82/294/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Quanta Ray-Nd: YAG Laboratory Laser System, model DCR-1A" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 131 vom 13/05/1982 S. 0033 - 0033
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 1982 mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Quanta Ray-Nd: YAG Laboratory Laser System, model DCR-1A" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/294/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 5. Oktober 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Quanta Ray-Nd: YAG Laboratory Laser System, model DCR-1A", das zu dynamischen Untersuchungen äusserst schneller Reaktionsprozesse in Gasen und Flüssigkeiten mit Hilfe intensiver, ultrakurzer Laserimpulse verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 22. März 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Laser handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der Gleichmässigkeit des Strahlprofils sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »YG 482" der Firma Quantel, 17, Avenü de l'Atlantique, 91941 Les Ulis-Orsay Cédex/France, und das Gerät »HY Series" der Firma JK Lasers Ltd., Somers Road/Rugby, Warwickshire CV22 7DG/U.K. - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Quanta Ray-Nd: YAG Laboratory Laser System, model DCR-1A", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 5. Oktober 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. April 1982 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.