|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/1096 |
18.5.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1096 DES RATES
vom 11. Mai 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die ESMA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
|
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen. |
|
(3) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2022/804 (3), (EU) 2022/805 (4) und (EU) 2024/1705 (5) der Kommission sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
|
(4) |
Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/804/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/805/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L, 2024/1705, 18.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1705/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1705 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die bestimmten Referenzwert-Administratoren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Nach Nummer 31lzb (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1848 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
|
2. |
Nach Nummer 31lzc (Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/804, (EU) 2022/805 und (EU) 2024/1705 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom […] (4) [zur Aufnahme der {Verordnung (EU) 2019/2175} in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 7.
(2) ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14.
(3) ABl. L, 2024/1705, 18.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1705/oj.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(4) ABl. L, …, ELI: …
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1096/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)