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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/172 |
29.1.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/172 DES RATES
vom 17. Dezember 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für Energie, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Annahme einer Empfehlung zur Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) angenommen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit trat am 1. Mai 2021 in Kraft. |
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(2) |
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) eingesetzt. Die Zuständigkeiten des Sonderausschusses sind in Artikel 8 Absatz 4 dieses Abkommens festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfolgt das Fassen von Beschlüssen und das Aussprechen von Empfehlungen durch einen Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen. |
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(4) |
In Bezug auf die Regelungen für den Stromhandel zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich muss der Sonderausschuss gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Day-Ahead-Phase vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317 dieses Abkommens ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) innerhalb eines bestimmten Zeitplans Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren gemäß Anhang 29 dieses Abkommens treffen. |
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(5) |
Anhang 29 Teil 1 Nummer 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht insbesondere die Entwicklung eines neuen Verfahrens für die Zuweisung von Stromverbindungsleitungskapazitäten im Day-Ahead-Marktzeitbereich vor. Das neue Verfahren soll auf dem Konzept der „losen multiregionalen Volumenkopplung“ beruhen. |
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(6) |
Am 10. Juli 2023 legten die ÜNB der Union und des Vereinigten Königreichs im Anschluss an die Empfehlung Nr. 1/2023 des Sonderausschusses vom 7. Februar 2023 (3), in der die ÜNB aufgefordert wurden, eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der losen multiregionalen Volumenkopplung zu beantworten, einen Bericht vor. Ergänzt wurde dieser Bericht durch eine informelle Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Regulierungsbehörden des Vereinigten Königreichs. |
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(7) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Berichts der ÜNB vom 10. Juli 2023, die durch die informelle Stellungnahme der ACER und der Regulierungsbehörden des Vereinigten Königreichs gestützt werden, sollte der Sonderausschuss den Vertragsparteien weitere Maßnahmen empfehlen. |
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(8) |
Nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren durch jede der Vertragsparteien, sollte der Sonderausschuss eine Empfehlung über weitere zu ergreifende Maßnahmen entweder auf einer seiner nächsten Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren annehmen. |
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(9) |
Es ist angezeigt, den von der Union im Sonderausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Empfehlung des Sonderausschusses geeignet ist, den Inhalt und die Umsetzung des Besitzstands der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (4), maßgeblich zu beeinflussen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Energie zu vertreten ist, ist in dem Entwurf einer Emfpehlung dieses Auschusses festgelegt, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj).
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(3) Empfehlung Nr. 1/2023 des mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Energie vom 7. Februar 2023 an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr an Übertragungsnetzbetreiber für Strom zu stellendes Ersuchen, technische Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen auszuarbeiten (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 71).
(4) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj).
ANHANG
EMPFEHLUNG Nr. …/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE l DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE
vom …
an die Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ENERGIE —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 311 Absätze 1 und 2, Artikel 312 Absätze 1 und 2, Artikel 317 Absätze 1, 2 und 3 sowie Anhang 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in seinem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu überwachen und zu überprüfen sowie dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ist der Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse dem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel 329 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss bei Bedarf Empfehlungen abgeben, um die wirksame Umsetzung der Kapitel des Titels VIII, die in seiner Zuständigkeit liegen, sicherzustellen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss der Sonderausschuss vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317 ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) innerhalb eines bestimmten Zeitplans Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren gemäß Anhang 29 treffen. |
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(3) |
Am 7. Februar 2023 nahm der Sonderausschuss die Empfehlung Nr. 1/2023 (2) an, nach der die Vertragsparteien ihre jeweiligen ÜNB ersuchen sollten, innerhalb von fünf Monaten nach dem Ersuchen der jeweiligen Vertragspartei die in Anhang II dieser Empfehlung aufgeführten zusätzlichen Informationen zu übermitteln. |
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(4) |
Die ÜNB der Europäischen Union (EU) und des Vereinigten Königreichs haben den Vertragsparteien diese zusätzlichen Informationen auf das entsprechende Ersuchen hin übermittelt. Die Regulierungsbehörden der EU bzw. des Vereinigten Königreichs übermittelten den Vertragsparteien im Juli 2023 Stellungnahmen zu diesen zusätzlichen Informationen. Der Sonderausschuss begrüßte diese wichtigen Beiträge zur Umsetzung des Titels VIII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in der Sitzung des Sonderausschusses am 9. November 2023. |
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(5) |
Die ÜNB und die Regulierungsbehörden sowohl der EU als auch des Vereinigten Königreichs haben im Zusammenhang mit dem Preliminary-Order-Book-Ansatz für das Funktionieren von Regelungen für den Day-Ahead-Stromhandel auf der Grundlage des Konzepts der losen multiregionalen Volumenkopplung erhebliche Marktmanipulationsrisiken ermittelt. |
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(6) |
Die ÜNB und die Regulierungsbehörden sowohl der EU als auch des Vereinigten Königreichs haben festgestellt, dass der potenzielle Nutzen des Common-Oder-Book-Ansatzes für die lose multiregionale Volumenkopplung von der Lösung einer Reihe grundlegender Konzeptionsfragen abhängen wird. Bevor eine Entscheidung über die Umsetzung getroffen werden kann, sind weitere spezifische Arbeiten zur Entwicklung einer soliden Konzeption für die lose multiregionale Volumenkopplung nach einem Common-Order-Book-Ansatz erforderlich. Neben anderen Voraussetzungen muss diese Konzeption für einen sicheren und effizienten Betrieb der Stromgroßhandelsmärkte in der EU und im Vereinigten Königreich sorgen und alle Konflikte zwischen der Effizienz der losen multiregionalen Volumenkopplung einerseits und dem sicheren und effizienten Betrieb der Stromgroßhandelsmärkte der EU und des Vereinigten Königreichs andererseits beseitigen. Vor der Entscheidung über die Umsetzung sind zudem eine gründliche Konsultation zu dem Mechanismus sowie eine gründliche Bewertung und Prüfung des Mechanismus erforderlich. Ferner stellte der Sonderausschuss fest, dass die Entwicklung der Konzeption mit dem in Artikel 312 Absätze 1 und 2 und Artikel 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Verfahren sowie den in Anhang 29 festgelegten Anforderungen im Einklang stehen muss. |
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(7) |
Sowohl aus der Kosten-Nutzen-Analyse von 2021 als auch aus den zusätzlichen Informationen von 2023, die von den ÜNB der EU und des Vereinigten Königreichs zusammengestellt wurden, hat sich ergeben, dass die Effizienz der losen multiregionalen Volumenkopplung in erheblichem Maße von der Genauigkeit des Prognoseinstruments für die Nettoposition der angrenzenden Gebotszone abhängen wird. Bevor eine Entscheidung über die Umsetzung getroffen werden kann, sind weitere spezifische Arbeiten zur Entwicklung des Konzepts für dieses Prognoseinstrument und zur Bestätigung seiner Validität erforderlich. Der Sonderausschuss hat festgestellt, dass die ÜNB der EU und des Vereinigten Königreichs in ihrem Bericht einen abgestuften Ansatz für die Entwicklung des Prognoseinstruments vorgeschlagen haben, der mit einer ersten Phase der Konzeption und Validierung eines Prototyps beginnt. |
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(8) |
Sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich verfolgen ehrgeizige Ziele in Bezug auf die Erschließung des Potenzials für erneuerbare Offshore-Energie in der Nordsee, um den Zugang zu erschwinglicher Energie zu verbessern und ihren Übergang zur Klimaneutralität voranzubringen. Gemäß Artikel 321 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen die Vertragsparteien bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie zusammenarbeiten, indem sie bewährte Verfahren austauschen und, falls angebracht, die Entwicklung von bestimmten Projekten fördern. In ihrem Bericht stellten die ÜNB der EU und des Vereinigten Königreichs fest, dass die künftige Entwicklung hybrider Offshore-Projekte Regelungen für den Stromhandel erfordern wird, die eine effiziente Preisgestaltung und Kapazitätsauslastung unterstützen. Der Sonderausschuss erkannte an, dass weitere Prüfungen nötig sind, um sicherzustellen, dass die Regelungen für den Stromhandel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich deren Ambitionen für die rasche Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien in der Nordsee unterstützen. |
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(9) |
In der Kosten-Nutzen-Analyse von 2021 wurde bei allen in Betracht gezogenen Optionen für die Konzeption der losen multiregionalen Volumenkopplung als Annahme ein für Großbritannien einheitlicher Clearingpreis für den Day-Ahead-Zeitbereich ermittelt. Das Vereinigte Königreich veröffentlichte im August 2023 seine Auswertung der Konsultation zur Neukopplung einschlägiger Auktionen in Großbritannien für den grenzüberschreitenden Handel mit der EU im Day-Ahead-Zeitbereich. Die Analyse des Vereinigten Königreichs ergab, dass die Mehrheit der Befragten die in der Konsultation enthaltenen Vorschläge befürwortete. Das Vereinigte Königreich hat seither mit dem Sonderausschuss zusammengearbeitet und die Ergebnisse der Konsultation vorgestellt. |
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(10) |
In Anbetracht der von den ÜNB bereits erzielten Fortschritte und der zusätzlichen Informationen, die als Antwort auf Anhang II der Empfehlung Nr. 1/2023 vorgelegt wurden, sollte sich der Sonderausschuss an die Vertragsparteien wenden, um sicherzustellen, dass die ÜNB eine nächste Arbeitsphase einleiten. Diese Arbeiten sollten sich auf die zuvor hervorgehobenen grundlegenden konzeptionellen Fragen konzentrieren, um die Verpflichtungen des Sonderausschusses nach Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erfüllen. |
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(11) |
Der Sonderausschuss stellte fest, dass die Vertragsparteien einen abgestuften Ansatz für die Entwicklung der technischen Verfahren für die lose multiregionale Volumenkopplung erwarten, der mit einer ersten Konzeptvalidierungsphase beginnt. Angesichts der Erkenntnisse aus dem im Juli 2023 vorgelegten Bericht der ÜNB sind weitere Analysen erforderlich, die in die Konzeptvalidierungsphase aufgenommen werden sollten. Die erste Konzeptvalidierungsphase sollte der Entwicklung eines einheitlichen Satzes von Entwürfen technischer Verfahren für die lose multiregionale Volumenkopplung gemäß Artikel 312 Absatz 1 und Artikel 317 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorausgehen und diese unterstützen. |
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(12) |
Jeder Beschluss des Sonderausschusses über die Aufnahme technischer Verfahren für eine Lösung zur losen multiregionalen Volumenkopplung nach einem Common-Order-Book-Ansatz gemäß Artikel 317 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollte sich auf eine Konsultation der Interessenträger, ausreichend lange Zeiträume für die Prüfung und eine aktualisierte Kosten-Nutzen-Analyse stützen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Artikel 1
Der Sonderausschuss erkennt an, dass der Preliminary-Order-Book-Ansatz keine tragfähige Option für die weitere Entwicklung einer Lösung für die lose multiregionale Volumenkopplung ist, und empfiehlt den Vertragsparteien, diesen Ansatz nicht weiterzuverfolgen.
Artikel 2
Der Sonderausschuss empfiehlt, dass jede Vertragspartei ihre jeweiligen ÜNB und die Union zusätzlich der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden „ENTSO-E“), der die Arbeit der ÜNB der EU erleichtert, ersucht, vor der Erstellung des einheitlichen Satzes erster Entwürfe der technischen Verfahren für die lose multiregionale Volumenkopplung gemäß Anhang 29 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit samt unterstützender Analyse, gemeinsam eine erste Konzeptvalidierungsphase einzuleiten, die Folgendes umfasst:
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a) |
einen optimalen operativen Zeitplan zur Verbindung der losen multiregionalen Volumenkopplung mit der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der EU und den Regelungen für den Stromgroßhandelsmarkt Großbritanniens im Rahmen eines Common-Order-Book-Ansatzes, einschließlich optimaler Validierungs- und Rückfallregelungen. Der optimale operative Zeitplan sollte die konsequente und effiziente Nutzung von Verbindungsleitungen fördern sowie gleichzeitig die Risiken für den sicheren Betrieb der Stromgroßhandelsmärkte der EU und des Vereinigten Königreichs minimieren und möglichen Marktentwicklungen bis 2030-2035 Rechnung tragen. Die mit diesem Zeitplan verbundenen operativen Risiken sowohl für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung der EU als auch für den Stromgroßhandelsmarkt Großbritanniens sollten bewertet und, soweit möglich, quantifiziert werden. Zur Unterstützung bei der Ermittlung und Bewertung der Validität eines optimalen Zeitplans sollte in die unterstützende Analyse eine Reihe von Optionen für operative Zeitpläne aufgenommen werden; |
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b) |
einen Entwurf einer Leistungsbeschreibung für den Prototyp eines Prognoseinstruments für die Nettoposition der angrenzenden Gebotszone,
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Artikel 3
(1) Der Sonderausschuss empfiehlt, dass die Vertragsparteien ihre jeweiligen ÜNB und die Union zusätzlich ENTSO-E, der die Arbeit der ÜNB der EU erleichtert, ersuchen, einen gemeinsamen Bericht für den Sonderausschuss zu erstellen, in dem alle Hindernisse für die Durchführung gemeinsamer und hybrider Offshore-Projekte, die sich aus bestehenden Handelsregelungen oder der losen multiregionalen Volumenkopplung ergeben können, untersucht werden ebenso wie alle notwendigen spezifischen Änderungen bestehender Handelsregelungen oder spezifischen Anforderungen an die Konzeption der losen multiregionalen Volumenkopplung, die für einen effizienten Stromhandel erforderlich sind, mit dem die Durchführung gemeinsamer und hybrider Offshore-Projekte unterstützt wird.
(2) Im Rahmen des gemeinsamen Berichts der ÜNB
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a) |
sollten die mittelfristigen Auswirkungen (bis 2030-2035) sowohl der bestehenden Handelsregelungen als auch einer Lösung für die lose multiregionale Volumenkopplung auf gemeinsame und hybride Projekte untersucht werden, mit besonderem Schwerpunkt
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b) |
sollte Folgendes berücksichtigt werden:
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Artikel 4
Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Arbeiten sollten regelmäßige Aufsichtstätigkeiten und Beiträge der Vertragsparteien umfassen. Dabei könnten auch die ÜNB in Zusammenarbeit mit weiteren Interessenträgern einbezogen werden, zu denen auch Regulierungsbehörden, nominierte Strommarktbetreiber/Strombörsen und wissenschaftliche Einrichtungen gehören können.
Artikel 5
Der Sonderausschuss empfiehlt, dass die Vertragsparteien ihre Kommunikation mit ihren jeweiligen ÜNB und die Union zusätzlich mit ENTSO-E, der die Arbeit der ÜNB der EU erleichtert, in Bezug auf die Artikel 2 und 3 koordinieren und sie ersuchen, die in diesen Artikeln aufgeführten Arbeiten innerhalb von elf Monaten nach Annahme dieser Empfehlung abzuschließen.
Artikel 6
Der Sonderausschuss empfiehlt, dass die Vertragsparteien ihre jeweiligen ÜNB und die Union zusätzlich ENTSO-E, der die Arbeit der ÜNB der EU erleichtert, ersuchen, zum Abschluss ihrer Arbeiten im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 3 eine informelle Stellungnahme der nationalen Energieregulierungsbehörden des Vereinigten Königreichs und von ACER einzuholen, die innerhalb eines Monats nach Vorlage des gemeinsamen Berichts der ÜNB vorzulegen ist.
Geschehen zu …
Für den Sonderausschuss für Energie
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(2) Empfehlung Nr. 1/2023 des mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Energie vom 7. Februar 2023 an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr an Übertragungsnetzbetreiber für Strom zu stellendes Ersuchen, technische Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen auszuarbeiten (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 71).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/172/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)