AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - D. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mit- gliedstaaten/Königreich Schweden - 25. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0391
D. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Königreich Schweden 25. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre fortgesetzte Unterstützung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Sie bestätigen, daß - unbeschadet der Zuständigkeit der IÄO sowie der Europäischen Atomgemeinschaft für die Durchführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrags - die einzelnen Staaten für die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag verantwortlich bleiben. Sie erinnern daran, daß sie sich verpflichtet haben, die in den Richtlinien der KernmaterialLieferländer enthaltenen Bestimmungen anzuwenden und als Lieferbedingung die Durchführung umfassender IÄO-Sicherungsmaßnahmen in denjenigen Nichtkernwaffenstaaten sicherzustellen, in die Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstungen, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial entworfen oder hergestellt wurden, ausgeführt werden. Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag bestätigt das Königreich Schweden, daß es bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag als IÄO-Mitgliedstaat wie auch im Rahmen des INFCIRC/193 eng mit der IÄO zusammenarbeiten wird.