17.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. März 2010

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden

(2010/558/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „das Abkommen“ genannt) mit der Regierung der Färöer ausgehandelt, das ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt werden soll. Mit der vorläufigen Anwendung können Rechtspersonen der Färöer an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Siebten Rahmenprogramms der Union, deren Beginn im Januar 2010 geplant ist, teilnehmen.

(2)

Das Abkommen, das am 13. Juli 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden, wird im Namen der Europäischen Union — vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Abkommens — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO