31975D0781

75/781/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. November 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/256 - Bomee-Stichting) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 329 vom 23/12/1975 S. 0030 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/256 - Bomee-Stichting) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (75/781/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3,

im Hinblick auf die am 31. Oktober 1962 von Herrn van Bentum und Herrn van Dam in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Sekretär der Bomee-Stichting, Den Haag, bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung zum Zwecke der Erlangung eines Negativattestes gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und hilfsweise einer Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 zugunsten der Satzung der Unternehmensvereinigung und der Verkaufsbedingungen für Bomee-Erzeugnisse,

im Hinblick auf den am 7. Juli 1975 von Unternehmen MAXIS B.V., Muiden (Niederlande), nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. September 1975 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Bomee-Stichting ist eine Berufsvereinigung, die am 17. November 1937 in Den Haag auf unbestimmte Dauer gegründet wurde und die nach niederländischem Recht als juristische Person anzusehen ist. Ihr Zweck ist es, den regelmässigen Handel mit Markenartikeln der betreffenden Branche sowohl im Interesse der Hersteller und Einführer als auch im Interesse der Großhändler, Einzelhändler und Verbraucher zu fördern. Die Vereinigung bemüht sich, dieses Ziel mit allen gesetzlichen Mitteln zu erreichen ; sie fördert insbesondere die Abstimmung zwischen den Unternehmen der Branche durch die Festlegung der Bomee-Bedingungen, wirkt bei der Abfassung und der Aufrechterhaltung individueller Verkaufsbedingungen mit und organisiert die Rechtsprechung in der Branche (Artikel 3 der Statuten).

Die Mehrzahl der niederländischen Hersteller und Importeure von Parfümerie-, Körperpflege- und Kosmetikartikeln (etwa sechzig) sind Mitglieder dieser Vereinigung. Sie verkaufen die Bomee-Artikel über rund achtzig von ihnen ausgesuchte Großhändler. Mehrere tausend Einzelhändler, die rund sechstausendfünfhundert Verkaufstellen kontrollieren, verkaufen dann die Bomee-Erzeugnisse an die Verbraucher weiter. Alle am Bomee-System beteiligten Unternehmen sind ausser in der Bomee-Stichting noch in drei weiteren Vereinigungen zusammengeschlossen, nämlich MEPACOS (Importeure und Hersteller), VEGROCOS (Großhändler) und S.P.D. (Einzelhändler). Von diesen Vereinigungen bestimmte Vertreter werden in die Direktion der Bomee-Stiching abgeordnet.

Die meisten Importeur-Mitglieder sind Alleinvertriebshändler ausländischer Fabrikanten in den Niederlanden. Alle grossen Marken wie Balmain, Chanel, Dior, Lancôme. Lanvin, Nivea, Pond's, Revlon, Ricci, Rochas, Rubinstein, 4711 und Valdélis sind dort vertreten. Rund die Hälfte der Bomee-Artikel werden aus anderen EWG-Mitgliedstaaten in die Niederlande eingeführt. Der Marktanteil der Bomee-Artikel in den Niederlanden betrug im Jahre 1974 ca. 70 % für kosmetische Erzeugnisse, ca. 40 % für Toilettenartikel und ca. 90 % für Parfümerie-Erzeugnisse.

Die Mitglieder der Vereinigung haben gemeinsam einheitliche Lieferbedingungen für die Bomee-Artikel festgelegt. Die Vereinigung wacht über die strikte Einhaltung dieser Bedingungen sowohl seitens ihrer Mitglieder, die sich verpflichtet haben, deren Anwendung allen ihren Abnehmern vorzuschreiben, als auch seitens der Groß- und Einzelhändler, die diese Bedingungen angenommen haben. Diese Annahme wird dadurch wirksam, daß ein Mitglied die Aufnahme eines Markenartikels in die Liste der Bomee-Erzeugnisse bekanntgeben lässt. Acht Tage nach dieser Veröffentlichung wird die Anwendung der Bomee-Bedingungen durch die Teilnehmer für diese Marke obligatorisch (Artikel 2 und 3).

Künftig ist jeder Groß- und Einzelhändler, der ein den Bomee-Bedingungen unterworfenes Erzeugnis (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

gekauft hat, grundsätzlich gehalten, diese Bedingungen zu beachten und sie seinerseits bei allen Bomee-Artikeln die er in der Folge erwerben sollte, seinen Wiederverkäufern vorzuschreiben, gleichgültig, auf welche Weise er die fraglichen Artikel erworben hat (Artikel 3 Absatz 2).

In ihrer bei der Anmeldung im Oktober 1962 gültigen Fassung bezweckten die Bomee-Bedingungen 1953 hauptsächlich, allen Wiederverkäufern die strenge Anwendung der Ladenpreise und der Bestimmungen vorzuschreiben, die unmittelbar die Beachtung dieser Preise betreffen, insbesondere der Vorschriften bezueglich der Versorgung der Wiederverkäufer über die anerkannten Vertriebswege.

Wegen der Abweisung des von der Bomee-Stichting auf Grund der niederländischen Rechtsvorschriften eingereichten Antrags auf Freistellung vom Verbot der kollektiven vertikalen Preisbindung durch die nationalen Behörden (1) sah sich die Leitung der Vereinigung gezwungen, alle Bestimmungen über die Beibehaltung der Preisbindung aus den Bomee-Bedingungen zu streichen. Individüll wenden jedoch mehrere Mitglieder in ihren individuellen Verkaufsbedingungen gebundene Preise an.

Am 5. Mai 1972 teilte die Bomee-Stichting der Kommission den Text ihrer neuen Bedingungen mit, die am 3. Januar 1972 in Kraft getreten waren.

Obwohl die Bestimmungen über die Beibehaltung der vertikalen Preisbildung genauso gestrichen wurden wie die in der Fassung von 1953 enthaltenen Bestimmungen, die es den Händlern, sofern sie nicht Hersteller oder Importeure sind, untersagten, Bomee-Erzeugnisse ohne Zustimmung des betreffenden Herstellers oder Importeurs in die Niederlande einzuführen, enthält der Text von 1972 (Bomee-Voorwaarden 1972) noch immer folgende Klauseln: - Verbot für die Großhändler, Bomee-Erzeugnisse an andere Händler als die Einzelhändler zu liefern (Artikel 10 Absatz 3);

- Verbot für die Einzelhändler, Bomee-Erzeugnisse an andere Abnehmer als an die Verbraucher zu verkaufen (Artikel 10 Absatz 5);

- Verpflichtung für die Großhändler, Bomee-Erzeugnisse ausschließlich von den der Vereinigung angehörenden Herstellern und Importeuren zu beziehen (Artikel 11 Absatz 1);

- Verpflichtung für die Einzelhändler, Bomee-Erzeugnisse ausschließlich von den der Vereinigung angehörenden Herstellern und Importeuren oder von den durch diese Hersteller oder Importeure bezeichneten Großhändlern zu beziehen (Artikel 11 Absatz 2);

- Verpflichtung für alle Händler der Branche - sofern es sich nicht um Hersteller und Importeure handelt - die Bomee-Erzeugnisse eingeführt haben, diese Einfuhr unter Angabe des Ursprungslandes der Ware der Vereinigung anzuzeigen (Artikel 11 Absatz 3);

- etwaige Verpflichtung für die Großhändler oder Einzelhändler, die sich in ihrem Besitz befindlichen Bomee-Erzeugnisse den Herstellern oder Importeuren zu überlassen, die bei der Rechtsprechungskommission (Rechtspraakcommissie) der Vereinigung einen entsprechenden Antrag stellen (Artikel 19 Absatz 1).

Auf Grund einer Mitteilung von Beschwerdepunkten, welche die Kommission der Bomee-Stichting am 22. Juni 1973 übersandte, da sie der Meinung war, daß diese Klauseln mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaften unvereinbar seien, wurden die Bomee-Verkaufsbedingungen mit Wirkung vom 19. Dezember 1974 erneut geändert (Bomee-Voorwaarden 1974).

Diese letzte Fassung der Verkaufsbedingungen enthält vor allem folgende Bestimmungen: - Verbot für die der Bomee-Stichting angehörenden Hersteller und Importeure, Bomee-Erzeugnisse an andere Unternehmen als die Großhändler und Einzelhändler zu liefern, die die Bomee-Verkaufsbedingungen anwenden (Artikel 10 Absatz 1);

- Verbot für die Großhändler, die die Bomee-Verkaufsbedingungen anwenden, Bomee-Erzeugnisse an andere Unternehmen als die vorerwähnten Einzelhändler zu liefern (Artikel 10 Absatz 3 a);

- Verbot für die Einzelhändler, die die Bomee-Verkaufsbedingungen anwenden, Bomee-Erzeugnisse an andere Unternehmen zu liefern, da sie verpflichtet sind, sie ausschlielich an die Verbraucher zu liefern (Artikel 10 Absatz 5 a).

Die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 a) und 5 a) wurden jedoch durch die Absätze 3 b) und 5 b) ergänzt, die vorsehen, daß diese Bestimmungen nicht für Lieferungen an Unternehmen gelten, die ausserhalb der Niederlande ansässig sind.

Darüber hinaus enthalten die Bedingungen noch folgende Bestimmungen: - Verpflichtung für die Großhändler, die die Bomee-Verkaufsbedingungen anwenden, Bomee-Erzeugnisse ausschließlich von den der Vereinigung angehörenden Herstellern und Importeuren zu beziehen (Artikel 11 Absatz 1);

- Verpflichtung für die Einzelhändler, die die Bomee-Verkaufsbedingungen anwenden, Bomee-Erzeugnisse ausschließlich von den der Vereinigung angehörenden Herstellern und Importeuren oder von den durch diese Hersteller und Importeure bezeichneten Großhändlern zu beziehen (Artikel 11 Absatz 2). (1)Entscheidung vom 27.7.1966, am 22.5.1968 vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Bestimmungen des Artikels 11 wurden jedoch durch einen neuen Absatz 3 ergänzt, wonach die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen auf Bezuege von ausserhalb der Niederlande ansässigen Unternehmen nicht anwendbar sind.

Gegen die Nichtbeachtung dieser zwingenden Bestimmungen wird mit verschiedenen Disziplinarmaßnahmen vorgegangen, die von der Rechtsprechungskommission (Rechtspraakcommissie) verhängt werden (Artikel 20).

Mit Schreiben vom 8. Juli 1975 unterrichtete die Bomee-Stichting die Kommission davon, daß sie Artikel 1 Punkt 2 ändern werde, um die Definition der Bomee-Erzeugnisse auf die Erzeugnisse zu begrenzen, die "in den Niederlanden" in den Handel gebracht werden. Die Änderung trat am 25. August 1975 in Kraft.

Am 7. Juli 1975 reichte das Unternehmen MAXIS B.V. in Muiden bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Bomee-Bedingungen einen Antrag ein. Das Unternehmen beklagte sich über die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Bomee-Erzeugnissen, die es darauf zurückführte, daß es sich nicht zur Annahme der Bomee-Bedingungen entschlossen hatte.

II. Beurteilung im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Vehinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Die gemeinsam festgelegten und von allen Mitgliedern der Bomee-Stichting angewandten Lieferbedingungen stellen einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung dar und fallen somit möglicherweise unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.

Artikel 10 Absätze 1, 3 und 5 sowie Artikel 11 dieses Beschlusses einer Unternehmensvereinigung bezwekken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da sie zum Ziel haben, den Warenverkehr exklusiv durch die von den Beteiligten kollektiv anerkannten Vertriebswege zu leiten. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen haben angesichts der Bedeutung der beteiligten Unternehmen sowie angesichts der Bedeutung der beteiligten Unternehmen sowie angesichts der grossen Zahl der in der Liste der Bomee-Artikel aufgeführten weltbekannten Artikel und Erzeugnisse spürbare Auswirkungen auf die fraglichen Märkte. Ausserdem handelt es sich um Standardbedingungen, denen sich eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen anschließen kann.

Die Klausel in Artikel 10 Absatz 1 der Bomee-Verkaufsbedingungen, die es den der Vereinigung angehörenden Herstellern und Importeuren untersagt, Bomee-Artikel in den Niederlanden an andere Unternehmen als die Großhändler und Einzelhändler zu liefern, die die Bomee-Verkaufsbedingungen anwenden, macht es den Wiederverkäufern, die nicht zu dieser Gruppe von Großhändlern gehören, unmöglich, Bomee-Erzeugnisse von den vorerwähnten Herstellern und Importeuren zu beziehen. Diese Hersteller und Importeure werden ausserdem daran gehindert, diejenigen Wiederverkäufer zu beliefern, die die Bomee-Verkaufsbedingungen nicht anwenden.

Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der Hersteller und Importeure sowie der Wiederverkäufer, die nicht zu den vorerwähnten Gruppen von Großhändlern gehören.

Die Klausel in Artikel 10 Absatz 3 der Bomee-Bedingungen, die es den Großhändlern, die die Bomee-Bedingungen anwenden, untersagt, Bomee-Artikel in den Niederlanden an andere Unternehmen als die einzelhändler zu liefern, die die Bomee-Bedingungen anwenden, und die Klausel in Artikel 10 Absatz 5, die es diesen Einzelhändlern untersagt, Bomee-Artikel in den Niederlanden an andere Abnehmer als die Verbraucher zu verkaufen, hindern diese Großhändler und Einzelhändler daran, andere niederländische Wiederverkäufer auf der gleichen Vertriebsstufe zu beliefern, denen es freistehen sollte, diese Erzeugnisse zu anderen, für die Verbraucher gegebenenfalls günstigeren Bedingungen weiterzuverkaufen. Sie dürfen auch die übrigen Bomee-Großhändler nicht beliefern. Diese Großhändler dürfen überdies auch keine Lieferungen an die Verbraucher tätigen.

Die Klauseln in Artikel 11 der Bomee-Bedingungen, die diese Großhändler verpflichten, Bomee-Artikel ausschließlich von den der Vereinigung angehörenden Herstellern und Importeuren zu beziehen, und die die Einzelhändler zwingen, ihren Bedarf nur bei von diesen Herstellern oder Importeuren für den Vertrieb der Bomee-Artikel bezeichneten Herstellern, Importeuren oder Großhändlern zu decken, engen die Möglichkeiten für diese beiden Händlergruppen ein, nach Belieben von anderen Wiederverkäufern in den Niederlanden zu beziehen.

Die Untersuchung des vorliegenden Falls zeigt, daß die vorerwähnten Wettbewerbsbeschränkungen ein genau abgegrenztes und in sich geschlossenes System bilden, das von den Mitgliedern kollektiv angewandt und den Groß- und Einzelhändlern auferlegt wird. Es bezweckt und bewirkt eine Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen den vorerwähnten Unternehmensgruppen sowie die Gewährleistung, daß der Handel mit Bomee-Artikeln in den Niederlanden weitestmöglich über die Hersteller, Importeure, Großhändler und Einzelhändler der Bomee-Vereinigung abgewickelt wird. Diese Wettbewerbsbeschränkungen haben zur Folge, daß die bestehenden Vertriebsstrukturen und die jeweiligen Marktstellungen der betreffenden Unternehmen in einer Weise gefestigt werden, die die auf den betreffenden Märkten erst neuerdings tätigen Unternehmen oder solche, die die Bomee-Bedingungen nicht anwenden, wie beispielsweise das Unternehmen MAXIS B.V., deutlich daran hindern, sich einen Anteil an diesen Märkten zu erobern. Eine etwaige Änderung der Marktstellungen, die auf Grund des Wettbewerbsmechanismus möglich wäre, wird durch diese Bestimmungen ganz besonders erschwert.

An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, daß die Bomee-Bedingungen seit dem 19. Dezember 1974 elastischer gestaltet wurden, um insbesondere den Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, sich die betreffenden Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten zu beschaffen, und um den Weiterverkauf zu liberalisieren. Die Änderung der Beschreibung des Bomee-Produktes, die am 25. August 1975 in Kraft trat und die Beschreibung auf die in den Niederlanden gehandelten Erzeugnisse beschränkte, hat die erste Lockerung nur verständlicher gemacht. Jedoch sind weder die eine noch die andere Änderung ausreichend, um die Bomee-Bedingungen aus dem Verbotsbereich des Artikels 85 Absatz 1 herauszunehmen, denn es bestehen schwerwiegende Behinderungen weiter, insbesondere beim Vertrieb der durch die Mitglieder selbst importierten Erzeugnisse in den Niederlanden. Der Weiterverkauf dieser Produkte kann nicht nach freier Entscheidung der betreffenden Importeure, Großhändler und Einzelhändler erfolgen, sondern nur über die genau festgelegten Vertriebswege. Die Importeure dürfen nicht an irgendwelche Großhändler oder Einzelhändler liefern. Bomee-Großhändler dürfen die Erzeugnisse nicht untereinander austauschen ; das gleiche gilt für die Einzelhändler. Somit ist das Eindringen der importierten Erzeugnisse auf den niederländischen Markt nicht das Resultat individueller Entscheidungen der Marktteilnehmer auf den verschiedenen Verteilerstufen, sondern erfolgt unter dem Einfluß der restriktiven Vereinbarungen, welche diese Teilnehmer mit ihren Konkurrenten abgeschlossen haben.

Die vorgenannten wettbewerbsbeschränkenden Klauseln sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vetrages zu beeinträchtigen, da sie weitgehend auf Bomee-Erzeugnisse anwendbar sind, die zu einem grossen Teil aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt und in den Niederlanden weiterverkauft werden. Diese Klauseln sind daher geeignet, die Handelsströme von ihrem natürlichen Fluß abzulenken und hier durch den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (1).

Diese Wettbewerbsbeschränkungen haben ausserdem zur Folge, daß die Abriegelung der nationalen Märkte, die die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung verhindert, gefestigt wird. Die betreffenden Bestimmungen erschweren den Herstellern und Verkäufern der übrigen Mitgliedstaaten den Zugang zum niederländischen Markt (2).

Angesichts der Zahl und der Bedeutung der Unternehmen, die der Vereinigung angehören, und der grossen Zahl von Wiederverkäufern, die der Bomee-Regelung beigetreten sind, sowie angesichts der Anzahl und des Ansehens der von der genannten Regelung erfassten Marken-Artikel wirken sich die beschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, und zwar in einer Weise, die der Schaffung eines einheitlichen Marktes zwischen diesen Mitgliedstaaten abträglich ist.

Obwohl diese Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gemildert wird durch die am 19. Dezember 1974 eröffnete und am 25. August 1975 bestätigte Möglichkeit für die der Vereinbarung angehörenden Großhändler und Einzelhändler, ihre Lieferungen direkt aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, kann dies doch nicht den kollektiven und kumulativen Effekt der vorerwähnten Beschränkungen ausgleichen, denen die durch die Mitglieder selbst in die Niederlande importierten Erzeugnisse weiterhin unterworfen sind.

Die Klauseln in Artikel 10 Absätze 1, 3 und 5 und in Artikel 11 der Bomee-Bedingungen 1974 fallen daher unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

III. Beurteilung im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags

Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Die Bomee-Bedingungen 1974 können nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 vom Kartellverbot freigestellt werden, da sie die vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfuellen.

Zunächst tragen sie weder zur Verbesserung der Herstellung oder Verteilung der Erzeugnisse noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Die Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen und die von den Vertretern der Vereinigung gegebenen Erläuterungen lassen deutlich erkennen, daß die Bomee-Regelung in erster Linie bezweckt, den ihr beigetretenen Unternehmen durch (1)Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15.5.1975 in der Rechtssache 71/74 Frubo. (2)Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17.10.1972 in der Rechtssache 8/72 Vereeniging van Cementhandelaren.

eine Reihe kollektiver Maßnahmen die Gewähr zu geben, daß ein möglichst grosser Teil der Bomee-Erzeugnisse von ihnen in den Niederlanden verkauft wird. Die Wettbewerbsbeschränkungen in Form von Verpflichtungen auf dem Gebiet des Alleinverkaufs und des Alleinbezugs scheinen nicht geeignet, zur Verbesserung der Verteilung der fraglichen Erzeugnisse beizutragen. Diese Verpflichtungen zielen vielmehr darauf ab, ein System der Marktabschirmung einzuführen, das den freien Zugang der übrigen Wiederverkäufer zum Vertriebsapparat behindert und dazu beiträgt, daß die Herstellung von Bomee-Artikeln in den Niederlanden und die Einfuhr nach dort weitestmöglich den der Bomee-Regelung beigetretenen Unternehmen vorbehalten bleibt.

Ausserdem ist die Bemerkung angebracht, daß fast alle niederländischen Lizenzhersteller, Importeure und Alleinverkäufer von Markenartikeln der Bomee-Stichting angehören. Die Zahl der Nichtmitglieder ist klein und ihre Bedeutung ist zu gering, als daß sie auf dem Markt dieser Erzeugnisse einen wirklichen Einfluß ausüben könnten, zumal sie nicht über Produkte verfügen, die ebenso verbreitet sind wie die Bomee-Erzeugnisse. Andererseits muß darauf hingewiesen werden, daß der Wettbewerb nicht nur zwischen den der Vereinigung angehörenden und den ihr nicht angehörenden Händlern, die Artikel verschiedener Marken verkaufen, sondern auch zwischen den einzelnen Wiederverkäufern von Artikeln und Erzeugnissen einer gleichen Marke bestehen muß. Wie vorstehend ausgeführt, soll gerade ein solcher Wettbewerb durch die Bomee-Regelung verhindert werden.

Abschließend ist festzustellen, daß die in den Bomee-Lieferbedingungen 1974 enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen nicht nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Kartellverbot freigestellt werden können.

IV. Anwendbarkeit von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates

Auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß die Bomee-Stichting Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag begangen hat. Daher ist es geboten, der betreffenden Unternehmensvereinigung aufzuerlegen, diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1, 3 und 5 und von Artikel 11 der Bomee-Bedingungen 1974 in ihrer letzten Fassung vom 25. August 1975 stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

Artikel 2

Die von der Bomee-Stichting beantragte Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 wird versagt.

Artikel 3

Die Unternehmensvereinigung, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, ist gehalten, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bomee-Stichting, Den Haag, Bezuidenhoutseweg 193, B.P. 2185, Niederlande, gerichtet.

Brüssel, den 21. November 1975

Für die Kommission

A. BORSCHETTE

Mitglied der Kommission