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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2797 |
13.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2797 DES RATES
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank an den Rat der Europäischen Union vom 10. Oktober 2023 zu den externen Rechnungsprüfern der Banka Slovenije (EZB/2023/25) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
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(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije, PricewaterhouseCoopers, podjetje za revizijo in druge finančno računovodske storitve, d.o.o., endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2023. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2024 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
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(3) |
Die Banka Slovenije hat Mazars, družba za revizijo, d.o.o. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 ausgewählt. |
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(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars, podjetje za revizijo in druge finančno računovodske storitve, d.o.o. als externe Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 zu bestellen. |
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(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 13 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
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„(13) |
Mazars, družba za revizijo, d.o.o. werden als externe Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 anerkannt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
N. CALVIÑO SANTAMARÍA
(1) ABl. C, C/2023/427, 19.10.2023, http://data.europa.eu/eli/C/2023/427/oj.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2797/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)