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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/2 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. November 2012
zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“
2012/C 353/02
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags sind die Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, die Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und die Interkonnektion der Energienetze im Geiste der Solidarität als Ziele festgelegt. |
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(2) |
Nach der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (1) müssen die Mitgliedstaaten eine hohe Sicherheit der Elektrizitätsversorgung gewährleisten und für diesen Zweck Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit berücksichtigen. Es ist Aufgabe der Kommission, ihre Anwendung zu beaufsichtigen und zu überprüfen. |
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(3) |
Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (2) enthält ausführliche Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt. Diese Regeln zielen unter anderem auf den weiteren Ausbau grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und die Sicherstellung eines hohen Standards bei der Elektrizitätsversorgungssicherheit ab. |
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(4) |
Mit der Richtlinie 2009/72/EG wird den Regulierungsbehörden die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Regeln für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes und für die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit zu überwachen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (3) muss die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Regulierungsbehörden unterstützen, bei Bedarf deren Maßnahmen koordinieren und die Ausführung der Aufgaben des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) überwachen. |
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(5) |
In der Richtlinie 2009/72/EG ist ferner geregelt, dass die Übertragungsnetzbetreiber für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz verantwortlich sind, während nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (4) ENTSO-E damit betraut wird, Instrumente zu beschließen, die zur Koordinierung des Netzbetriebs unter normalen Bedingungen und im Notfall dienen, und regelmäßig eine europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung zu erstellen. |
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(6) |
Gemäß der Richtlinie 2009/72/EG sind die Mitgliedstaaten sowie die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission verpflichtet, um als ersten Schritt hin zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt ihre nationalen Märkte zu integrieren. Die Kommission überwacht die Durchführung der Richtlinie 2009/72/EG (5). |
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(7) |
Die zunehmende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien führt zu neuen Herausforderungen für den Elektrizitätsbinnenmarkt, vor allem im Hinblick auf die Netzstabilität und die Sicherheit der Stromversorgung. Eine stärkere Koordinierung der mit dem Elektrizitätsbinnenmarkt zusammenhängenden politischen Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, anderen Beteiligten und der Kommission ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Integration der europäischen Strommärkte und die Aufrechterhaltung eines hohen Standards bei der Sicherheit der Stromversorgung. |
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(8) |
Die Kommission hat deshalb mehrere Sitzungen hochrangiger Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der nationalen Energieregulierungsbehörden, von ENTSO-E und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) in die Wege geleitet, die dem Meinungsaustausch dienen und deren Beiträge in ihre politischen Überlegungen zu Angelegenheiten der Stromversorgungssicherheit, einschließlich der Netzstabilität und der Angemessenheit der Stromerzeugung, Eingang finden sollen. Diese ersten Tätigkeiten und die Idee einer Elektrizitätskoordinierungsgruppe wurden auf der informellen Tagung des Rates „Energie“ in Breslau im September 2011 und auf den Tagungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ im November 2011 und Februar 2012 erörtert. |
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(9) |
Diese Sitzungen hochrangiger Vertreter haben sich für die Kommission und alle beteiligten Akteure als sehr nützlich erwiesen. Sie lieferten wertvolle Einblicke in Angelegenheiten, die den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Versorgungssicherheit betreffen, und ermöglichten eine Diskussion über verschiedene Möglichkeiten zur Lösung bestehender Probleme. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass den neuen Herausforderungen, die integrierte Märkte betreffen, auf europäischer Ebene begegnet werden muss. |
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(10) |
Es ist daher angebracht, diese Expertengruppen im Elektrizitätsbereich zu institutionalisieren und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen. |
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(11) |
Die Gruppe sollte dazu beitragen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Stromhandels und in Fragen der Versorgungssicherheit, einschließlich der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Netzstabilität, zu stärken und zu intensivieren, ebenso wie dazu, potenzielle neue politische Initiativen vorzubereiten und auf etwaige Versorgungskrisen zu reagieren. |
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(12) |
Die Koordinierungsgruppe „Strom“ sollte der Kommission und ihren Mitgliedern das notwendige politische Fachwissen für Initiativen liefern, die darauf abzielen, die Marktintegration und die Stromversorgungssicherheit aufrecht zu erhalten und zu verbessern. |
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(13) |
Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (für Elektrizitätsfragen zuständiges Ministerium und nationale Regulierungsbehörde), von ENTSO-E und der Agentur zusammensetzen. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
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(14) |
Mitglieder der Gruppe betreffende personenbezogene Daten sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“
Die Koordinierungsgruppe „Strom“ (nachstehend „die Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben der Gruppe
(1) Die Gruppe hat die folgenden Aufgaben:
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a) |
sie dient als Plattform für den Austausch von Informationen und die Koordinierung von politischen Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie für den Austausch von Erfahrungen, besten Praktiken und Fachwissen und sie unterstützt auch die Kommission bei der Konzipierung ihrer politischen Initiativen; |
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b) |
sie erleichtert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit, einschließlich der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten und der grenzüberschreitenden Netzstabilität. |
(2) Besondere Aufgaben der Gruppe sind:
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a) |
der Informationsaustausch über Entscheidungen, die die Erzeugung und Übertragung betreffen, und über deren möglichen Folgen für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Netzstabilität; |
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b) |
die Erörterung von Einzelfragen, die Bedenken hinsichtlich der Netzstabilität und/oder der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten hervorrufen, um zu abgestimmten Lösungen zu gelangen, die mit dem Energiebinnenmarkt in Einklang stehen; |
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c) |
die Überprüfung der regelmäßigen Prognosen von ENTSO-E für die Angemessenheit der Stromerzeugung, insbesondere wenn solche Berichte auf eine potenzielle Gefahr für die Versorgungssicherheit hinweisen; |
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d) |
die Förderung des Informationsaustauschs, der Prävention und des koordinierten Vorgehens in Notfällen innerhalb der Union und mit Drittländern. |
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen das Thema „Strom“ betreffenden Angelegenheiten und insbesondere zur Stromversorgungssicherheit konsultieren.
Artikel 4
Zusammensetzung der Gruppe
(1) Die Gruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
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a) |
den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den für Energie zuständigen Ministerien; |
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b) |
den nationalen Energieregulierungsbehörden; |
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c) |
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (7) geschaffen wurde; |
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d) |
dem durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (8) geschaffenen Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-E“). |
(2) Jedes Mitglied ernennt maximal zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe. Einer der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten ist der Leiter der für Energie zuständigen Regierungsabteilung. Einer der ständigen Vertreter der nationalen Regulierungsbehörden ist ihr Generaldirektor oder Präsident. Einer der von der Agentur ernannten ständigen Vertreter fungiert als Direktor. Einer der von ENTSO-E ernannten ständigen Vertreter fungiert als Generalsekretär. Die Stellvertreter werden zu den gleichen Bedingungen ernannt wie die Mitglieder; ein abwesendes bzw. verhindertes Mitglied wird automatisch durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Während einer Notfallsituation auf Unionsebene, auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder auf regionaler Ebene oder in anderen Ausnahmesituationen können die Mitglieder der Gruppe die Kommission ersuchen, mehr als zwei Vertreter zur Teilnahme an der Arbeit der Gruppe zu ernennen.
(4) Die Namen der Mitglieder sowie die Namen der ständigen Vertreter der Mitglieder und der Stellvertreter der Mitglieder der Gruppe und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) veröffentlicht (9).
(5) Jedes Mitglied der Koordinierungsgruppe „Strom“ registriert sich über das Internet („CIRCABC“-Website (10)) und sorgt dafür, dass sein Mitgliederstatus auf dem neuesten Stand ist.
(6) Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission („der Vorsitzende“).
(2) Der Vorsitzende beruft die Gruppe regelmäßig ein und leitet die von ihren Mitgliedern übermittelten Informationen an die Gruppe weiter, wobei er die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten wahrt.
(3) Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
(4) Der Vertreter der Kommission kann Experten, die nicht der Gruppe angehören und über besondere Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, wie Vertreter von Erzeuger- oder Verbraucherorganisationen oder Drittländern, einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Sachverständigengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.
(5) Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG (11), EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst können zu den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen eingeladen werden, wenn die zu erörternden Angelegenheiten sie unmittelbar betreffen.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 stellt die Kommission den Mitgliedern der Gruppe alle relevanten Arbeitsunterlagen über eine Plattform für die Kooperation mit Partnern der Europäischen Union („CIRCA“-Website) zur Verfügung. Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission alle relevanten Unterlagen entweder im Register selbst oder über einen Link vom Register zu einer speziellen Website. Ausnahmen von der systematischen Veröffentlichung sollten vorgesehen werden, wenn die Offenlegung eines Dokuments den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verletzen würde.
Artikel 6
Sitzungskosten
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.
(2) Die Kommission erstattet die Reisekosten für einen Vertreter jedes Mitgliedstaats und der nationalen Regulierungsbehörde nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.
(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Brüssel, den 15. November 2012
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22.
(2) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
(3) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
(4) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(5) Siehe insbesondere Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/72/EG in Bezug auf Fragen, die mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen (Monitoring). Ferner muss die Kommission Fragen der Versorgungssicherheit im Rahmen von Zertifizierungsentscheidungen (siehe Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie 2009/72/EG) bewerten. Gegebenenfalls wird sie aufgefordert, Empfehlungen zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorzulegen, in denen die Sicherheit der Energieversorgung behandelt wird (siehe Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2009/72/EG).
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) Vgl. Fußnote 3.
(8) Vgl. Fußnote 4.
(9) Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.
(10) CIRCABC steht für „Communication & Information Resource Centre Administrations, Businesses and Citizens“.
(11) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.