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10.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/1 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2004
über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/417/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Verfahrensübersicht
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(1) |
Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 14. Juni 2002 mehrere steuerliche Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs angemeldet, die in einem Entwurf für ein Programmgesetz vorgesehen waren. Die Maßnahmen wurden zusammen unter der Nummer N 433/02 als notifizierte Beihilfe registriert. Bevor sich die Kommission äußern konnte, wurden die geplanten Maßnahmen in das Programmgesetz vom 2. August 2002 aufgenommen. |
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(2) |
Am 19. März 2003 beschloss die Kommission (2), in Bezug auf bestimmte Aspekte des Programmgesetzes vom 2. August 2002 das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (der Fall wurde daraufhin unter der neuen Nummer C 20/03 registriert), und die übrigen Bestimmungen des Programmgesetzes zugunsten des Seeverkehrs zu genehmigen. |
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(3) |
Mit dem königlichen Erlass vom 7. Mai 2003 hat die belgische Regierung sämtliche Bestimmungen des Programmgesetzes zugunsten des Seeverkehrs (Artikel 115 bis 127 des Programmgesetzes) durchgeführt; in der Präambel des königlichen Erlasses heißt es, dass dieser in keiner Weise eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung oder bei den nationalen Gerichten für die Anwendung der steuerlichen Maßnahmen geltend machen können, die von der Kommission gemäß ihres Beschlusses vom 19. März 2003 daraufhin geprüft werden, ob sie mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 nahm die belgische Regierung zum Beschluss der Kommission vom 19. März 2003 Stellung. |
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(5) |
Die Kommission stellte der belgischen Regierung mit Schreiben vom 26. Juni 2003 einige zusätzliche Fragen. Im Anschluss an ein zweites Schreiben vom 18. August 2003 seitens der Kommission antwortete die belgische Regierung schließlich mit Schreiben vom 12. September 2003. |
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(6) |
Am 17. Januar 2004 wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften neue Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (4) veröffentlicht. Diese Leitlinien traten am gleichen Tag in Kraft. |
1.2. Bezeichnung der Beihilfe
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(7) |
Diese Entscheidung betrifft die steuerlichen Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs, die im Programmgesetz vom 2. August 2002, TITEL V — Finanzen, Kapitel I. — Seeverkehr vorgesehen sind. |
1.3. Begünstigte der Beihilfe
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(8) |
Die Begünstigten der verschiedenen Beihilferegelungen sind die in Belgien niedergelassenen Unternehmen, die in den Bereichen des Seeverkehrs, der Nutzung der maritimen Ressourcen und der Schleppdienste tätig sind. |
1.4. Ziel der Beihilfe
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(9) |
Mit Hilfe der geplanten steuerlichen Maßnahmen soll vor allem erzielt werden, dass die unter belgischer Kontrolle stehenden Schiffe wieder unter belgischer Flagge fahren, nachdem sämtliche Handelsschiffe das belgische Register verlassen haben. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
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(10) |
Das Programmgesetz sieht verschiedene steuerliche Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs in Belgien vor:
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(11) |
Bei der tonnageabhängigen Pauschalbesteuerung (5) wird für die Seeschifffahrtsunternehmen, die sich für diese Regelung entschieden haben, die Steuerbemessungsgrundlage durch einen Pauschalbetrag ersetzt, der anhand der Tonnage der betreffenden Flotte ermittelt wird. Diese Regelung ist völlig unabhängig von der Flagge der Schiffe. |
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(12) |
Eine ähnliche Regelung, bei der ein noch günstigerer Pauschalbetrag festgelegt wird, ist für die Bereederung im Auftrag Dritter vorgesehen, doch ist dies an die Voraussetzung gebunden, dass drei Viertel der bereederten Flotte die belgische Flagge führen. |
2.1. Pauschalbesteuerung
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(13) |
Die Pauschalbesteuerung kann für Schiffe in Anspruch genommen werden, die für folgende Tätigkeiten eingesetzt werden:
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(14) |
Mit Schreiben vom 5. September 2002 hatte die belgische Regierung klargestellt, dass Tätigkeiten im Fischereisektor nicht als beihilfefähig gelten. |
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(15) |
Die Höhe der Körperschaftsteuer für die Seeschifffahrtsunternehmen (6), die sich für diese Regelung entschieden haben, wird als Pauschalbetrag anhand der Nettotonnage ihrer beihilfefähigen Schiffe festgelegt. Die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ist die Summe der für jedes beihilfefähige Schiff erhaltenen Beträge (7) entsprechend der nachstehenden Tabelle, die nach Tranchen von je 100 Nettotonnen (NT) und je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum aufgeschlüsselt ist, unabhängig davon, ob das Schiff eingesetzt wird oder nicht:
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(16) |
Die Seeschifffahrtsunternehmen, die sich für diese Pauschalbesteuerung entschieden haben, sind für zehn Jahre daran gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Regelung stillschweigend für weitere 10 Jahre verlängert, sofern nicht das betroffene Unternehmen vorher notifiziert, dass es die Pauschalbesteuerung beenden möchte. |
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(17) |
Darüber hinaus sieht die Regelung zusätzliche Erleichterungen für die neuesten Schiffe vor. In Artikel 119 Paragraph 2 des Programmgesetzes ist vorgesehen, dass die entsprechend den oben angeführten Sätzen pauschal festgesetzten steuerpflichtigen Gewinne gesenkt werden auf:
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(18) |
Das Alter eines Schiffs wird anhand des Lieferdatums ermittelt, das vom Hypothekenamt für die See- und Binnenschifffahrt oder den für die Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurde. |
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(19) |
Nach Artikel 120 Paragraph 2 des Programmgesetzes kann aufgrund von Verlusten früherer Geschäftsjahre keinerlei Abzug von der pauschal festgesetzten Steuerbemessungsgrundlage vorgenommen werden. Der zum Zeitpunkt, zu dem die Steuerbemessungsgrundlage für Seeverkehrstätigkeiten erstmals anhand der Tonnage festgelegt wird, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der Verluste aus der Seeschifffahrt kann erst nach Ablauf des Zeitraums, für den die Steuerbemessungsgrundlage auf diese Weise festgelegt wurde, von den Gewinnen abgezogen werden. Verluste, die während des gleichen Besteuerungszeitraums in einem anderen Bereich der Gesellschaft entstanden sind, können dagegen von der pauschal festgesetzten Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, sofern und in dem Maße wie diese Verluste nicht vom Gewinn eines anderen Bereichs der Gesellschaft, für den keine Pauschalbesteuerungsregelung gilt, abgezogen werden konnten. |
2.2. Steuerliche Maßnahmen zugunsten der Seeschifffahrtsunternehmen, die sich nicht für die Pauschalbesteuerung entschieden haben
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(20) |
Für alle Besteuerungszeiträume, in denen ein Seeschifffahrtsunternehmen nicht der Pauschalbesteuerung unterliegt, kann das Unternehmen drei Arten steuerlicher Vergünstigungen geltend machen, die vom belgischen Einkommensteuergesetzbuch 1992 abweichen. |
2.2.1. Beschleunigte Abschreibung (8)
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(21) |
Im Neuzustand oder gebraucht erworbene Schiffe, die erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, Miteigentumsanteile an solchen Schiffen sowie die Ausgaben aufgrund umfangreicher Reparatur- und Umbauarbeiten beim Erwerb von Schiffen aus zweiter Hand können wie folgt abgeschrieben werden:
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(22) |
Die Abschreibungsdefizite der ersten drei Rechnungsjahre, gerechnet ab dem Rechnungsjahr, in dem das Schiff in Dienst gestellt wurde, können, auch über den normalen Abschreibungszeitraum hinaus, in den Rechnungsjahren ausgeglichen werden, die auf dasjenige folgen, in dem das Defizit auftrat; die jährliche Abschreibungsrate je Schiff darf dabei in keinem Fall 20 % des Anlagewertes übersteigen. |
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(23) |
Für auf diese Weise abgeschriebene Schiffe kann die in Artikel 64 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs 1992 vorgesehene degressive Abschreibung nicht in Anspruch genommen werden. |
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(24) |
Schiffe, die nicht im Neuzustand erworben werden und die nicht zum ersten Mal in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, können dennoch für den Zeitraum des normalen Gebrauchs linear abgeschrieben werden. |
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(25) |
Mit der im Programmgesetz vorgesehenen besonderen Abschreibungsregelung wird eine Verwaltungsmaßnahme rechtlich festgeschrieben, die in Belgien bereits seit mehreren Jahrzehnten Anwendung findet. Diese Maßnahme wurde in das Gesetz aufgenommen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kontinuität des Systems zu gewährleisten. |
2.2.2. Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Schiffen
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(26) |
Gemäß Artikel 122 (9) des Programmgesetzes sind die bei der Veräußerung von Schiffen erzielten Gewinne von der Steuer befreit, sofern das/die veräußerte(n) Schiff(e) zum Zeitpunkt der Veräußerung seit mehr als 5 Jahren zum Anlagevermögen des Unternehmens gehörte(n), und wenn ein mindestens dem Veräußerungswert entsprechender Betrag innerhalb von 5 Jahren für den Erwerb von Schiffen, Miteigentumsanteilen an Schiffen, Anteilen an Schiffen oder Beteiligungen an Seeschifffahrtsunternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und ausschließlich beihilfefähigen Tätigkeiten nachgehen, wieder angelegt wird (10). |
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(27) |
Erfolgt die Wiederanlage nicht unter den genannten Bedingungen, wird der Veräußerungsgewinn so behandelt, als sei er in dem Besteuerungszeitraum erzielt worden, in dem die Frist für die Wiederanlage ablief. |
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(28) |
Die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen müssen während mindestens fünf Jahren als Aktivposten beibehalten werden. Die genannten Investitionen können jedoch im Falle der Veräußerung innerhalb von drei Monaten ersetzt werden. Wurden die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen auf diese Weise ersetzt, gelten die gleichen Regeln für Veräußerungsgewinne für die Veräußerung des als Ersatz erworbenen Aktivpostens. |
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(29) |
Im Falle der Veräußerung nach Beendigung des Zeitraums, während dem die Steuerbemessungsgrundlage anhand der Tonnage festgelegt wird, wird zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der steuerliche Nettowert anhand der normalen Abschreibungsregeln festgestellt, auch für den Zeitraum, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt wurden. |
2.2.3. Steuerliche Absetzung für den Kauf von Schiffen (11)
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(30) |
Inländische Gesellschaften oder belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich beihilfefähigen Tätigkeiten nachgehen (12), können beim Erwerb neuer oder gebrauchter Schiffe, die erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, eine Investitionsabsetzung in Höhe von 30 % des Kaufpreises dieser Schiffe steuerlich geltend machen. |
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(31) |
Die aufgrund fehlender oder unzureichender Gewinne im entsprechenden Rechnungsjahr nicht gewährte steuerliche Absetzung wird fortlaufend auf die Gewinne der darauf folgenden Besteuerungszeiträume übertragen. Gemäß den Bestimmungen für den Verlustvortrag bei erstmaliger Anwendung der Pauschalbesteuerung kann der zum Zeitpunkt, zu dem erstmals die Gewinne aus Seeverkehrstätigkeiten anhand der Tonnage festgelegt werden, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der steuerlichen Investitionsabsetzung nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gewinne auf diese Weise festgelegt wurden, erneut von den Gewinnen abgezogen werden. |
2.2.4. Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken
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(32) |
Das belgische Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch wird dahingehend geändert, dass bei der Bestellung von Hypotheken für ein Schiff nicht mehr die anteilige Eintragungsgebühr fällig wird, unabhängig davon, ob das Schiff anschließend der Pauschalbesteuerung unterliegt. Diese Senkung der Eintragungsgebühr gilt für Hypotheken sowohl auf See- als auch auf Binnenschiffe. |
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(33) |
Bei der derzeitigen belgischen Regelung wird für die Aufnahme von Schiffshypotheken (über einige sehr begrenzte feste Abgaben hinaus) zum einen ein Entgelt für das Hypothekenamt in Höhe von 0,052 % und zum andern eine Eintragungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Betrags der Hypothek berechnet. Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass vor allem diese Eintragungsgebühr die Registrierung unter belgischer Flagge relativ unattraktiv macht. Nach der neuen Regelung wird die Eintragungsgebühr bei der Aufnahme einer Schiffshypothek auf eine allgemeine feste Abgabe von 25 EUR gesenkt, wie sie in Artikel 11 Paragraphen 2 und 3 des belgischen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuchs vorgesehen ist. |
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(34) |
Die Übertragung einer Schiffshypothek bei entgeltlicher Abtretung der Forderung, die vertragliche Forderungsübertragung oder jede sonstige entgeltliche Vereinbarung unterliegt gemäß Artikel 92/2 (13) des genannten Gesetzbuchs ebenfalls einer Eintragungsgebühr in Höhe von 0,5 %. Gemäß Artikel 93 des Gesetzbuchs wird diese Eintragungsgebühr auf den Betrag der von der Hypothek gedeckten Summen, ohne Zinsen und Zinsrückstände der durch Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1951 garantierten drei Jahre, erhoben. |
2.2.5. Tonnageabhängige Pauschalbesteuerung für die Bereederer im Auftrag Dritter (14)
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(35) |
Gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes können auch Bereederer im Auftrag Dritter eine Pauschalbesteuerungsregelung in Anspruch nehmen, die aber zehn Mal günstiger ist als die Regelung für Seeschifffahrtsunternehmen, da die gleichen Sätze für die bereederten Schiffe nicht für jeweils 100 NT, sondern für jeweils 1 000 NT gelten:
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(36) |
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist jedoch, dass mindestens 75 % der bereederten Schiffe unter belgischer Flagge registriert sind. |
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(37) |
Bereederer im Auftrag Dritter sind im allgemeinen Dienstleistungsunternehmen, die die Schiffe vorbereiten, mit der erforderlichen Ausrüstung ausstatten und für Rechnung des Reeders die Mannschaft stellen. In Artikel 115 Absatz 4 des Programmgesetzes ist der Bereederer im Auftrag Dritter definiert als Steuerpflichtiger, der im Auftrag eines Dritten die technische Betreuung und/oder die Ausrüstung eines Schiffs übernimmt. Solche Bereederer im Auftrag Dritter sind keine Verkehrsunternehmen im eigentlichen Sinne. Die belgische Regierung hatte in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2002 bestätigt, dass die Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter eine Dienstleistungstätigkeit für den Reeder darstellt und dass die Bereederer im Auftrag Dritter weder Güter- noch Personenverkehrsdienstleistungen verkaufen. |
2.3. Sonstige Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs
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(38) |
Zugunsten des Seeverkehrs werden in Belgien folgende weitere Beihilfen gewährt:
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2.4. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(39) |
Mit ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 hat die Kommission die im Programmgesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen mit Ausnahme von sieben Punkten genehmigt, zu denen sie Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt äußerte. Vier dieser sieben Punkte betreffen die Pauschalbesteuerungsregelung, drei die übrigen im Programmgesetz vorgesehenen Beihilfen. |
2.4.1. Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder
2.4.1.1. Satz für Schiffe über 40 000 Tonnen
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(40) |
Auch wenn die Leitlinien der Gemeinschaft grundsätzlich einen solchen Satz zulassen, warf die Kommission die Frage auf, ob die Einführung eines Satzes von 0,05 EUR je 100 Tonnen über 40 000 Tonnen hinaus zu einer Verzerrung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft führen könnte, da keine der von der Kommission zuvor genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen so vorteilhafte Sätze für Schiffe vorgesehen hatte, die diese Tonnage überschritten. |
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(41) |
Die folgende Tabelle zeigt für die von der Kommission bereits genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen die Sätze für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, auf die wiederum die Körperschaftsteuer erhoben wird. Tabelle 1 Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen der Pauschalregelungen verschiedener Mitgliedstaaten
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(42) |
Daher hat die Kommission Belgien mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 aufgefordert, alle Angaben und Argumente vorzulegen, die einen Satz von 0,05 EUR für Schiffe von mehr als 40 000 Tonnen rechtfertigen, während die zuvor von der Kommission genehmigten Sätze für Pauschalbesteuerungsregelungen in anderen Mitgliedstaaten zwischen 0,20 und 0,25 EUR für die größten Tonnagen liegen. |
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(43) |
Die belgische Regierung hat in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2002 folgende Punkte angeführt, um die Einführung eines speziellen Satzes für Schiffe über 40 000 Tonnen zu rechtfertigen. Nach den von der belgischen Regierung vorgelegten Zahlen belief sich die Gesamtzahl der Schiffe über 40 000 Nettotonnen weltweit im November 2002 auf 1 257 von insgesamt 28 155 Schiffen. Dieser Schiffstyp macht zwar zahlenmäßig nur 4,5 % der Weltflotte aus, entspricht jedoch 34,17 % ihrer Tonnage (18). |
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(44) |
Nur 143 dieser Schiffe, das heißt 0,5 % der Flotte bezogen auf die Anzahl und 3,5 % bezogen auf die Kapazität, sind in einem Mitgliedstaat registriert, wie es die nachstehende von der belgischen Regierung vorgelegte Tabelle zeigt. Tabelle 2 Anzahl der Schiffe über 40 000 Tonnen in den Mitgliedstaaten
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(45) |
Nach Ansicht der belgischen Regierung zeigen die vorstehenden Zahlen, dass zwar die anderen Pauschalbesteuerungsregelungen degressiv sind, was die Tonnage der Schiffe angeht, jedoch den Großschiffen nicht ausreichend Rechnung tragen. Insbesondere Tankschiffe (53 % der Schiffe über 40 000 Tonnen) und Massengutfrachter (41,7 % der Schiffe über 40 000 Tonnen) nehmen in der Flotte der belgischen Reeder einen wichtigen Platz ein. Zur Untermauerung dieser Angaben führt die belgische Regierung das Argument an, dass die größten Schiffe in belgischem Eigentum weiter unter Billigflaggen fahren werden, wenn kein attraktiver Satz für Schiffe über 40 000 Tonnen eingeführt wird. |
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(46) |
In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 hat die Kommission jedoch die Befürchtung geäußert, dass die Einführung eines so niedrigen Satzes auch für bestimmte nichtbelgische Reeder ein Anreiz ist, ihre Schiffe aus einem anderen Gemeinschaftsregister in das belgische Register zu übertragen. Nach Ansicht der Kommission ist der fragliche Satz geeignet, auf diese Weise den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu verzerren. Daher hat die Kommission hinsichtlich der Einführung des Satzes von 0,05 EUR je 100 Nettotonnen ab einer Tonnage von 40 000 Tonnen das Prüfverfahren eingeleitet. |
2.4.1.2. Nebengeschäfte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit verkehrsbezogenen Tätigkeiten
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(47) |
Die Kommission hat es bisher abgelehnt, tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelungen auch für Tätigkeiten gelten zu lassen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen. In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2002 hat die belgische Regierung eine Reihe von beihilfefähigen Tätigkeiten aufgeführt, deren unmittelbare Verbindung mit den verkehrsbezogenen Tätigkeiten in einigen Fällen von der Kommission stark angezweifelt wird, nämlich:
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(48) |
Die Kommission vertrat die Ansicht, dass solche Nebentätigkeiten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen und nicht unmittelbar zur Erbringung einer Verkehrsdienstleistung beitragen. |
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(49) |
In diesem Fall hat die Kommission also in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 Zweifel daran geltend gemacht, ob die Einbeziehung der oben genannten Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
2.4.1.3. Steuerliche Absetzung von Verlusten aus anderen, nicht der Pauschalbesteuerung unterliegenden Bereichen
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(50) |
Im Rahmen der Pauschalbesteuerungsregelungen, die die Kommission in anderen Mitgliedstaaten genehmigt hat, wurden nach den ihr derzeit vorliegenden Informationen keine Mechanismen eingeführt, die den in Artikel 120 Absatz 1 des Programmgesetzes (19) vorgesehenen vergleichbar wären. Diese sehen nämlich vor, dass Gesellschaften, die sowohl beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige Tätigkeiten ausüben, die Verluste aus anderen Geschäftszweigen in dem Maße von der tonnageabhängig ermittelten Steuerpauschale abziehen können, wie diese Verluste nicht im betreffenden Rechnungsjahr gegen die Gewinne anderer Unternehmensbereiche aufgerechnet werden können. |
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(51) |
Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Regelung gegen den allgemeinen Grundsatz der strengen Trennung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten bei der Besteuerung, der bei den übrigen bereits genehmigten Besteuerungsregelungen beachtet worden war. |
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(52) |
Die Kommission hat daher Zweifel hinsichtlich des Vorteils angemeldet, der auf diese Weise den Seeschifffahrtsunternehmen verschafft würde, die in Belgien steuerpflichtig sind, und wollte die Stellungnahme der übrigen Mitgliedstaaten und aller anderen Beteiligten zu den möglichen Folgen dieser Bestimmung auf den Wettbewerb einholen. Daher hat die Kommission auch für Artikel 120 Paragraph 1 des Programmgesetzes das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. |
2.4.1.4. Absetzungen für die neuesten Schiffe
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(53) |
Keine der von der Kommission bisher genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen sieht bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage einen vom Alter des Schiffs abhängigen Nachlass vor. |
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(54) |
Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 die Frage, ob diese zusätzliche Vergünstigung tatsächlich ein Anreiz für die Einflaggung der neuesten Schiffe in das belgische Register ist, da diese Schiffe in der Regel eher als ältere die Sicherheitsvorschriften erfüllen, die Voraussetzung für das Führen der belgischen Flagge sind Die Kommission stellt nämlich fest, dass die ältesten Schiffe häufiger unter Billigflaggen registriert werden. Diese Bestimmung würde zu einer deutlich niedrigeren Pauschalbesteuerung für weniger als 10 Jahre alte Schiffe führen, als es in den anderen Mitgliedstaaten, die eine von der Kommission genehmigte Pauschalbesteuerungsregelung eingeführt haben, der Fall wäre. |
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(55) |
Aus diesem Grund hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich des Nachlasses eingeleitet, der in Artikel 119 Paragraph 2 des Programmgesetzes für weniger als 10 Jahre alte Schiffe vorgesehen ist. |
2.4.2. Maßnahmen außerhalb der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder
2.4.2.1. Beschleunigte Abschreibung außerhalb des Seeverkehrs
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(56) |
Entgegen den Leitlinien der Gemeinschaft sieht die Regelung für die beschleunigte Abschreibung nicht vor, dass eine Verbindung zu beihilfefähigen Tätigkeiten bestehen muss. Daher hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 bezweifelt, dass die Anwendung dieser Abschreibungsregelung auf andere Schiffe als solche, die für den Seeverkehr bestimmt sind und die beihilfefähige Tätigkeiten wahrnehmen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
2.4.2.2. Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken
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(57) |
Die Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Hypotheken gilt nur für Schiffshypotheken, unabhängig davon, ob die Schiffe für den Seeverkehr oder für die Binnenschifffahrt bestimmt sind, nicht für andere Hypotheken beispielsweise auf Immobilien. Die Kommission befand nach einer ersten Prüfung, dass diese Senkung selektiv zu sein scheint, da sie nur für einen Teil des Betriebsvermögens gilt, auf das eine Hypothek aufgenommen werden kann, und da sie, wenn auch in geringem Maße, Tätigkeiten begünstigt, für die Schiffe eingesetzt werden. Da Kommission hat daher Zweifel geäußert, ob eine solche Senkung eine staatliche Beihilfe darstellt oder als allgemeine Maßnahme zu betrachten ist. |
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(58) |
Sollte die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags zu betrachten sein, hätte die Kommission große Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, da sie nicht nur allen maritimen Tätigkeiten zugute käme, einschließlich derer, die nicht zum Seeverkehr gehören, sondern auch Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt, für die nicht nur die genannten Leitlinien der Gemeinschaft gelten, sondern auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (20). Nach dieser Verordnung sind aber solche Beihilfen nicht zulässig. |
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(59) |
Daher hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 angezweifelt, dass die Senkung der Eintragungsgebühr für andere Schiffe als solche, die für den Seeverkehr bestimmt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
2.4.2.3. Pauschalbesteuerungsregelung für Bereederer im Auftrag Dritter
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(60) |
Zunächst hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 hinsichtlich der Regelung für die Bereederung im Auftrag Dritter festgestellt, dass diese Tätigkeit, zumindest was die Organisation dieses Berufsstands in Belgien betrifft, nicht als Tätigkeit des Seeverkehrs einzustufen ist. Die Leitlinien der Gemeinschaft gelten jedoch nur für Seeschifffahrtsunternehmen (21). Belgien ist offenbar der erste Mitgliedstaat, der eine Pauschalbesteuerungsregelung auch auf Subunternehmer von Seeschifffahrtsunternehmen anwenden möchte. |
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(61) |
Zweitens erwog die Kommission den Umstand, dass für das gleiche Schiff sowohl der Reeder als auch der Bereederer die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für letzteren zehnmal niedrigere Sätze gelten als für ersteren, wenn die Steuerbemessungsgrundlage pauschal ermittelt wird. |
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(62) |
Drittens hat Belgien keine Nachweise dafür vorlegen können, dass durch die für Bereederer im Auftrag Dritter geltende Regelung die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte gesteigert werden kann. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch diese Regelung über eine Senkung der Preise für die Dienstleistungen, die die Bereederer für die Reeder erbringen, indirekt die belgischen Reeder unterstützt werden können. |
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(63) |
Viertens ist zu berücksichtigen, dass es selbst dann, wenn sich der Bereederer in Belgien befindet und also die von ihm ausgeübten Tätigkeiten von belgischem Gebiet aus erbracht werden, nicht sicher ist, dass alle mit der Bereederung der Schiffe verbundenen landseitigen Tätigkeiten vom Gebiet der Gemeinschaft aus erbracht werden. Für einen Teil der Leistungen, beispielsweise das strategische und kaufmännische Management, die nicht von den Bereederern im Auftrag Dritter erbracht werden, könnte dies von einem Drittland aus geschehen. |
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(64) |
Fünftens hatte Belgien vor der Einleitung des Verfahrens keine Wirtschaftsdaten vorgelegt, die die Tatsache rechtfertigen konnten, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Bereederer im Auftrag Dritter zehnmal niedriger ist als für die Reeder. |
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(65) |
Und schließlich stellte die Kommission die Frage, ob die Bereederer im Auftrag Dritter ausschließlich für Reeder aus Belgien oder aus der Gemeinschaft arbeiten. Die vorgeschlagene Regelung sieht nämlich vor, dass nur drei Viertel der bereederten Schiffe im belgischen Register eingetragen sein müssen. Wenn die Bereederer die Möglichkeit haben, ihre Dienstleistungen Reedern anzubieten, die in der Gemeinschaft für bis zu einem Viertel ihrer bereederten Flotte nicht steuerpflichtig sind, besteht die Gefahr, dass Akteuren des Seeverkehrs aus Drittländern ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. |
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(66) |
Aus allen diesen Gründen hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 Zweifel daran geäußert, dass die Regelung für Bereederer im Auftrag Dritter mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (22). |
3. STELLUNGNAHMEN DER BETROFFENEN
3.1. Stellungnahme der Union Royale des Armateurs Belges
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(67) |
Mit Schreiben vom 26. August 2003 hat die Union Royale des Armateurs Belges (Union royale), eine Gesellschaft ohne Erwerbscharakter, in der die belgischen Reeder zusammengeschlossen sind, der Kommission ihre Stellungnahme zu allen Punkten übermittelt, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind. |
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(68) |
Zunächst unterstreicht die Union royale, dass der für Schiffe über 40 000 Tonnen geltende niedrige Satz die Rückflaggung von Schiffen, die diese Tonnage überschreiten, unter eine Gemeinschaftsflagge fördern soll, und weist darauf hin, dass diese Schiffe zwar zahlenmäßig nur 4,5 % der Weltflotte ausmachen (1 257 von insgesamt 28 155 Schiffen weltweit), aber 34,17 % der Welttonnage entsprechen (253 430 610 von 741 600 000 Tonnen Tragfähigkeit). |
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(69) |
Hinsichtlich des Nachlasses für neuere Schiffe (50 % für Schiffe, die weniger als 5 Jahre und 25 % für Schiffe, die zwischen 5 und 10 Jahre alt sind) unterstreicht die Union royale, dass damit vor allem eine Verjüngung der Flotte durch sicherere und umweltfreundlicherere Schiffe unterstützt werden soll. Sie stellt fest, dass diese Nachlässe auch zur Erhaltung attraktiver und hochqualifizierter Arbeitsplätze im Seeverkehr, sowohl auf See als auch an Land, sowie zur Erhaltung des maritimen Know-how in Europa beitragen können. |
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(70) |
Hinsichtlich der den Seeschifffahrtsunternehmen eingeräumten Möglichkeit, Verluste in anderen Unternehmensbereichen von der Pauschalsteuer abzusetzen; vertritt die Union royale die Ansicht, dass die Untersagung dieser Möglichkeit zu einer Diskriminierung zwischen belgischen Unternehmen führen würde, da die Gesellschaften, die nicht im Seeverkehr tätig sind, die in bestimmten Unternehmensbereichen erlittenen Jahresverluste durch Gewinne in anderen Bereichen ausgleichen können, während ein Abzug dieser Verluste von den aufgrund der Tonnage ermittelten Gewinnen nicht möglich ist. |
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(71) |
Zur Liste der Nebengeschäfte, zu denen die Kommission Zweifel geäußert hatte, merkt die Union royale an, dass die belgische Regierung sich an den Kommentaren der OCDE und den Tonnagesteuerregelungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs orientiert hat. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Tätigkeiten der „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe völlig dem Geist der Leitlinien der Gemeinschaft entsprechen. |
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(72) |
In Bezug auf die beschleunigte Abschreibung von Schiffen weist die Union royale darauf hin, dass sie selbst die belgische Regierung ersucht hat, eine Steuerregelung rechtlich festzuschreiben, die, nach ihrer Aussage, bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags bestand, um die Rechtssicherheit dieser Regelung zu erhöhen. |
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(73) |
Zur Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind, führt die Union royale an, dass diese Steuer in den meisten übrigen Mitgliedstaaten nicht existiert. Ihrer Ansicht nach würde den Besitzern belgischer Schiffe ein Wettbewerbsnachteil entstehen, wenn diese Senkung nicht genehmigt würde. Ansonsten unterstreicht die Union royale, dass die Maßnahme zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Binnenschifffahrt beitragen wird. |
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(74) |
Was die Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter angeht, so betont die Union royale, dass nach der vorgeschlagenen Regelung mindestens 75 % der bereederten Schiffe die belgische Flagge führen müssen. Sie merkt weiter an, dass die Bereederer logischerweise einer anderen Pauschalbesteuerung unterliegen als die Reeder, da sie einen anderen Beruf ausüben und nicht die gleichen Risiken eingehen wie die Reeder. |
3.2. Stellungnahme des Zentralverbands der Deutschen Seehafenbetriebe
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(75) |
Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 hat der Zentralverband der Deutschen Seehafenbetriebe der Kommission seine Stellungnahme übermittelt. Er ist der Ansicht, dass die Beihilfen im Seeverkehr nicht zu Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs bei den Schleppdiensten führen dürfen. Er weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Hafenstandorte in Europa weitgehend von den Schleppkosten abhängt. Der Verband unterstreicht, dass der Ausbau des Wettbewerbs zwischen den Schleppdiensten eines Hafens und zwischen verschiedenen Häfen wünschenswert ist, da er zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Hafenstandorte beiträgt. Dennoch muss dieser Wettbewerb, so wünschenswert er auch ist, unter vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen stattfinden. |
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(76) |
Der Verband bedauert, dass das Pauschalbesteuerungssystem für belgische Schleppdienste gilt. Er ist ganz allgemein der Auffassung, dass die Regelungen zur Senkung der Lohnkosten zugunsten von Schleppdiensten nicht mit den Leitlinien der Gemeinschaft in Einklang stehen. Daher beantragt der Verband, dass sämtliche Beihilferegelungen zugunsten der Schleppdienste für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden. |
3.3. Stellungnahme der Handelskammer Hamburg
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(77) |
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 hat die Handelskammer Hamburg der Kommission ihre Anmerkungen stellvertretend für die gesamte Wirtschaft der Stadt Hamburg und ihrer Unternehmen übermittelt. |
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(78) |
Die Handelskammer äußert die Befürchtung, dass die belgische tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung den Wettbewerb nicht nur zwischen den Schleppdiensten, sondern auch zwischen den Häfen in Nordeuropa verzerrt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Leitlinien der Gemeinschaft weder auf die Binnenschifffahrt noch innerhalb von Seehäfen und auf ihren Zufahrten Anwendung finden dürfen. Daher beantragt sie, das förmliche Prüfverfahren auf die Anwendung der Regelung auf Schleppdienste auszuweiten. |
3.4. Stellungnahme des Unternehmens Bugsier
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(79) |
Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 übermittelte das Unternehmen Bugsier Rederei- und Bergungs- Gesellschaft mbH der Kommission seine Stellungnahme in seiner Eigenschaft als Beteiligter und forderte, dass alle Schreiben, die es der Kommission zwischen 2000 und 2003 übermittelt hat, berücksichtigt werden. Insbesondere ist es der Ansicht, dass die im Programmgesetz für Schleppdienste vorgesehenen Bedingungen, vor allem das Kriterium „auf See, mit Schiffszertifikat“, nicht ausreichen, um innerhalb der Gemeinschaft einen unlauteren Wettbewerb im Bereich der Hafenschleppdienste zu vermeiden, und fordert die Kommission auf, das förmliche Prüfverfahren auch auf diesen Aspekt des Programmgesetzes auszuweiten. |
4. STELLUNGNAHME BELGIENS
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(80) |
Die Kommission übermittelte der belgischen Regierung folgende Dokumente zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999:
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(81) |
Bei der Kommission gingen keine Bemerkungen der belgischen Regierung zu den übermittelten Stellungnahmen ein. |
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(82) |
Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 übermittelte die belgische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf bestimmte Aspekte der geplanten steuerlichen Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs. |
4.1. Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder
4.1.1. Niedriger Pauschalbesteuerungssatz für Schiffe über 40 000 Tonnen (23)
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(83) |
In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 warf die Kommission die Frage auf, ob, auch wenn die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (24) grundsätzlich Einführung eines Satzes von 0,05 EUR je 100 Tonnen über 40 000 Tonnen hinaus nicht verbieten, dies zu einer Verzerrung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft führen könnte. Keine der Pauschalbesteuerungsregelungen, die die Kommission zuvor genehmigt hatte, sah nämlich so günstige Maßnahmen für Schiffe von mehr als 40 000 Tonnen vor. Die Kommission war eher bemüht, die Besteuerungssätze der verschiedenen zuvor genehmigten Regelungen in einem relativ engen Rahmen zu halten, wie die Tabelle 1 zeigt, um gemeinschaftsweit ein hohes Maß an Einheitlichkeit der verschiedenen Besteuerungssysteme zu gewährleisten. |
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(84) |
Belgien weist darauf hin, dass dieser Satz eigentlich im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft steht. Der belgischen Regierung zufolge zielt diese Maßnahme keinesfalls darauf ab, den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu verzerren, sondern soll die Rückflaggung von Schiffen über 40 000 Tonnen, die unter belgischer Kontrolle stehen, in das belgische Register fördern. |
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(85) |
Die belgische Regierung weist darauf hin, dass die (insgesamt 1 257) Schiffe mit mehr als 40 000 Tonnen nur 4,5 % der Weltflotte ausmachen. Von diesen Schiffen sind nur 143, entsprechend 11,38 %, in der Gemeinschaft registriert. Die meisten dieser Schiffe (108, d. h. 75,52 % der „europäischen“ Flotte von mehr als 40 000 Tonnen) sind in Griechenland registriert. Die belgische Regierung vermutet, dass die übrigen Mitgliedstaaten angesichts der begrenzten Anzahl der betroffenen Schiffe bisher keine speziellen Maßnahmen für diesen Schiffstyp eingeführt haben. |
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(86) |
Belgien wollte jedoch die belgische Flagge attraktiv für Schiffe mit großer Tonnage machen, indem es einen — unter anderem — an die Charakteristika dieser Schiffe angepassten Steuersatz gewährt. Die belgische Regierung merkt an, dass die steuerliche Belastung, selbst nach Einführung der von Belgien geplanten Pauschalbesteuerungsregelung, noch immer dem doppelten beziehungsweise 2,5-fachen des Steuerbetrags entspricht, der in Drittländern, die über Billigflaggen verfügen, oder Ländern wie Malta und Zypern erhoben wird. In Bezug auf Letztere vertritt die die belgische Regierung die Ansicht, dass der Wettbewerb eher durch den Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union verzerrt wird als durch die Einführung eines speziellen Steuersatzes für Schiffe mit großer Tonnage in Belgien. |
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(87) |
Der belgischen Regierung zufolge kann die Tatsache, dass die übrigen Mitgliedstaaten kein besonderes Interesse für Schiffe mit hoher Tonnage gezeigt haben — wahrscheinlich weil sie nur über sehr wenige oder gar keine solchen Schiffe verfügen — kein Grund sein, Belgien daran zu hindern, in dieser Hinsicht eine andere Politik zu verfolgen. |
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(88) |
Schließlich verweist die belgische Regierung auf die Leitlinien der Gemeinschaft, in denen es unter Abschnitt 3.1 Absatz 2 heißt, dass „… die Schaffung von Bedingungen, die einen faireren Wettbewerb mit Billigflaggen gestatten, hierfür die beste Lösung zu sein [scheint]“. |
4.1.2. Einbeziehung der Gewinne aus bestimmten, nicht unmittelbar verkehrsgebundenen Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung.
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(89) |
Bei der Erstellung der im Antwortschreiben an die Kommission vom 5. Dezember 2002 aufgeführten Liste beihilfefähiger Tätigkeiten stützte sich Belgien auf
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(90) |
Da sich die Liste der beihilfefähigen Tätigkeiten an bestimmten geltenden Regelungen orientiert, geht die belgische Regierung davon aus, das die Kommission ihr die gleiche Behandlung zukommen lassen muss wie den anderen Mitgliedstaaten. |
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(91) |
Im Einzelnen gibt die belgische Regierung an, dass sich der Text hinsichtlich der Nebentätigkeiten und vorübergehenden Tätigkeiten, die die Gesellschaft wahrnimmt, um die der Haupttätigkeit der Gesellschaft zugewiesenen Personalressourcen und Vermögenswerte voll auszuschöpfen, sofern diese Tätigkeiten im Vergleich zu der Haupttätigkeit eine äußerst geringe Rolle spielen, auf die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung des Vereinigten Königreichs (25) stützt. |
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(92) |
Auch für die Beschreibung der Maßnahme hinsichtlich des Verkaufs von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und der Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste, diente den Angaben der belgischen Regierung zufolge die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung des Vereinigten Königreichs als Vorlage. |
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(93) |
Hinsichtlich der Bereiche Werbung und Marketing unterstreicht die belgische Regierung, dass in den Punkten 7 und 8 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Werbung und Geschäftsreklame zu den mit dem unmittelbaren Betrieb von Schiffen verbundenen ergänzenden Tätigkeiten gezählt werden (26). |
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(94) |
In Bezug auf kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, „Ship Brokerage“ (27) für eigene Schiffe und die Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, wie den der Verwaltung dienenden Immobilien und den für das Löschen und Laden der eingesetzten Schiffe benutzten Betriebsmitteln stützte sich die belgische Regierung auf die Begründung (28) für die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung der Niederlande (29). |
4.1.3. Bestimmungen über die Absetzung der Verluste aus anderen Geschäftszweigen, die nicht gegen die Gewinne anderer Unternehmensbereiche aufgerechnet werden konnten, von der tonnageabhängig ermittelten Pauschalsteuer
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(95) |
Die belgischen Körperschaftsteuervorschriften sehen vor, dass die Gesellschaften den Gesamtbetrag der Gewinne versteuern müssen. Dabei können Gewinne und Verluste eines Steuerjahres zwischen sämtlichen Geschäftszweigen und/oder Niederlassungen der Gesellschaft ausgeglichen werden. |
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(96) |
Die belgische Regierung weist darauf hin, dass im Rahmen der Pauschalregelung keine Pauschalsteuer anhand der Tonnage ermittelt wird, sondern die steuerpflichtigen Gewinne aus der Seeschifffahrt. |
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(97) |
Im Übrigen vertritt die belgische Regierung den Standpunkt, dass die von der Kommission eingenommene Haltung zu einer Diskriminierung zwischen belgischen Unternehmen führen würde, da die Gesellschaften, die nicht im Seeverkehr tätig sind, die in bestimmten Unternehmensbereichen erlittenen Jahresverluste durch Gewinne in anderen Bereichen ausgleichen können, während diese Verluste nicht von den aufgrund der Tonnage ermittelten Gewinnen abgezogen werden können. |
4.1.4. Ermäßigungen von 50 % für Schiffe, die weniger als fünf Jahre alt sind, sowie von 25 % für Schiffe, die zwischen fünf und zehn Jahre alt sind
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(98) |
Die belgische Regierung unterstreicht, dass die Leitlinien der Gemeinschaft weder Vorschriften hinsichtlich der Sätze, die die Mitgliedstaaten im Rahmen von Pauschalbesteuerungsregelungen einführen können, noch hinsichtlich der Möglichkeit enthalten, Anreize für neuere Schiffe zu schaffen. Die Tatsache, dass die übrigen zuvor genehmigten Regelungen einen solchen Nachlass nicht vorsehen, kann Belgien nach Ansicht der belgischen Regierung nicht daran hindern, solche Anreize einzuführen. |
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(99) |
In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 weist die Kommission darauf hin, dass erfahrungsgemäß bei den ältesten Schiffen die Wahrscheinlichkeit der Registrierung unter einer Billigflagge am größten ist. Die belgische Regierung beharrt darauf, dass diese Argumente der Realität widersprechen und unbegründet sind, und verweist auf einen Auszug des Berichts „Review of Maritime Transport“ aus dem Jahr 2002 (30), den sie ihrem Schreiben vom 7. Mai 2003 als Anlage beigefügt hatte. |
4.2. Steuerliche Maßnahmen außerhalb der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder
4.2.1. Beschleunigte Abschreibung
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(100) |
Nach Angaben der belgischen Regierung wurde die Regelung für die beschleunigte Abschreibung 1951 eingeführt und seitdem bereits mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 1996. Diese Regelung stammt also aus der Zeit vor der Unterzeichnung des Vertrags. Sie wurde durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 rechtlich festgeschrieben, um ihr größere Rechtssicherheit zu verleihen. |
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(101) |
Die belgische Regierung übermittelte der Kommission bestimmte Nachweise dafür, dass die Regelung bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags am 1. Januar 1958 bestand. So legte die belgische Regierung als Anlage zu ihrem Schreiben vom 7. Mai 2003 eine interne Anweisung des Finanzministers vom 24. August 1951 vor, in der die Modalitäten für die Anwendung der Abschreibungsregelung für Schiffe festgelegt werden, sowie ein Schreiben des Finanzministers an den Allgemeinen Verband der Reeder vom 13. Januar 1967, aus dem hervorgeht, dass diese Regelung noch immer Anwendung fand. |
4.2.2. Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind
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(102) |
Steuerliche Anreize können im Allgemeinen akzeptiert werden, sofern sie auf die Tätigkeiten des Seeverkehrs beschränkt sind. Nach Ansicht der belgischen Regierung steht die Senkung der Eintragungsgebühr für Seeschiffe im Einklang mit Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft, sollte diese Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Vertrags betrachtet werden. |
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(103) |
Die belgische Regierung weist darauf hin, dass diese Maßnahme vor allem eingeführt wurde, weil es ähnliche Steuern für die Aufnahme von Schiffshypotheken in den Niederlanden und im Großherzogtum Luxemburg nicht gibt. Ihrer Ansicht nach entsteht durch das Fehlen einer solchen Steuer in zwei Nachbarländern Belgiens für die belgische Flotte eine ungünstigere Wettbewerbsposition. |
4.2.3. Regelung für Bereederer im Auftrag Dritter (31)
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(104) |
Hinsichtlich der Bemerkungen der Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 gibt belgische Regierung, mit Verweis auf die Begründung des Programmgesetzes, an, dass die Pauschalbesteuerungsregelung eingeführt wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit bei der technischen Betreuung der Schiffe zu erhöhen und die Möglichkeit zu schaffen, auf der Grundlage eines Bereederungsvertrags Schiffsmannschaften verfügbar zu machen. Nach ihrer Aussage besteht für diese Tätigkeiten ein riesiger Markt, an dem Belgien bisher nur einen äußerst geringen Anteil hat. |
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(105) |
Nach Ansicht der belgischen Regierung erwähnen die Leitlinien der Gemeinschaft ausdrücklich die Umsiedlung verwandter Aktivitäten (z. B. Schiffsmanagement) in Länder außerhalb der Gemeinschaft (Punkt 1.2 Absatz 5), was sowohl auf den Schiffen als auch an Land zu noch größeren Arbeitsplatzverlusten führt. Das Programmgesetz sieht vor, dass mindestens 75 % der bereederten Schiffe im belgischen Schiffsregister eingetragen sein müssen. Die belgische Regierung weist darauf hin, dass es eine solche Bedingung für die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten von Seeschifffahrtsunternehmen nicht gibt. Die Bereederer dürfen, wenn sie dieses System in Anspruch nehmen wollen, keine andere Tätigkeit ausüben als die des Bereederers. |
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(106) |
Die belgische Regierung räumt im Übrigen ein, dass das gleiche Schiff zweimal für die Ermittlung der Pauschalsteuer berücksichtigt werden kann, nämlich einmal beim Reeder und einmal beim Bereederer. Da es sich um klar getrennte Rechtspersonen handelt, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, hält es die belgische Regierung für normal, dass in diesem Fall die Einkünfte getrennt festgestellt und besteuert werden. Nach Ansicht der belgischen Regierung ist die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze gerechtfertigt, da es für unterschiedliche Tätigkeiten eine unterschiedliche Vergütung gibt. |
5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
5.1. Vorliegen einer Beihilfe in Sinne des EG-Vertrags
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(107) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(108) |
Die belgische Regierung möchte über die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung mit Hilfe staatlicher Mittel bestimmten Unternehmen Vorteile gewähren. Diese Beihilfen drohen den Wettbewerb zu verfälschen und sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Aus den genannten Gründen stellen die betreffenden Maßnahmen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens waren, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
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(109) |
Die Regelung für die beschleunigte Abschreibung, in deren Rahmen noch günstigere Abschreibungsbedingungen geboten werden als sie in den Artikeln 61 bis 64 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs 1992 vorgesehen sind, ist insoweit eine besondere Maßnahme, als sie sich nur auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt. Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
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(110) |
Weiter muss geprüft werden, ob die Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. Die belgische Regierung hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Eintragungsgebühr in der Gemeinschaft einen Einzelfall darstellt oder dass es in allen übrigen Mitgliedstaaten keine vergleichbare Steuer für die Eintragung einer Schiffshypothek gibt. |
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(111) |
Die Kommission stellt fest, dass diese Eintragungsgebühr für Hypotheken auf Immobilien zu entrichten ist, und dass die fragliche Regelung nicht auf Schiffe, unabhängig davon, ob sie im Seeverkehr oder in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, beschränkt ist. Die Kommission befindet, dass es in der Logik des Systems für die Besteuerung der Eintragung von Hypotheken liegt, die Eintragung proportional zum Betrag der Hypothek zu besteuern, unabhängig davon, welche Art von Vermögenswerten die entsprechende Hypothek deckt. |
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(112) |
Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Aufhebung beziehungsweise die deutliche Senkung dieser Steuer nur für einen Teil der betroffenen Tätigkeitsbereiche eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da die Regelung für die übrigen von der Eintragung von Hypotheken betroffenen Tätigkeiten fortbesteht. Außerdem betrifft die Maßnahme nur eine einzige Kategorie von Vermögenswerten, für andere Vermögenswerte als Schiffe kann diese Senkung nicht in Anspruch genommen werden. Diese Maßnahme kann daher nicht als allgemeine Maßnahme betrachtet werden. |
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(113) |
Auch die Pauschalbesteuerungsregelung für die Bereederer im Auftrag Dritter ist, wie die Regelung zugunsten der Reeder, eine besondere Maßnahme. Sie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
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(114) |
Die Kommission weist darauf hin, dass bereits im Rahmen ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 geprüft wurde, ob es sich hier um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Die belgische Regierung hat diese Würdigung im Übrigen in ihren Anmerkungen zu dieser Entscheidung nicht bestritten. |
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(115) |
Ganz allgemein ist die Kommission der Ansicht, dass die dem förmlichen Prüfverfahren unterzogenen Beihilfen rechtswidrig sind, da ihrer Durchführung nach der Verkündigung des königlichen Erlasses vom 7. Mai 2003 weder auf juristischer noch auf administrativer Ebene etwas entgegensteht, auch wenn tatsächlich noch keine Vorteile gewährt wurden. Die Kommission bedauert, dass Belgien diese Maßnahmen ohne ihre vorherige Genehmigung durchgeführt hat. |
5.2. Rechtsgrundlage
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(116) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder gewisser Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c im vorliegenden Fall die geeignete anwendbare Rechtsgrundlage. |
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(117) |
Die Beihilfen für den Seeverkehr sind insbesondere anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr zu prüfen. In diesen Leitlinien der Gemeinschaft ist festgelegt, welche staatlichen Beihilferegelungen eingeführt werden können, um die gemeinschaftlichen Seeverkehrsinteressen im Hinblick auf allgemeine Zielsetzungen zu fördern, wie zum Beispiel:
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(118) |
Da die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen bereits durchgeführt wurden, ist der Text zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der verschiedenen Maßnahmen galt. Daher hat die Kommission alle Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden Leitlinien der Gemeinschaft, d. h. in der am 17. Januar 2004 veröffentlichten Fassung (32), im Einzelnen daraufhin geprüft, ob die geplanten steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die neuen Leitlinien unterscheiden sich hinsichtlich der Beihilfen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Unternehmen (33) nicht wesentlich von den alten, mit Ausnahme der Behandlung der Bereederer im Auftrag Dritter. Betrafen die geprüften Maßnahmen möglicherweise auch andere Sektoren als den Seeverkehr, bezog sich die Kommission auf die gemeinschaftlichen Rechtstexte, die für staatliche Beihilfen in diesen Sektoren gelten. |
5.3. Analyse der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerungsregelung
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(119) |
Die Kommission nimmt zunächst die Bemerkungen zur Kenntnis, die von verschiedenen Beteiligten hinsichtlich der Notwendigkeit geäußert wurden, das förmliche Prüfverfahren auf die Anwendung steuerlicher Maßnahmen auf den Baggersektor auszuweiten. Sie weist darauf hin, dass auf diesen Aspekt des Programmgesetzes in der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden kann, da er nicht Gegenstand der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens war. Die Kommission hatte in der Tat in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens befunden, dass die im Programmgesetz vorgesehenen Bedingungen ausreichten, um alle Schleppdienste, die nicht unter den Begriff des Seeverkehrs fallen, von den steuerlichen Vorteilen auszunehmen. Diese Einschätzung wurde von verschiedenen Beteiligten angezweifelt, die allerdings in der Entscheidung vom 19. März 2003 nicht aufgefordert worden waren, zu diesem Aspekt des Programmgesetzes Stellung zu nehmen. Die Kommission beabsichtigt, auf diesen Aspekt des Programmgesetzes in einer anderen Entscheidung anhand einer umfangreicheren Studie über die Auswirkungen des Programmgesetzes auf den Schleppdienstsektor in Belgien einzugehen. |
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(120) |
Unter Berücksichtigung der von den verschiedenen Beteiligten übermittelten Stellungnahmen und der Bemerkungen der belgischen Regierung prüft die Kommission im Einzelnen die sieben Punkte, hinsichtlich derer sie am 19. März 2003 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat. |
5.3.1. Satz für Schiffe über 40 000 Tonnen
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(121) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die belgische Regierung sich verpflichtet hat, den Satz von 0,05 EUR nicht anzuwenden, solange die Kommission nicht in einem förmlichen Prüfverfahren festgestellt hat, dass er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Maßnahme wurde also nicht durchgeführt. |
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(122) |
Weiter stellt die Kommission fest, dass in keiner der tonnageabhängigen Pauschalbesteuerungsregelungen, die sie zuvor genehmigt hatte, eine besondere Behandlung von Schiffen mit sehr großer Tonnage vorgesehen war und dass die Leitlinien der Gemeinschaft einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zulässigen Höhe der Pauschalbesteuerungssätze offenlassen. Die Kommission verfügt nicht über genügend Erfahrung mit diesen Regelungen, um beurteilen zu können, ob die Sätze so attraktiv waren, dass sie einen Anreiz für die Reeder darstellten, Schiffe mit großer Tonnage, auf die der Satz von 0,05 EUR abzielt, aus einem Drittlandsregister in ein Gemeinschaftsregister zurückzuflaggen. |
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(123) |
Die Kommission hält die von der belgischen Regierung geplante Anwendung des Sondersatzes von 0,05 EUR auch auf Schiffe über 40 000 Tonnen, die bereits eine Gemeinschaftsflagge führen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Leitlinien der Gemeinschaft zielen vor allen Dingen darauf ab, die Gemeinschaftsflotte zu stärken und so insbesondere Arbeitsplätze in der Gemeinschaft zu schaffen, sowie unter anderem sicherzustellen, dass die Schiffe den Sicherheitsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen. Dieses Ziel ist logischerweise erfüllt, wenn sich das Schiff bereits unter der Flagge eines Mitgliedstaats befindet. |
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(124) |
Außerdem muss vermieden werden, dass die Reeder versuchen, den Satz von 0,05 EUR dennoch in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihre Schiffe aus einem Gemeinschaftsregister unter die belgische Flagge zurückflaggen, indem sie sie vorübergehend in einem Drittland registrieren. Damit sichergestellt ist, dass die Einführung des Satzes von 0,05 EUR nicht zu Umflaggungen innerhalb der Gemeinschaft führt, hält es die Kommission für erforderlich, vorzuschreiben, dass Schiffe, die aus einem Drittlandsregister unter die belgische Flagge zurückgeflaggt werden, zuvor mindestens fünf Jahre lang unter einer Drittlandsflagge registriert gewesen sein müssen. So könnte das in den Leitlinien der Gemeinschaft vorgegebene Ziel erreicht werden, von Gemeinschaftsreedern kontrollierte Schiffe, die in einem Drittland registriert sind, in ein Gemeinschaftsregister zurückzuflaggen, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. |
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(125) |
Die Kommission hält daher die Einführung des in Artikel 119 Paragraph 1 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 vorgesehenen Satzes von 0,05 EUR je Tranche von 100 Tonnen über 40 000 Tonnen hinaus für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die betreffenden Schiffe neu sind oder während mindestens der letzten fünf Jahre unter einer Drittlandsflagge registriert waren. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Maßnahme nach Ansicht der Kommission nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Ohne eine solche Garantie besteht nämlich ein hohes Risiko, dass der genannte Satz von 0,05 EUR zu Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel führt. |
5.3.2. Einbeziehung der Gewinne aus bestimmten Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung
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(126) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens waren, einer Liste entnommen sind, die die belgische Regierung mit ihrem Antwortschreiben vom 5. Dezember 2002 vorgelegt hat. Wie die belgische Regierung in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2003 ausgeführt hat, orientierte sich Belgien bei der Erstellung dieser nicht erschöpfenden Liste am OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie an den Tonnagesteuerregelungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs. |
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(127) |
Die Kommission stellt fest, dass die Liste der Tätigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens waren, sowohl Tätigkeiten umfasst, die Einkünfte bewirken und für die geklärt werden muss, ob sie beihilfefähig sind oder nicht, aber auch Tätigkeiten, für die den Reedern ausschließlich Aufwendungen entstehen, für die diese Frage irrelevant ist. Die letztgenannten Tätigkeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten, und es ist daher nur logisch, dass die durch sie verursachten Kosten in die Berechnung der der Pauschalbesteuerung unterliegenden Gewinne eingehen, unter anderem damit diese Kosten nicht von den für nicht beihilfefähige Tätigkeiten berechneten Gewinnen in Abzug gebracht werden können. |
5.3.2.1. Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten
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(128) |
Hinsichtlich der Nebentätigkeiten und vorübergehenden Tätigkeiten, „die die Gesellschaft wahrnimmt, um die für die Haupttätigkeit der Gesellschaft zugewiesenen Personalressourcen und Vermögenswerte voll auszuschöpfen, sofern diese Tätigkeiten im Vergleich zu der Haupttätigkeit nur eine sehr geringe Rolle spielen“, merkt die Kommission an, dass die belgische Regierung keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass solche Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den Seeverkehrstätigkeiten stehen. Sie hat auch nicht erläutert, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen bestimmte Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht beihilfefähig sind, auf diese Weise bei der Berechnung der Pauschalsteuer berücksichtigt werden könnten. |
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(129) |
Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass solche Tätigkeiten, die nicht einer Kategorie von beihilfefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden können, als nicht beihilfefähig zu betrachten sind. Sie weist auf den kohärenten Ansatz hin, den sie in ihren jüngsten Entscheidungen in Bezug auf nicht beihilfefähige Tätigkeiten verfolgt hat, um jeden Missbrauch bei der Anwendung von Regelungen zugunsten des Seeverkehrs zu verhindern. |
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(130) |
Die Kommission vertritt außerdem die Ansicht, dass aufgrund des Fehlens deutlich abgesteckter Grenzen und klarer Regeln für die Berücksichtigung dieser Nebentätigkeiten und vorübergehenden Tätigkeiten eine erhebliche Gefahr besteht, dass die ursprüngliche Zielsetzung der Regelung verfälscht wird. |
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(131) |
Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
5.3.2.2. Verkauf von Produkten, die nicht für den Gebrauch an Bord bestimmt sind
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(132) |
Hier ist zu prüfen, ob der Verkauf von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und die Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste, als beihilfefähig betrachtet werden können. |
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(133) |
Bei ihren vorhergehenden Entscheidungen hat es sich die Kommission im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ausgeglichener Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, wie es den Zielen der Leitlinien der Gemeinschaft entspricht, zum Grundsatz gemacht, in die Pauschalbesteuerungsregelungen nicht den Verkauf von Artikeln oder die Erbringung von Dienstleistungen einzubeziehen, die nicht unmittelbar mit der Beförderung von Fahrgästen im Seeverkehr in Zusammenhang stehen. Sie war der Ansicht, dass der Verkauf von Luxusartikeln sowie Wetten, Tischspiele und Casinos an Bord von Schiffen, für die die Steuerregelung in Anspruch genommen werden kann, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen im Seeverkehr stehen können und dass diese Tätigkeiten daher nicht beihilfefähig sein können. Dieser Logik folgend wurden solche Tätigkeiten ausdrücklich aus den Pauschalbesteuerungsregelungen Irlands (34), Finnlands (35) und Frankreichs (36) ausgeschlossen. |
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(134) |
Nach Ansicht der Kommission kann sich die belgische Regierung nicht auf Durchführungsbestimmungen für die Pauschalbesteuerungsregelung eines Mitgliedstaats berufen, wenn diese Texte nicht bei der Kommission notifiziert wurden und in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Regelung nicht erwähnt werden. Ein Mitgliedstaat kann, anders gesagt, vermeintlich oder tatsächlich rechtswidrige Beihilfen, die in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, nicht als Argument dafür anführen, dass analoge Beihilfen auf seinem eigenen Hoheitsgebiet mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
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(135) |
Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einbeziehung des Verkaufs von nicht für die Nutzung an Bord bestimmten Produkten und Dienstleistungen in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
5.3.2.3. Werbung und Marketing
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(136) |
Hier muss unterschieden werden, ob die Werbe- und Marketingtätigkeiten für den Reeder Ausgaben (Erbringung der Leistung durch einen Dritten) oder Einkünfte (Erbringung der Leistung durch den Reeder) bedeuten. |
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(137) |
Handelt es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit dem Seeverkehr (Ausgaben für Werbung und Marketing für Tätigkeiten des Seeschifffahrtsunternehmens selbst), müssen Werbung und Marketing bei der Pauschalbesteuerungsregelung berücksichtigt werden. Werbung und Marketing stellen in diesem Fall beihilfefähige Tätigkeiten dar, weil dem Seeschifffahrtsunternehmen daraus keine Einkünfte entstehen. |
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(138) |
Erwirtschaftet dagegen das Seeschifffahrtsunternehmen durch die Werbe- und Marketingtätigkeiten Einkünfte, ist zu prüfen, ob sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Seeverkehrs stehen. Beispielsweise ist die Kommission mit Blick auf die Leitlinien der Gemeinschaft der Ansicht, dass die Pauschalbesteuerungsregelung ausschließlich für solche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, die unmittelbar mit dem Seeverkehr zusammenhängen, und nicht für Tätigkeiten, bei denen keine Verbindung zum Seeverkehr besteht. Der Verkauf von Werbeflächen an Bord von Fahrgastschiffen stellt eine normale Tätigkeit eines Unternehmens dar, das Fahrgäste im Seeverkehr befördert. In einem solchen Fall kann die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Pauschalbesteuerungsregelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Stellen dagegen die Werbe- und Marketingtätigkeiten Nebentätigkeiten des Seeschifffahrtsunternehmens dar, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Seeverkehrsdienstleistungen stehen, können sie nach Ansicht der Kommission nicht als beihilfefähig gelten. |
5.3.2.4. Kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen
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(139) |
Wie bei jedem Handelsunternehmen gehören kurzfristige Anlagen von Betriebskapital in einem Seeschifffahrtsunternehmen zum normalen Finanzmanagement. Solche Einkünfte können für die Seeschifffahrtsunternehmen, deren Tätigkeiten stark saisonabhängig sind, eine relativ große Rolle spielen. |
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(140) |
Der Einsatz von Barmitteln für kurzfristige Anlagen in Geldmarktinstrumente ist eine normale Tätigkeit, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit des Seeschifffahrtsunternehmen verbunden ist. Daher sind nach Ansicht der Kommission diese Einkünfte beihilfefähig, soweit sie dem Finanzprodukt des Barvermögens des Seeschifffahrtsunternehmens aus beihilfefähigen Tätigkeiten entsprechen. Für Finanzprodukte, die sich aus besonderen flüssigen Mitteln des Seeschifffahrtsunternehmens, langfristigen Anlagen oder nicht beihilfefähigen Tätigkeiten ergeben, kann dagegen nach Ansicht der Kommission die Pauschalbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden. |
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(141) |
Die Kommission hält also die Einbeziehung kurzfristiger Anlagen von Betriebsvermögen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit diese Einkünfte den Finanzprodukten des normalen Betriebskapitals des Seeschifffahrtsunternehmens aus beihilfefähigen Tätigkeiten entsprechen. |
5.3.2.5. „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe
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(142) |
Die Tätigkeit der „Ship Brokerage“ besteht darin, in einem Hafen Ladungen für einen Reeder zu suchen und dessen Interessen zu vertreten. „Ship Brokerage“ für eigene Rechnung bedeutet, in einem Hafen zusätzliche Ladungen zu suchen, um die Ladekapazität eigener Schiffe auszuschöpfen. |
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(143) |
Die belgische Regierung macht geltend, dass sie sich auf die Begründung des niederländischen Gesetzes zur Einführung der tonnageabhängigen Pauschalbesteuerungsregelung (37) gestützt hat. Die Kommission weist darauf hin, dass sie dieses Argument nicht als Nachweis dafür gelten lassen kann, dass diese Tätigkeit beihilfefähig ist. |
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(144) |
Sie stellt jedoch fest, dass dem Seeschifffahrtsunternehmen aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen entstehen, da sie eine normale Tätigkeit für einen Reeder darstellt, der bestrebt ist, seine Schiffe maximal auszulasten. Diese Tätigkeit bewirkt bei den vorhandenen Kunden des Reeders keine Wertschöpfung, das heißt keinen Umsatz, und sie wird von Kunden, die für zusätzliche Ladungen neu gewonnen wurden, nicht besonders vergütet. Es handelt sich um die normale Tätigkeit eines Reeders, der bemüht ist, seine Vermögenswerte Gewinn bringend zu verwenden. |
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(145) |
Aus den genannten Gründen befindet die Kommission, dass die Einbeziehung der „Ship Brokerage“ für eigene Rechnung in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
5.3.2.6. Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens
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(146) |
Die Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, wie für eigene Rechnung genutzten Ausrüstungen für das Löschen und Laden der betriebenen Schiffe, kann aus den gleichen Gründen als unmittelbar mit dem Seeverkehr zusammenhängende Tätigkeit betrachtet werden, aus denen die Pauschalbesteuerungsregelung üblicherweise auch für Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Schiffen gilt, wenn sie pro rata temporis im Rahmen der Pauschalbesteuerungsregelung wieder angelegt werden. |
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(147) |
Dies gilt jedoch nicht für Veräußerungsgewinne bei Büroimmobilien, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. Solche Vermögenswerte können auch von jeder anderen Art Unternehmen genutzt werden. Betrifft die Veräußerung nicht ein Gut, dass naturgemäß für den Seeverkehr bestimmt ist, können die Veräußerungsgewinne nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. |
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(148) |
Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Gütern, die naturgemäß für den Seeverkehr bestimmt sind, ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
5.3.2.7. Schlussfolgerungen zur Beihilfefähigkeit der verschiedenen geprüften Tätigkeiten
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(149) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Einbeziehung der folgenden Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist:
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(150) |
Dagegen hält die Kommission die Einbeziehung der folgenden Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:
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5.3.3. Steuerliche Absetzung von Verlusten aus anderen Bereichen
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(151) |
Die Kommission erinnert daran, dass sie in ihren vohergehenden Entscheidung auf der Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs („ring-fencing“) bestanden hat, die verhindern sollen, dass für nicht beihilfefähige Tätigkeiten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, die ursprünglich nur für den Seeverkehr gedacht waren. Solche einschränkenden Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um zu verhindern, dass Mechanismen zum Schutz des Seeverkehrsgewerbes der Gemeinschaft ihre Glaubwürdigkeit und damit ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Berechtigung verlieren, wenn sie auf Tätigkeiten ausgeweitet werden, die nicht dem gleichen internationalen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind wie der Seeverkehr. |
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(152) |
Daher ist es nach Ansicht der Kommission äußerst wichtig, bei der jeweiligen Besteuerung buchmäßig auch weiterhin streng zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten zu trennen. Die Kommission hat darauf geachtet, dass diesem Grundsatz auch bei den anderen von ihr genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen Rechnung getragen wurde. |
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(153) |
Die belgische Regierung konnte nicht nachweisen, dass es für die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne erforderlich war, die Trennung zwischen den verschiedenen maritimen Bereichen aufzuheben; dies gilt sowohl für den Seeverkehr als auch für die anderen betroffenen Sektoren. |
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(154) |
Die Kommission kann das von der Union Royale des Armateurs Belges vorgebrachte Argument, die Unternehmen, die diese Trennung nicht praktizieren, würden benachteiligt (38), nicht nachvollziehen. Die belgische Regierung hat sich nämlich in ihrem Schreiben vom 5. September 2002 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Unternehmen, das gleichzeitig sowohl beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige Tätigkeiten ausübt, eine getrennte Buchführung einführen muss. Diese Verpflichtung ist für die Kommission eine Garantie, dass dem Grundsatz der buchmäßigen Trennung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten Rechnung getragen wird. Den von der Union royale angeführten Fall dürfte es also gar nicht geben. |
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(155) |
Da ihrer Ansicht nach die Aufrechterhaltung einer strengen buchmäßigen Trennung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist, hält die Kommission Artikel 120 Paragraph 2 des Programmgesetzes, nach dem Verluste in anderen, normal besteuerten Unternehmensbereichen von der Pauschalsteuer abgesetzt werden können, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. |
5.3.4. Ermäßigungen für Schiffe, die weniger als zehn Jahre alt sind
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(156) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die belgische Regierung neue Schiffe begünstigen möchte, um den Aufbau einer sichereren und umweltfreundlicheren Flotte zu unterstützen. Sie stellt jedoch fest, dass keine der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden von der Kommission genehmigten tonnageabhängigen Pauschalbesteuerungsregelungen spezielle nach dem Alter des betreffenden Schiffes gestaffelte Sätze vorsieht. |
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(157) |
Weiter stellt die Kommission fest, dass die von Belgien geplanten nominalen Sätze zwar das Besteuerungsniveau dem der in anderen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen annähern, die die Kommission in der Vergangenheit genehmigt hat, dass dies jedoch nicht mehr der Fall ist, wenn Ermäßigungen von 25 % oder 50 % auf die neuesten Schiffe Anwendung finden. Die Einführung dieser Ermäßigungen würde die Besteuerung in Belgien gegenüber den in den übrigen Mitgliedstaaten bereits geltenden Regelungen äußerst attraktiv machen. |
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(158) |
Die Kommission war in ihren vorhergehenden Entscheidungen bemüht, die Pauschalbesteuerungsregelungen hinsichtlich gemeinsamer Kriterien und stark angenäherter Steuersätze möglichst einheitlich zu gestalten, wie aus Tabelle 1 hervorgeht. Die Tatsache, dass in den Leitlinien der Gemeinschaft nicht festgelegt ist, ob eine positive Diskriminierung zugunsten neuer Schiffe möglich ist oder nicht, entzieht der Kommission nicht ihren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung, welche Maßnahmen den Wettbewerb in einem Ausmaß verzerren können, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach Ansicht der Kommission kann durch die Einführung von Ermäßigungen für Schiffe, die zwischen null und zehn Jahren alt sind, das bisher erzielte Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten, die eine Pauschalbesteuerungsregelung eingeführt haben, gestört werden. Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, nicht zuzulassen, dass sich bestimmte Pauschalbesteuerungsregelungen zu weit von den Charakteristika der zuvor genehmigten Regelungen entfernen und beispielsweise neue Schiffe begünstigen. |
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(159) |
Die Kommission ist der Meinung, dass zusätzliche Vergünstigungen für die neuesten Schiffe nicht erforderlich sind, um zu den Zielsetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft beizutragen. |
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(160) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 119 Paragraph 2 des Programmgesetzes vorgesehenen Ermäßigungen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. |
5.4. Analyse der Maßnahmen, die nicht Teil der Pauschalbesteuerungsregelung für den Seeverkehr sind
5.4.1. Beschleunigte Abschreibung für Schiffe, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind
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(161) |
Die Kommission erinnert zunächst daran, dass es sich hier um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da die Maßnahme eine Ausnahme von den Artikeln 61 bis 64 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs 1992 darstellt, in denen die beschleunigte Abschreibung geregelt ist, und noch günstigere Abschreibungsbedingungen bietet als in diesen Artikeln vorgesehen. |
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(162) |
Die Kommission stellt fest, dass die Leitlinien der Gemeinschaft beschleunigte Abschreibungen zugunsten des Seeverkehrs nicht untersagen. Sie ist allerdings der Ansicht, dass es sich bei der fraglichen Regelung um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handelt. |
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(163) |
Außerhalb des Seeverkehrs gestatten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den verschiedenen Sektoren, die von dieser Senkung der Eintragungsgebühr betroffen sein können, wie der Fischerei (39) oder der Binnenschifffahrt (40), die Gewährung solcher Beihilfen nicht. |
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(164) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass ihre Entscheidung vom 19. März 2003 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Aufforderung an Belgien zu betrachten ist, seine Bemerkungen zu Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzulegen. |
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(165) |
Angesichts des nicht gerechtfertigten Vorteils, den diese Regelung den Schiffen verschafft, die nicht für beihilfefähige Tätigkeiten eingesetzt werden, hält es die Kommission für erforderlich, Belgien in diesem Fall zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen. Daher schlägt die Kommission im Rahmen dieser Entscheidung Belgien folgende zweckdienliche Maßnahmen vor: Belgien schafft bis zum 30. Juni 2005 die in Artikel 121 des Programmgesetzes vorgesehene Abschreibungsmöglichkeit für alle Schiffe ab, die nicht für beihilfefähige Tätigkeiten eingesetzt werden. Belgien teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Beschluss mit, die genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
5.4.2. Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind
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(166) |
Wie im Falle der zuvor geprüften Maßnahme gestatten außerhalb des Seeverkehrs die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den verschiedenen Sektoren, die von dieser Senkung der Eintragungsgebühr betroffen sein können, wie der Fischerei (41) oder der Binnenschifffahrt, die Gewährung solcher Beihilfen nicht. |
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(167) |
Solche Investitionsbeihilfen können zwar, wie in der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003 festgestellt, im Rahmen der Leitlinien der Gemeinschaft zugelassen werden, doch gilt dies nicht für Schiffe, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind (Schlepper, Baggerschiffe, Binnenschiffe, usw.). Nach Ansicht der Kommission stellt daher die Senkung oder Abschaffung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind, eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. |
5.4.3. Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Bereederer im Auftrag Dritter
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(168) |
Die Kommission stellt fest, dass kein anderer Beteiligter außer der Union Royale des Armateurs Belges zur Regelung zugunsten der Bereederer Stellung genommen hat, obwohl sie Gegenstand des am 19. März 2003 eingeleiteten Prüfverfahrens war. |
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(169) |
Die Kommission fragt sich, ob die Bereederer im Auftrag Dritter eine Tätigkeit des Seeverkehrs ausüben. Die Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter, in einigen Ländern auch „ship-management“ genannt, umfasst in Belgien die Stellung einer Mannschaft für ein Schiff und gegebenenfalls seine Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die geplanten Seeverkehrtätigkeiten. Der Bereederer im Auftrag Dritter bietet dem Reeder oder dem Eigener eines Schiffs eine Dienstleistung an, er schließt aber keinerlei Beförderungsvertrag mit einem Verlader ab. Seine Tätigkeit kann daher nicht als Verkehrsdienstleistung betrachtet werden. |
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(170) |
Die am 17. Januar 2004 veröffentlichten neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr sehen vor, dass Schiffsmanagementgesellschaften in Bezug auf jene Schiffe Vergünstigungen erhalten können, für die sie mit dem gesamten technischen und personellen Management betraut wurden (42). Solche Gesellschaften können die Regelung nur in Anspruch nehmen, wenn sie uneingeschränkt für den Betrieb des Schiffs verantwortlich sind und alle nach dem ISM-Code (43) vorgeschriebenen Pflichten und Verantwortlichkeiten wahrnehmen. Die Kommission kann daher nur Beihilfen zugunsten von Bereederern genehmigen, die die in den neuen Leitlinien der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen erfüllen. |
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(171) |
Hinsichtlich der Besteuerung von Bereederern im Auftrag Dritter nimmt die Kommission, gestützt auf einige von der belgische Regierung vorgelegte Zahlen, zur Kenntnis, dass bei gleicher Flottentonnage ein Bereederer, schon allein aufgrund der Tatsache, dass dem Reeder Kapitalkosten entstehen und dem Bereederer nicht, einen deutlich niedrigeren Umsatz hat als ein Reeder. Nach dem von der belgischen Regierung angeführten Beispiel besteht bei einem Schiff des Typs Very Large Crude Carrier (VLCC) hinsichtlich des Umsatzes zwischen einem Bereederer und einem Reeder ein Verhältnis von 1:100. Dem gleichen Beispiel zufolge wäre bei Anwendung der gleichen Pauschalbesteuerungssätze auf den Bereederer und auf den Reeder die steuerliche Belastung für den Bereederer erheblich höher als im Rahmen der normalen Körperschaftsteuer. Wenn sich diese Feststellung auf eine gründlichere Studie über das Verhältnis zwischen dem Umsatz der beiden betroffenen Berufe bei gleichwertigen Schiffen stützen könnte, wäre es tatsächlich unter Umständen logisch, dass für Bereederer niedrigere Steuersätze Anwendung finden als auf Reeder. Da eine solche Studie nicht vorliegt, kann die Kommission anhand der ihr derzeit vorliegenden Informationen in diesem Stadium kein Verhältnis von 1:10 bei den tonnageabhängigen Steuersätzen zwischen Reedern und Bereederern akzeptieren. |
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(172) |
Aufgrund dieser Erwägungen und der vorliegenden Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass eine Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten von Bereederern im Auftrag Dritter, auf der Grundlage der Tonnage der bereederten Flotte, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern die auf die Tonnage bezogenen Sätze die gleichen sind, wie sie für Seeschifffahrtsunternehmen gelten, und wenn die Bereederer gleichzeitig für das technische und personelle Management der Schiffe zuständig sind, wie es die am 17. Januar 2004 veröffentlichten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vorschreiben. |
6. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(173) |
Abschließend befindet die Kommission hinsichtlich der im Programmgesetz vom 2. August festgelegten Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder:
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(174) |
Diese steuerlichen Maßnahmen außerhalb der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder sind nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:
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(175) |
Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission die in Artikel 124 des Programmgesetzes vorgesehene Pauschalbesteuerungsregelung für Bereederer im Auftrag Dritter nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachten. Diese Einschätzung kann gegebenenfalls in einer künftigen Entscheidung der Kommission auf der Grundlage einer neuen Notifizierung und vollständigerer zweckdienlicher Informationen erneut geprüft werden. |
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(176) |
Die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten von Bereederern im Auftrag Dritter ist dagegen nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die auf die Tonnage bezogenen Sätze die gleichen sind, wie sie für Seeschifffahrtsunternehmen gelten, und wenn die betreffenden Bereederer gleichzeitig für das technische und personelle Management der Schiffe zuständig sind, wie es die am 17. Januar 2004 veröffentlichten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vorschreiben. |
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(177) |
Dieser Entscheidung ist unverzüglich nachzukommen; dies gilt auch hinsichtlich der Rückforderung eventuell rechtswidrig gewährter Einzelbeihilfen, ungeachtet der Möglichkeit, dass diese gegebenenfalls keine staatliche Beihilfe darstellen, weil nicht alle vier in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Kriterien erfüllt sind, oder die Beihilfen aufgrund ihrer eigenen Charakteristika als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im belgischen Programmgesetz vom 2. August 2002 vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen, für die die Kommission mit der Entscheidung vom 19. März 2003 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Artikel 2
Die Einführung eines ermäßigten Satzes von 0,05 EUR je 100 Tonnen für die Tranche über 40 000 Tonnen hinaus im Rahmen der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Schiffe über 40 000 Tonnen, auf die dieser Satz Anwendung findet, neu sind oder während der letzten fünf Jahre vor Anwendung der Pauschalbesteuerungsregelung unter der Flagge eines Drittlands fuhren.
Artikel 3
(1) Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten können nicht in die Pauschalbesteuerungsregelung einbezogen werden:
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a) |
Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten; |
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b) |
Verkauf von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste; |
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c) |
kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich nicht um laufende Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt; |
|
d) |
Werbung und Marketing, sofern es sich nicht um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; |
|
e) |
„Ship Brokerage“ für Schiffe Dritter; |
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f) |
Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. |
Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
(2) Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten können in die Pauschalbesteuerungsregelung einbezogen werden:
|
a) |
kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich um laufende Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt; |
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b) |
Werbung und Marketing, sofern es sich um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; |
|
c) |
„Ship Brokerage“ für eigene Schiffe; |
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d) |
Erträge aus der Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die ihrer Natur gemäß für den Seeverkehr bestimmt sind. |
Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 4
Die Absetzung der Verluste aus anderen Geschäftszweigen, für die keine Pauschalbesteuerungsregelung gilt, von der tonnageabhängig ermittelten Pauschalsteuer für Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 5
Ermäßigte Steuersätze im Rahmen der Pauschalbesteuerung zugunsten der Reeder für Schiffe, die weniger als zehn Jahre alt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 6
Die Anwendung der Regelung für die beschleunigte Abschreibung auf Schiffe, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Als zweckdienliche Maßnahme wird vorgeschlagen, dass Belgien bis zum 30. Juni 2005 die Abschreibungsmöglichkeit für alle Schiffe abschafft, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind.
Belgien teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Beschluss mit, die genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 7
Die Senkung oder Abschaffung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die naturgemäß nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 8
Die tonnageabhängige Pauschalbesteuerung für die Bereederung im Auftrag Dritter ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Bereederer gleichzeitig für das technische und personelle Management der Schiffe zuständig sind, wie es in den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vorgesehen ist, und die auf die Tonnage bezogenen Sätze die gleichen sind, wie sie für Seeschifffahrtsunternehmen gelten.
Artikel 9
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die zur Angleichung des Programmgesetzes vom 2. August 2002 an diese Entscheidung und gegebenenfalls hinsichtlich der Rückforderung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen, die in Anwendung dieses Programmgesetzes widerrechtlich gewährt wurden, ergriffen wurden. Der Zinssatz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (46), insbesondere gemäß den Artikeln 9, 10 und 11, zu berechnen.
Artikel 10
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2004
Für die Kommission
Loyola DE PALACIO
Vizepräsidentin
(1) ABl. C 145 vom 21.6.2003, S. 4.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(4) ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.
(5) Im Englischen „Tonnage Tax“ genannt.
(6) Siehe Abschnitt 2.8 der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003.
(7) Siehe Fußnote 6.
(8) Artikel 121 des Programmgesetzes vom 2. August 2002:
„Artikel 121
§ 1. Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt genannten Ausnahmen werden Abschreibungen für Neubauten oder gebrauchte Schiffe gemäß den Artikeln 61 bis 64 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 festgelegt.
§ 2. Folgende Abschreibungssätze sind für Neubauten, Miteigentumsanteile an Neubauten und Anteile an Neubauten zulässig: für das Rechnungsjahr der Indienststellung 20 %, für jedes der beiden darauf folgenden Rechnungsjahre 15 %. Danach für jedes Rechnungsjahr bis zur vollständigen Abschreibung 10 %.
§ 3. Die Abschreibungsdefizite der ersten drei Rechnungsjahre, gerechnet ab dem Rechnungsjahr, in dem das Schiff in Dienst gestellt wurde, werden, auch über den normalen Abschreibungszeitraum gemäß Artikel 2 hinaus, in den Rechnungsjahren ausgeglichen, die auf dasjenige folgen, in dem das Defizit eintrat; die jährliche Abschreibungsrate je Schiff darf dabei in keinem Fall 20 % des Anlagewertes oder der Gestehungskosten übersteigen.
§ 4. Für Schiffe, die entsprechend der in diesem Artikel genannten Regelung abgeschrieben werden, kann die in Artikel 64 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 vorgesehne Möglichkeit der degressiven Abschreibung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 5. Für Schiffe, Miteigentumsanteile an Schiffen und Anteile an Schiffen, die nicht im Neuzustand erworben werden, kann die in den Artikeln 1 bis 4 vorgesehene Abschreibungsregelung in Anspruch genommen werden, wenn diese Schiffe erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen. Schiffe, die nicht im Neuzustand erworben werden und für die gemäß Absatz 1 die in den Artikeln 1 bis 4 vorgesehene Abschreibungsregelung nicht in Anspruch genommen werden kann, können über die normale Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden. Die in den Artikeln 1 bis 4 genannte Abschreibungsregelung gilt auch für Ausgaben aufgrund umfangreicher Reparatur- und Umbauarbeiten beim Erwerb von Schiffen aus zweiter Hand.
§ 6. Dieser Artikel kann nicht während des Zeitraums angewendet werden, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden.
§ 7. Im Falle der Veräußerung nach Ablauf des Zeitraums, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden, wird zur Berechnung der in Artikel 122 genannten Veräußerungsgewinne der steuerliche Nettowert anhand der normalen steuerlichen Abschreibungsregeln festgestellt, auch für den Zeitraum, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden.“
(9) Artikel 122 des Programmgesetzes vom 2. August 2002:
„Artikel 122
§ 1. Vorbehaltlich der in diesem Absatz genannten Ausnahmen gilt Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 für die bei der Veräußerung von Schiffen erzielten Gewinne inländischer Gesellschaften oder belgischer Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich den in Artikel 115 § 2 genannten Tätigkeiten nachgehen.
§ 2. Wird ein dem Veräußerungswert entsprechender Betrag in der Art und Weise und innerhalb der Fristen wieder angelegt, die nachstehend angegeben sind, sind die bei der Veräußerung von Schiffen erzielten Gewinne von der Steuer befreit, sofern die veräußerten Schiffe zum Zeitpunkt der Veräußerung seit mehr als 5 Jahren zum Anlagevermögen zählten.
§ 3. Die Wiederanlage der Gewinne muss in Schiffen, Miteigentumsanteilen an Schiffen, Anteilen an Schiffen oder Beteiligungen an einem Seeschifffahrtsunternehmen erfolgen, das seinen Sitz in der Europäischen Union hat.
§ 4. Die Wiederanlage muss spätestens bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit und innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren erfolgen, gerechnet ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Gewinn erzielt wurde, beziehungsweise ab dem ersten Tag des vorletzten Besteuerungszeitraums, der dem Besteuerungszeitraum der Realisierung des Veräußerungsgewinnes vorausgeht.
§ 5. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Besteuerungsregelung gemäß § 1 hat der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung für das dem Besteuerungszeitraum der Realisierung des Veräußerungsgewinnes entsprechende Steuerjahr und für jedes darauf folgende Steuerjahr bis zur Wiederanlage gemäß §§ 2 bis 4 eine dem vom Finanzminister oder seinem Bevollmächtigten festgelegten Muster entsprechende Aufstellung beizufügen.
§ 6. Erfolgt die Wiederanlage nicht in der Art und Weise und innerhalb der Fristen, die in den §§ 1 bis 4 vorgeschrieben sind, wird der Veräußerungsgewinn so behandelt, als sei er in dem Besteuerungszeitraum erzielt worden, in dem die Frist für die Wiederanlage ablief.
§ 7. Die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen müssen während mindestens fünf Jahren als Aktivposten beibehalten werden. Sie können jedoch im Falle der Veräußerung innerhalb von drei Monaten ersetzt werden. Wurden die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen auf diese Weise ersetzt, gilt dieser Artikel für die Veräußerung des als Ersatz erworbenen Aktivpostens.
§ 8. Dieser Artikel kann nicht auf den Zeitraum angewendet werden, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden.“
(10) Siehe Abschnitt 2.8.2 der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003.
(11) Artikel 123 des Programmgesetzes vom 2. August 2002:
„Artikel 123
§ 1. Abweichend von den Artikeln 68 und 201 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 können inländische Gesellschaften oder belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich den in Artikel 115 genannten Tätigkeiten nachgehen und über Schiffe verfügen, die im Neuzustand oder gebraucht erworben wurden und erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, eine Investitionsabsetzung in Höhe von 30 % des Kaufpreises dieser Schiffe steuerlich geltend machen.
§ 2. Diese Bestimmungen können nicht auf den Zeitraum angewendet werden, für den die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage ermittelt werden.
§ 3. Werden in einem Besteuerungszeitraum, für den eine Investitionsabsetzung steuerlich geltend gemacht werden kann, keine oder unzureichende Gewinne erzielt, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung fortlaufend auf die Gewinne der darauf folgenden Besteuerungszeiträume übertragen.
§ 4. Der zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Gewinne aus Seeverkehrstätigkeiten anhand der Tonnage festgelegt werden, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der steuerlichen Investitionsabsetzung kann nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gewinne auf diese Weise festgelegt wurden, erneut von den Gewinnen abgezogen werden.“
(12) Siehe Fußnote 10.
(13) Geändert durch Artikel 17 des königlichen Erlasses Nr. 12 vom 18.April 1967 und durch Artikel 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998.
(14) Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002.
(15) Schreiben SG(98) D/1660. Beihilfe NN 98/97.
(16) Schreiben SG(99) D/4583. Beihilfe NN 35/99.
(17) Schreiben SG(2000) D/105460. Beihilfe NN 142/2000.
(18) 253 430 610 NT der 741 600 000 NT der Weltflotte.
(19)„Artikel 120
§ 1. Von den gemäß Artikel 119 für einen Besteuerungszeitraum pauschal festgesetzten Gewinnen können die Verluste, die im gleichen Besteuerungszeitraum in einem anderen Bereich der Gesellschaft entstanden sind, abgezogen werden, sofern und in dem Maße wie diese Verluste nicht vom Gewinn eines anderen Bereichs der Gesellschaft abgezogen werden konnten.“
(20) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).
(21) Unter 3.1 („Steuerliche Behandlung der Reedereien“) gehen die Leitlinien der Gemeinschaft auf die steuerliche Behandlung von Reedereien ein.
(22)„Artikel 124
§ 1. Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden die steuerpflichtigen Gewinne aus der Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter, abweichend von den Artikeln 183, 185, 189 bis 207, 233, Absatz 1, sowie 235 bis 240 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992, pauschal aufgrund der Tonnage der bereederten Schiffe ermittelt.
§ 2. Der Antrag gemäß § 1 ist vom Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung zu stellen, die darüber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags entscheidet. Diese Frist kann im Einvernehmen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung verlängert werden. Die Verwaltung gibt zu dem Antrag eine Entscheidung ab, gegen die Einspruch erhoben werden kann.
§ 3. Wird dem Antrag gemäß § 1 stattgegeben, findet die Regelung zur Ermittlung der Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage gemäß dem vorliegenden Artikel ab dem Besteuerungszeitraum Anwendung, die auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Steuerpflichtige kann auf die genannte Regelung spätestens drei Monate vor Ablauf des Besteuerungszeitraums verzichten, der im Laufe des zehnten Kalenderjahres oder eines Vielfachen dieses Zeitraums endet, das/der auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 4. Die Gewinne des Besteuerungszeitraums aus der Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter werden je Schiff, Tag und 1 000 Nettotonnen entsprechend den in der nachstehenden Tabelle aufgeschlüsselten Beträgen ermittelt:
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1,00 EUR für die Tranche bis 1 000 Nettotonnen; |
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0,60 EUR für die Tranche zwischen 1 000 Nettotonnen und 10 000 Nettotonnen; |
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0,40 EUR für die Tranche zwischen 10 000 Nettotonnen und 20 000 Nettotonnen; |
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0,20 EUR für die Tranche zwischen 20 000 Nettotonnen und 40 000 Nettotonnen; |
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0,05 EUR für die Tranche über 40 000 Nettotonnen. |
§ 5. Der zum Zeitpunkt, zu dem die Gewinne aus Seeverkehrstätigkeiten erstmals anhand der Tonnage ermittelt werden, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der Verluste aus der Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter kann nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gewinne auf diese Weise ermittelt wurden, von den Gewinnen abgezogen werden.
§ 6. Die in diesem Artikel festgelegte Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die Schiffe im Auftrag Dritter bereedern; dabei müssen mindestens 75 % der Anzahl der im Auftrag Dritter bereederten Schiffe im belgischen Schiffsregister eingetragen sein. Unternehmen, die die in diesem Artikel vorgesehene Regelung in Anspruch nehmen wollen, dürfen keiner anderen Tätigkeit nachgehen als der Bereederung von Schiffen.“
(23) Artikel 119 Paragraph 1 des Programmgesetzes.
(24) Alte Fassung (ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5).
(25) Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000, Beihilfe N 790/99.
(26)
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„7. |
Die Seeschifffahrtsunternehmen […] üben häufig ergänzende Tätigkeiten aus, die in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit dem unmittelbaren Betrieb der Schiffe stehen […]. Wenn auch an dieser Stelle nicht alle Nebentätigkeiten aufgelistet werden sollen, die unter diese Bestimmung fallen können, ist es doch sinnvoll, einige Beispiele anzuführen. |
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8. |
Die Bestimmung gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten: […]
[…]“ |
(27) Auf Niederländisch auch „cargadoor“ genannt.
(28) Tweede Kamer der Staten-Generaal, vergaderjaar 1995-1996, 24 482, Nr. 3. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels umfassen die Gewinne aus der Seeschifffahrt die durch Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der oben genannten Schiffe stehen, erzielten Gewinne. Zu diesen Tätigkeiten gehören das Löschen und Laden durch den Reeder für eigene Rechnung, sowie „Ship Brokerage“ auf eigene Rechnung. Diese in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten fallen nur unter die Regelung, wenn sie für Schiffe erbracht werden, die der Steuerpflichtige betreibt. Auch die Veräußerung von Vermögenswerten gilt als in unmittelbarem Zusammenhang stehend, wenn diese Vermögenswerte beim Betrieb des Schiffs durch den Steuerpflichtigen genutzt werden. Dies gilt nicht nur für Schiffe des Steuerpflichtigen, sondern beispielsweise auch für Immobilien, in denen die Verwaltung untergebracht ist, sowie für Elemente des Betriebsvermögens, die für das Löschen und Laden der Schiffe benutzt werden.
(29) Entscheidung der Kommission vom 20. März 1996, Beihilfe N 738/95.
(30) Bericht des Sekretariats der la CNUCED UNCTAD/RMT/2002 UNITED NATIONS PUBLICATION Sales no E.02.II.D.23 ISBN 92-1-112571-5 ISSN 0566-7682.
(31) Artikel 124 des Programmgesetzes.
(32) Siehe Fußnote 4.
(33) Siehe Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft.
(34) Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002, Beihilfe N 504/02. Siehe insbesondere Randnummer 29.
(35) Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002, Beihilfe N 195/02. Siehe insbesondere Abschnitt 2.8.2.
(36) Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003, Beihilfe N 737/02. Siehe insbesondere Randnummer 26.
(37) Siehe Fußnote 29.
(38) Siehe unter 3.1, Randnummer 70.
(39) Siehe Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7).
(40) Siehe Fußnote 20.
(41) Siehe Fußnote 39.
(42) Siehe insbesondere Punkt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft: „Es ist auch klarzustellen, dass zwar Schifffahrtsgesellschaften mit Hauptsitz in der Gemeinschaft die natürlichen Begünstigten der obigen Steuerregelungen sind, dass aber auch bestimmte Schiffsmanagementgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft von diesen Bestimmungen profitieren können. Schiffsmanagementgesellschaften bieten Schiffseignern verschiedene Dienste an, z. B. technische Überwachungen, Auswahl und Ausbildung von Besatzungen, Besatzungsmanagement und den Betrieb von Schiffen. Mitunter sind solche Gesellschaften sowohl mit dem technischen als auch mit dem Personalmanagement von Schiffen betraut. In diesem Fall handeln sie als klassische Schiffseigner, soweit es die Beförderungsleistungen betrifft. Zudem herrscht in diesem Sektor wie im Seeverkehr ein starker, zunehmender internationaler Wettbewerb. Deshalb scheint es sinnvoll, die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen auf derartige Schiffsmanagementgesellschaften auszuweiten.“
(43) „ISM-Code“: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, den die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) durch ihre Entschließung A.741(18) angenommen hat.
(44) Die beihilfefähigen Tätigkeiten sind in Abschnitt 2.8.2, Randnummern 66 bis 75, der Entscheidung vom 19. März 2003 sowie unter Randnummer 173 Buchstabe c der vorliegenden Entscheidung beschrieben.
(45) Siehe Fußnote 44.