32003D0593

2003/593/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2592)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 08/08/2003 S. 0025 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 7. August 2003

zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2592)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/593/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2003/43/EG der Kommission(3) wurden Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte, insbesondere für Holzwerkstoffe, festgelegt.

(2) Die Entscheidung 2003/43/EG sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden, und zwar hinsichtlich der Verwendung der Klassifizierung, die mit der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten(4) eingeführt wurde: es sollten bestimmte Gipsprodukte, bestimmte Platten aus unter Hochdruck verpresstem Dekorlaminat und bestimmte Produkte aus Bauholz aufgenommen werden.

(3) Die Entscheidung 2003/43/EG sollte entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN -

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/43/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. August 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 35.

(4) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.

ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2003/43/EG werden folgende Tabellen und Anmerkungen angefügt:

"

TABELLE 2

Brandverhaltensklassen für Gipskartonplattenprodukte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Endanwendung

Die Gipskartonplatten werden nach einer der beiden folgenden Methoden montiert und befestigt:

a) Mechanische Befestigung an einem tragenden Unterbau

Die Platten oder (im Falle von Mehrschichtsystemen) zumindest die äußerste Schicht der Platten werden an einem Metallunterbau (aus Bestandteilen gemäß EN 14195) oder einem Holzunterbau (gemäß EN 336 und ENV 1995-5) mechanisch befestigt.

Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in nur eine Richtung darf der Hoechstabstand zwischen den tragenden Teilen die 50fache Dicke der Platten nicht überschreiten. Bei einem Unterbau mit tragenden Teilen in zwei Richtungen darf der Hoechstabstand zwischen den tragenden Teilen in beide Richtungen die 100fache Dicke der Platten nicht überschreiten.

Zur mechanischen Befestigung werden Schrauben oder Nägel verwendet, die durch die Platten hindurch in dem Unterbau befestigt werden, mit einem Achsabstand von höchstens 300 mm, gemessen entlang den einzelnen tragenden Teilen.

Fugen zwischen anstoßenden Platten werden mit Fugenmaterial gemäß EN 13963 voll verfuellt.

Der hinter den Platten durch den Unterbau gebildete Hohlraum bleibt entweder als Luftschicht erhalten oder wird mit Dämmmaterial mindestens der Brandverhaltensklasse A2-s1, d0 verfuellt.

b) Direkte Befestigung oder Verklebung auf einem massiven Untergrund (Trockengipsverputz)

Die Platten werden direkt auf einem massiven Untergrund mindestens der Brandverhaltensklasse A2-s1, d0 befestigt.

Zur Befestigung der Platten können Schrauben oder Nägel verwendet werden, die durch die Platten hindurch in den festen Untergrund befestigt werden; die Platten können auch mit Hilfe eines Adhäsionsklebers auf Gipsbasis auf dem Untergrund geklebt werden (Punktverklebung). Auf jeden Fall sind die Schrauben oder Nägel bzw. die 'Klebepunkte' vertikal und horizontal in einem Achsabstand von maximal 600 mm anzubringen.

Fugen zwischen anstoßenden Platten werden mit Fugenmaterial gemäß EN 13963 voll verfuellt.

TABELLE 3

Brandverhaltensklassen für unter Hochdruck verpresste Dekorlaminatplatten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 4

Brandverhaltensklassen für Bauholzprodukte((Gilt für alle Sorten, die unter die Produktnormen fallen.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"