19.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. September 2013

über die Ablehnung einer Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von Curaçao

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5826)

(2013/460/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

URSPRUNGSREGELN IN ANHANG III DES BESCHLUSSES 2001/822/EG

(1)

Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Gemäß Artikel 37 können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.

(2)

Gemäß Anhang III Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g, j, k und o des Beschlusses 2001/822/EG gelten das teilweise oder vollständige Mahlen von Zucker, das Sieben und Abfüllen in Säcke als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(3)

Anhang III Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2001/822/EG sieht vor, dass die Ursprungskumulierung AKP/EG-ÜLG für alle Zuckererzeugnisse des HS-Kapitels 17 allmählich ausläuft und die Mengen, für die eine solche Kumulierung zulässig ist, schrittweise reduziert werden. Durch die Festlegung der Menge auf 0 Tonnen führte das Auslaufen schließlich zum Verbot einer solcher Kumulierung mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

FRÜHERE AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR ZUCKERERZEUGNISSE VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN

(4)

Im Jahr 2002 beantragten die Niederlande eine Ausnahme von der Ursprungsregel für jährlich 3 000 Tonnen Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 11 90 , 1701 99 10 und 1701 91 00 , die in den Niederländischen Antillen verarbeitet werden. Diesem Antrag wurde stattgegeben, und die Ausnahmeregelung endete am 31. Dezember 2007.

(5)

Im Jahr 2009 haben die Niederlande einen Antrag auf Verlängerung der im Jahr 2002 gewährten Ausnahmeregelung beantragt, der durch die Entscheidung 2009/699/EG der Kommission (2) abgelehnt wurde. Mit dieser Entscheidung wurde jedoch einem in dem Antrag auf Verlängerung enthaltenen neuen Antrag auf eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Mengen stattgegeben, für die den Niederländischen Antillen für die Jahre 2009 und 2010 Einfuhrlizenzen für Zucker zugeteilt wurden.

(6)

Im Jahr 2010 beantragten die Niederlande eine neue Ausnahmeregelung in Bezug auf Zuckererzeugnisse, die im Zeitraum von 2011 bis 2013 in den Niederländischen Antillen verarbeitet werden. Durch den Beschluss 2011/47/EU der Kommission (3) wurde die Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Artikel 37 Absätze 1, 3 und 7 des Beschlusses 2001/822/EG unter bestimmten Bedingungen gewährt, die einzuhalten sind, damit die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in den ÜLG (überseeische Länder und Gebiete) mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in Einklang gebracht werden. Die Erzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, wurden in den Niederländischen Antillen einer tatsächlichen Verarbeitung unterzogen, und bei dem dem Rohzucker dort verliehenen Wertzuwachs wurde von mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses ausgegangen.

(7)

Im Beschluss 2011/47/EU wird dargelegt, dass das Auslaufen der AKP/EG-ÜLG-Ursprungskumulierung bei Zucker gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2001/822/EG der Absicht der Union entspricht, Handelspräferenzen auf wirtschaftliche Tätigkeiten zu konzentrieren, die nachhaltig zur Entwicklung der ÜLG beitragen und gleichzeitig dem EU-Zuckermarkt gebührend Rechnung tragen. Dieser Grundsatz wurde bei der Festsetzung der Mengen, für die die Ausnahmeregelung durch den Beschluss 2011/47/EU gewährt wurde, angewendet. Aus dem im Jahr 2010 eingereichten Antrag ging zudem hervor, dass das Unternehmen in Curaçao, das die früheren Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen hat, eine Diversifizierung weg von der Zuckerproduktion beabsichtigte, die eine weitere Ausnahmeregelung erforderlich machen würde. Daher wurden die von der Ausnahmeregelung betroffenen Mengen schrittweise verringert (5 000 Tonnen für 2011, 3 000 Tonnen für 2012 und 1 500 Tonnen für 2013).

(8)

In dem im Jahr 2010 eingereichten Antrag betonten die Niederlande, dass das Unternehmen in Curaçao, das die früheren Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen hat, beabsichtigt, eine Diversifizierung vorzunehmen, um Erzeugnisse wie Zuckermischungen und „Bio-Zucker“ herzustellen, die jedoch für völlig andere Märkte bestimmt sind als die Zuckererzeugnisse, die Gegenstand des Antrags von 2010 waren. Die im Jahr 2010 beantragte Ausnahmeregelung war erforderlich, um das erforderliche Kapital zu erwirtschaften, das für Investitionen in eine solche Diversifizierung benötigt wird. Bei Gewährung der Ausnahmeregelung durch den Beschluss 2011/47/EU wurde daher davon ausgegangen, dass durch diese Ausnahmeregelung die für Investitionen in die Diversifizierung von Erzeugnissen und Tätigkeiten erforderlichen Umsätze erwirtschaftet würden, so dass das Unternehmen, das die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, nicht länger Ausnahmeregelungen beantragen muss.

DER ERSTE IM JAHR 2013 EINGEREICHTE ANTRAG AUF EINE AUSNAHMEREGELUNG FÜR ZUCKERERZEUGNISSE

(9)

Am 11. Februar 2013 beantragten die Niederlande im Namen der Regierung von Curaçao eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013, d. h. dem Ende der Gültigkeitsdauer des Beschlusses 2001/822/EG. Der Antrag bezog sich auf die Ausfuhr einer Gesamtjahresmenge von 5 500 Tonnen Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 14 90 („Bio-Zucker“) in die Union, die ihren Ursprung in Drittländern haben und in Curaçao verarbeitet wurden.

(10)

Dieser Antrag wurde von den Niederlanden am 17. April 2013 offiziell zurückgezogen, da die im Antrag beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten nicht mehr in den Niederländischen Antillen durchgeführt werden. Das Unternehmen in Curaçao hatte einen Teil seiner Zucker verarbeitenden Tätigkeiten, insbesondere die Herstellung von für den Einzelverkauf aufgemachtem Würfelzucker aus Rohrrohzucker, nach Belgien verlagert, von wo aus das Unternehmen Supermärkte in den Niederlanden beliefert. Die verbliebene Produktionsanlage wurde zum Sieben, Reinigen, Mahlen und einfachen Mischen von ökologischem/biologischem Zucker und zur Verpackung für den Transport in Säcke zu 1 000 kg umgerüstet.

DER ZWEITE IM JAHR 2013 EINGEREICHTE ANTRAG AUF EINE AUSNAHMEREGELUNG FÜR ZUCKERERZEUGNISSE

(11)

Am 17. April 2013 reichten die Niederlande einen zweiten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeregelung für 5 000 Tonnen Zuckererzeugnisse (ökologischer/biologischer Rohrrohzucker) des KN-Codes 1701 14 90 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ein. Die Niederlande erklärten, dass sich aus Gesprächen mit den Behörden von Curaçao ergeben habe, dass die Mengen, für die durch den Beschluss 2011/47/EU eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, nicht ausreichen würden, um die Tätigkeiten des in Curaçao Zucker verarbeitenden Unternehmens fortzusetzen.

(12)

Der zweite Antrag war hauptsächlich auf veränderte Umstände in dem beteiligten Unternehmen zurückzuführen, da das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf die Verarbeitung von ökologischem/biologischem Rohrzucker umgestellt hatte, zudem auf eine Änderung auf dem Weltmarkt für Zucker, da die EU zu einem Nettoimporteur von Zucker geworden ist, auf die Tatsache, dass der Wertzuwachs bei den Rohstoffen aus Drittländern mehr als 45 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses ausmacht, und auf die Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen in Curaçao. Am 14. Juni 2013 und am 28. Juni 2013 übermittelten die Niederlande ergänzende Informationen zur Begründung ihres Antrags vom 17. April 2013.

(13)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bat die Kommission die niederländischen Behörden, von der Beurteilung des Antrags durch die Kommission und ihrer Absicht, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen, Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden, diese Beurteilung an das potenziell von der Ausnahmeregelung betroffene Unternehmen zu übermitteln, um den Niederlanden und dem betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, sachliche oder rechtliche Fragen, die den Antrag betreffen könnten, vorzubringen, bevor die Kommission ihren endgültigen Beschluss fasst. Die Frist für die Antwort wurde auf den 25. Juli 2013 festgelegt. Eine Antwort der niederländischen Behörden ging am 24. Juli 2013 ein.

WERTZUWACHS BEI DEN VERWENDETEN ERZEUGNISSEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT

(14)

Gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 7 des Beschlusses 2001/822/EG wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden ÜLG verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

(15)

Die von dem Unternehmen in Curaçao bereitgestellten und von den Niederlanden übermittelten Informationen zur Berechnung des Wertzuwachses bei in Curaçao im Jahr 2013 hergestelltem „Bio-Rohrzucker“ beziehen sich auf den Wertzuwachs bei der Verarbeitung von 5 000 Tonnen „Bio-Zucker“. Das Unternehmen gibt auch den Kaufpreis für eine Tonne rohen „Bio-Zucker“ mit Ursprung in Drittländern und den Ab-Werk-Preis, zu dem eine Tonne „Bio-Zucker“ verkauft wird, an. Nach Angaben des Unternehmens ergibt sich daraus in Bezug auf den Ab-Werk-Preis ein Wertzuwachs von 52 %. Denselben Informationen zufolge würde die Produktion von 1 500 Tonnen „Bio-Zucker“ in Bezug auf den Ab-Werk-Preis einen Mehrwert von 88 % erwirtschaften.

(16)

Die von dem Unternehmen bereitgestellten und von den Niederlanden übermittelten Informationen zur Berechnung des Wertzuwachses bei in Curaçao zum 1. Januar 2013 hergestelltem „braunen Kristallzucker“ beziehen sich auf den Wertzuwachs bei der Be- und Verarbeitung von 5 500 Tonnen „braunem Kristallzucker“. Wird der höchstmögliche Wertzuwachs pro Tonne für „braunen Kristallzucker“ als realistisch betrachtet, so beläuft sich der Wertzuwachs in Bezug auf den Ab-Werk-Preis auf etwa 52,4 %. Allerdings erfordern die Verarbeitungsvorgänge bei „Bio-Zucker“ weniger Verarbeitungsschritte als bei für den Einzelverkauf aufgemachtem „Kristallzucker“. Der Wertzuwachs bei diesen Maßnahmen und die tatsächlichen Verarbeitungskosten können daher für „Bio-Zucker“, der für den Transport in Säcke zu 1 000 kg verpackt wird, nur geringer sein als für „braunen Kristallzucker“, der für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

(17)

Gemäß dem Bericht „Global Sugar Outlook — 2013 Report“ (4) betragen die Produktionskosten bei Rohrzucker in Brasilien, der wettbewerbsfähigsten Region für die Zuckererzeugung weltweit, 224,7 USD pro Tonne für die Erzeugung von Zuckerrohr und 95 USD pro Tonne für die Verarbeitung von Zuckerrohr in Rohzucker. Die Gesamtkosten, einschließlich der Verwaltungskosten, betragen 367,8 USD pro Tonne, d. h. 283 EUR pro Tonne Rohrrohzucker bei einem Wechselkurs von 1 EUR = 1,3 USD. In Anbetracht der landwirtschaftlichen Arbeitsvorgänge und der Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Rohzucker aus Zuckerrohr erscheint es unwahrscheinlich, dass die Kosten nur für die Reinigung, das Mahlen und das Verpacken des ökologischen/biologischen Rohrzuckers, die lediglich einen Bruchteil des Herstellungsprozesses ausmachen, höher lägen. Ausgehend von Produktionskosten von 283 EUR pro Tonne als realistischem Wert für die Berechnung des Wertzuwachses für die Reinigung, das Mahlen und das Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrrohzucker in dem Unternehmen in Curaçao, beläuft sich der Ab-Werk-Preis auf 1 020,19 EUR pro Tonne und der Wertzuwachs in Bezug auf den Ab-Werk-Preis beträgt nur 32,2 %.

(18)

Aus der Simulation vergleichbarer Kosten in Erwägungsgrund 17 ergibt sich ein Wertzuwachs, der 45 % nicht erreicht. Es ist daher unrealistisch, dass ein solcher Wertzuwachs durch das Unternehmen in Curaçao, das einfache Verarbeitungsschritte durchführt, geschaffen werden könnte. Stattdessen muss bedacht werden, dass die der Kommission vorgelegten Zahlen andere allgemeine Komponenten und Gewinne enthalten, die keine Beträge darstellen, die der Bevölkerung in Curaçao zugute kommen.

INVESTITIONEN IN BESTEHENDE WIRTSCHAFTSZWEIGE IN DEN NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN ZUR EINHALTUNG DER URSPRUNGSREGELN FÜR ZUCKER

(19)

Gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2001/822/EG sollten bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen Fälle berücksichtigt werden, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

(20)

Dem Unternehmen in Curaçao war im Voraus bekannt, dass die AKP/ÜLG-EG-Ursprungskumulierung für Zucker am 1. Januar 2011 auslief, und es hatte ausreichend Zeit, um sich darauf vorzubereiten und eine Diversifizierung hin zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine Ausnahmeregelung erfordern, vorzunehmen.

(21)

Zwischen 2009 und 2013 nahm das Unternehmen in Curaçao Ausnahmeregelungen in Anspruch, durch die es dabei unterstützt werden sollte, die notwendigen Umsätze für Investitionen in die Diversifizierung hin zur Herstellung von Erzeugnissen, für die keine Ausnahmen von den Ursprungsregeln erforderlich sind, zu erwirtschaften. Den vom Unternehmen bereitgestellten Informationen zufolge wurden im Jahr 2009 nur sehr geringe Investitionen und zwischen 2010 und 2012 gar keine Investitionen getätigt. Die Ausnahmeregelungen haben daher lediglich dazu gedient, die gegenwärtigen Aktivitäten des Unternehmens in Curaçao beizubehalten, ohne einen nachhaltigen Beitrag zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder zur Schaffung eines neuen Wirtschaftszweiges zu leisten. Es ist daher zu bezweifeln, dass eine neue Ausnahmeregelung das Unternehmen darin bestärken würde, neue Investitionen zu tätigen.

(22)

Damit Zuckermischungen der HS-Position 2106, die Pektin oder Kasein enthalten, als Erzeugnisse mit Ursprung in Curaçao gelten und somit von einem bevorzugten Zugang zum EU-Binnenmarkt profitieren können, darf der Wert des bei der Herstellung des Endprodukts verwendeten Zuckers ohne Ursprungseigenschaft 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigen. Bei einer Diversifizierung hin zur Herstellung solcher Mischungen, wie im laufenden Antrag vorgeschlagen, müsste das Unternehmen weiterhin Ausnahmeregelungen beantragen, um die Ursprungsregeln einhalten zu können.

FÄHIGKEIT DES BESTEHENDEN WIRTSCHAFTSZWEIGS IN DEN NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN, SEINE ZUCKERAUSFUHREN IN DIE UNION FORTZUSETZEN

(23)

Gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 2001/822/EG sollten bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmeregelungen Fälle berücksichtigt werden, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in einem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte.

(24)

Die Kommission führt eine Bilanz, um den Zuckermarkt analysieren zu können und festzustellen, ob die Zuckerbestände ausreichen, ob zusätzlicher Zucker erforderlich ist oder ob Zucker vom Markt genommen werden muss, um ein Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis annähert. Dieser Bilanz ist fortlaufend zu entnehmen, dass eine Menge von 50 000 bis 60 000 Tonnen Zucker zum vollen Zollsatz eingeführt wird.

(25)

Für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 14 90 gilt in der Union ein Zollsatz von 419 EUR pro Tonne. In Anbetracht der Tatsache, dass der Weltmarktpreis für Weißzucker, der auch die Kosten für die Raffination enthält, am Londoner Terminmarkt etwa 380 EUR pro Tonne beträgt und ein Zollsatz von 419 EUR pro Tonne gilt, würde sich der Preis für diesen Zucker auf mindestens 800 EUR pro Tonne in der EU verzollter Ware belaufen. Der Durchschnittspreis für solche in der Union hergestellte Zuckererzeugnisse beträgt nach Angaben der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) übermittelt werden, etwa 725 EUR pro Tonne. Unter solchen Bedingungen ist es unwahrscheinlich, dass diese Zuckererzeugnisse gewinnbringend in die Union eingeführt werden können, es sei denn, es handelt sich um sehr hochwertigen Zucker wie ökologischen/biologischen oder fair gehandelten Zucker, der zu einem viel höheren Preis verkauft wird als andere Zuckererzeugnisse.

(26)

Es ist daher wahrscheinlich, dass ein erheblicher Teil des zum vollen Zollsatz in die Union eingeführten Zuckers ökologischer/biologischer oder fair gehandelter Zucker ist, da dieser Zucker für bis zu 3 000 EUR pro Tonne im Einzelhandel verkauft werden kann. Die Einfuhrmengen von ökologischem/biologischem Rohrzucker zum vollen Zollsatz in die Union zeigen, dass Zuckerexporteure weltweit auf dem gegenwärtigen Markt überleben.

(27)

Werden zu dem vom Unternehmen mitgeteilten Einkaufspreis für Rohzucker 283 EUR pro Tonne als realistische Produktionskosten für die Berechnung des Wertzuwachses für das Mahlen und Verpacken von ökologischem/biologischem Rohrrohzucker in dem Unternehmen in Curaçao, die vom Unternehmen angegebene Gewinnspanne und die von ihm mitgeteilten Versandkosten sowie die Abgaben für die Einfuhr in die Union hinzugerechnet, sollte das Unternehmen in Curaçao noch immer in der Lage sein, „Bio-Zucker“ kosteneffizient in die Union auszuführen, ohne eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu müssen, durch die der Einführer von der Entrichtung der bei der Einfuhr in die Union geltenden Einfuhrabgaben befreit wird. Zudem kann die im Antrag der Niederlande angeführte Höhe des Verkaufspreises pro Tonne „Bio-Zucker“ an den Käufer in den Niederlanden als ausreichend angesehen werden, um die Auswirkungen durch die Anwendung des vollen Zollsatzes auszugleichen.

(28)

Als Wirtschaftsbeteiligter der ÜLG ist das Unternehmen in Curaçao, das die Zuckererzeugnisse verarbeitet, für seine Position auf dem Weltmarkt selbst verantwortlich und es steht ihm frei, seine Erzeugnisse in die ganze Welt, auch in die Union, auszuführen. Daher kann das Unternehmen mit anderen Wirtschaftsbeteiligten weltweit verglichen werden, die die gleiche Tätigkeit ausführen. Insbesondere die Höhe der Transportkosten aus den ÜLG in die Union, die nach Angabe des Unternehmens 42,59 EUR pro Tonne beträgt, versetzt das Unternehmen in Curaçao beim Wettbewerb mit anderen Akteuren auf dem Markt keineswegs in eine ungünstige Position, da es dem Unternehmen frei steht, seine Erzeugnisse in Märkten zu verkaufen, die sich näher am Firmensitz befinden als die Union.

(29)

Die Ausfuhren von Zucker, Melasse und Honig stellen lediglich 6 % der Gesamtwarenausfuhr aus Curaçao (ausgenommen Mineralölprodukte) dar. Containerumschlagtätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Zuckererzeugnissen machen nur 2 % des gesamten Containerumschlags im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr aus. Diese Ausfuhren können allenfalls in geringem Maße zur Entwicklung dieses Gebiets beitragen.

(30)

In Bezug auf die Beschäftigung wird erwartet, dass durch die Ausnahmeregelung zehn zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen würden, was im Vergleich zur beantragten Anhebung des Produktionsvolumens unverhältnismäßig gering ist. Zudem ist die Zahl von zehn Arbeitsplätzen, die voraussichtlich geschaffen würden, geringer als die 20 Arbeitsplätze, die seit dem Antrag im Jahr 2010 weggefallen sind, in dem die Niederlande angaben, dass 35 Personen in dem Unternehmen in Curaçao beschäftigt wären, wohingegen aus dem zweiten Antrag im Jahr 2013 hervorgeht, dass 15 Personen in dem Unternehmen arbeiten.

FAZIT

(31)

Die Auswirkungen einer Ablehnung einer neuen am 17. April 2013 beantragten Ausnahmeregelung wären minimal. Eine Ablehnung würde das Unternehmen weder daran hindern, seine Ausfuhren von Zuckererzeugnissen in die Union fortzusetzen noch von Investitionen in die Zuckerindustrie in Curaçao abhalten, da die Gewinnspanne auch bei Entrichtung des vollen Zollsatzes bei der Einfuhr in die Union immer noch ausreichen würde, um Investitionen zu tätigen.

(32)

Folglich ist die beantragte Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 1, Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 7 des Beschlusses 2001/822/EG nicht gerechtfertigt.

(33)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der am 17. April 2013 von den Niederlanden gestellte und am 14. und 28. Juni 2013 ergänzte Antrag auf eine Ausnahme von Beschluss 2001/822/EG hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von Curaçao wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2013

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 55.

(3)   ABl. L 21 vom 25.1.2011, S. 3.

(4)  Veröffentlicht in „Sugar and HFCS production costs — global benchmarking“, herausgegeben von LMC international.

(5)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.