02016D0610 — DE — 24.07.2026 — 009.001
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BESCHLUSS (GASP) 2016/610 DES RATES vom 19. April 2016 (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 146 |
133 |
9.6.2017 |
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L 194 |
140 |
31.7.2018 |
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L 314 |
54 |
11.12.2018 |
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L 247 |
22 |
31.7.2020 |
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L 201 |
27 |
1.8.2022 |
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L 196 |
35 |
4.8.2023 |
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L 2396 |
1 |
6.9.2024 |
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L 1341 |
1 |
9.7.2025 |
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L 1856 |
1 |
27.7.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2016/610 DES RATES
vom 19. April 2016
über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)
Artikel 1
Mission
Die EUTM RCA arbeitet darauf hin, dass die Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA) modernisiert, leistungsfähig und demokratisch rechenschaftspflichtig werden, und stellt hierzu Folgendes bereit:
strategische Beratung für das Verteidigungsministerium der Zentralafrikanischen Republik und den Generalstab der FACA zur Unterstützung der Bildung kompetenter Sicherheitskräfte unter demokratischer Kontrolle, die Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und internationale Standards in Bezug auf Gleichstellungsfragen, den Schutz der Zivilbevölkerung, die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und die Agenda für Kinder und bewaffnete Konflikte achten, sowie Beratung von Ausbildungseinrichtungen für Offiziere und Unteroffiziere der FACA mit dem Ziel, ein leistungsfähiges System der Ausbildung von Führungskräften zu schaffen;
allgemeinbildende Maßnahmen für die FACA in nicht einsatzbezogenen Bereichen, einschließlich Menschenrechten, humanitären Völkerrechts, Gleichstellungsfragen, Schutz der Zivilbevölkerung, der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und der Agenda für Kinder und bewaffnete Konflikte;
wenn das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beschließt, dass die Bedingungen erfüllt sind, berufsbildende Maßnahmen für die FACA;
Unterstützung der Bemühungen im Bereich der strategischen Kommunikation zur Vermittlung der Werte der Union, zur Förderung des Handelns der Union und zur Aufdeckung von Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sowie Verstößen dagegen durch ausländische Streitkräfte in der Zentralafrikanischen Republik.
Artikel 2
Ernennung des Befehlshabers der EU-Mission
Artikel 3
Bestimmung des Hauptquartiers der Mission
Artikel 4
Planung und Einleitung der EUTM RCA
Artikel 5
Politische Kontrolle und strategische Leitung
Artikel 6
Militärische Leitung
Artikel 7
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
Artikel 8
Beteiligung von Drittstaaten
Artikel 9
Rechtsstellung des EU-geführten Personals
Die Rechtsstellung der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 AEUV geregelten Verfahren zu schließen ist.
Artikel 10
Finanzregelung
Artikel 11
Projektzelle
Artikel 12
Weitergabe von Informationen
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUTM RCA generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates ( 2 ), soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der EUTM RCA an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, wie folgt weiterzugeben:
bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder
bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.
Artikel 13
Inkrafttreten und Beendigung
( 1 ) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
( 2 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 3 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).