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17.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 153/10 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. März 2009
über die Unterzeichnung eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada
(2009/469/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 133 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss des Rates vom 21. April 2004, durch den die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit Kanada ausgehandelt. |
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(2) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte, vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet werden. |
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(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre einschlägigen bilateralen Abkommen mit Kanada zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geändert bzw. gekündigt worden sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada wird hiermit im Namen der Gemeinschaft, vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Abkommens, genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LANGER
ABKOMMEN
über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und KANADA, nachstehend gemeinsam bezeichnet als „die Parteien“ —
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass beide Parteien in einer langen Praxis des technischen Dialogs und bilateraler Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und Kanada zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Normen und Systeme der jeweils anderen Partei für Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse oder die Zulassung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt den eigenen Normen und Systemen so gleichwertig sind, dass ein Abkommen praktikabel ist,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Konstruktion und Herstellung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und der Austausch mit diesen Erzeugnissen einen entstehenden multinationalen Charakter aufweisen,
IN DEM WUNSCH, die Sicherheit der Zivilluftfahrt sowie die Umweltqualität und -verträglichkeit zu fördern und den Handel mit Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zu erleichtern,
IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zu verstärken und die Effizienz in Fragen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu steigern,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass ihre Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung von Normen und Verfahren leisten kann,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die wirtschaftliche Belastung der Luftfahrtindustrie und der Luftfahrtunternehmen durch überflüssige technische Inspektionen, Bewertungen und Prüfungen verringert werden kann,
IN DER ERKENNTNIS, dass verbesserte Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und Prüfungen im Hinblick auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Einrichtungen zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen und die laufende Lufttüchtigkeit von wechselseitigem Nutzen sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass eine solche gegenseitige Anerkennung eine Gewissheit der Konformität mit geltenden technischen Vorschriften oder Normen bieten muss, die der Gewissheit aufgrund der eigenen Verfahren der jeweiligen Partei entspricht,
IN DER ERKENNTNIS, dass eine solche gegenseitige Anerkennung auch das Vertrauen beider Parteien in die kontinuierliche Zuverlässigkeit der Konformitätsbeurteilungen der anderen Partei voraussetzt,
IN DER ERKENNTNIS, dass beide Parteien aufgrund von bilateralen, regionalen und multilateralen Vereinbarungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und der Umweltverträglichkeit entsprechende Verpflichtungen zu erfüllen haben —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind:
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a) |
Es sollen in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Parteien Grundsätze und Strukturen festgelegt werden, um die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen der zuständigen Behörden beider Parteien in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die in Artikel 4 aufgeführt sind, zu ermöglichen. |
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b) |
Es soll den Parteien ermöglicht werden, sich auf die entstehende Tendenz zur multinationalen Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und beim Austausch mit diesen Erzeugnissen einzustellen, der auch die gemeinsamen Interessen der Parteien im Hinblick auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt und die Umweltqualität berührt. |
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c) |
Es soll die Zusammenarbeit bei der Einhaltung von Zielen in Bezug auf Sicherheit und Umweltqualität gefördert werden. |
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d) |
Der laufende Austausch von Erzeugnissen und Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt soll gefördert und erleichtert werden. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für dieses Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Lufttüchtigkeitszulassung“: die Feststellung, dass die Konstruktion oder Konstruktionsänderung eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt den aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften beider Parteien festgelegten Normen entspricht oder dass ein einzelnes Erzeugnis einer Konstruktion entspricht, die diese Normen nachweislich erfüllt und sich in einem sicheren Betriebszustand befindet.
b) „Erzeugnis der Zivilluftfahrt“: ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder ein Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen, Teile oder Komponenten.
c) „Zuständige Behörde“: staatliche Behörde oder Stelle, die von einer Partei als zuständige Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benannt wird und die das Recht ausübt, innerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften einer Partei die Konformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen für die Zivilluftfahrt zu bewerten oder die Verwendung oder den Verkauf dieser Erzeugnisse zu überwachen und zu kontrollieren, und die Durchsetzungsmaßnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die im Gebiet dieser Partei in Verkehr gebrachten Erzeugnisse oder Dienstleistungen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
d) „Konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen“: Betriebs- oder Umweltanforderungen, die sich auf die Konstruktionsmerkmale oder -daten des Erzeugnisses im Hinblick auf Betrieb oder Instandhaltung des Erzeugnisses auswirken, die es für eine bestimmte Art des Einsatzes qualifizieren.
e) „Umweltzulassung“: die Feststellung, dass ein Erzeugnis für die Zivilluftfahrt die aufgrund der geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Normen beider Parteien für Lärm- und/oder Abgasemissionen erfüllt.
f) „Instandhaltung“: Durchführung von Inspektionen, Überholungen, Reparaturen, Erhaltung oder Austausch von Teilen, Ausrüstungen, oder Komponenten mit Ausnahme der Vorflugkontrolle eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt, um die laufende Lufttüchtigkeit dieses Erzeugnisses zu gewährleisten, dies schließt auch die Vornahme von Modifikationen ein, jedoch nicht die Konzeption von Reparaturen und Modifikationen.
g) „Überwachung“: periodische Kontrollen durch eine zuständige Behörde, mit denen festgestellt werden soll, ob die geltenden einschlägigen Normen laufend eingehalten werden.
h) „Technisches Organ“: für Kanada die für die Zivilluftfahrt zuständige kanadische Behörde und für die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA).
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jede Partei akzeptiert oder anerkennt entsprechend den Anhängen zu diesem Abkommen, dessen fester Bestandteil sie sind, Ergebnisse bestimmter Verfahren zur Bewertung der Konformität mit bestimmten Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen dieser Partei, die von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Partei vorgelegt werden, unter der Voraussetzung, dass die verwendeten Bewertungsverfahren die Konformität mit den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der die Ergebnisse empfangenden Partei zu deren Zufriedenheit gewährleisten und eine gleichwertige Gewissheit bieten wie die eigenen Verfahren der die Ergebnisse empfangenden Partei.
(2) Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn Übergangsregelungen, die in den Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt werden können, abgelaufen sind.
(3) Aus diesem Abkommen kann weder die gegenseitige Anerkennung von Normen oder technischen Vorschriften der Parteien abgeleitet werden, noch hat es, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Normen oder technischen Vorschriften zur Folge.
(4) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit, die Umwelt und sonstige Aspekte im Hinblick auf Risiken im Anwendungsbereich des anwendbaren Anhangs dieses Abkommens festzulegen.
(5) Die Feststellungen benannter Personen oder zugelassener Organisationen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Parteien befugt sind, die gleichen Feststellungen zu treffen wie eine zuständige Behörde, erhalten die gleiche Gültigkeit wie die Feststellungen einer zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Abkommens. Eine Stelle einer Partei, die gemäß Artikel 7 für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist, kann in Einzelfällen und nach vorheriger Benachrichtigung der entsprechenden Stelle der anderen Partei in direkten Kontakt mit einer benannten Person oder einer zugelassenen Organisation der anderen Partei treten.
Artikel 4
Allgemeiner Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für
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a) |
die Lufttüchtigkeitszulassung und -überwachung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, |
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b) |
die laufende Lufttüchtigkeit in Betrieb befindlicher Luftfahrzeuge, |
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c) |
die Zulassung und Überwachung von Produktions- und Herstellungsanlagen, |
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d) |
die Zulassung und Überwachung von Instandhaltungsanlagen, |
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e) |
die Umweltzulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt und |
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f) |
verwandte kooperative Tätigkeiten. |
(2) Betreffend die Ausübung von Befugnissen der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf Flugbetrieb, die Zulassung von Flugbesatzungen und die Zulassung synthetischer Ausbildungsgeräte können die Parteien nach dem Verfahren von Artikel 16 für die einzelnen Bereiche zusätzliche Anhänge einschließlich Übergangsregelungen vereinbaren.
Artikel 5
Zuständige Behörden
(1) Wenn eine Stelle nach den Rechtsvorschriften einer Partei qualifiziert ist, wird sie von der anderen Partei als zuständige Behörde anerkannt, wenn von der Partei ihrer Seite durch ein Audit festgestellt wurde, dass sie
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a) |
den Rechtsvorschriften ihrer Partei in vollem Umfang entspricht, |
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b) |
vertraut ist mit den Anforderungen der anderen Partei in Bezug auf Art und Umfang der Zertifizierung, die sie beantragt hat, und |
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c) |
in der Lage ist, den in den Anhängen festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. |
(2) Die eine Partei gibt der anderen eine zuständige Behörde bekannt, wenn sie das Auditverfahren erfolgreich abgeschlossen hat. Die andere Partei kann die technische Kompetenz dieser zuständigen Behörde oder ihre Konformität gemäß Absatz 6 dieses Artikels in Frage stellen.
(3) Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Stellen gelten bei Inkrafttreten dieses Abkommens als konform mit den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für die Anwendung von Anhang A bzw. B.
(4) Die Parteien sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind und bleiben, die Konformität von Erzeugnissen oder Organisationen entsprechend den Bestimmungen und dem Geltungsbereich der Anhänge zu diesem Abkommen ordnungsgemäß zu bewerten. Zu diesem Zweck gewährleisten die Parteien, dass ihre zuständigen Behörden regelmäßigen Audits oder Bewertungen unterzogen werden.
(5) Die Parteien sprechen sich bei Bedarf ab, um den Erhalt des Vertrauens in die Konformitätsbeurteilungsverfahren sicherzustellen. Im Rahmen dieser Absprachen kann auch die Teilnahme einer Partei an den regelmäßigen Audits im Zusammenhang mit Konformitätsbeurteilungen oder anderen Bewertungen der zuständigen Behörden der anderen Partei erfolgen.
(6) Will eine Partei die technische Kompetenz einer zuständigen Behörde oder ihre Einhaltung der Bestimmungen in Frage stellen, muss diese Partei die andere Partei schriftlich über ihre Zweifel an der technischen Kompetenz der betreffenden zuständigen Behörde oder an ihrer Einhaltung der Bestimmungen und über ihre Absicht unterrichten, die Anerkennung der Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde auszusetzen. Solche Anfechtungen haben objektiv und unter Angabe von Gründen zu erfolgen.
(7) Anfechtungen, die gemäß Absatz 6 dieses Artikels mitgeteilt werden, werden von dem nach Artikel 9 einsetzten Gemeinsamen Ausschuss erörtert, der die Aussetzung der Anerkennung von Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde beschließen oder eine Überprüfung ihrer technischen Kompetenz für notwendig erklären kann. Eine solche Überprüfung wird in der Regel zeitnah von der Partei durchgeführt, der die betreffende zuständige Behörde untersteht, kann jedoch von beiden Parteien gemeinsam durchgeführt werden, wenn sie dies beschließen.
(8) Kann der Gemeinsame Ausschuss im Falle einer gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfolgten Anfechtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Mitteilung eine Lösung herbeiführen, darf die anfechtende Partei die Anerkennung der Feststellungen der betreffenden zuständigen Behörde aussetzen, sie anerkennt jedoch die Feststellungen dieser zuständigen Behörde, die vor dem Datum der Mitteilung erfolgt sind. Eine solche Aussetzung kann wirksam bleiben, bis der Gemeinsame Ausschuss eine Lösung herbeigeführt hat.
Artikel 6
Sicherheitsmaßnahmen
(1) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung
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a) |
die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden, |
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b) |
den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens nicht entsprechen oder |
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c) |
anderweitig einer Anforderung innerhalb des Geltungsbereichs des anwendbaren Anhangs dieses Abkommens nicht genügen. |
(2) Trifft eine Partei Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, unterrichtet sie die andere Partei davon schriftlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unter Angabe von Gründen.
Artikel 7
Mitteilungen
(1) Die Parteien kommen überein, dass für Mitteilungen zwischen ihnen betreffend die Umsetzung dieses Abkommens folgende Stellen zuständig sind:
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a) |
in technischen Angelegenheiten die technischen Organe, |
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b) |
in allen anderen Angelegenheiten:
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(2) Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten die Parteien einander über die einschlägigen Kontaktstellen.
Artikel 8
Zusammenarbeit, Unterstützung und Transparenz
(1) Jede Partei unterrichtet die andere Partei über ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen und über ihr Zertifizierungssystem.
(2) Die Parteien unterrichten einander über die bei ihnen vorgelegten Entwürfe für wesentliche Überarbeitungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen und ihres Zertifizierungssystems, wenn sich diese Überarbeitungen auf das Abkommen auswirken können. So weit wie möglich, geben sie einander bei solchen Überarbeitungen Gelegenheit zur Äußerung und tragen solchen Äußerungen gebührend Rechnung.
(3) Die Parteien entwickeln in angemessener Weise Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die Transparenz bei all ihren Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens.
(4) Die Parteien vereinbaren, einander im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften auf Anfrage und zeitnah Informationen über Unfälle, Vorkommnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Abkommens zu übermitteln.
(5) Für die Untersuchung und Lösung von Sicherheitsfragen im Wege der Zusammenarbeit gestatten die Parteien einander auf Stichprobenbasis die Teilnahme an ihren Inspektionen und Audits oder führen bei Bedarf gemeinsame Inspektionen und Audits durch.
Artikel 9
Gemeinsamer Ausschuss der Parteien
(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern beider Parteien eingesetzt. Der Gemeinsame Ausschuss ist zuständig für das effektive Funktionieren dieses Abkommens und tritt regelmäßig zusammen, um die Effektivität bei der Umsetzung des Abkommens zu bewerten.
(2) Der gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Durchführung dieses Abkommens befassen. Insbesondere ist er verantwortlich für:
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a) |
Prüfung und angemessene Maßnahmen bei Anfechtungen auf der Grundlage von Artikel 5 |
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b) |
Lösung von Fragen in Bezug auf die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens, einschließlich der Fragen, die in dem aufgrund des betreffenden Anhangs eingesetzten Gemeinsamen Unterausschusses nicht gelöst werden konnten |
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c) |
Suche nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise dieses Abkommens und Übermittlung entsprechender Empfehlungen zur Änderung des Abkommens an die Parteien |
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d) |
Erörterung spezifischer Änderungen der Anhänge |
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e) |
bei Bedarf Koordinierung der Ausarbeitung zusätzlicher Anhänge |
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f) |
bei Bedarf Annahme von Arbeitsverfahren für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die Transparenz aller in Artikel 4 genannten Tätigkeiten, die nicht von den Gemeinsamen Unterausschüssen entwickelt werden. |
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung
(1) Eine Partei kann ihre in einem Anhang dieses Abkommens aufgeführten Verpflichtungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn
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a) |
die andere Partei ihren in diesem Anhang des Abkommens aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt oder |
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b) |
mindestens eine ihrer zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, neue oder zusätzliche Anforderungen, die von der anderen Partei auf dem vom betreffenden Anhang des Abkommens abgedeckten Gebiet beschlossen wurden, zu erfüllen oder |
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c) |
die andere Partei versäumt, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Maßnahmen aufrecht zu erhalten. |
(2) Vor der Aussetzung ihrer Verpflichtungen beantragt die betreffende Partei gemäß Artikel 15 Absprachen. Können durch die Absprachen die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anhänge nicht ausgeräumt werden, kann jede Partei der anderen ihre Absicht mitteilen, die Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Zulassungen im Rahmen des Anhangs, der von den Unstimmigkeiten betroffen ist, auszusetzen. Eine solche Mitteilung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Aussetzung müssen ausführlich dargelegt werden.
(3) Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, sofern die Partei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht. Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen, Zeugnisse und Zulassungen, die von den Technischen Organen der Parteien oder der betreffenden zuständigen Behörde vor dem Datum des Inkrafttretens der Aussetzung getroffen bzw. erteilt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann nach einem entsprechenden Schriftwechsel der Parteien unverzüglich aufgehoben werden.
Artikel 11
Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen zu wahren.
(2) Insbesondere legen die Vertragsparteien nicht die aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten auch den zuständigen Behörden nicht, solche Informationen offen zu legen. Zu diesem Zweck werden solche Informationen als intern betrachtet und entsprechend gekennzeichnet.
(3) Die Parteien oder eine zuständige Behörde können beim Austausch von Informationen mit der anderen Partei oder mit einer zuständigen Behörde der anderen Partei angeben, welche Informationen nicht offen gelegt werden dürfen.
(4) Die Parteien treffen alle bei vernünftiger Betrachtungsweise notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Abkommens erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung.
Artikel 12
Kostendeckung
(1) Keine Partei erhebt von natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen im Hinblick auf Konformitätsbeurteilungsdienste geregelt sind und von der anderen Partei erbracht werden, Gebühren oder Entgelte.
(2) Die Parteien bemühen sich zu gewährleisten, dass Gebühren oder Entgelte, durch ihr Technisches Organ von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen geregelt sind, gerecht und angemessen sind, den erbrachten Zertifizierungs- und Überwachungsleistungen entsprechen und nicht zu Handelshemmnissen führen.
(3) Die Technischen Organe der Parteien sind berechtigt, über die von natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten durch dieses Abkommen geregelt sind, erhobenen Gebühren und Entgelte die Kosten zu decken, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des entsprechenden Anhangs und durch Audits und Inspektionen in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 entstehen.
Artikel 13
Abkommen mit Drittstaaten
(1) Sofern in den Anhängen nichts anderes festgelegt ist, begründen Verpflichtungen in Abkommen der Parteien mit Drittstaaten, die nicht Partei dieses Abkommens sind, keine Verpflichtung der jeweils anderen Partei zur Anerkennung der Ergebnisse der von dem betreffenden Drittstaat durchgeführten Konformitätsbeurteilungsverfahren.
(2) Bei seinem Inkrafttreten tritt dieses Abkommen an die Stelle der bilateralen Abkommen über die Sicherheit der Luftfahrt zwischen Kanada und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen.
(3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.
Artikel 14
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, sowie andererseits für das kanadische Hoheitsgebiet, es sei denn, in den Anhängen zu diesem Abkommen ist anderes bestimmt.
Artikel 15
Absprachen und Streitbeilegung
(1) Jede Vertragspartei kann Absprachen mit der anderen Partei zu jeglicher Frage betreffend dieses Abkommen beantragen. Die andere Partei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt die Absprachen zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt binnen 45 Tagen auf.
(2) Die Parteien unternehmen jede Anstrengung, um Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf einer möglichst niedrigen technischen Ebene durch Absprachen gemäß den Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens zu beseitigen.
(3) Kann eine Unstimmigkeit nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgeräumt werden, so kann jedes Technische Organ die Unstimmigkeit dem Gemeinsamen Ausschuss der Parteien vorlegen, der über die Frage berät.
Artikel 16
Inkrafttreten, Beendigung und Änderung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft am Datum der letzten Note in einem diplomatischen Notenwechsel, in dem die Parteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Partei gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei jederzeit kündigen, wobei die genannte Kündigungsnotifikation vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.
(3) Strebt eine Partei eine Änderung des Abkommens durch Streichung eines oder mehrerer Anhänge und Beibehaltung der übrigen Anhänge an, bemühen sich die Parteien, diese Änderung des Abkommens einvernehmlich und gemäß den Verfahren dieses Artikels durchzuführen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so tritt das Abkommen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Datum der Notifikation außer Kraft, es sei denn, die Parteien haben anderes vereinbart.
(4) Die Parteien können dieses Abkommen durch beiderseitige schriftliche Zustimmung ändern. Änderungen dieses Abkommens treten am Datum der letzten schriftlichen Notifikation einer Partei an die andere in Kraft, wonach die für das Inkrafttreten erforderlichen nationalen Verfahren abgeschlossen sind.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels können die Parteien vereinbaren, die Änderung bestehender oder die Hinzufügung neuer Anhänge mittels eines diplomatischen Notenwechsels durchzuführen. Diese Änderungen treten nach den Bedingungen in Kraft, die in dem diplomatischen Notenwechsel vereinbart wurden.
(6) Nach Beendigung dieses Abkommens behalten Lufttüchtigkeitszulassungen, Umweltzulassungen oder sonstige Bescheinigungen, die im Rahmen dieses Abkommens vor seiner Beendigung erteilt wurden, ihre Gültigkeit für die Parteien, sofern ihre Konformität mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei fortbesteht.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Prag am sechsten Mai zweitausendneun in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейската общнoст
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Kанада
Por Canadá
Za Kanadu
For Canada
Für Kanada
Kanada nimel
Για τον Καναδά
For Canada
Pour le Canada
Per il Canada
Kanādas vārdā
Kanados vardu
Kanada részéről
Għall-Kanada
Voor Canada
W imieniu Kanady
Pelo Canadá
Pentru Canada
Za Kanadu
Za Kanado
Kanadan puolesta
För Kanada
Anlage 1
Liste der zuständigen Behörden, die im Hinblick auf Anhang A als konform mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 gelten
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1. |
Zuständige Behörden für Musterzulassungen
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2. |
Zuständige Behörden für die Aufsicht über die Herstellung
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Anlage 2
Zuständige Behörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf Anhang B als konform mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 gelten
ANHANG A
ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ERZEUGNISSE DER ZIVILLUFTFAHRT
1. Anwendungsbereich
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1.1. |
Dieses Verfahren (nachstehend: „Verfahren“) findet Anwendung bei:
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1.2. |
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Offizielle Freigabebescheinigung“: Erklärung seitens einer der der ausführenden Partei unterstehenden Person oder Organisation, dass ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt, bei dem es sich nicht um ein vollständiges Luftfahrzeug handelt, entweder ein neu hergestelltes Erzeugnis ist oder dass das Erzeugnis nach Instandhaltungsarbeiten freigegeben wurde. b) „Export-Lufttüchtigkeitszeugnis“: Ausfuhrerklärung seitens einer der der ausführenden Partei unterstehenden Person oder Organisation, dass ein vollständiges Luftfahrzeug, für das die Rechtsvorschriften der ausführenden Partei gelten, die Anforderungen der einführenden Partei in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erfüllt. c) „Ausführende Partei“: Partei, aus deren Gebiet ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt ausgeführt wird. d) „Einführende Partei“: Partei, in deren Gebiet ein Erzeugnis der Zivilluftfahrt eingeführt wird. |
2. Gemeinsamer Unterausschuss für Zertifizierung
2.1. Zusammensetzung
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2.1.1. |
Es wird ein Gemeinsamer Unterausschuss für Zertifizierung eingesetzt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter beider Parteien an, die auf Führungsebene zuständig sind für:
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2.1.2. |
Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der Parteien können weitere Personen in den Ausschuss eingeladen werden, die dem Gemeinsamer Unterausschuss für Zertifizierung die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern können. |
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2.1.3. |
Der Gemeinsame Unterausschuss für Zertifizierung gibt sich eine Geschäftsordnung. |
2.2. Mandat
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2.2.1. |
Der Gemeinsame Unterausschuss für Zertifizierung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Funktionsweise und Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, und hat unter anderem folgende Aufgaben:
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2.2.2. |
Sollte der Gemeinsame Unterausschuss für Zertifizierung nicht in der Lage sein, Divergenzen gemäß Unterabsatz 2.2.1 Buchstabe g auszuräumen, verweist er das betreffende Problem an den Gemeinsamen Ausschuss und sorgt dafür, dass die von diesem Ausschuss getroffene Entscheidung umgesetzt wird. |
3. Konstruktionszulassungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
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3.1.1. |
Dieses Verfahren betrifft Konstruktionszulassungen und -änderungen für: Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Reparaturen, Teile und Ausrüstungen. |
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3.1.2. |
Für die Anwendung dieses Verfahrens vereinbaren die Parteien, dass der Nachweis der Fähigkeit eines Konstruktionsbetriebs, seinen Verpflichtungen nachzukommen, von beiden Parteien ausreichend kontrolliert wird, um etwaige Unterschiede bei spezifischen Anforderungen der jeweils anderen Partei zu berücksichtigen. |
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3.1.3. |
Der Antrag auf Konstruktionszulassung ist bei Bedarf von der ausführenden Partei bei der einführenden Partei zu stellen. |
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3.1.4. |
Die Technischen Organe sind die für die Umsetzung dieses Teils von Abschnitt 3 betreffend Konstruktionszulassungen zuständigen Stellen. |
3.2. Zertifizierungsgrundlage
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3.2.1. |
Bei Musterzulassungen legt die einführende Partei die für ein vergleichbares Erzeugnis ihrer Seite geltenden Normen zugrunde, die anwendbar waren, als der Antrag auf die ursprüngliche Musterzulassung bei der ausführenden Partei gestellt wurde. |
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3.2.2. |
Gemäß Unterabsatz 3.2.5 und für die Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder eines Reparaturverfahrens gibt die einführende Partei eine Änderung der gemäß Unterabsatz 3.2.1 festgelegten Zertifizierungsgrundlage an, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Änderung für die betreffenden Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren angebracht ist. |
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3.2.3. |
Gemäß Unterabsatz 3.2.5 gibt die einführende Partei alle besonderen Bedingungen an, die für neuartige oder ungewöhnliche Merkmale Anwendung finden oder finden sollen, die nicht unter die geltenden Lufttüchtigkeits- oder Umweltnormen fallen. |
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3.2.4. |
Gemäß Unterabsatz 3.2.5 gibt die einführende Partei alle Ausnahmen oder Abweichungen von den geltenden Normen an. |
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3.2.5. |
Bei der Angabe besonderer Bedingungen, Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungsgrundlage berücksichtigt die einführende Partei gebührend die Situation der ausführenden Partei und stellt an die Erzeugnisse der ausführenden Partei keine höheren Anforderungen als an gleichwertige eigene Erzeugnisse. Die einführende Partei teilt der ausführenden Partei alle besonderen Bedingungen, Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in Bezug auf die Zertifizierungsgrundlage mit. |
3.3. Zertifizierungsverfahren
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3.3.1. |
Die ausführende Partei stellt der einführenden Partei alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um es dieser zu ermöglichen, sich mit einzelnen Erzeugnissen der Zivilluftfahrt der ausführenden Partei und mit ihrer Zertifizierung vertraut zu machen und zu bleiben. |
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3.3.2. |
Für jede Konstruktionszulassung entwickeln die Parteien ein Zertifizierungsprogramm auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung ggf. festgelegten Arbeitsverfahren. |
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3.3.3. |
Die einführende Partei erteilt ihre Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller, wenn
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3.3.4. |
Konstruktionsänderungen bei einem Erzeugnis der Zivilluftfahrt, für das die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt:
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3.3.5. |
Konstruktionsänderungen bei einem Erzeugnis der Zivilluftfahrt, für das die einführende Partei eine ergänzende Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt:
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3.3.6. |
Reparaturverfahren für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, für die die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, werden wie folgt genehmigt:
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3.3.7. |
Bei Teilen und Ausrüstungen, die eine Zulassung auf der Grundlage von TSO (technische Beschreibungen und Festlegungen), die vom Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung gemäß Absatz 2.2 dieses Verfahrens beschlossen wurden, erhalten haben, werden die Zulassungen der ausführenden Partei für Teile und Ausrüstungen von der einführenden Partei als gleichwertig mit ihren eigenen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren erteilten Zulassungen anerkannt. |
3.4. Konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen
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3.4.1. |
Die einführende Partei teilt der ausführenden Partei auf Anfrage ihre aktuellen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen mit. |
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3.4.2. |
Die einführende Partei legt zusammen mit der ausführenden Partei entweder von Fall zu Fall oder durch Aufstellung einer Liste der spezifischen aktuell gültigen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen und/oder Betriebsarten fest, bei welchen konstruktionsbezogenen betrieblichen Anforderungen sie die schriftliche Erklärung der ausführenden Partei über Zertifizierung und Konformität akzeptiert. |
3.5. Laufende Lufttüchtigkeit
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3.5.1. |
Die beiden Parteien arbeiten zusammen bei der Untersuchung von Aspekten der Lufttüchtigkeit bei Unfällen und Vorkommnissen im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, die unter dieses Abkommen fallen, und aus denen sich Zweifel an der Lufttüchtigkeit dieser Erzeugnisse ergeben. |
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3.5.2. |
Die ausführende Partei legt für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen, angemessene Maßnahmen fest, um Sicherheitsmängel an den Mustern zu beseitigen, die nach Indienststellung dieser Erzeugnisse entdeckt werden, einschließlich entsprechender Maßnahmen für Teile, die von Zulieferern konstruiert und/oder hergestellt werden, die als Untervertragnehmer tätig sind für einen Hauptvertragnehmer in dem Gebiet, für das die Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei gelten. |
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3.5.3. |
Die ausführende Partei unterstützt in Bezug auf Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen, die einführende Partei bei der Festlegung der von dieser Partei als notwendig erachteten Maßnahmen zur laufenden Lufttüchtigkeit dieser Erzeugnisse. |
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3.5.4. |
Jede Partei sorgt für die ständige Unterrichtung der anderen Partei über alle verbindlichen Richtlinien zur Lufttüchtigkeit oder über andere Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, um die fortgesetzte Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt, deren Konstruktion und Herstellung ihren Rechtsvorschriften unterliegen und die unter dieses Abkommen fallen, zu gewährleisten. |
4. Herstellungszulassung
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4.1. |
Für die Anwendung dieses Verfahrens kommen die Parteien überein, dass der Nachweis eines Herstellungsbetriebs über die Fähigkeit, für die Sicherung und Kontrolle der Produktionsqualität bei Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zu sorgen, von einer zuständigen Behörde einer der beiden Parteien so umfassend beaufsichtigt wird, dass etwaigen Unterschieden bei spezifischen Anforderungen der anderen Partei Rechnung getragen wird. |
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4.2. |
Wenn sich die Herstellungszulassung unter der Regulierungsaufsicht einer Partei auch auf die Herstellungsstandorte und -einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei oder in einem Drittstaat erstreckt, bleibt die Zuständigkeit für die Überwachung und die Aufsicht über diese Herstellungsstandorte und -einrichtungen bei der erstgenannten Partei. |
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4.3. |
Die Parteien können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Regulierungsüberwachung und -aufsicht die Unterstützung der Zivilluftfahrtbehörde eines Drittstaates in Anspruch nehmen, wenn eine der Parteien eine Zulassung erteilt oder durch förmliche Vereinbarung oder Regelung mit diesem Drittstaat erweitert hat. |
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4.4. |
Die in Artikel 5 des Abkommens genannten zuständigen Behörden sind für die Umsetzung dieses Abschnitts 4 über Herstellungszulassungen zuständig. |
5. Export-Lufttüchtigkeitszulassung
5.1. Allgemeines
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5.1.1. |
Die ausführende Partei erteilt Export-Lufttüchtigkeitszulassungen für Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die in das Gebiet der einführenden Partei ausgeführt werden, nach den Bedingungen der Absätze 5.2 und 5.3. |
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5.1.2. |
Die einführende Partei anerkennt die von der ausführenden Partei gemäß den Absätzen 5.2 and 5.3 ausgestellten Export-Lufttüchtigkeitszulassungen. |
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5.1.3. |
Die speziellen Kennzeichnungen, die nach den Rechtsvorschriften der ausführenden Partei an Teilen und Ausrüstungen anzubringen sind, werden von der einführenden Partei als konform mit ihren eigenen rechtlichen Anforderungen anerkannt. |
5.2. Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse
5.2.1. Neue Luftfahrzeuge
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5.2.1.1. |
Eine ausführende Partei erteilt über ihre mit der Durchführung dieses Verfahrens betraute zuständige Behörde ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für neue Luftfahrzeuge, in dem bestätigt wird, dass das Luftfahrzeug
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5.2.2. Gebrauchte Luftfahrzeuge
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5.2.2.1. |
Für gebrauchte Luftfahrzeuge, für die die einführende Partei eine Musterzulassung erteilt hat, stellt die ausführende Partei über ihre mit der Aufsicht über das Lufttüchtigkeitszeugnis dieses Luftfahrzeugs betraute zuständige Behörde ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wonach das Luftfahrzeug
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5.2.2.2. |
Bei gebrauchten Luftfahrzeugen, die im Geltungsbereich ihrer Rechtsvorschriften hergestellt wurden, erklären sich die Parteien bereit, einander auf Anfrage bei der Beschaffung folgender Informationen zu unterstützen:
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5.2.2.3. |
Die Parteien anerkennen auch die von der jeweils anderen Seite erteilten Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse für gebrauchte Luftfahrzeuge, die in einem Drittstaat hergestellt und/oder montiert wurden, wenn die Bedingungen der Unterabsätze 5.2.2.1 Buchstaben a bis d erfüllt sind. |
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5.2.2.4. |
Die einführende Partei kann Inspektions- und Instandhaltungsaufzeichnungen anfordern, die folgende Angaben enthalten (aber nicht auf diese beschränkt sein müssen):
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5.3. Offizielle Freigabebescheinigung
5.3.1. Neue Triebwerke und Propeller
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5.3.1.1. |
Die einführende Partei anerkennt die offiziellen Freigabebescheinigungen der ausführenden Partei für neue Triebwerke und Propeller nur unter der Voraussetzung, dass diese Bescheinigung sicherstellt:
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5.3.1.2. |
Die ausführende Partei exportiert alle neuen Triebwerke und Propeller mit einer offiziellen Freigabebescheinigung, die entsprechend ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurde. |
5.3.2. Neue Baugruppen, Teile und Ausrüstungen
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5.3.2.1. |
Die einführende Partei anerkennt die offiziellen Freigabebescheinigungen der ausführenden Partei für neue Baugruppen, Teile (einschließlich geänderter und/oder Ersatzteile) oder Ausrüstungen nur unter der Voraussetzung, dass diese Bescheinigung sicherstellt:
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5.3.2.2. |
Die ausführende Partei exportiert alle neuen Teile mit einer offiziellen Freigabebescheinigung, die entsprechend ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurde. |
6. Technische Unterstützung
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6.1. |
Die Parteien gewähren einander bei Bedarf über ihre zuständigen Behörden technische Unterstützung. |
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6.2. |
Diese Unterstützung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken, ist aber nicht auf diese beschränkt:
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ANHANG B
INSTANDHALTUNGSVERFAHREN
1. Anwendungsbereich
Dieses Verfahren (nachstehend „Verfahren“ genannt) betrifft die gegenseitige Anerkennung von Feststellungen im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und von zum Einbau vorgesehenen Komponenten.
2. Geltende Rechtsvorschriften
Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Einhaltung der geltenden Instandhaltungsvorschriften einer Partei und der in Anlage B1 zu diesem Verfahren enthaltenen Regulierungsanforderungen der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der anderen Partei gleichkommt.
Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Zertifizierungspraktiken und -verfahren der zuständigen Behörden beider Parteien gleichwertige Nachweise für die Einhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen darstellen.
Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die jeweiligen Normen der Parteien für die Zulassung von Instandhaltungspersonal als gleichwertig betrachtet werden.
3. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Luftfahrzeug“: Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann,
b) „Komponente“: Triebwerk, Propeller, Teil oder Ausrüstung,
c) „großes Luftfahrzeug“: Luftfahrzeug, das als Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg eingestuft ist, oder ein mehrmotoriger Hubschrauber und
d) „Änderung“: eine Änderung der Konstruktion, Konfiguration, Leistung, Umweltmerkmale oder Betriebsbeschränkungen eines Erzeugnisses der Zivilluftfahrt.
4. Gemeinsamer Unterausschuss für Instandhaltung
4.1. Zusammensetzung
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4.1.1. |
Es wird ein Gemeinsamer Unterausschuss für Instandhaltung eingesetzt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter beider Parteien an, die auf Führungsebene zuständig sind für:
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4.1.2. |
Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der Parteien können weitere Personen in den Ausschuss eingeladen werden, die dem Gemeinsamen Unterausschuss für Instandhaltung die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern können. |
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4.1.3. |
Der Gemeinsame Unterausschuss für Instandhaltung gibt sich eine Geschäftsordnung. |
4.2. Mandat
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4.2.1. |
Der Gemeinsame Unterausschuss für Instandhaltung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Funktionsweise und Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, und hat unter anderem folgende Aufgaben:
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4.2.2. |
Sollte der Gemeinsame Unterausschuss für Instandhaltung nicht in der Lage sein, Divergenzen gemäß Unterabsatz 4.2.1 Buchstabe d auszuräumen, verweist er das betreffende Problem an den Gemeinsamen Ausschuss und sorgt dafür, dass die von diesem Ausschuss getroffene Entscheidung umgesetzt wird. |
5. Zulassung von Instandhaltungsorganisationen
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5.1. |
Jede Instandhaltungsorganisation einer Partei, die von einer zuständigen Behörde dieser Partei eine Zertifizierung für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erhalten hat, muss ein Addendum zu ihrem Instandhaltungshandbuch haben, um den Anforderungen von Anlage B1 zu diesem Verfahren zu genügen. Wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass das Addendum den Anforderungen der Anlage B1 entspricht, erteilt die zuständige Behörde eine Zulassung, aus der die Einhaltung der geltenden Anforderungen der anderen Partei hervorgeht und in der beschrieben wird, in welchem Bereich die Instandhaltungsorganisation an Luftfahrzeugen, die bei der anderen Partei registriert sind, Aufgaben durchführen darf. Dieser Bereich darf nicht über den Umfang ihrer eigenen Zulassung hinausgehen. |
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5.2. |
Die Zulassung der zuständigen Behörde einer Partei gemäß Absatz 5.1 wird der anderen Partei mitgeteilt und stellt ohne weitere Maßnahmen für diese eine gültige Zulassung dar. |
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5.3. |
Die Anerkennung einer Zulassung gemäß Absatz 5.2 gilt für die Instandhaltungsorganisation in Bezug auf ihre Hauptniederlassung sowie andere Niederlassungen, die im betreffenden Handbuch aufgeführt werden und der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegen. |
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5.4. |
Die Parteien können die Zivilluftfahrtbehörde eines Drittstaates um Unterstützung ersuchen bei der Durchführung der Funktionen ihrer Regulierungsüberwachung und -aufsicht, wenn beide Parteien ihre Zulassung erteilt oder durch förmliche Vereinbarung oder Regelung mit diesem Drittstaat erweitert haben. |
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5.5. |
Sind bei einer Partei Änderungen des Umfangs der gemäß Absatz 5.1 erteilten Zulassungen, einschließlich der Widerrufung oder Aussetzung von Zulassungen, erfolgt, setzt sie die andere Partei unverzüglich über ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis. |
6. Nichteinhaltung der Anforderungen
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6.1. |
Die Parteien unterrichten einander über bedeutende Fälle von Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder sonstiger in diesem Verfahren festgelegter Anforderungen, die die Fähigkeit einer von der anderen Partei anerkannten Organisation beeinträchtigen, Instandhaltungsarbeiten nach den Bedingungen dieses Verfahrens durchzuführen. Nach einer solchen Mitteilung führt die andere Partei die notwendigen Untersuchungen durch und teilt der mitteilenden Partei innerhalb von 15 Arbeitstagen eventuell getroffene Maßnahmen mit. |
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6.2. |
Bei Divergenzen zwischen den Parteien über die Effektivität der getroffenen Maßnahmen kann die mitteilende Partei verlangen, dass die andere Partei durch Sofortmaßnahmen sicherstellt, dass die betreffende Organisation keine Instandhaltungstätigkeiten an Erzeugnissen der Zivilluftfahrt unter ihrer Regulierungsaufsicht durchführt. Sollte die andere Partei derartige Maßnahmen nicht binnen 15 Arbeitstagen nach dem Ersuchen der mitteilenden Partei treffen, werden die der zuständigen Behörde der anderen Partei im Rahmen dieses Verfahrens übertragenen Befugnisse ausgesetzt, bis das Problem vom Gemeinsamen Ausschuss zufrieden stellend und gemäß den Bestimmungen des Abkommens gelöst ist. Bis zu einer Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses in der Angelegenheit kann die mitteilende Partei alle von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen treffen, um sicher zu stellen, dass die betreffende Organisation keine Instandhaltungstätigkeiten an Erzeugnissen der Zivilluftfahrt unter ihrer Regulierungsaufsicht durchführt. |
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6.3. |
Die Technischen Organe sind die für Mitteilungen im Rahmen dieses Abschnitts 6 zuständigen Stellen. |
7. Technische Unterstützung
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7.1. |
Die Parteien gewähren einander bei Bedarf über ihre zuständigen Behörden Hilfe bei der technischen Beurteilung. |
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7.2. |
Diese Unterstützung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken, ist aber nicht auf diese beschränkt:
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Anlage B1
Besondere Regulierungsanforderungen
Die Anerkennung einer Instandhaltungsorganisation, die den Rechtsvorschriften einer Partei untersteht, durch die andere Partei gemäß Abschnitt 5 dieses Verfahrens erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Instandhaltungsorganisation ein Addendum zu ihrem Instandhaltungshandbuch einfügt, das unter anderen Folgendes enthält bzw. bestimmt:
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a) |
eine Erklärung, unterzeichnet vom gegenwärtig zuständigen Manager, nach der sich die Organisation zur Einhaltung der Bestimmungen des Handbuches und des Addendums verpflichtet, |
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b) |
die Organisation wird den jeweiligen Auftrag des Kunden erfüllen, unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen, Änderungen und Reparaturen und der Auflage, dass alle verwendeten Teile von Organisationen hergestellt oder instand gehalten wurden, die von der anderen Partei anerkannt werden, |
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c) |
der den Auftrag erteilende Kunde muss die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde für alle Konstruktionsdaten zu Änderungen und Reparaturen erhalten haben, |
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d) |
das freigegebene Erzeugnis der Zivilluftfahrt muss den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen, |
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e) |
alle Erzeugnisse der Zivilluftfahrt, die den Rechtsvorschriften der anderen Partei unterliegen und bei denen Luftuntüchtigkeit festgestellt wird, müssen der anderen Partei und dem Kunden gemeldet werden. |