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25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/140 |
BESCHLUSS (EU) 2022/310 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. Februar 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2022/5)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 bis 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verzinsung von bestimmten Einlagen öffentlicher Einrichtungen der Union, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, — mit Ausnahme solcher Einlagen, die von Negativzinsen ausgenommen sind, — gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (1) sollte an die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (2) angeglichen werden, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten. Der vorliegende Beschluss sollte ab dem 4. April 2022 gelten, damit die jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und den öffentlichen Einrichtungen der Union entsprechend angepasst werden können. |
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(2) |
Der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Verzinsung bestimmter bei der EZB gehaltener Einlagen
(1) Konten, die gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 (3)*, dem Beschluss EZB/2010/31 (4)*, dem Beschluss EZB/2010/17 (5)* und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (6)* bei der EZB gehalten werden, werden wie folgt verzinst:
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a) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird die Einlagefazilität mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
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b) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird die Einlagefazilität zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten, so werden diese Einlagen in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.
(2) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)* für Barmittel-Rücklagen im Sinne des genannten Artikels bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist, übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd EUR; so wird der Überschussbetrag in diesem Fall wie folgt verzinst.
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a) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird der Überschussbetrag mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
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b) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (€STR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt ab dem 4. April 2022.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Februar 2022.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(2) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).