600 000 EUR vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission vor.

(8)

Gemäß der genannten Entscheidung ist der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Portugal am 31. März 2006 eingereichten Antrags zu zahlen.

(9)

Angesichts dieser Erwägungen sollte nun die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten festgesetzt werden.

(10)

Aufgrund der Ergebnisse der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich und den für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen von der Kommission durchgeführten Kontrollen sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, zuschussfähig.

(11)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und die Schlussfolgerungen wurden Portugal mit Schreiben vom 22. Mai 2007 und 10. Dezember 2007 mitgeteilt.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Gemeinschaft für Portugal

(1)   Die Gesamthöhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2005/660/EG für die zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten wird auf 645 633,30 EUR festgesetzt.

(2)   Die Gesamthöhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2006/78/EG für die zur Überwachung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten wird auf 417 410,02 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Der Restbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird auf 1 063 043,32 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 28.

(3)   ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 45.