10.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/22/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5251)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/533/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Fonds empfiehlt es sich, den Förderzeitraum der Jahresprogramme zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten den Fonds effizient durchführen und den Zeitplan für die Vorlage des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms anpassen können.

(2)

Darüber hinaus ist es angemessen, das Verfahren für die Vorlage der geänderten Jahresprogramme durch die Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen.

(3)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diese Entscheidung gebunden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diese Entscheidung gebunden.

(5)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/22/EG der Kommission (2) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Hinblick auf eine Änderung des von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Basisrechtsakts gebilligten Jahresprogramms legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des Förderzeitraums einen geänderten Entwurf des Jahresprogramms vor. Die Kommission prüft das geänderte Programm und billigt es so rasch wie möglich nach dem in Artikel 20 Absatz 5 des Basisrechtsakts festgelegten Verfahren.“

2.

In Anhang 5 Teil A Nummer 4.1 werden die Worte „Auflistung aller ausstehenden Rückforderungen per 30. Juni des Jahres N + 2 (N = Jahr dieses Jahresprogramms)“ durch die Worte „Auflistung aller ausstehenden Rückforderungen sechs Monate nach Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben“ ersetzt.

3.

Anhang 11 Nummer I.4.1 erhält folgende Fassung:

„1.

Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt und die entsprechenden Zahlungen (ausgenommen Abschreibungen) müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, angefallen sein beziehungsweise getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum 30. Juni des Jahres N (*1) + 2, was bedeutet, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt vor diesem Datum angefallen sein müssen.

(*1)  Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.“ "

4.

Anhang 11 Nummer V.3. erhält folgende Fassung:

„3.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer Hilfe sowie die entsprechenden Zahlungen müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, durchgeführt bzw. getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms.“

Artikel 2

Die vorliegende Entscheidung gilt für alle Jahresprogramme, für die der Restbetrag zum Zeitpunkt ihrer Annahme noch nicht gezahlt wurde.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)   ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1.