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3.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/8 |
BESCHLUSS (EU) 2020/951 DES RATES
vom 26. Juni 2020
über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 26. Juni 2012 unterzeichnet, vorbehaltlich seines Abschlusses nach Maßgabe des Beschlusses 2012/639/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (3). |
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(2) |
Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten ratifiziert, mit Ausnahme der Republik Kroatien, die dem Abkommen gemäß dem Beitrittsvertrag von 2012 beitritt. Das Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (4), wurde am 22. Juli 2015 gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1389 unterzeichnet (5). |
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(3) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden. |
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(4) |
Die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/639/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 (6) Kommission/Rat sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind neue Bestimmungen zu diesen Angelegenheiten nicht erforderlich, und Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber der Kommission, wie die in Artikel 6 des Beschlusses 2012/639/EU genannten, sind nicht länger erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2012/639/EU zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau wird im Namen der Union genehmigt (7).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a des Abkommens zur Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang III des Abkommens, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Übermittlung zur Konsultation, je nach Entscheidung des Rates an den Rat oder an seine Vorbereitungsgremien, vertreten.
Artikel 4
Die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2012/639/EU endet am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 292 vom 20.10.2012, S. 3.
(3) Beschluss 2012/639/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Juni 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau im Namen der Union und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 292 vom 20.10.2012, S. 1).
(4) ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 3.
(5) Beschluss (EU) 2015/1389 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 215 vom 14.8.2015, S. 1).
(6) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, Kommission/Rat, ECLI:EU:C:2015:282.
(7) Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 292 vom 20.10.2012, S. 3, veröffentlicht.