31995D0234

95/234/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1995 über die Annahme von 31 Vorschlägen für Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 94/445/EG des Rates betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (Edicom) von der Gemeinschaft finanziert werden können

Amtsblatt Nr. L 156 vom 07/07/1995 S. 0080 - 0081


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1995 über die Annahme von 31 Vorschlägen für Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 94/445/EG des Rates betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) von der Gemeinschaft finanziert werden können (95/234/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 94/445/EG des Rates vom 11. Juli 1994 betreffend die Telematiknetze zwischen Behörden für die Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (EDICOM) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehören in den Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms für die Durchführung aller in Artikel 1 der Entscheidung 94/445/EG genannten Maßnahmen.

Der mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften hat eine befürwortende Stellungnahme zu Erstellung, Bemessung des Finanzvolumens und Billigung dieses jährlichen Arbeitsprogramms abgegeben.

Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 (3) eingesetzte Ausschuß für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

Bezüglich der zentral von der Kommission durchzuführenden Maßnahmen hat der Ausschuß für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten eine befürwortende Stellungnahme abgegeben für vierzehn Maßnahmen im Wert von unter 200 000 ECU, die dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung 94/445/EG unterliegen, und für eine Maßnahme im Wert von über 200 000 ECU, die dem Verfahren des Artikels 6 der vorgenannten Entscheidung unterliegt.

Bezüglich der dezentral in den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen hat der Ausschuß für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten eine befürwortende Stellungnahme abgegeben für sechzehn Maßnahmen im Wert von unter 200 000 ECU, die dem Verfahren des Artikels 7 der vorgenannten Entscheidung unterliegen.

Es obliegt der Kommission, eine Entscheidung über die Annahme der für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommenden Vorschläge zu erlassen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten 31 Vorschläge können mit den dort angegebenen Beträgen von der Gemeinschaft finanziert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 1995

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1994, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(3) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>