1999D0760 — DE — 22.12.1999 — 001.001
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3.2.2000 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. November 1999
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3602)
(Nur der spanische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)
(1999/760/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen auf Gemeinschaftsebene mit den folgenden Richtlinien und Entscheidungen übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren:
— Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG ( 4 ), — Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG ( 6 ), — Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine ( 7 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG ( 8 ), — Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination ( 9 ). |
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(2) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, daß das betreffende Labor die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben effektiv wahrgenommen hat. |
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(3) |
Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt. |
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(4) |
Zu Kontrollzwecken sollten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1287/95 ( 11 ), Anwendung finden. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire von Paris bei der Wahrnehmung seiner in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 95 000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 1999 gewährt.
Artikel 2
(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland, um das für Zoonosen zuständige Bundesforschungsinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (ehemaliges Institut für Veterinärmedizin) von Berlin bei der Wahrnehmung seiner in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 110 000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 1999 gewährt.
Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an die Niederlande, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne von Bilthoven bei der Wahrnehmung seiner in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 105 000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 1999 gewährt.
Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Spanien, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio de biotoxinas marinas del Area de Sanidad von Vigo bei der Wahrnehmung seiner in Artikel 5 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 115 000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 1999 gewährt.
Artikel 5
(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an das Vereinigte Königreich, um das für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination zuständige Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science von Weymouth bei der Wahrnehmung seiner in Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 40 000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1999 und dem 31. Dezember 1999 gewährt.
Artikel 6
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Modalitäten gewährt:
a) ein Vorschuß in Höhe von 70 % auf Antrag des Empfängermitgliedstaats,
b) der Restbetrag gegen Vorlage der entsprechenden Belege und eines technischen Berichts durch den Empfängermitgliedstaat, wobei diese Dokumente spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorliegen müssen.
Artikel 7
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend.
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich gerichtet.
( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
( 3 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.
( 4 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
( 5 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.
( 6 ) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12.
( 7 ) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31.
( 8 ) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37.
( 9 ) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.
( 10 ) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.
( 11 ) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.