28.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2011

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

(2011/886/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für Energie.

(2)

Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2009/28/EG wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Hinsichtlich des Erreichens des Zielwerts für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020 ist im Falle Norwegens zu berücksichtigen, dass der Anteil erneuerbarer Energie von Anfang an höher war als in den EU-Mitgliedstaaten und dass Angebot und Nachfrage wegen der Kombination aus einem auf Wasserkraft beruhenden Energieerzeugungssystem und einem kalten Klima unsicher sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NOWAK


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(4)   ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. …

vom …

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom … (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2009/28/EG wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Hinsichtlich des Erreichens des Zielwerts für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020 ist im Falle Norwegens zu berücksichtigen, dass der Anteil erneuerbarer Energie von Anfang an höher war als in den EU-Mitgliedstaaten und dass Angebot und Nachfrage wegen der Kombination aus einem auf Wasserkraft beruhenden Energieerzeugungssystem und einem kalten Klima unsicher sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Nummer 19 (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestrichen.

2.

Nach Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„41.

32009 L 0028: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.

b)

Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

c)

In Artikel 4 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚Norwegen und Island teilen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie 2009/28/EG in das EWR-Abkommen mit.‘

d)

In Artikel 22 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Norwegen und Island legen bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Die Berichterstattungspflicht endet mit dem fünften Bericht, der bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen ist.‘

e)

In Anhang I Abschnitt A wird Folgendes angefügt:

 

Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 (S2005)

Zielwert für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 (S2020)

‚Island

55,0  %

64  %

Norwegen

58,2  %

67,5  %‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/28/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L …

(2)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(3)   ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]