31986D0479

86/479/EWG: Beschluß der Kommission vom 18. September 1986 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für den Umweltschutz in besonders gefährdeten Gebieten (Mittelmeerbecken)

Amtsblatt Nr. L 282 vom 03/10/1986 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0146


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. September 1986

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für den Umweltschutz in besonders gefährdeten Gebieten (Mittelmeerbecken)

(86/479/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem vom Rat am 7. Februar 1983 angenommenen Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1982-1986) (1) heisst es ausdrücklich, daß die Umweltressourcen die Grundlage aber auch die Grenze der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung darstellen.

Am 11. April 1984 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über eine Strategie und einen Aktionsplan betreffend den Schutz der Umwelt im Mittelmeerbecken (2), die die Ausarbeitung eines Bündels von Maßnahmen zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung der sozio-ökonomischen Tätigkeiten in dieser Region erfasst.

In der Entschließung des Europäischen Parlaments zu der obenerwähnten Mitteilung wurde der Vorschlag zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses gebilligt (3).

Das Mittelmeerbecken ist ein Gebiet mit ganz besonderen physischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Merkmalen, dessen Probleme und Möglichkeiten im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken einer besonderen Berücksichtigung bedürfen.

Die Kommission ist auf die Stellungnahmen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten über die Verschmutzung in den Gebieten, in denen die Umwelt besonders gefährdet ist, angewiesen.

Ausserdem muß die Gemeinschaft über ein Gremium verfügen, in dem ein Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Sachverständigen im Hinblick auf die Koordinierung der bereits ergriffenen oder geplanten einzelstaatlichen, internationalen und gemeinschaftlichen Maßnahmen stattfinden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für den Umweltschutz in besonders gefährdeten Gebieten, nachstehend »Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuß hat zur Aufgabe, die Kommission bei der Durchführung des in ihrer Mitteilung über den Schutz der Umwelt im Mittelmeerbecken festgelegten Programms zu unterstützten, insbesondere:

1. Informationen über die bereits vorhandenen oder vorhersehbaren Umweltprobleme und die laufenden oder geplanten Maßnahmen zu sammeln;

2. die Durchführbarkeitsstudien, beschreibenden Analysen, Pilot- oder Demonstrationsvorhaben zu ermitteln, für welche eine finanzielle Beteiligung der Kommission aus den ihr für direkte Aktionen der Gemeinschaft in Gebieten mit besonders gefährdeter Umwelt zur Verfügung stehenden Mitteln vorgesehen ist, und dazu Stellung zu nehmen;

3. Fragen, deren Lösung den Einsatz von geeigneteren Mitteln erfordert, zu untersuchen, wobei Ergebnisse nur auf längere Sicht zu erwarten sind;

4. mit Hilfe der vorgenannten Mittel eine Strategie und einen mittel- und langfristigen Aktionsplan für den Schutz der Umwelt im Mittelmeerbecken zu entwickeln.

Artikel 3

Der Ausschuß besteht aus höchstens 16 hochqualifizierten Sachverständigen, die fachkundig auf den in Artikel 2 genannten Gebieten sind.

Artikel 4

Die Sachverständigen werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

Artikel 5

Für jedes Ausschußmitglied wird unter denselben wie den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen ein Stellvertreter ernannt. Unbeschadet des Artikels 9 nimmt der Stellvertreter nur dann an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teil, wenn das durch ihn vertretene Mitglied verhindert ist.

Artikel 6

Das Ausschußmandat dauert zwei Jahre. Nach Ablauf der zwei Jahre bleiben die Ausschußmitglieder im Amt, bis ein Nachfolger bestellt oder ihr Mandat verlängert worden

ist. Das Mandat eines Mitglieds oder eines Stellvertreter endet vor Ablauf der Zweijahresfrist durch Tod oder durch Niederlegung oder wenn die Regierung, die seine Bewerbung vorgelegt hat, seine Ablösung verlangt. Für die Restlaufzeit wird nach Artikel 4 ein Vertreter bestellt.

Die Tätigkeit für den Ausschuß ist ehrenamtlich.

Artikel 7

Die Namen der Ausschußmitglieder und der Stellvertreter werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

Artikel 8

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 9

Der Vorsitzende kann jede Person, die besondere Kenntnisse hinsichtlich eines auf der Tagesordnung stehenden Gegenstands besitzt, zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses einladen. Die Sachverständigen beteiligen sich nur an den Beratungen über die Frage, die ihre Anwesenheit erfordert.

Artikel 10

Die Kommission kann gegebenenfalls ein oder mehrere Mitglieder mit besonderen Kenntnissen auf dem in Rede stehenden Gebiet persönlich einberufen.

Artikel 11

Vertreter der zuständigen Kommissionsdienststellen nehmen an den Arbeiten des Ausschusses teil.

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den zuständigen Kommissionsdienststellen wahrgenommen.

Artikel 12

Der Ausschuß gibt sich je nach Bedarf eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages dürfen die Ausschußmitglieder Informationen, die sie während der Arbeiten des Ausschusses erhalten haben, nicht verbreiten, wenn die Kommission ihnen mitteilt, daß die angeforderte Stellungnahme oder gestellte Frage ein vertrauliches Thema betrifft. Im letztgenannten Fall nehmen nur die Ausschußmitglieder und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 14

Dieser Beschluß wird am 18. September 1986 wirksam.

Brüssel, den 18. September 1986

Für die Kommission

Stanley CLINTON DAVIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 133 vom 21. 5. 1984, S. 12.

(3) ABl. Nr. C 141 vom 10. 6. 1985, S. 493.