11.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/5


BESCHLUSS (GASP) 2018/856 DES RATES

vom 8. Juni 2018

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1) (EULEX KOSOVO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 14. Juni 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/947 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und das Mandat der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2018 verlängert wurde.

(3)

Am 8. Juni 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/973 (3) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bis zum 14. Juni 2018 festgelegt wurde.

(4)

Nach der strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, dass das Mandat der EULEX KOSOVO geändert und bis zum 14. Juni 2020 verlängert wird.

(5)

Es ist notwendig, einen als neuen finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag für die Ausführung des Mandats der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2020 festzulegen.

(6)

Dieser Beschluss ist nicht so zu verstehen, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.

(7)

Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Deckung der Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

(8)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Auftrag der Mission

Die EULEX KOSOVO unterstützt ausgewählte rechtsstaatliche Institutionen des Kosovos dabei, zu wirksameren, nachhaltigeren, multiethnischeren Einrichtungen mit größerer Rechenschaftspflicht zu werden, die frei von politischer Einflussnahme sind und die internationalen Menschenrechtsnormen und bewährten europäischen Verfahrensweisen umfassend einhalten, indem sie Beobachtungsmaßnahmen durchführt und eingeschränkte exekutive Funktionen wahrnimmt, mit dem Ziel, die verbleibenden Aufgaben auf andere langfristige EU-Instrumente zu übertragen und die in Artikel 3 und 3a genannten restlichen exekutiven Aufgaben schrittweise zu beenden.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Aufgaben

Zur Erfüllung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat die EULEX KOSOVO die Aufgabe,

a)

ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Strafverfolgungs- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos in enger Abstimmung mit anderen EU-Akteuren unter Achtung der Unabhängigkeit der Justiz zu beobachten, Kontakte zu fördern und einschlägige Treffen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in Fällen, in denen es um Kriegsverbrechen, Korruption und schwere und organisierte Kriminalität geht, zu beobachten;

b)

erforderlichenfalls operative Unterstützung für den von der EU geförderten Dialog zu leisten;

c)

den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten;

d)

sich im gerichtsmedizinischen und polizeilichen Bereich bestimmte begrenzte Exekutivbefugnisse zu bewahren, einschließlich von Sicherheitsprogrammen und eines noch bestehenden Zeugenschutzprogramms und der Zuständigkeit für die Erhaltung und Förderung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichenfalls auch durch die Rücknahme oder Nichtigerklärung operativer Entscheidungen der zuständigen Behörden des Kosovos;

e)

bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsnormen zu gewährleisten und

f)

mit den einschlägigen EU-Agenturen, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Ausübung ihres Mandats zusammenzuarbeiten.“

3.

Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2020 beläuft sich auf 169 805 000 EUR.

Von dem im Unterabsatz 14 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 83 555 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 86 250 000 EUR.

Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 86 250 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“ "

4.

Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. MOSKOVSKI


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/973 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 141).