77/242/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Italienischen Republik (Region Piemonte) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG vom 17. April 1972 sowie 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 25/03/1977 S. 0041 - 0042
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Italienischen Republik (Region Piemonte) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG vom 17. April 1972 sowie 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Nur der italienische Text ist verbindlich) (77/242/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (2), insbesondere auf den Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (3), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (4), insbesondere auf den Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 17. Dezember 1976 das Gesetz "Bestimmungen zur Anwendung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und 75/268/EWG des Rates zur Reform der Agrarstruktur" der Region Piemonte vom 24. November 1976 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Gesetzes der Region Piemonte die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 76/480/EWG vom 13. April 1976 (5) und 76/964/EWG vom 7. Dezember 1976 (6) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen sowie, ob das genannte Gesetz die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG definierten Maßnahmen erfuellt. Die Artikel 2 bis 21 und 30 bis 32 des genannten Gesetzes entsprechen den Bedingungen und Zielsetzungen der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG. Bei dieser Feststellung geht die Kommission davon aus, daß die in den Artikeln 6 Absatz 2 und 10 Absätze 1 und 2 geregelten Bedingungen in gleicher Weise auf gemeinschaftliche Entwicklungspläne und auf Entwicklungspläne, die von Genossenschaften durchgeführt werden, (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. (4)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (5)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 14. (6)ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1976, S. 62. Anwendung finden, sowie daß Artikel 15 beinhaltet, daß für den Ankauf von Schweinen und für die zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern eine Beihilfe nicht gewährt wird. Artikel 29 des genannten Gesetzes entspricht den Bedingungen und der Zielsetzung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG. Die Artikel 34 bis 44 entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG, die Artikel 47 bis 58 entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/161/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG, 72/161/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des am 17. Dezember 1976 mitgeteilten Gesetzes der Region Piemonte weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Artikel 29 des am 17. Dezember 1976 mitgeteilten Gesetzes der Region Piemonte erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. März 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH