31985D0306

85/306/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Luxemburg gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/1985 S. 0060 - 0060


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 1985

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Luxemburg gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(85/306/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung von Luxemburg hat gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Rechtsvorschriften mitgeteilt:

- Großherzogliche Verordnung vom 22. November 1984 zur Festsetzung der vergleichbaren Arbeitseinkommen, sowie einiger Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Einkommen für 1984;

- Gesetz vom 7. März 1985 zur Verlängerung der Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung in der Landwirtschaft.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden ob, unter Berücksichtigung der Großherzoglichen Verordnung vom 22. November 1984, die in Luxemburg bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob das Gesetz vom 7. März 1985 die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme erfuellt.

Die Großherzogliche Verordnung vom 22. November 1984 entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG.

Das Gesetz vom 7. März 1985 entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/160/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Luxemburg bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der Großherzoglichen Verordnung vom 22. November 1984, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

(2) Das Gesetz vom 7. März 1985 zur Verlängerung der Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung in der Landwirtschaft erfuellt die Bedingungen für einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9.