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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2446

1.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2446 DES RATES

vom 18. Juli 2025

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Überarbeitung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1) (im Folgenden „VGV“) wurde im Namen der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (2) unterzeichnet. Am 4. März 2019 wurde er im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2019/392 des Rates (3) genehmigt. Er trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(2)

Mit dem VGV wird der Ausbau des Verkehrsnetzes zwischen der Union einerseits und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Nordmazedonien, dem Kosovo (*1), Montenegro und der Republik Serbien (im Folgenden den „südosteuropäischen Parteien“) andererseits im Bereich des Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehrs gefördert. Die mit dem VGV eingerichtete Verkehrsgemeinschaft gründet sich auf die schrittweise Integration der Verkehrsmärkte der südosteuropäischen Parteien in den Verkehrsmarkt der Union auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands der Union.

(3)

Nach Artikel 42 VGV wird der VGV auf Antrag einer Vertragspartei, in jedem Fall aber fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, überprüft.

(4)

Im Januar 2024 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Sondierungsgespräche über die Überprüfung des VGV zu führen. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern der Kommission, der Mitgliedstaaten, der südosteuropäischen Parteien und der derzeitigen Beobachter zusammen. Sie hat ihre Gespräche über die Überprüfung abgeschlossen und die Notwendigkeit einer Aktualisierung des VGV festgestellt.

(5)

Im Hinblick auf die engere Zusammenarbeit zwischen der Verkehrsgemeinschaft und zwei der Beobachter, nämlich der Ukraine und der Republik Moldau, wurden erhebliche Fortschritte erzielt.

(6)

Die Union sollte an den Verhandlungen über die Änderung des VGV teilnehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft zur Überarbeitung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft zu führen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Intermodaler Verkehr und Vernetzung“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)   ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/1937/oj.

(2)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1937/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/392/oj).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


RICHTLINIEN FÜR DIE AUSHANDLUNG EINER INTERNATIONALEN ÜBEREINKUNFT

ZUR ÜBERARBEITUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

GELTUNGSBEREICH DER GEPLANTEN ÜBEREINKUNFT

Mit dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wird der Ausbau des Verkehrsnetzes zwischen der Union und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Nordmazedonien, dem Kosovo (*1), Montenegro und der Republik Serbien (im Folgenden den „südosteuropäischen Parteien“) im Bereich des Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehrs gefördert, und er gründet sich auf die schrittweise Integration der Verkehrsmärkte der südosteuropäischen Parteien in den Verkehrsmarkt der EU auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands der EU. Das allgemeine Ziel der geplanten Änderungen besteht darin, die Angleichung der Rechtsvorschriften der südosteuropäischen Parteien zu unterstützen und voranzutreiben sowie bestimmte operative Aspekte zu verbessern bzw. zu präzisieren, die bei der Anwendung des Vertrags ermittelt wurden.

Die Änderungen sollten auch die Vollmitgliedschaft der Ukraine und der Republik Moldau in der Verkehrsgemeinschaft ermöglichen. Um die vollständige Integration in die Verkehrsgemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission ferner Anhänge über Übergangsregelungen gemäß Artikel 40 VGV aushandeln, die für beide Länder ab deren Beitritt gelten.

1.   VERHANDLUNGSZIELE

Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben.

(1)

Das allgemeine Ziel der Änderungen sollte darin bestehen, die Angleichung der Rechtsvorschriften aller Vertragsparteien an den einschlägigen EU-Besitzstand vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen europäischen Perspektive zu unterstützen und voranzutreiben und die schrittweise Integration ihrer Verkehrsmärkte in den EU-Verkehrsmarkt zu fördern.

(2)

Die Änderungen sollten auch die Vollmitgliedschaft der Beobachter der Ukraine und der Republik Moldau in der Verkehrsgemeinschaft ermöglichen. Um die vollständige Integration in die Verkehrsgemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission ferner Anhänge über Übergangsregelungen gemäß Artikel 40 VGV aushandeln, die für beide Länder ab deren Beitritt gelten. Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein, potenziellen Forderungen der Ukraine und der Republik Moldau in Bezug auf den Inhalt des VGV nachzukommen.

(3)

In diesem Zusammenhang könnten die Änderungen eine Überprüfung der speziell auf den Westbalkan bezogenen Bestimmungen einschließen — sodass diese Bestimmungen erforderlichenfalls auch auf die oben genannten Länder angewendet werden können — sowie eine Überprüfung der Formel für die Aufteilung der Haushaltslasten in Anhang V des Vertrags, um der wachsenden Zahl von Vertragsparteien Rechnung zu tragen und eine kontinuierliche gerechte Verteilung der Beiträge zu gewährleisten.

(4)

Die Änderungen, mit denen die Angleichung der Rechtsvorschriften vorangetrieben werden soll, sollten die folgenden zusätzlichen Aspekte umfassen:

a)

Stärkung der im VGV enthaltenen verbindlichen Zusagen zur Angleichung an den Besitzstand, z. B mittels Sanktionen (wie die Aussetzung der Stimmrechte) im Falle schwerwiegender oder anhaltender Verstöße;

b)

Anerkennung und Institutionalisierung der derzeitigen und künftigen VGV-Aktionspläne zur Unterstützung der Angleichung der Rechtsvorschriften;

c)

Stärkung und bessere Fokussierung der Rolle des ständigen Sekretariats gemäß Artikel 28, um die europäische Perspektive der südosteuropäischen Parteien besser zu unterstützen und

d)

Präzisierung und Weiterentwicklung der Vorschriften über die Fristen, innerhalb deren die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I VGV aufgeführten Rechtsvorschriften für die südosteuropäischen Parteien verbindlich werden, insbesondere in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.

(5)

Mit den Änderungen sollte sichergestellt werden, dass Anhang I des VGV aktualisiert wird, insbesondere um vor der Unterzeichnung des VGV geltenden EU-Besitzstand aufzunehmen und einschlägigen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dies könnte erforderlichenfalls die Aufnahme neuer Rechtsvorschriften in den in dem genannten Anhang aufgeführten Verkehrsbereichen oder damit zusammenhängenden Bereichen umfassen.

(6)

Mit den Änderungen sollten — sofern notwendig — die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 über die Entwicklung der indikativen Ausdehnung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf die südosteuropäischen Parteien und den entsprechenden fortlaufenden Fünfjahresplan aktualisiert werden, um den politischen Entwicklungen im Rechtsrahmen des TEN-V Rechnung zu tragen.

(7)

Mit den Änderungen sollte sichergestellt werden, dass Konsultationen von Sachverständigen der südosteuropäischen Parteien zu den derzeit in Anhang II Nummer 4 VGV festgelegten Verpflichtungen weniger umständlich gestaltet werden.

(8)

Die Änderungen sollten bereits erzielte Einigungen über die offizielle Bezeichnung der Republik Nordmazedonien widerspiegeln.

(9)

Die Kommission sollte auch prüfen, ob die derzeit bestehenden bilateralen Protokolle möglicherweise angepasst werden müssen, beispielsweise hinsichtlich der besonderen Situation der Binnenparteien und der geltenden Bestimmungen über den Seeverkehr.

(10)

Zusätzlich sollten im Rahmen der Änderungen die Vorschriften über die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs überprüft werden, damit insbesondere auch die nach dem Datum der Unterzeichnung des VGV ergangene Rechtsprechung erfasst wird.

(11)

Die Änderungen könnten auch geringfügige technische Berichtigungen umfassen, die in keiner der früheren Verhandlungsrichtlinien berücksichtigt wurden (z. B. bestehende Tippfehler, bestimmte falsche oder veraltete Verweise).

2.   VERFAHRENSREGELUNGEN

Die Kommission wird die Verhandlungen auf der Grundlage dieser Verhandlungsrichtlinien führen und für eine angemessene Koordinierung mit laufenden und künftigen Verhandlungen auf anderen relevanten Gebieten sorgen.


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2446/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)