79/908/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1979 zur Genehmigung des Programms zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet Charentes (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 280 vom 09/11/1979 S. 0030 - 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0319
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0319
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1979 zur Genehmigung des Programms zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet Charentes (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/908/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/359/EWG des Rates vom 26. März 1979 über das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet Charentes (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat am 30. Juli 1979 das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet Charentes übermittelt und dieses Programm am 27. August 1979 durch zusätzliche Angaben ergänzt. Das Programm enthält alle in Artikel 3 der Richtlinie 79/359/EWG aufgeführten Angaben und Maßnahmen. Diese Angaben und Maßnahmen stellen sicher, daß die in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen im erforderlichen Masse erfuellt sind und damit die Zielsetzungen der in dieser Richtlinie genannten gemeinsamen Maßnahmen erreicht werden können. Im Einvernehmen mit Frankreich müssen die Einzelheiten für die regelmässige Unterrichtung über die Abwicklung des Programms festgelegt werden, und dieses Einvernehmen ist erzielt worden. Der EAGFL-Ausschuß ist zu den finanziellen Gesichtspunkten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet Charentes, das die französische Regierung gemäß der Richtlinie 79/359/EWG am 30. Juli 1979 vorgelegt und am 27. August 1979 ergänzt hat, wird genehmigt. Artikel 2 Die französische Regierung unterbreitet alljährlich am Ende des Weinwirtschaftsjahres (September) einen Bericht über die Abwicklung des im vorigen Artikel genannten Programms. Dieser Bericht enthält folgende Angaben: 1. in bezug auf die Rodungsarbeiten: 1.1. Zahl der dem Weinbau endgültig entzogenen Hektare 1.2. Lage dieser Flächen 1.3. Alter der gerodeten Rebstöcke 1.4. Zahl der von der Rodung betroffenen Betriebe; 2. in bezug auf die Ersatzkulturen: >PIC FILE= "T0014635"> (1)ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1979, S. 34. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Oktober 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident