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5.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juli 2008
zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und –inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
(2009/97/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat die Kommission am 30. November 2007 bevollmächtigt, Verhandlungen über eine Übereinkunft zu Luftsicherheitsaudits und -inspektionen und damit zusammenhängenden Angelegenheiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) aufzunehmen. |
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(2) |
Die Kommission hat gemäß den Verhandlungsdirektiven in Anhang I und dem Ad-hoc-Verfahren nach Anhang II des Ratsbeschlusses zur Bevollmächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft eine Vereinbarung mit der ICAO über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten ausgehandelt. |
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(3) |
Die Kooperationsvereinbarung sollte vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten wird — vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über ihren Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird die Vereinbarung ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. HORTEFEUX
ÜBERSETZUNG
VEREINBARUNG
zwischen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION („ICAO“)
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT („EG“),
nachstehend „die Parteien“ genannt —
UNTER HINWEIS AUF das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago“ genannt), insbesondere auf dessen Anhang 17 — Sicherheit (nachstehend „Anhang 17“) genannt;
EINGEDENK der Entschließung A35-9 der ICAO-Versammlung, durch die der Generalsekretär zur Fortsetzung des Programms für Sicherheitsaudits (Universal Security Audit Programme, USAP) angewiesen wurde, das regelmäßige, obligatorische, systematische und harmonisierte Sicherheitsaudits für alle Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago (nachstehend „Vertragsstaaten“ genannt) vorsieht;
UNTER HINWEIS AUF die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), (nachstehend „Verordnung 2320/2002“ genannt) und die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (2), (nachstehend „Verordnung 300/2008“ genannt), die die Verordnung 2320/2002 bei Verabschiedung der notwendigen Durchführungsbestimmungen ersetzen wird;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (3), insbesondere deren Artikel 16, wonach die Kommission geplante oder kürzlich durchgeführte Sicherheitsaudits zwischenstaatlicher Organisationen berücksichtigen muss, um die Gesamteffizienz der verschiedenen Sicherheitsinspektionen und -audits zu gewährleisten;
MIT BLICK AUF die Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4); sowie des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (nachstehend „Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom“ genannt), insbesondere auf die Abschnitte 10 und 26, und dessen Änderungen (5);
EINGEDENK DES UMSTANDS, dass die in Anhang 17 enthaltenen Normen größtenteils auch von der Verordnung 2320/2002 abgedeckt werden und dass die Kommission zur Beaufsichtigung der Anwendung dieser Verordnung Inspektionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU“ genannt) durchführt;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Hauptziele des Programms für Sicherheitsaudits der ICAO und des Inspektionsprogramms der Europäischen Kommission jeweils in der Stärkung der Luftsicherheit durch Bewertung der Umsetzung einschlägiger Normen, Ermittlung etwaiger Mängel und nötigenfalls Sicherstellung der Mängelbehebung bestehen;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Aufnahme einer gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten zur Gewährleistung des besseren Einsatzes begrenzt verfügbarer Ressourcen und zur Vermeidung von Doppelarbeit bei gleichzeitiger Wahrung der Universalität und Integrität des USAP-Programms der ICAO wünschenswert wäre;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Europäische Kommission über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, um die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der vom Rat der ICAO auf seiner 176. Sitzung erteilten Anweisung, dass die Luftsicherheitsaudits der ICAO nach Möglichkeit auf die Fähigkeit eines Staates ausgerichtet sein sollten, für eine angemessene nationale Aufsicht Sorge zu tragen, sowie der an das Generalsekretariat gerichteten Bitte, mögliche Formen der Zusammenarbeit und der effizientesten Ressourcennutzung in Regionen mit verbindlichen regionalen staatlichen Auditprogrammen zu prüfen —
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diejenigen der in Anhang 17 enthaltenen Normen, die nicht vom Gemeinschaftsrecht abgedeckt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Kooperationsvereinbarung.
1.2. In Bezug auf die vom Gemeinschaftsrecht abgedeckten Normen in Anhang 17 nimmt die ICAO Bewertungen der von der Europäischen Kommission durchgeführten Inspektionen der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten vor, um die Einhaltung dieser Normen durch Vertragsstaaten, die an gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Sicherheit in der Zivilluftfahrt gebunden sind, gemäß Nummer 3 dieser Kooperationsvereinbarung zu prüfen.
1.3. Die Durchführung von Bewertungen in der Europäischen Gemeinschaft durch die ICAO wird auf Ersuchen einer der Parteien erörtert, mindestens jedoch einmal jährlich.
1.4. Die Prüfer der ICAO können nach Eingang einer ausdrücklichen Zustimmung der betreffenden EU-Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission gelegentlich Inspektionen von EU-Flughäfen durch die Europäische Kommission als Beobachter beiwohnen.
2. Der ICAO zu übermittelnde Informationen über Inspektionen der Europäischen Kommission in der Europäischen Gemeinschaft
2.1. Entsprechend befugte Mitarbeiter der ICAO erhalten im Einklang mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom Zugang zu den folgenden vertraulichen Informationen des Geheimschutzgrades „RESTREINT UE“:
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A. |
Gemeinsame Vorschriften und Normen im Bereich der Luftsicherheit, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 2320/2002 oder Artikel 4 der Verordnung 300/2008 angenommen wurden, sowie |
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B. |
in Bezug auf Inspektionen der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission:
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2.2. Die ICAO beschränkt den Zugang zu den von der Europäischen Kommission bereitgestellten vertraulichen Informationen der EU im Rahmen der hier gegenständlichen Zusammenarbeit ausschließlich auf die befugten Mitarbeiter, die davon Kenntnis haben müssen. Die befugten Mitarbeiter geben diese Informationen nicht an Dritte weiter. Die ICAO trifft alle notwendigen rechtlichen und internen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationen.
2.3. Die Europäische Kommission und die ICAO vereinbaren weitere Verfahren zum Schutz der von der Europäischen Kommission gemäß dieser Kooperationsvereinbarung bereitgestellten vertraulichen Informationen. Diese Verfahren sehen die Möglichkeit einer Überprüfung der von der ICAO getroffenen Schutzmaßnahmen durch die Europäische Kommission vor.
3. Bewertung des Systems der Luftsicherheitsinspektionen der Europäischen Kommission durch die ICAO
3.1. Die Bewertungen des Systems der Luftsicherheitsinspektionen der Europäischen Kommission durch die ICAO bestehen aus einer Analyse der Anforderungen der Europäischen Kommission und der gemäß Nummer 2 bereitgestellten Informationen. Erforderlichenfalls erfolgt ein Besuch von Vertretern der ICAO am Sitz der Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission in Brüssel (Belgien).
3.2. Ein spezifisches Mandat und praktische Vorkehrungen für Bewertungen des Systems der Luftsicherheitsinspektionen der Europäischen Kommission durch die ICAO werden durch einen Schriftwechsel zwischen der ICAO und der Europäischen Kommission vereinbart.
4. Streitbeilegung
4.1. Etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Kooperationsvereinbarung werden im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien ausgeräumt.
4.2. Keine in dieser Kooperationsvereinbarung enthaltene oder sich darauf beziehende Bestimmung kann als Verzicht auf irgendwelche Vorrechte und Befreiungen der Parteien aufgefasst werden.
5. Andere Abkommen
5.1. Andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien werden durch diese Kooperationsvereinbarung weder ersetzt noch berührt.
6. Überprüfung und Inkrafttreten
6.1. Die Parteien überprüfen die Durchführung dieser Kooperationsvereinbarung am Ende der laufenden Phase des USAP-Programms; falls eine der Parteien dies für notwendig erachtet, erfolgt die Überprüfung früher.
6.2. Diese Kooperationsvereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab ihrer Unterzeichung vorläufig angewandt.
6.3. Diese Kooperationsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte der beiden Notifizierungen folgt, mit denen die Parteien einander über den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren unterrichten.
Geschehen zu Montreal am siebzehnten September zweitausendacht in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
(2) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(3) ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.
(4) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(5) Beschlüsse 2005/94/EG, Euratom, 2006/70/EG, Euratom und 2006/548/EG, Euratom.