16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Festsetzung von Geldbußen gegen ein Unternehmen wegen Übermittlung unrichtiger oder entstellter Angaben in einer Anmeldung im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens

(Sache COMP/M.3255 — Tetra Laval/Sidel)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2500)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/305/EG)

Am 7. Juli 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1). Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

I.   DIE PARTEIEN

(1)

Die niederländische Tetra Laval B.V. („Tetra“) ist eine private Unternehmensgruppe, die Maschinen und Hilfsgüter sowie die dazugehörigen Nebenleistungen für die Verarbeitung, Verpackung und den Vertrieb von Flüssignahrungsmitteln konzipiert und herstellt. Sidel S.A. („Sidel“) ist ein französisches Unternehmen, das Verpackungsanlagen und -systeme, insbesondere Streckblasmaschinen, Barrieretechniken und Abfüllmaschinen für Plastikflaschen aus Polyethylenterephthalat („PET-Flaschen“), konstruiert und produziert.

II.   DAS VORHABEN

(2)

Am 18. Mai 2001 wurde der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) ein Zusammenschluss gemeldet („ursprüngliche Anmeldung“), bei dem Tetra im Wege eines am 27. März 2001 abgegebenen öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über Sidel S.A. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung erwarb.

III.   VERFAHREN

(3)

Nach Prüfung der ursprünglichen Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Transaktion unter die Fusionskontrollverordnung fällt und dass ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestehen. Am 5. Juli 2001 beschloss die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten.

(4)

Am 30. Oktober 2001 erklärte die Kommission die Transaktion nach umfangreichen Ermittlungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar („Tetra I“). Am 25. Oktober 2002 hob das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften („EuGeI“) die Kommissionsentscheidung in ihrer Gesamtheit auf. Im Anschluss an das Urteil begann die Kommission gemäß Artikel 10 Absätze 1 und Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung von neuem mit der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses. Am 13. Januar 2003 beschloss die Kommission, sich der Transaktion nicht zu widersetzen und sie vorbehaltlich der uneingeschränkten Erfüllung einer Verpflichtungszusage und verschiedener Auflagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären („Tetra II“).

(5)

Im Verlauf der erneuten Prüfung des Zusammenschlusses im Anschluss an das Urteil des EuGeI stellte sich heraus, dass Tetra es versäumt hatte, wichtige Informationen zu der von ihr betriebenen aktiven Weiterentwicklung der Tetra-Fast-Technologie und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Streckblasmaschinen (SBM-Maschinen) offen zu legen. Das Versäumnis betrifft

i)

sowohl die ursprüngliche Anmeldung vom 18. Mai 2001 als auch

ii)

die Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 13. Juli 2001 gemäß Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung („Antwort auf das Auskunftsverlangen“).

(6)

Die Tetra-Fast-Technologie ist eine von Tetra entwickelte patentierte Technik, bei der PET-Flaschen mit Hilfe einer neuen Methode unter Verwendung „explosiver“ Stoffe in den Streckblasmaschinen („SBM-Maschinen“) ausgeblasen werden können. Diese neue Methode ist mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, wie die Kommission in ihrer Tetra-II-Entscheidung feststellte (siehe Ziffer. 63): „… the technology appears to offer a range of economic, operational and environmental advantages over conventional stretch blow moulding“ [Die Technologie hat gegenüber dem herkömmlichen Blasformgebungsverfahren offenbar eine ganze Reihe von wirtschaftlichen, praktischen und umweltrelevanten Vorteilen].

(7)

Im Rahmen des ersten Verfahrens (Tetra I) versäumte es Tetra, die Kommission in dem Formblatt CO wie auch in der Antwort auf mindestens ein Auskunftsverlangen zu den PET-Verpackungsmärkten über die Existenz der Fast-Technologie aufzuklären. Die Kommission befand sich somit, sowohl was das Vorhandensein der Technologie als auch deren Bedeutung betraf, völlig im Unklaren.

(8)

Die Kommission erhielt erst mehrere Monate nach der Annahme der Tetra-I-Entscheidung zum ersten Mal Kenntnis von der Tetra-Fast-Technologie. Zugetragen wurde ihr die Sache durch die mit der Überwachung der Durchführung der Kommissionsentscheidung beauftragten Treuhänderin. Im Rahmen des Tetra-II-Verfahrens gab Tetra dann Auskunft zu der Tetra-Fast-Technologie.

(9)

Die Vorenthaltung wichtiger Informationen durch Tetra fällt unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c der Fusionskontrollverordnung, wonach die Kommission Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 50 000 EUR gegen Unternehmen verhängen darf, die vorsätzlich oder fahrlässig in einer Anmeldung unrichtige oder entstellte Angaben machen oder eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig erteilen.

(10)

Die Zuwiderhandlungen, auf die die Kommission ihre Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen stützt, betreffen

a)

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung, da es Tetra versäumt hat, in der Rubrik 8.10 des Formblattes CO (Information über FuE-Tätigkeiten in benachbarten Märkten) über die Tetra-Fast-Technologie Auskunft zu geben;

b)

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung, da Tetra es versäumt hat, in der Antwort auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 vom 13. Juli 2001 Angaben zur Tetra-Fast-Technologie zu machen. In dem Auskunftsverlangen

i)

wurde Tetra in Frage 4 gebeten, die neuesten Entwicklungen in der PET-Verpackung von Säften und flüssigen Molkereiprodukten zu beschreiben (Tetra waren die keimfreien Eigenschaften von Tetra Fast bekannt, die gerade bei der Verpackung von Säften und flüssigen Molkereiprodukten eine besonders große Rolle spielen);

ii)

sollte Tetra in Frage 5 Auskunft über die aktuelle Entwicklung bei den PET-Barrieretechnologien geben (Tetra hatte ein Patent für ein auf der Tetra-Fast-Technologie basierendes Beschichtungsverfahren angemeldet).

(11)

Tetras Zuwiderhandlungen sind besonders schwerwiegend, da die Informationen für die rechtliche Würdigung des Zusammenschlusses durch die Kommission wichtig waren und Tetra sich dessen hätte bewusst sein müssen. Wären der Kommission in dem Tetra-I-Verfahren Angaben zur Tetra-Fast-Technologie gemacht worden, hätten diese sicherlich eine wichtige Rolle bei der Würdigung des Falles durch die Kommission gespielt. Die Kommission war bei ihrer ersten Analyse somit in starkem Maße fehlinformiert.

IV.   ZUWIDERHANDLUNG NACH MASSGABE VON ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE b IN DER URSPRÜNGLICHEN ANMELDUNG

(12)

Tetra begann mit der Entwicklung von Tetra Fast bereits 1996. Das Unternehmen hatte 1996 zunächst ein Schweizer Patent und 1997 ein europäisches Patent für die neue Technologie erworben und zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung am 18. Mai 2001 (Tetra I) mindestens vier weitere Patente angemeldet. Bis Ende 2000 waren bereits über [0—10] Mio. EUR in die Tetra-Fast-Forschung geflossen, und im Jahr der Anmeldung des Zusammenschlusses waren weitere Investitionen in Höhe von [0—10] Mio. EUR geplant. Im Jahr 2000 hatte Tetra Studien zu der Technologie durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Zudem war das Verfahren 2000 und 2001 an bzw. durch Hochschulzentren und -institute getestet worden. Im Jahr 2000 wurde die Technologie sicherheitsgeprüft, und kurz bevor das Formular CO der Kommission übermittelt wurde, begann Tetra mit Feldversuchen.

(13)

In der Rubrik 8.10 des Formblatts CO werden die Anmelder aufgefordert, Auskünfte über die Forschung und Entwicklung auf den relevanten Märkten und vor allem über die eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu erteilen. Es heißt dort unter anderem:

„Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den betroffenen Märkten betreiben.“

Dabei soll insbesondere eingegangen werden auf: „b) den Verlauf der technischen Entwicklung in diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich Weiterentwicklungen bei Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.)“ und „c) die wichtigsten Innovationen in den betroffenen Märkten und deren Urheber“.

(14)

In der ursprünglichen Anmeldung wird die Tetra-Fast-Technologie mit keinem Wort erwähnt.

(15)

Tetra beruft sich hauptsächlich darauf, dass Tetra Fast nicht Teil eines von der Transaktion betroffenen Marktes sei und kein unmittelbarer Bezug zu dem relevanten Markt der Streckblasmaschinen bestehe und es deshalb keinen Grund gegeben habe, Tetra Fast in der Rubrik 8.10 des Formblattes CO zu erwähnen. Die Tetra-Fast-Technologie ersetze, so Tetra, ein separates Gerät, das den nötigen Druck für das Ausblasen der Flasche in der Streckblasmaschine erzeugt. Bei der konventionellen Methode werde Druckluft verwendet, die von einem Kompressor erzeugt werde (der meistens nicht von dem SBM-Maschinenlieferanten stamme), während bei der Tetra-Fast-Technologie der Druck durch eine explosive chemische Reaktion von Wasserstoff und Sauerstoff entstehe.

(16)

Die Kommission hält diese Argumentation für offenkundig unzutreffend. Es liegt auf der Hand, dass eine Technologie, die die Leistungsfähigkeit von SBM-Maschinen erheblich verändert, zu dem relevanten Markt der SBM-Maschinen gehört, solange die Technologie nicht gesondert vermarktet wird (andernfalls hätte Tetra die Angaben unter Verweis auf einen eigenständigen Technologiemarkt machen müssen). Tetras FuE-Überblick für das Jahr 2000, der erst während des Tetra-II-Verfahrens offen gelegt wurde, zeigt, dass Tetra selbst die Tetra-Fast-Technologie als Teil des SBM-Maschinenmarktes ansieht.

(17)

Die Kommission weist auch Tetras Behauptung zurück, die Technologie sei insofern irrelevant, als sie sich in keiner Weise positiv auf die Arbeitsweise von SBM-Maschinen auswirke. Aus Tetras internen Unterlagen geht jedoch eindeutig hervor, dass Tetra hierin ein erhebliches Potenzial für Kosteneinsparungen sieht.

Rechtliche Würdigung

(18)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 50 000 EUR festsetzen, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig in einer Anmeldung nach Artikel 4 unrichtige oder entstellte Angaben macht.

(19)

Es ist offenkundig, dass Tetra durch die Vorenthaltung von Informationen zu Tetra Fast in der Rubrik 8.10 des Formblattes CO unrichtige Angaben gemacht hat. Da Tetra vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen ist, ist die Zuwiderhandlung von Tetra als grob fahrlässig einzustufen.

(20)

Während die Kommission ihre erste Untersuchung durchführte (Tetra I), fanden Feldversuche und mehrere Sitzungen auf Ebene der Geschäftsleitung statt. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verbotsentscheidung der Kommission wurden bereits Millionen von Flaschen mit der Tetra-Fast-Technologie hergestellt. Selbst wenn sich Tetra der Bedeutung der Technologie zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bewusst gewesen sein sollte, hatte es im Verlauf des Tetra I-Verfahrens häufig genug Gelegenheit, sich darüber klar zu werden, dass die in dem Formblatt CO gemachten Angaben unrichtig waren. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung die Verpflichtung enthält, die Kommission über alle während des Verwaltungsverfahrens auftretenden „wesentlichen Änderungen“ der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen zu unterrichten.

V.   ZUWIDERHANDLUNG NACH MASSGABE VON ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE c IN DER ANTWORT AUF DAS AUSKUNFTSVERLANGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 VOM 13. JULI 2001

(21)

In dem Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 vom 13. Juli 2001 erging folgende Aufforderung an die Parteien:

„FRAGE 4:

Bitte übermitteln Sie uns alle verfügbaren Informationen über die künftige mögliche Verwendung von PET bei flüssigen Molkereiprodukten und im Saftsegment. Hierzu gehören auch sämtliche Studien und internen Papiere, die sich mit diesem Thema befassen. Schildern Sie ausführlich, welche Technologien nötig wären, damit PET erfolgreich zur Verpackung von flüssigen Molkereiprodukten und Säften eingesetzt werden kann. Beschreiben Sie, was Sie und andere auf diesem Gebiet unternehmen.

FRAGE 5:

Übermitteln Sie uns sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sich mit der Entwicklung von Barrieretechniken beschäftigen. Hierzu gehören insbesondere alle Studien, internen Unterlagen, technischen und wirtschaftlichen Analysen und wissenschaftlichen Abhandlungen, die sich mit PET-Barrieretechniken befassen.“

(22)

Als Antwort auf diese Fragen übermittelten die Parteien sechs Anlagen, die auch viele technische Unterlagen enthielten. Der Antwort vom 26. Juli 2002 war jedoch kein Dokument beigefügt, das irgendeinen Hinweis auf Tetra Fast selbst oder die Barriere- oder Beschichtungstechnik (PCT/EP02/02160) enthielt, die Tetra Laval eigens zur Verwendung in Verbindung mit der Tetra-Fast-Technologie entwickelt hatte.

(23)

Tetra Fast ist nicht nur eine neue Methode, um PET-Flaschen auszublasen (durch einen Explosionsvorgang), sondern hat noch zwei weitere Vorteile: Erstens hat die Explosion eine sterilisierende Wirkung auf die Flasche und zweitens kann durch Beimischung spezieller Gase beim Explosionsvorgang das Innere der Flasche mit Substanzen ausgekleidet werden, die als Barriere wirken.

(24)

Tetra war sich dieser beiden Aspekte voll bewusst. Es hatte bereits am 23. März 2001 ein Patent für eine neue Barrieretechnik im Zusammenhang mit Tetra Fast angemeldet, wobei die keimfreie Beschaffenheit der mit der Fasttechnik ausgeblasenen Flasche hervorgehoben wurde, und wollte sich auch die die Erzeugung einer Gasbarriere fördernden Eigenschaften der neuen Technologie patentieren lassen. Auch in einer unternehmensinternen Analyse wurden diese keimfreien Eigenschaften hervorgehoben.

(25)

Tetra beruft sich auf den seiner Ansicht nach bestehenden Unterschied zwischen dem Formblatt CO und einem Auskunftsverlangen. Nach Ansicht von Tetra enthält das Formblatt CO eine Reihe von Standardfragen zum Sachverhalt, anhand deren überprüft werden soll, ob die Anmeldung vollständig ist, während die Fragen in den Auskunftsverlangen anhand des Informationsbedarfs formuliert würden, den die Kommission für ihren Entscheidungsfindungsprozess benötige, und auch als solche verstanden werden müssten; die Adressaten würden darin in der Regel lediglich aufgefordert, ihre subjektiven Meinungen zu den jeweils angesprochenen Themen kundzutun. Tetra stuft die Auskunftsverlangen formal gesehen geringer ein als das Formblatt und sieht darin ein Mittel des Meinungsaustauschs zwischen Kommission und den Parteien. Tetra zufolge ergibt sich dies aus Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, der die Erteilung unrichtiger, nicht aber entstellter Auskünfte sanktioniere, während Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b die Erteilung unrichtiger oder entstellter Auskünfte unter Strafe stelle. Hieraus schließt Tetra, dass der Spielraum für die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c wesentlich geringer ist, als dies bei Artikel 14 Buchstabe b der Fall ist.

(26)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation von Tetra insofern nicht greift, als zumindest die Anforderungen an die Richtigkeit der Angaben in dem Formblatt CO nicht anders sind als in einem Auskunftsverlangen nach Artikel 11. Daher ist auch Tetras Behauptung, der Spielraum für die Verhängung von Geldbußen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c sei geringer, unbegründet.

(27)

Bezüglich Frage 4 argumentiert Tetra, die Technologie sei für die Verpackung von Säften und Flüssigmolkereiprodukten nicht nötig, weshalb auch in der Antwort auf die Frage deren Existenz nicht erwähnt werden müsse. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass in der Frage ausdrücklich die Vorlage aller Studien und internen Dokumente gefordert wird, in denen die potenzielle Verwendung von PET zur Verpackung von flüssigen Molkereiprodukten und Säften erörtert wird. Außerdem werden Angaben dazu verlangt, wie Verpackungen von flüssigen Molkereiprodukten und Säften beschaffen sein müssen, um erfolgreich auf dem Markt bestehen zu können. Ferner wird Tetra aufgefordert, die eigenen Tätigkeiten und die ihrer Wettbewerber auf diesem Gebiet zu beschreiben. Dazu bedurfte es auch einer Erläuterung der Techniken, über die die Parteien und ihre Wettbewerber verfügen oder die sie gerade entwickeln, um künftig konkurrenzfähig zu sein.

(28)

Wie schon gesagt, hatte Tetra ein Patent für eine neue Barrieretechnik im Zusammenhang mit Tetra Fast angemeldet, in dem die die Erzeugung einer Gasbarriere fördernden Eigenschaften der neuen Technologie speziell im Hinblick auf Säfte hervorgehoben und deren keimfreie Eigenschaften herausgestellt wurden, wobei der letztere Aspekt für die erfolgreiche Vermarktung von Verpackungen für Säfte und flüssige Molkereiprodukte von besonderer Bedeutung ist. Tetra selbst führt aus, dass Verbesserungen an den Gasbarrieretechniken für die künftige Verpackung von Säften wichtig sind und dass die keimfreie Abfüllung sowohl für die Verpackung von Säften als auch von flüssigen Molkereiprodukten eine große Rolle spielen dürfte. Deshalb hätte Tetra die Fast-Technologie in ihrer Antwort auf Frage 4 erwähnen müssen, in der nach Technologien gefragt wurde, die nötig sind, damit PET erfolgreich zur Verpackung von flüssigen Molkereiprodukten und Säften eingesetzt werden kann, und in der Tetra gebeten wurde, seine eigenen Tätigkeiten auf diesem Gebiet zu beschreiben.

(29)

Zu Frage 5 führt Tetra aus, dass Tetra Fast keine Barrieretechnologie im eigentlichen Sinne sei und daher kein Grund bestanden habe, sie in der Antwort zu erwähnen. Die Kommission weist darauf hin, dass in Tetras Patentanmeldung vom 23. März 2001 über ein Beschichtungsverfahren Tetra Fast zweifelsfrei mit Barrieretechniken in Verbindung gebracht wird. In der Patentanmeldung wird ein Verfahren zum Ausblasen von Flaschen beschrieben, bei dem gleichzeitig mit dem Ausblasen durch ein Gasgemisch auch die Innenseite der Flasche beschichtet wird; trotz der Verbindung mit dem Ausblasen der Flasche handelt es sich jedoch nach wie vor um eine Technik zum Aufbringen einer Barriere auf die Innenseite der Flasche. Der Umstand, dass die Barriere nicht wie bei anderen Barrieretechnologien auf die Flaschenoberfläche aufgesprüht oder aufgetragen wird, ändert nichts an ihrem engen Bezug zu den PET-Barrieretechnologien.

Rechtliche Würdigung

(30)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 50 000 EUR festsetzen, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig erteilt.

(31)

Was Frage 4 betrifft, so ist klar, dass eine vollständige Schilderung des künftigen potenziellen Wettbewerbsumfelds eine ausführliche Beschreibung der Tetra-Fast-Technologie hätte beinhalten müssen, bei der sowohl deren mögliche Verwendung zum Aufbringen von Barrierebeschichtungen als auch deren verbesserte keimfreie Eigenschaften hätten erwähnt werden müssen. Gasbarrieren sind, wie Tetra selbst einräumt, bei der Verpackung von Säften von Belang und die keimfreie Abfüllung spielt sowohl bei der Verpackung von Säften als auch von flüssigen Molkereiprodukten eine große Rolle. Tetras Antwort war insofern unrichtig, als es der Kommission kein vollständiges Bild von den künftigen Entwicklungs- und Wettbewerbsmöglichkeiten auf dem Markt vermittelte.

(32)

Bezüglich Frage 5 ist zu bemerken, dass Tetra zu jener Zeit sehr genau wusste, dass sich Tetra Fast auch als Verfahren zum Auftragen einer Beschichtung auf der Innenseite der PET-Flasche eignet. Durch die Unterschlagung von Tetra Fast wird Tetras Antwort daher unrichtig.

VI.   SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNG UND HÖHE DER GELDBUSSE

(33)

Da es keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln gibt, muss Tetras Zuwiderhandlung als grob fahrlässig eingestuft werden. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte äußerte sich Tetra nicht weiter zur Schwere der Zuwiderhandlung. Mildernde Umstände wurden ebenfalls nicht geltend gemacht.

(34)

Die Kommission hält die Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall für besonders schwerwiegend. Grundlage und Anknüpfungspunkt für die Prüfung eines Zusammenschlusses durch die Kommission ist die Anmeldung. Sie bestimmt weitgehend, wie die Kommission an den Fall herangeht und auf welche Bereiche sich ihre Untersuchung konzentriert. Bei unrichtigen Angaben besteht die Gefahr, dass Faktoren, die für die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Maßnahme wichtig sind, von der Kommission nicht geprüft werden, was dazu führt, dass die abschließende Kommissionsentscheidung mit Mängeln behaftet ist, da sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen beruht. Das gleiche gilt für das Versäumnis, korrekte Angaben auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 zu liefern, weil die Kommission dadurch an einer umfassenden und ordentlichen Würdigung des Zusammenschlusses gehindert wurde.

(35)

Die Entwicklung von Tetra Fast war wichtig für die Prüfung der Wettbewerbsbedingungen auf den PET-Verpackungsmärkten. Die nicht offen gelegten Informationen waren für die rechtliche Würdigung der Übernahme von Sidel durch Tetra in dem ersten Verfahren maßgeblich. Die Möglichkeiten, die sich mit dieser Technologie eröffnen, hätten weit reichende Auswirkungen auf die Bewertung a) der PET-Verpackungsmärkte und insbesondere der SBM-Märkte sowie b) die künftige Stellung des fusionierten Unternehmens auf den PET-Verpackungsmärkten und insbesondere auf den einschlägigen SBM-Märkten gehabt.

(36)

Für die Feststellung, dass es sich um eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c handelt, spricht auch der Umstand, dass Tetra zu zwei Fragen mit unterschiedlicher Zielrichtung in dem Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 unrichtige Angaben gemacht hat, obwohl deren Beantwortung in beiden Fällen, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, die Erwähnung von Tetra Fast erfordert hätte.

(37)

Bei Zuwiderhandlungen nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c kann die Kommission Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 50 000 EUR festsetzen.

(38)

Die Kommission ist aus vorstehenden Gründen der Ansicht, dass in beiden Fällen, d. h. für die Zuwiderhandlung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, eine Geldbuße von jeweils 45 000 EUR angemessen ist.

VII.   FAZIT

(39)

Die Kommission verhängt gegen Tetra zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 45 000 EUR (insgesamt 90 000 EUR) wegen Zuwiderhandlung nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c.

(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).