15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/31


BESCHLUSS 2011/687/GASP DES RATES

vom 14. Oktober 2011

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2) angenommen.

(2)

Am 9. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP (3) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP dahingehend geändert wurde, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag erhöht wurde, um die Kosten der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden „EULEX KOSOVO“) bis zum Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP zu decken.

(3)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (4) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und ihre Geltungsdauer um einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 14. Juni 2012 verlängert und der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag bis 14. Oktober 2010 festgelegt wurde.

(4)

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2011, der im Beschluss 2010/619/GASP vom 15. Oktober 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (5) vorgesehen ist, sollte den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2011 abdecken.

(5)

EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird durch den Rat festgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(2)   ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)   ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 33.

(4)   ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13.

(5)   ABl. L 272 vom 16.10.2010, S. 19.