31989D0285

89/285/EWG: Beschluß des Rates vom 13. April 1989 zur Annahme der Entschließung Nr. 46 zur Übereinstimmung von Behältern mit den Normen für den Warentransport unter Zollverschluß - Entschließung Nr. 46 angenommen am 20. November 1987 von der Sachverständigengruppe für Zollfragen des Verkehrs

Amtsblatt Nr. L 111 vom 22/04/1989 S. 0039 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0033


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BESCHLUSS DES RATES

vom 13. April 1989

zur Annahme der Entschließung Nr. 46 zur Übereinstimmung von Behältern mit den Normen für den Warentransport unter Zollverschluß

(89/285/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entschließung Nr. 46 der Sachverständigengruppe für Zollfragen des Verkehrs der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) vom 20. November 1987 betrifft Maßnahmen, die bewirken, daß einerseits die korrekte Anwendung des Zollübereinkommens von 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) sichergestellt ist und daß andererseits Betrügereien, die infolge der Nichtübereinstimmung von Behältern mit den Normen für den Warentransport unter Zollverschluß begangen werden könnten, verhindert bzw. aufgedeckt werden.

Die Entschließung kann von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Entschließung Nr. 46 zur Übereinstimmung von Behältern mit den Normen für den Warentransport unter Zollverschluß wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen.

Der Wortlaut der Entschließung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die Entschließung Nr. 46 mit sofortiger Wirkung angenommen hat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. April 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES

MASSNAHMEN, DURCH DIE DIE ÜBEREINSTIMMUNG VON BEHÄLTERN MIT DEN NORMEN FÜR DEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS JEDERZEIT GEWÄHRLEISTET SEIN SOLL

ENTSCHLIESSUNG Nr. 46

angenommen am 20. November 1987

von der Sachverständigengruppe für Zollfragen des Verkehrs

DIE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE FÜR ZOLLFRAGEN DES VERKEHRS,

eingedenk der Bestimmungen der Artikel 13 und 14 des Zollübereinkommens von 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR und seiner Anlage 7,

in der Erwägung, daß die Übereinstimmung der Behälter mit den Normen für den Warentransport unter Zollverschluß jederzeit gewährleistet sein muß,

EMPFIEHLT den Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens von 1975 folgende Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Behälter mit den Normen für den Warentransport unter Zollverschluß jederzeit sicherzustellen (Artikel 13 und 14 des TIR-Übereinkommens von 1975 sowie Anlage 7 hierzu):

1. Weist ein Behälter einen schweren Mangel auf und entspricht er daher nicht mehr den Normen, nach denen er für die Beförderung unter Zollverschluß zugelassen wurde, so setzt der Zoll die für den Behälter verantwortliche Person davon in Kenntnis und gibt ihr die Möglichkeit, den Behälter wieder in den Zustand zu versetzen, der für seine Zulassung maßgebend war, soweit dies unverzueglich geschehen kann. Nach Ausführung der notwendigen Reparaturen kann der Behälter den Transport unter Zollverschluß fortsetzen. Ist er nicht ordnungsgemäß repariert worden oder zieht es die interessierte Person vor, daß der Behälter in dem Land, in dem die Zulassung erteilt worden ist, repariert wird, so muß der Zoll

a) den Zollverschluß und die Transportgenehmigung verweigern, sofern der Verschluß für notwendig erachtet wird, oder

b) den Behälter aus dem Verkehr ziehen und seinen Inhalt auf ein anderes Beförderungsmittel umladen lassen oder

c) die Fortsetzung der Beförderung des Behälters im Rahmen geeigneter Verfahren, die seinen Inhalt keinerlei Schmuggel- oder Beschädigungsgefahr aussetzen, genehmigen; in diesem Fall ist der Mangel in den Versandpapieren zu vermerken.

Hält es der Zoll für erforderlich zu veranlassen, daß der Behälter ordnungsgemäß repariert wird, so muß er die Zulassungstafel entfernen lassen.

2. Lässt der Zoll die Zulassungstafel entfernen oder wird in einer Behälterserie ein schwerwiegender Mangel entdeckt, der zur Folge hat, daß die Behälter nicht mehr den Normen entsprechen, die für ihre Zulassung zur Beförderung unter Zollverschluß maßgebend waren, so ist die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, oder gegebenenfalls die für die Zulassung verantwortliche Zollverwaltung davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde, die als erste die Zulassungsbescheinigung erteilt hat, ist aufzufordern, sich an dem Verfahren der erneuten Ausstellung einer Bescheinigung zu beteiligen, wenn diese Ausstellung ausserhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei erfolgt.

Anmerkung:

Ein Behälter gilt als mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet, wenn

a) die Waren einem zollamtlich verschlossenen Teil entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;

b) ein Zollverschluß nicht auf einfache und wirksame Weise angebracht werden kann;

c) er Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können;

d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle nicht leicht zugänglich sind;

ERSUCHT die Vertragsparteien, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nach Möglichkeit vor dem 1. Juli 1988 mitzuteilen, ob sie diese Entschließung annehmen;

BITTET den Exekutivsekretär, die Antworten der Regierungen zu verteilen.